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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 17.02.2016 603 2016 7

17 février 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,319 mots·~12 min·3

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 7 Urteil vom 17. Februar 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Simon Murith Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz

Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises / Warnungsentzug Beschwerde vom 11. Januar 2016 gegen die Verfügung der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 10. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1977 im Besitz des Führerausweises für Motorfahrzeuge; seit 2003 besitzt er zudem den Führerausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Mit Strafbefehl vom 23. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrsregelverletzung mit Unfallfolge schuldig erklärt. In sachverhaltlicher Hinsicht wurde im Strafbefehl insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2015 ein Motorrad geführt hat; dabei habe er in B.________ aufgrund der nicht an die Sichtverhältnisse angepassten Geschwindigkeit (Blendung durch die Sonne) den geschlossenen Bahnübergang zu spät gesehen und sei in der Folge mit der Bahnschranke kollidiert. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. C. Am 26. November 2015 zeigte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer an, dass wegen des erwähnten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 legte der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen dar, dass er aufgrund der blendenden Sonne nicht bemerkt habe, dass die Barriere geschlossen war. Er sei folglich mit dieser kollidiert, und ein ca. 120 cm langes Stück der Bahnschranke sei dabei abgebrochen. Dennoch sei die Barriere nach wie vor gebrauchstauglich gewesen, entsprechend sei niemand gefährdet worden. Er sei ein sehr gewissenhafter Motorfahrzeugfahrer und dieser Vorfall ärgere ihn deshalb sehr. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung gegen Vorschriften des SVG) für einen Monat. E. Am 11. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und aufgrund der besonderen Leichtigkeit des Falles auf jegliche Massnahmen zu verzichten sei; eventualiter sei er zu verwarnen. Der einverlangte Kostenvorschuss über CHF 600.- wurde geleistet. F. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 28. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). b) Zu Recht hat sich folglich die Vorinstanz auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abgestützt, wonach der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse bei starker Sonneneinstrahlung beim Bahnübergang verunfallt ist. c) Damit hat der Beschwerdeführer insbesondere gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist nach dieser Bestimmung langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Weiter hat der Beschwerdeführer Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt: Gemäss dieser Bestimmung darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Geschwindigkeit angepasst gewesen sei, ist nicht geeignet, die Bindungswirkung der Strafverfügung für die Administrativbehörden in Frage zu stellen. Diese Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hätte er mit Einsprache gegen die Strafverfügung geltend machen müssen. Bloss der Vollständigkeit halber ist indes darauf hinzuweisen, dass der Bahnübergang vorsignalisiert war und der Beschwerdeführer deshalb mit einer geschlossenen Bahnschranke rechnen musste, zumal ihm die Strecke gut bekannt war. 3. a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. b) In Anwendung von Art. 16 ff. SVG gilt es damit nachfolgend, den Führerausweisentzug bzw. die Verwarnung zu prüfen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). 4. a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat darauf basierend dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer wehrt sich hiergegen in seiner Beschwerde: Er trägt im Wesentlichen vor, dass sein Verhalten niemanden gefährdet habe. Von der Bahnschranke sei lediglich ein kleines Stück abgebrochen. Die Barriere versperre selbst im intakten Zustand lediglich die halbe Strasse. Sie diene also nicht dem vollständigen Absperren der Fahrbahn, sondern vorwiegend der Information der Strassenbenutzer, dass ein Zug nahe und folglich abgebremst werden müsse. Die Schranke sei trotz der Kollision noch gebrauchstauglich gewesen und habe den ihr zugedachten Zweck weiter erfüllt. Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, dass die Kollision mit der Bahnschranke erfolgt sei, weil er von der Sonne geblendet wurde. Aufgrund des Strassenverlaufes sei die plötzliche Blendung für ihn schwer vorhersehbar gewesen, in der Folge habe er die gesenkte Bahnschranke nicht rechtzeitig erkennen können. Schliesslich habe er sich anlässlich des Unfalls vorbildlich verhalten, indem er namentlich den nächstgelegenen Polizeiposten aufgesucht und den Vorfall gemeldet habe. Im Ergebnis sei deshalb aufgrund der besonderen Leichtigkeit des Falles nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen zu verzichten, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. b) Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen primär sich selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschaden an der Bahnschranke sowie (in kleinerem Ausmass) an seinem Fahrzeug verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schweren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus: Der Unfall ereignete sich ca. um 15.50 Uhr, bei der C.________ von D.________ herkommend in Richtung E.________, in einer übersichtlichen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 langgezogenen Linkskurve beim Bahnübergang, der vorsignalisiert war. Der Beschwerdeführer befand sich auf dem Arbeitsweg, die Strecke ist ihm damit gut bekannt (vgl. Polizeibericht). Die fragliche Bahnlinie wird tagsüber mehrmals pro Stunde von Personenzügen Richtung B.________ und Richtung F.________ befahren. Namentlich fährt gemäss dem Fahrplan um 15.51 Uhr ein Zug ab E.________ in Richtung F.________ und um 16.05 Uhr einer nach B.________. Die Möglichkeit, dass es durch das Durchbrechen der Bahnschranke zu einer Kollision mit einem Zug gekommen wäre, liegt damit auf der Hand; letztlich hätte es damit gar zu einer Entgleisung des Zuges kommen können. Angesichts der unkontrollierten Kollision mit dem Bahnübergang bestand zudem auch für den Gegenverkehr (zumindest) eine abstrakte Gefahr, sowie für Fahrzeuge in Richtung E.________, welche vor dem Bahnübergang korrekterweise angehalten hätten. d) Insgesamt steht damit fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst an Leib und Leben gefährdet hat, sondern dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer (zumindest) abstrakt gefährdet waren (vgl. Urteil 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010, E. 5.1; zur Kasuistik siehe auch BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 II 37 E. 1b; 122 II 228 E. 3b; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung nicht mehr als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Strafrichter das fragliche Ereignis als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011, E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG (lediglich) die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG indiziere, stösst damit ins Leere. e) Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach auf jegliche Massnahmen zu verzichten bzw. eventualiter eine Verwarnung auszusprechen sei, kann mithin nicht gefolgt werden, da dies von Gesetzes wegen nur bei leichten Widerhandlungen (und sofern überdies bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind) möglich ist (Art. 16a Abs. 4 bzw. 3 SVG). f) Aufgrund des Vorgesagten braucht in casu der Grad des Verschuldens nicht weiter geprüft zu werden. Lediglich sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schlechte Sichtverhältnisse, zum Beispiel verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht entlasten können; vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker in solchen Situation gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2). 5. a) Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind schliesslich nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 b) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Dauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden. 6. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2016 ist zu bestätigen. 7. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. Februar 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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