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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 17.07.2015 603 2015 94

17 juillet 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,375 mots·~12 min·5

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 94 Urteil vom 17. Juli 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Mathieu Seydoux Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 17. Juni 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 11. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, ist seit 2003 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie wie folgt verzeichnet: - Verfügung vom 4. September 2008: Verwarnung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration, leichte Widerhandlung); - Verfügung vom 21. Juli 2011: Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, mittelschwere Widerhandlung); - Verfügung vom 31. Januar 2013: Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit, leichte Widerhandlung); - Verfügung vom 13. Juni 2013: Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten (Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit, leichte Widerhandlung); - Verfügung vom 2. September 2014: Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit, leichte Widerhandlung); - Verfügung vom 27. November 2014: Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten (Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit, leichte Widerhandlung). Der Vollzug der letzten Massnahme hätte vom 8. April bis und mit dem 7. Juni 2015 erfolgen sollen. Da A.________ jedoch am 28. April 2015 erfolgreich an einem Verkehrsunterricht im Sinn von Art. 17 Abs. 1 SVG teilgenommen hatte, erhielt sie am 1. Mai 2015 den Führerausweis zurück, allerdings mit der Bemerkung, dass es ihr nicht gestattet sei, bis und mit dem 7. Mai 2015 ein Fahrzeug zu lenken. B. Am 9. Februar 2015, um 15.45 Uhr, lenkte A.________ einen Personenwagen durch die Route de Lausanne in Villette (VD). Dabei überschritt sie die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 3 km/h - um 17 km/h. Am 29. April 2015, um 10.30 Uhr, wurde A.________ von der Kantonspolizei Freiburg auf der Autobahn A12, Rastplatz Schmitten, als Lenkerin eines Fahrzeugs angehalten. Wegen diesen beiden Tatbeständen eröffnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Mai 2015 ein Administrativverfahren und setzte A.________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 23 Abs. 1 SVG) eine Frist von 10 Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Am 6. Mai 2015, um 07.05 Uhr, wurde A.________ in Düdingen erneut als Lenkerin eines Personenwagens von der Kantonspolizei angehalten. Die Vorinstanz eröffnete am 8. Mai 2015 ein weiteres Administrativverfahren. Gleichzeitig beschloss sie, den Führerausweis nach "Ablauf der zur Zeit in Kraft stehenden Entzugsmassnahme" (= Vollzug der Massnahme vom 27. November 2014) nicht zurückzugeben. Der endgültige Entscheid erfolge, sobald sie (die Vorinstanz) im Besitz sämtlicher Unterlagen sei. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die sofortige Rückgabe des Führerausweises. Diesem Begehren gab das Kantonsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 statt (603 2015 74) unter anderem mit der Begründung, dass voraussichtlich ein Warnungsentzug anzuordnen sein werde und in einem solchen Fall einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 C. Aufgrund der Vorfälle vom 9. Februar 2015, 29. April 2015 und 6. Mai 2015 entzog die Vorinstanz A.________ den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten. Sie qualifizierte den ersten Tatbestand als leichte und die beiden anderen Taten jeweils als schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. A.________ erhob am 17. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf drei Monate festzusetzen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 15. Juli 2015 reichte A.________ eine weitere Vernehmlassung ein. Sie wiederholt, dass es ihr nicht möglich sei, den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten abzugeben. Sie sei mit 15 Wochen oder "Strafformen in anderer Weise" einverstanden. Es werde zu einer erneuten Strafe wegen Fahrens ohne Führerausweis kommen. Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) In der Sache ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2015 in Villette die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritt. Diese Tat gilt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (vgl. RÜTSCHE, in Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, 2014, Art. 16 N. 102 mit Hinweisen). Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie am 29. April 2015 und am 6. Mai 2015 jeweils ein Fahrzeug gelenkt hatte, obwohl ihr Führerausweis entzogen war. Diese Vorfälle sind als schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu qualifizieren (Art. 16c lit. f SVG). 4. a) aa. Nach Art. 16a SVG wird nach einer leichten Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In den letzten zwei Jahren vor dem 9. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis vier Mal entzogen (der Vollzug der Massnahme vom 31. Januar 2013 erfolgte vom 21. April bis zum 20. Mai 2013). Infolgedessen gelangt Art. 16a Abs. 2 SVG zur Anwendung. bb. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Mindestens sechs Monate wird der Führerausweis entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Dies ist vorliegend der Fall, wurde der Beschwerdeführerin doch am 21. Juli 2011 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen. b) Die Vorinstanz erhöhte die Entzugsdauer auf acht Monate. Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch eine Entzugsdauer von lediglich drei Monaten beziehungsweise 15 Wochen. Diesem Begehren kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die gesetzliche Mindestdauer, die nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) sechs Monate beträgt. Zu prüfen bleibt also einzig, ob die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate gerechtfertigt ist. c) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27). d) Die Vorinstanz begründete die Erhöhung der Entzugsdauer über die Mindestentzugsdauer hinaus nicht näher. Immerhin legte sie im angefochtenen Entscheid dar, dass sie der beruflichen Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf den Führerausweis "im Sinne der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, Rechnung getragen" habe. In der Vernehmlassung an das Gericht führte sie zudem aus, es solle bewirkt werden, dass der betroffene Fahrzeuglenker sich in der Weise bessere, dass er sich künftig verkehrsregelkonform verhalte. Ein neuerliches Verkehrsdelikt, das zu einem Warnungsentzug führe, erbringe gewissermassen den Nachweis, dass der Betroffene aus der früheren "Lektion" nichts gelernt habe. Dies wirke sich dann auf die erneut aus-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gesprochene Entzugsdauer erschwerend aus. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin sogar am Tag nach dem besuchten Verkehrsunterricht (Nachschulung) ein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihr der Führerausweis entzogen wurde. e) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Mutter eines fünfjährigen Kindes sei und für Oktober 2015 ein weiteres Kind erwarte. Dann werde sie einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen beziehen; in dieser Zeit werde sie den Ausweis abgeben können. Sie brauche das Auto, um ihr Kind zur Schule zu bringen. Nebstdem sei sie im Aussendienst tätig und deshalb täglich auf das Fahrzeug angewiesen. Wenn sie den Ausweis für acht Monate abgeben müsse, werde sie sich bei der Sozialhilfe melden müssen und sich nach der Geburt nicht mehr in ihren Beruf eingliedern können. f) Zur Beurteilung liegen drei administrativrechtliche Führerausweisentzugsgründe vor, weshalb Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) analog beziehungsweise sinngemäss anwendbar ist (WEISSENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. Rz. 14). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 SVG). g) Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Handlungen drei Entzugsgründe geschaffen, wobei eine als leicht und die beiden anderen als schwere Widerhandlungen zu qualifizieren sind. Bei dieser Sachlage kann es nicht bei der gesetzlichen Minimalentzugsdauer von sechs Monaten sein Bewenden haben. Vielmehr ist diese, auch vor dem Hintergrund der Generalprävention und der Rechtsgleichheit, angemessen zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin ist innert einer Woche zwei Mal straffällig geworden. Ihr Verhalten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Wenn die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser Umstände, den Führerausweis für acht Monate entziehen will, lässt sich diese Massnahme nicht beanstanden, auch vor dem Hintergrund nicht, dass die Beschwerdeführerin möglichweise auf den Führerausweis angewiesen ist. Mit ihrem Entscheid wird die Vorinstanz dem Verhältnismässigkeitsprinzip und innerhalb desselben dem Erfordernis der Notwendigkeit gerecht. Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist zu wiederholen, dass es bei der Festsetzung der Entzugsdauer bei Warnungsentzügen um einen Ermessensentscheid geht. Das Gericht reduziert die verfügte Entzugsdauer nur dann, wenn diese angesichts der entscheidrelevanten Umstände für eine offensichtlich zu lange Zeitdauer angesetzt worden ist beziehungsweise wenn sie geradezu als willkürlich erscheint. Das ist vorliegend eindeutig nicht der Fall. h) Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2015 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, umso weniger als die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck bringt, dass, sollte es beim Entzug von acht Monaten bleiben, sie trotz des Entzugs weiterhin ein Fahrzeug lenken werde. Mit ihrer Aussage legt sie eine fortbestehende Uneinsichtigkeit an den Tag. Sie muss wissen, dass der Strafrichter aufgrund von Art. 90a Abs. 1 SVG die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen kann, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG setzt zur Anordnung einer Einziehung voraus, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet sowie die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Ausserdem muss er die Verkehrsregel-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 verletzung in skrupelloser Weise begangen haben (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 90a N. 32). Das Führen eines Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) ist als Verkehrsregelverletzung hinsichtlich der Schwere mit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG vergleichbar. Ein Fahrzeuglenker, der sich trotz Führerausweisentzugs ohne Skrupel weiterhin ans Steuer eines Fahrzeugs setzt, zeigt mit seinem Verhalten Uneinsichtigkeit beziehungsweise Unbelehrbarkeit (zum Ganzen: Urteil KG FR 501 2014 28 vom 28. August 2014 E. 2). 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 11. Juni 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. Juli 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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