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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 31.03.2016 603 2014 79

31 mars 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,904 mots·~15 min·8

Résumé

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof | Strassenverkehr und Transportwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 79 Urteil vom 31. März 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo, Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Allred Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Fahrverbot wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 23. April 2014 gegen die Verfügung vom 20. März 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1984 im Besitz des deutschen Führerausweises der Kategorie CE; er ist deutscher Staatsbürger, wohnhaft in E.________ und arbeitet als Lastwagenfahrer. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei Eintragungen verzeichnet: So wurde ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 der ausländische Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat aberkannt und am 31. Januar 2012 aufgrund einer schweren Widerhandlung für drei Monate. B. Am 28. Januar 2014, gegen 9.40 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Lastwagen mit Auflieger von B.________ in Richtung C.________. Als er bei der Autobahneinfahrt links einspurte und die Gegenfahrbahn queren wollte, um auf die A12 in Richtung D.________ zu gelangen, kam es zu einer Kollision mit dem von einem Dritten (Anzeigeerstatter) geführten Personenwagen, der seinerseits von C.________ in Richtung B.________ fuhr. Gemäss einem Arztbericht hat sich der Anzeigeerstatter anlässlich des Unfalls insbesondere das Brustbein gebrochen. Er erhob deshalb Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung. C. Mit Verfügung vom 20. März 2014 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein für die Dauer von vier Monaten erteilt, infolge Unaufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen mit Unfallfolge, begangen am 28. Januar 2014, um 9.40 Uhr, in C.________. D. Am 23. April 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; ihm sei das Recht zum Führen von Fahrzeugen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein wieder anzuerkennen; zudem sei auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verzichten. Eventualiter sei ihm für die Dauer von einem Monat das Recht abzuerkennen, seinen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu gebrauchen. Subeventualiter beantragt er, dass die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil der zuständigen Strafbehörde vorliegt, und sodann neu zu entscheiden. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 sistiert der damals zuständige Instruktionsrichter das Verwaltungsgerichtsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. E. Mit Strafbefehl vom 28. November 2014 verurteilt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in der Höhe von CHF 30.-, bedingt auf vier Jahre. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diesen Strafbefehl Einsprache. F. Mit Strafurteil vom 23. November 2015 verurteilt der Polizeirichter des Saanebezirkes den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in der Höhe von CHF 10.-, bedingt auf vier Jahre.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 G. Nachdem dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, nimmt der Instruktionsrichter das Verwaltungsgerichtsverfahren wieder auf. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 – nunmehr in Kenntnis des Strafurteils – beschränkt der Beschwerdeführer sein Begehren in der Hauptsache darauf, dass ihm für die Dauer von einem Monat, eventuell von zwei Monaten, das Recht abzuerkennen sei, seinen Führerausweis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu gebrauchen. Er stellt zudem den prozessualen Antrag, dass die gesamten Strafakten betreffend das Unfallereignis beizuziehen seien. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Polizeirichter anlässlich der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es sich hier um einen Fall handle, der für ihn schwierig zu entscheiden gewesen sei. Er habe auch einen Freispruch in Erwägung gezogen. Die relativ milde Bestrafung zeige, dass der Polizeirichter von einem leichten Verschulden ausgegangen ist, im Sinne von "so etwas kann jedem passieren". Entsprechend sei vorliegend von einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG auszugehen. I. Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.- geleistet. J. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; 139 II 95 E. 3.2). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). b) In tatsächlicher Hinsicht wird im Strafurteil vom 23. November 2015 insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 um 9.40 Uhr mit seinem Lastwagen mit Auflieger von B.________ in Richtung C.________ fuhr und die Autobahneinfahrt in Richtung D.________ nehmen wollte. Dabei hielt er auf der Abbiegespur bei der weissen Linie an und liess einige entgegenkommende Fahrzeuge auf der von ihm zu querenden Fahrbahn passieren. Er hat danach seinen Sattelzug in Bewegung gesetzt, wobei er – um trotz der Länge seines Fahrzeuges an der links von ihm liegenden Verkehrsinsel vorbeizukommen – vorerst auf der Abbiegespur etwa neun Meter weiter voranfahren musste und erst danach links abbog. Der Anzeigeerstatter kam dem Beschwerdeführer auf der von diesem zu querenden Fahrbahn (d.h. auf der Fahrbahn aus C.________ in Richtung B.________) mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h entgegen. Während sich der Beschwerdeführer auf der Abbiegespur noch etwa 9 Meter vorbewegte bis zum tatsächlichen Abbiegen nach links, konnte und musste der Anzeigeerstatter nicht damit rechnen, dass ihm der Beschwerdeführer den Vortritt nimmt. Im Zeitpunkt, als jener sich dessen gewahr sein konnte, war die Kollision seines Personenwagens mit dem Sattelzug des Beschwerdeführers schliesslich nicht mehr zu vermeiden. Anlässlich dieser Kollision hat sich der Anzeigeerstatter insbesondere das Brustbein gebrochen. Der Polizeirichter schloss deshalb in seinem Strafurteil, dass der Anzeigeerstatter die Kollision nicht verhindern konnte. Die Sichtverhältnisse waren zum Zeitpunkt des Unfalls sehr gut, der Beschwerdeführer wurde – insbesondere auch aufgrund eines speziellen Blendschutzes – nicht geblendet und die Strecke war übersichtlich. Der Beschwerdeführer hat demnach den entgegenkommenden Personenwagen des Anzeigeerstatters übersehen, obwohl dieser für ihn gut sichtbar war. Folglich hat er nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt und den Vortritt missachtet. Ferner hat der Polizeirichter auch das Verschulden des Beschwerdeführers bejaht. Im Ergebnis hat der Polizeirichter den Beschwerdeführer im Strafurteil vom 23. November 2015 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen über CHF 10.-, bedingt auf vier Jahre, verurteilt. c) Dieses Strafurteil ist im ordentlichen Verfahren ergangen. Vorliegend sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafurteil sprechen; solche werden vom Beschwerdeführer – namentlich auch in seiner ergänzenden Eingabe vom 20. Januar 2016, welche in Kenntnis des Strafurteils ergangen ist und durch welche die Ausführungen in der Beschwerde teilweise überholt werden – auch gar nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20. Januar 2016 vorbringt, dass der Polizeirichter anlässlich der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass der Fall für ihn schwierig

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zu entscheiden gewesen sei und er auch einen Freispruch in Erwägung gezogen habe, kann dies hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen: So hat doch der Strafrichter letztlich nach Einvernahme der Beteiligten und Abnahme der Beweise ein klares und umfassendes Urteil gefällt. Es ist mithin nicht zu erwarten, dass sich aus den weiteren Akten zum Strafverfahren und insbesondere aus den Akten des Polizeirichters Hinweise ergeben, welche ein Abweichen vom Strafurteil implizieren. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den im Strafurteil festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vollständigen Strafakten ist folglich abzuweisen. 4. a) In rechtlicher Hinsicht hat der Strafrichter in seinem Urteil zu Recht dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten namentlich gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat: Nach Art. 34 Abs. 3 SVG muss der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr Rücksicht nehmen. Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen laut Art. 36 Abs. 3 SVG der Vortritt zu lassen. Letztlich erfolgte indes die Verurteilung im Strafurteil einzig aufgrund der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, da die erwähnten Widerhandlungen gegen das SVG hierdurch (grundsätzlich) mitabgegolten sind (vgl. BGE 91 IV 211). b) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Ausländische Führerausweise werden ggf. aberkannt. So kann doch gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) in der Schweiz die Gültigkeit des ausländischen Führerausweises nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. c) Bei den oben beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. In Anwendung von Art. 16 ff. SVG gilt es damit nachfolgend, die Schwere der Widerhandlung zu prüfen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). d) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und erteilte folglich dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot für die Dauer von vier Monaten, da ihm in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden war. Der Beschwerdeführer argumentiert namentlich in seiner Eingabe vom 20. Januar 2016, dass sein Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung qualifiziert werden könne; dies insbesondere, da der Polizeirichter – wie bereits die relativ milde Bestrafung indiziere – von einem leichten Verschulden ausgegangen sei, im Sinne von "so etwas kann jedem passieren". Auch habe der Polizeirichter anlässlich der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Fall handle, der für ihn schwierig zu entscheiden gewesen sei. Er habe auch einen Freispruch in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass er vorsichtig gewesen sei, da er doch auf der Abbiegespur angehalten habe und einige Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn passieren liess. e) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend nicht gefolgt werden: Bei der hier zu beurteilenden Sachlage kann nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Durch das vorschriftswidrige Abbiegen in die Autobahneinfahrt unter Missachtung des Vortrittsrechts des Anzeigeerstatters hat der Beschwerdeführer die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden – wobei der Anzeigeerstatter insbesondere eine Fraktur des Brustbeins davongetragen hat – unmittelbar realisiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann demnach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteil BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7). Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Polizeirichter – gemäss dessen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung und aufgrund der relativ milden Bestrafung – offenbar von einem leichten Verschulden ausgegangen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine leichte Widerhandlung nur angenommen werden kann, wenn nur eine geringe Gefahr geschaffen wurde und kumulativ das Verschulden leicht ist. Ob in casu tatsächlich nur ein leichtes Verschulden vorliegt, braucht aufgrund des Vorgesagten nicht weiter geprüft zu werden. Lediglich sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher einen Sattelzug führte, bewusst sein musste, dass eine Kollision aufgrund der Missachtung des Vortritts zu schweren Verletzungen führen kann. 5. a) Schliesslich sind für die Dauer des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis laut Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 mindestens vier Monate entzogen bzw. aberkannt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese zweijährige Rückfallfrist beginnt nach der bundesgerichtlichen Praxis mit dem Ablauf des Ausweisentzugs (Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). b) Dem Beschwerdeführer war bereits am 31. Januar 2012 wegen einer schweren Widerhandlung ein dreimonatiges Fahrverbot erteilt worden. Dieses Fahrverbot endete am 18. September 2012. Die vorliegend zu beurteilende mittelschwere Widerhandlung beim Unfall vom 28. Januar 2014 geschah mithin innerhalb der zweijährigen Frist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ein Fahrverbot für die minimale Dauer erteilt. Die verfügte Fahrverbotsdauer von vier Monaten ist damit nicht zu beanstanden. 6. Im Ergebnis erweist sich das von der Vorinstanz verfügte Fahrverbot für die Dauer von vier Monaten aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2014 ist zu bestätigen. Das Begehren des Beschwerdeführers, auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu verzichten, wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 7. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. März 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin