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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.12.2015 603 2015 189

9 décembre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,892 mots·~9 min·6

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 189 Urteil vom 9. Dezember 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Marianne Jungo, Josef Hayoz Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Tobler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 17. November 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 30. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ ist seit 1994 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer Eintragung verzeichnet: am 16. Juli 2007 wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung, begangen am 14. Juni 2007, für die Dauer von drei Monaten entzogen. B. Am 30. September 2015, um 13.31 Uhr, überschritt A.________ mit einem Personenwagen auf der Autobahn A6 im Gebiet der Gemeinde Moosseedorf die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h. Daraufhin eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) am 21. Oktober 2015 ein Administrativverfahren und setzte A.________ eine Frist, um sich zur Sache zu äussern. A.________ reichte am 26. Oktober 2015 eine Vernehmlassung ein. Er bestritt den Sachverhalt nicht, machte aber im Wesentlichen geltend, dass er aus beruflichen und familiären Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. C. Am 30. Oktober 2015 verfügte die Vorinstanz gegen A.________ einen dreimonatigen Führerausweisentzug. Sie qualifizierte die Tat vom 30. September 2015 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen Monat festzusetzen. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Demnach hat die Administrativbehörde grundsätzlich den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten, bevor sie eine Verfügung trifft. Im vorliegenden Fall tat sie dies zu Recht nicht, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 30. September 2015 auf der Autobahn A6 mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten zu haben. c) Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf der Autobahn unter günstigen Bedingungen 120 km/h. Dieser allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall etwa dann vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 beziehungsweise Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. d) Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wie bereits dargelegt, unbestritten. Der Beschwerdeführer erklärt sein Verhalten damit, dass er am besagten Tag zur Arbeit gefahren sei und aus Gewohnheit sowie mit den Gedanken anderswo sein Fahrzeug vorsichtig beschleunigt habe, aber leider früher als erlaubt und unmittelbar kurz vor der Aufhebungs-Signalisation auf die erlaubte Geschwindigkeit von 120 km/Std. Auf diesem kurzen Abschnitt sei ihm ein Polizeifahrzeug gefolgt, das eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen habe. Die Polizei hätte ihm gesagt, dass er schon sehr viel Pech hätte, dass sie ausgerechnet kurz vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und zu diesem Zeitpunkt hinter ihm gefahren sei, in einer Grauzone, wo praktisch fast alle Autofahrer sich der Regelung nicht bewusst seien und allgemein früher beschleunigen würden. Abzüglich der Sicherheitsmarge sei er effektiv nur 1 km/h über das erlaubte Mass, das für den Führerausweisentzug massgebend sei, gefahren. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst, habe aber nicht mutwillig gehandelt. Eine Gefahr für den Strassenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. e) Mit seinen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beginn und Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Auf den vorliegenden Fall bezogen beginnt die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim entsprechenden Signal "80 km/h" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" oder beim Signal "120 km/h". Im ganzen Bereich zwischen diesen beiden Tafeln ist die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Dass sich angeblich "fast alle Autofahrer" nicht an diese Regel halten, ändert daran nichts. f) Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 36 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Daran hat sich das Gericht zu halten, unbesehen davon, dass, wenn der Beschwerdeführer 1 km/h weniger schnell gefahren wäre, lediglich, aber immerhin, eine mittelschwere Widerhandlung anzunehmen wäre und bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer einen Monat beträgt. In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung nur abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich schon im Bereich der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Derartiges behauptet er nicht. Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 4. a) Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahroder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. b) Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er geschäftlich sehr viel mit dem Fahrzeug unterwegs sei und dass sich sein Arbeitsort abseits befinde. Zudem müsse er sich um seine junge Familie kümmern. Ein dreimonatiger Entzug sei mit sehr viel Zeitaufwand, mit Komplikationen im Bereich des Familienlebens, aber vor allem auch mit zusätzlichen Fahr- und auswärtigen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Verpflegungskosten verbunden. Der Entzug des Führerausweises vor sieben Jahren sei deshalb angeordnet worden, weil er damals einem grundlos links fahrenden Personenwagen vorsichtig vorbeigefahren sei und nicht überholt habe und zurück auf die Überholspur gefahren sei. Wenn er gewusst hätte, dass dies als eine schwere Widerhandlung gelte, hätte er die Situation selbstverständlich anders angegangen. Er sei immer bemüht, korrekt, unfallfrei und vorausschauend zu fahren. Er wäre auch bereit, an einem Verkehrskurs oder an anderen Massnahmen teilzunehmen, die eine Verkürzung der Entzugsdauer bewirken könnten. c) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate, das heisst für die gesetzliche Mindestdauer entzogen. Diese darf nicht unterschritten werden und zwar selbst dann nicht, wenn der betroffene Fahrzeuglenker aus beruflichen Gründen, was beispielsweise auf den Berufsfahrer zutrifft, auf den Führerausweis angewiesen ist (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2); bei der Mindestentzugsdauer gibt es keinen Spielraum (vgl. Urteil BGer 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 3.3). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahme 16. Juli 2007 im angefochtenen Entscheid, wie übrigens auch im vorliegenden, zwar erwähnt ist, aber für die Qualifikation der Schwere der Widerhandlung wie auch für die Dauer des Entzugs nicht von Belang ist. Dies wäre nur bei der Anwendung der Rückfallregeln der Fall. Ebenso wenig könnte ein allfälliger Besuch eines (fakultativen) Verkehrsunterrichts eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zur Folge haben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 30. Oktober 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Dezember 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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