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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 08.06.2016 603 2016 58

8 juin 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,647 mots·~8 min·7

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 58 Urteil vom 8. Juni 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Fahrverbot wegen schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 23. März 2016 gegen die Verfügung vom 3. März 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist slowakischer Staatsangehöriger, geboren im Jahr 1985, und im Besitz des slowakischen Führerausweises. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 18. Oktober 2015, um 15.10 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen im Gebiet der Gemeinde B.________ ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). C. In der Folge hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. März 2016 dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot in der Schweiz für die Dauer von vier Monaten erteilt; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. D. Am 23. März 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung aufzuheben und auf das Fahrverbot zu verzichten bzw. dessen Dauer zu reduzieren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an diesem Tag einen Probetag bei seinem Arbeitgeber (als Kurierfahrer) gehabt habe. Er habe vermutlich übersehen, dass die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt ist; seine Widerhandlung tue ihm leid und er werde zukünftig viel vorsichtiger fahren. Er habe nun eine Stelle als Kurierfahrer und sei damit auf den Führerausweis angewiesen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 25. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Ausländische Führerausweise werden ggf. aberkannt. So kann doch gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Schweiz die Gültigkeit des ausländischen Führerausweises nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). 4. a) Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) anerkannt, so dass der relevante Sachverhalt im Ergebnis unstreitig ist. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten insbesondere damit, dass er an diesem Tag einen Probetag bei seinem Arbeitgeber (als Kurierfahrer) absolviert habe. Er habe vermutlich übersehen, dass die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, kann der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall etwa dann vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das Bundesgericht indes in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Daran hat sich das Gericht zu halten, und es besteht kein Raum, von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit. Dies ist vorliegend – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er vermutlich übersehen habe, dass die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt sei – nicht der Fall. So musste sich doch der Beschwerdeführer bewusst sein, dass ausserorts grundsätzlich die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, und dass er sich (schon aufgrund der Ausgestaltung der Strassenführung) weder auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h noch auf einer Autostrasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befinden konnte. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5. a) Laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen bzw. ein Fahrverbot von entsprechender Dauer erteilt. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. b) Vorliegend fällt hinsichtlich der verfügten Dauer des Fahrverbotes von vier Monaten insbesondere ins Gewicht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dann von einer schweren Widerhandlung mit einer Entzugsdauer von mindestens drei Monaten ausgegangen werden müsste, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten worden wäre. In casu hat der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit (unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge) um 43 km/h überschritten; entsprechend ist von einer erheblich höheren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen. Hinsichtlich des Verschuldens wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit seinem eigenen Fahrzeug, sondern mit dem Personenwagen seines Arbeitgebers und dies gleich an seinem ersten Probetag als Kurierfahrer vorgenommen hat. Insgesamt ist demnach das verfügte Fahrverbot von vier Monaten – trotz des guten Leumunds des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer und obwohl dieser geltend macht, dass er für seine Kuriertätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei – nicht zu beanstanden. 6. Im Ergebnis erweist sich folglich das von der Vorinstanz verfügte Fahrverbot für die Dauer von vier Monaten wegen einer schweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vollzugs zu prüfen haben wird, ob aufgrund einer möglicherweise bis dahin veränderten Sachlage (Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. Vorliegen eines schweizerischen Führerausweises) die Vollzugsmodalitäten der verfügten Massnahme noch entsprechend angepasst werden müssen (Aberkennung des ausländischen Führerausweises bzw. Entzug des schweizerischen Führerausweises). 7. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Juni 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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