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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.10.2015 603 2015 121

16 octobre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,370 mots·~7 min·5

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 121 Urteil vom 16. Oktober 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 25. Juli 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativverfahren im Strassenverkehr vom 9. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ ist seit 1971 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen und seit 2000 eines solchen für Motorräder. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer Eintragung verzeichnet: am 2. Mai 2013 wurde ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung, begangen am 18. Februar 2013, für die Dauer eines Monats entzogen. B. Am 4. Juni 2015, um 10.15, Uhr überschritt A.________ mit einem Motorrad auf der Jaunpassstrasse die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h). Daraufhin eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) am 30. Juni 2014 ein Administrativverfahren und setzte A.________ eine Frist, um sich zur Sache zu äussern. A.________ reichte am 2. Juli 2015 eine Vernehmlassung ein. Er bestritt den Sachverhalt nicht, machte aber geltend, dass es für ihn ohne Führerausweis sehr kompliziert werde. C. Am 9. Juli 2015 verfügte die Vorinstanz gegen A.________ einen sechsmonatigen Führerausweisentzug. Sie qualifizierte die Tat vom 4. Juni 2015 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag um Neubeurteilung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass ihm am Vorfall vom 18. Februar 2013, der den Entzug des Führerausweises für einen Monat zur Folge hatte, keine Schuld treffe. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 20. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). b) Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, und unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Bei günstigen Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall dann vor, wenn die Geschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h überschritten wird (vgl. die Zusammenstellungen bei: WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14; RÜTSCHE, in Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar 2014, Art. 16 N. 101 ff.). c) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am 4. Juni 2015 die ausserorts signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h überschritten zu haben. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung stellt nach dem oben Gesagten eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. 4. a) Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für mindestens drei Monate (lit. a) beziehungsweise für mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 30. August 2013 bis 29. September 2013 für einen Monat entzogen. Die vorliegend zu beurteilende schwere Widerhandlung vom 4. Juni 2015 geschah innerhalb der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Die Vorinstanz hat den Führerausweis für sechs Monate, das heisst für die Mindestdauer entzogen, die, wie gesagt, nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2). c) aa. Der Beschwerdeführer kritisiert den Entscheid vom 2. Mai 2013. Damals sei es auf der Autobahn aufgrund einer "brutalen Ausbremsung" durch einen anderen Fahrzeuglenker zu einer Auffahrkollision gekommen. Er sei von der Schuld des anderen Lenkers überzeugt gewesen, weshalb er die Polizei gerufen habe. Allerdings hätte es keine Zeugen gegeben und Aussage gegen Aussage gestanden. Die Versicherung und die Justiz hätten ein "beidseitiges Verschulden 50/50" angenommen. Wegen seiner Naivität zu glauben, im Recht zu sein, hätte er daraufhin wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs eine Busse zahlen müssen und sei ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen worden. Er habe die Welt nicht mehr verstanden. bb. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2013 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen. Dieser Entscheid blieb unangefochten, wurde mithin rechtskräftig und die Massnahme wurde im August/September 2013 vollzogen. Auf einen rechtskräftigen Entscheid kann nicht zurückgekommen werden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach Erhalt der Verfügung vom 2. Mai 2013 seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 9. Juli 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Oktober 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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