Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 71 Urteil vom 26. April 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________ GMBH, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Anspruch auf Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild Beschwerde vom 28. April 2015 gegen die Verfügung vom 30. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.________. Sie wurde am 19. März 2009 in das Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. C.________ ist gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Hauptzweck der Gesellschaft ist laut dem Auszug aus dem Handelsregister die "Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaft (…)". Zusätzlich ist (nur) in den Statuten als Nebenzweck festgehalten, dass die Gesellschaft Liegenschaften, Fahrzeuge, Schiffe sowie Spezialfahrzeuge erwerben, veräussern, mieten, vermieten, pachten oder verpachten kann. B. Am 27. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Geschäftsführer C.________, beim Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) den Bezug eines Händlerschildes beantragt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2014 den Eingang ihres Gesuches bestätigt und insbesondere einen Nachweis für die Ausbildung als Automechaniker bzw. einer sechsjährigen Berufserfahrung in der Automobilbranche nachgefordert. Weiter hat sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen nach Art. 23 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 743.31) namentlich die Voraussetzungen von Anhang 4 VVV erfüllt sein müssten. C. C.________ hat der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar 2015 insbesondere mitgeteilt, dass er (bzw. die von ihm gehaltene Gesellschaft) nur als Käufer, Verkäufer und Vermittler von teuren Oldtimern, Classic Cars und wenigen ausgefallenen Newtimern auftrete. Es bestehe derzeit eine grosse Nachfrage nach seltenen hochwertigen Automobilen; dies im Gegensatz zu "normalen" Fahrzeugen, für die der Markt stark eingebrochen sei. So habe er Verkaufsaufträge für mehrere seltene Ferraris. Weiter stellte er klar, dass er den Antrag auf Erteilung eines Händlerschildes nicht auf Art. 23 Abs. 1 VVV stütze, sondern auf Art. 23 Abs. 2 VVV, wonach die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV zu Gunsten des Bewerbers ausnahmsweise abweichen kann, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Weiter reichte er der Vorinstanz namentlich das Fähigkeitszeugnis als Automechaniker von D.________ nach. D. Am 6. März 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass ihres Erachtens die Voraussetzungen für den Bezug eines Händlerschildes für den Fahrzeughandel nicht erfüllt seien, so dass sie den Antrag abweise und ggf. eine entsprechende beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. E. Mit Schreiben vom 17. März 2015 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sich das Gesuch auf die Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 2 VVV stütze, und dass sie jährlich nur wenige, aber sehr hochpreisige Oldtimer, Classic Cars und "Exoten" umsetzen wolle. Sie habe zudem am 1. September 2014 mit der E.________ AG einen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen; diese führe für sie insbesondere die erforderlichen Service- und Unterhaltsarbeiten aus und bereite die Fahrzeuge für die Fahrzeugprüfungen vor. Die Beschwerdeführerin verlangte folglich die Gewährung eines Händlerschildes und andernfalls den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 F. Mit Verfügung vom 30. März 2015 hat die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bezug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und damit auch eines Händlerschildes abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass aufgrund von Art. 23 Abs. 2 VVV die minimalen Voraussetzungen nach Anhang 4 VVV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zwar nur als Richtlinien dienten. Die Voraussetzungen von Anhang 4 VVV seien aber vorliegend gleich in mehrfacher Hinsicht klar nicht erfüllt. Das Risiko einer Gefährdung der Verkehrssicherheit und der Umwelt könne demnach nicht ausgeschlossen werden. G. Am 28. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht; sie beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich auf die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV eingegangen sei, nicht aber auf die Möglichkeit, von diesen Voraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 2 VVV abzuweichen; dies, obwohl das Gesuch ausdrücklich auf diese Ausnahmebestimmung gestützt wurde. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe die Vorinstanz behauptet, dass eine Verkaufsliste mit nur drei Fahrzeugen eingereicht worden sei, obwohl sie eine Liste mit neun – sehr wertvollen – Fahrzeugen eingereicht habe. Aus dieser Liste ergebe sich, dass sie beauftragt sei, derartige Fahrzeuge zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin wies zudem darauf hin, dass die E.________ AG gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag die erforderlichen Service- und Unterhaltsarbeiten ausführe und die Fahrzeuge für die Fahrzeugprüfung vorbereite. Schwierigere Arbeiten müssten jedoch für die von ihr gehandelte Fahrzeugsparte ohnehin von anderen hochspezialisierten Werkstätten vorgenommen werden. Ferner rügte die Beschwerdeführerin, dass die wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Geschäftsbereich – dem Handel mit ausgewählten Oldtimern, Classic Cars und "Exoten" – durch die Praxis der Vorinstanz verunmöglicht werde; dies verletze die Wirtschaftsfreiheit. Im Ergebnis liege keine Gefahr für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt vor. Folglich habe sie Anspruch auf den Bezug des von ihr beantragten Händlerschildes. H. Die Vorinstanz beantragt am 3. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. b) Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 2. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte und nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die VVV erlassen, welche in deren Art. 22 bis 26 die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern regelt. b) Nach Art. 23 Abs. 1 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise (in Verbindung mit Händlerschildern; vgl. Art. 22 VVV) an Betriebe abgegeben, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und zudem über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 27 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Darüber hinaus sieht der am 1. Juni 2001 in Kraft getretene Art. 23 Abs. 2 VVV vor, dass die kantonale Behörde von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV (anders als von den in Art. 23 Abs. 1 lit. a-c VVV genannten Grundvoraussetzungen, welche immer erfüllt sein müssen) zu Gunsten des Bewerbers ausnahmsweise abweichen kann, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. c) Die minimalen Voraussetzungen nach Anhang 4 VVV dienen demnach grundsätzlich nur als Richtlinien (Urteil BGer 2C_522/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.2), von denen die kantonalen Behörden aufgrund einer Gesamtbeurteilung abweichen können. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das damit verbundene Händlerschild) stellt eine Bewilligung eigener Art dar, die sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, dass der Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem Betrieb erlaubt, mit beliebigen Fahrzeugen der entsprechenden Kategorien zu fahren. Eine entsprechende Ausnahmebewilligung ist einerseits mit Blick auf die vom Verordnungsgeber mit dem Inkrafttreten von Art. 23 Abs. 2 VVV gewollten Lockerung der Voraussetzungen für die Erteilung, andererseits mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den Schutz der Umwelt, zu beurteilen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 25 N. 4, mit Hinweis). Obwohl schliesslich die Voraussetzungen von Anhang 4 VVV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch als Richtlinien dienen, erfüllen sie dennoch bei der Auslegung der Kriterien von Art. 23 Abs. 1 lit. a-c VVV, von denen nach wie vor nicht abgewichen werden kann, eine wichtige Rolle (vgl. Urteil KG FR 603 2014 225 f. vom 1. Mai 2015 E. 8c; Urteil Verwaltungsrekurskommission SG IV-2013/158 vom 28. Mai 2014 E. 3b). 3. a) Hinsichtlich der Kollektiv-Fahrzeugausweise für Fahrzeughändler – eine andere Qualifikation des Betriebes der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ersichtlich – sieht Ziff. 3 Anhang 4 VVV folgende Voraussetzungen vor: "3.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer andern im Betrieb verantwortlichen Person: - Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und insgesamt 5-jährige Tätigkeit in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte oder - 6-jährige Berufserfahrung in der Branche oder in einer Reparaturwerkstätte.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3.2 Umfang des Betriebes für 3.21 einen Kollektiv-Fahrzeugausweis: Verkauf pro Jahr von mindestens - 40 leichten Motorwagen, - 10 schweren Motorwagen, - 30 Motorrädern, - 20 landwirtschaftlichen Fahrzeugen, - 20 Arbeitsfahrzeugen, - 20 Anhängern, - 20 dreirädrigen Motorfahrzeugen, - 20 Kleinmotorfahrzeugen, oder - 20 Leichtmotorfahrzeugen; (…) 3.3 Räumlichkeiten: - Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation von mindestens 50 m2, - Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und - Büro mit Telefon. 3.4 Betriebseinrichtungen: - Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, - Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät." Es ist folglich zu prüfen, ob bzw. inwiefern bei der Beschwerdeführerin die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind und ob es sich ggf. aufgrund einer Gesamtbeurteilung rechtfertigt, von diesen Voraussetzungen ausnahmsweise abzuweichen. b) Zu den erforderlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen (Ziff. 3.1 Anhang 4 VVV) hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass keine Gefahr für die Verkehrssicherheit erwachse, wenn diese Kenntnisse und Erfahrungen zwar nicht im fraglichen Betrieb selbst vorhanden sind, aber in einer Garage, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum fraglichen Betrieb befindet, so dass die Fahrzeuge für die notwendigen Arbeiten nicht in den öffentlichen Verkehr eingefügt werden müssen. Ggf. könnte demnach bei dieser Situation von den in Ziff. 3.1 Anhang 4 VVV geforderten Voraussetzungen abgewichen werden. Weiter könne vom Nachweis der genügenden Fachkenntnisse und Erfahrungen unter Umständen auch dann abgesehen werden, wenn die Verkaufsfahrzeuge neu und voll verkehrstüchtig geliefert werden, da auch dann die Verkehrssicherheit nicht gefährdet scheine (vgl. Urteil BGer 2A.406/2005 vom 7. November 2005 E. 4.2). Vorliegend liegt kein solcher Sachverhalt vor, bei dem ausnahmsweise von den in Ziff. 3.1 Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen hinsichtlich der Fachkenntnisse und Erfahrungen abgewichen werden könnte: Die Beschwerdeführerin hat insbesondere darauf hingewiesen, dass gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag vom 1. September 2014 die E.________ AG in F.________ die erforderlichen Service- und Unterhaltsarbeiten ausführe und die Fahrzeuge für die Fahrzeugprüfung vorbereite. Entsprechend hat sie als Nachweis zu den Fachkenntnissen lediglich das Fähigkeitszeugnis von D.________, welcher gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister Verwaltungsratspräsident der E.________ AG ist, eingereicht. Die E.________ AG hat ihren Betrieb an der G.________ in
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 F.________. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gibt an, dass sie für ihren Betrieb an der H.________ und I.________ in F.________ sowie an der J.________ in K.________ insgesamt sieben Parkplätze gemietet habe. Die E.________ AG befindet sich damit nicht in unmittelbarer Nähe des Betriebes der Beschwerdeführerin, und die Fahrzeuge müssten regelmässig für entsprechende Arbeiten in den öffentlichen Verkehr eingefügt werden, zumal die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, dass schwierigere Arbeiten für die von ihr gehandelte Fahrzeugsparte von anderen hochspezialisierten Werkstätten vorgenommen werden müssten. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerde sinngemäss argumentierte, dass das Bundesgericht im Urteil 1C_72/2007 vom 29. August 2007 für die Gewährung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ausdrücklich eine bestimmte Anzahl Überführungsfahrten in Spezialwerkstätten gefordert habe, welche ihr nun nicht erlaubt werden, erweist sich dies als nicht einschlägig: So bezog sich doch die vom Bundesgericht zu prüfende Bestimmung (Ziff. 4.21 Anhang 4 VVV) nicht auf den Fahrzeughandel, sondern auf Reparaturwerkstätten. Nach Ziff. 4.1 Anhang 4 VVV werden zudem auch bei Reparaturwerkstätten Fachkenntnisse und Erfahrungen im Betrieb vorausgesetzt; die entsprechenden Überführungsfahrten können demnach stets durch qualifiziertes Personal ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin kann daher aus der genannten Bestimmung bzw. aus der erwähnten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im vorliegenden Fall geht das Kantonsgericht zudem davon aus, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht (bzw. jedenfalls nicht in jedem Fall) voll verkehrstüchtig angeliefert werden, da doch die Beschwerdeführerin darlegte, dass ihr Betrieb insbesondere auf den Handel mit Oldtimern, Classic Cars und "Exoten" fokussiere. Damit kann aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse und Erfahrungen im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden. c) Hinsichtlich des Umfangs des Betriebes ist nach Ziff. 3.2 Anhang 4 VVV grundsätzlich der Verkauf von jährlich 40 leichten Motorwagen erforderlich. Die Vorinstanz legte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2015 dar, dass bisher kein einziger Fahrzeugverkauf durch die Beschwerdeführerin belegt wurde; vielmehr seien lediglich zwei Fahrzeuge des Geschäftsführers C.________ auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Die fünf eingereichten Verkaufsaufträge stammten – gemäss den im Handelsregister eingetragenen Mutationsmeldungen – von zwei Bekannten bzw. Geschäftspartnern von C.________, was darauf hinweise, dass der Betrieb (noch) nicht für einen grösseren Kundenkreis aufgebaut wurde. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde sinngemäss, dass sie die erforderlichen Verkaufszahlen nicht nachweisen könne, da ihr Betrieb noch jung sei und weiter aufgebaut werden müsse, was ihr jedoch durch die Verfügung der Vorinstanz gerade verwehrt werde. Zwar ist klar, dass der Aufbau eines Geschäfts eine gewisse Dauer in Anspruch nimmt, wobei Umsatz und Gewinn meist erst mit der Zeit ansteigen. Aus diesem Grund sind auch die gesetzlichen Anforderungen zum Bezug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit der Einführung von Art. 23 Abs. 2 VVV etwas gelockert worden. Insbesondere die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen an Fachkenntnis und Verkaufszahlen haben jedoch den Zweck, die Missbrauchsgefahr einzudämmen. Auch eine gute finanzielle Grundlage sorgt mit dafür, dass diese Gefahr tief gehalten werden kann (vgl. Urteil Verwaltungsrekurskommission SG IV-2013/158 E. 3b). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Ziff. 3.2 Anhang 4 VVV, wonach jährlich mindestens 40 leichte Motorwagen verkauft werden müssten, bei weitem verfehlt hat, und es ist auch in keiner Weise ersichtlich, wie sie ihren Betrieb in den nächsten Jahren auf eine gesunde finanzielle Basis stellen könnte. Vor diesem Hintergrund kann auch mit Blick auf den Umsatz der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 d) Weiter hat die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben für ihren Betrieb lediglich sieben Parkplätze gemietet; ansonsten verfügt sie offenbar über keine erwähnenswerte Infrastruktur. Damit sind auch die Voraussetzungen von Ziff. 3.3 Anhang 4 VVV, wonach der Betrieb eine Fläche von mindestens 50 m2 für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugpräsentation, und zudem Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge verfügen müsste, nicht erfüllt. Dies dürfte ferner gemäss den vorliegenden Akten wohl auch für Ziff. 3.4 Anhang 4 VVV gelten, welcher bestimmte Betriebseinrichtungen verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den (in Ziff. 3.3 und 3.4 Anhang 4 VVV beschriebenen) Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebes. Sofern diese aufgegeben werden bzw. (wie vorliegend) gar nie vorhanden waren, ist der Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Handelsschild zu entziehen bzw. – bei der hier zu beurteilenden Konstellation – nicht zu gewähren (vgl. Urteil BGer 1C_26/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.6). e) Wie erwähnt, dienen zwar die Voraussetzungen von Anhang 4 VVV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch als Richtlinien; dennoch erfüllen sie im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 lit. a-c VVV, von denen nach wie vor nicht abgewichen werden kann, eine wichtige Rolle. Wie oben aufgezeigt, sind bei der Beschwerdeführerin die in Anhang 4 VVV genannten Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt; die geforderten Fachkenntnisse und Erfahrungen sind weder im Betrieb selbst noch in unmittelbarer Nähe zum Betrieb vorhanden (Ziff. 3.1 Anhang 4 VVV), die vorgegebenen Verkaufszahlen werden nicht erreicht (Ziff. 3.2 Anhang 4 VVV) und die vorhandenen Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen erweisen sich als ungenügend (Ziff. 3.3 und 3.4 Anhang 4 VVV). Ferner ist der Hauptzweck der Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister die "Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaft (…)". Lediglich gemäss dem in den Statuten festgehaltenen Nebenzweck "kann" die Gesellschaft "Liegenschaften, Fahrzeuge, Schiffe sowie Spezialfahrzeuge erwerben, veräussern, mieten, vermieten, pachten oder verpachten". Auch diese Zweckumschreibung indiziert, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Fahrzeughandel fokussiert. Schliesslich kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sie durch die Praxis der Vorinstanz zu Unrecht in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt werde, vorliegend nicht gefolgt werden: Zwar stellt die Verweigerung eines Händlerschildes ggf. eine Einschränkung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit dar und tangiert damit grundsätzlich die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Wie oben aufgezeigt, beruht diese Grundrechtsbeschränkung indes auf einer gesetzlichen Grundlage, sie ist durch öffentliche Interessen gerechtfertigt (insbesondere die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den Schutz der Umwelt) und sie erweist sich vorliegend – namentlich, da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin (wenn überhaupt) höchstens um eine sehr marginale Aktivität handelt und ihr Geschäftsführer C.________ gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Juni 2015 hauptsächlich als Betriebsleiter eines Restaurationsbetriebes tätig ist – im Ergebnis auch als verhältnismässig (Art. 36 BV). Insgesamt bietet damit die Beschwerdeführerin – welche sich im Bereich des Fahrzeughandels betätigen möchte – keine genügende Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises; insbesondere kann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden. Eine ausnahmsweise Abweichung von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV lässt sich damit vorliegend nicht rechtfertigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 f) Soweit die Beschwerdeführerin überdies in ihrer Beschwerde rügte, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie nicht auf die Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 2 VVV eingegangen sei, erweist sich dies als faktenwidrig. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 2 VVV befasst und zu Recht dargelegt, dass namentlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgeschlossen werden könne, und folglich den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt. 4. Die Beschwerde vom 28. April 2015 erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen; die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2015 ist zu bestätigen. 5. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. April 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin