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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.03.2023 602 2022 252

7 mars 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·839 mots·~4 min·3

Résumé

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2022 252 602 2022 253 Urteil vom 7. März 2023 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Beschwerde (602 2022 252) vom 28. November 2022 gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2022 Gesuch (602 2022 253) um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 stellt fest und zieht in Erwägung, dass die B.________ AG am 27. Juni 2019 ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantenne mit neun Antennen und entsprechender technischer Einrichtung auf dem Grundstück Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde D.________ eingereicht hat; dass (unter anderem) A.________ (Beschwerdeführer) hiergegen Einsprache erhob; dass das Oberamt des Sensebezirks (Vorinstanz) mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 die Einsprachen abwies, soweit darauf einzutreten war, und mit einem separaten Entscheid vom selben Tag die Baubewilligung erteilte. Im Einspracheentscheid wies die Vorinstanz insbesondere darauf hin, dass die B.________ AG vertraglich das Recht erhalten habe, auf einer kleinen Fläche des fraglichen Grundstücks für mindestens 15 Jahre eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben. Die Parzelle Art. ccc werde der Gemeinde weiterhin als Sportplatz dienen; das Rechtsgeschäft habe diesbezüglich keine Einschränkung zur Folge. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Gemeinderat und der B.________ AG sei als Mietvertrag zu qualifizieren. Eine Kompetenzüberschreitung des Gemeinderates sei – entgegen der Argumentation in der Einsprache – nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Mietvertrag zwischen dem Gemeinderat und der B.________ AG gültig und fehlerfrei zustande gekommen ist, sei eine Frage des Zivilrechts. Diese Fragen seien grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, sondern auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers sei daher unbegründet, soweit auf diese einzutreten sei; dass der Beschwerdeführer am 27. November 2022 hierauf beim Kantonsgericht eine als "Gestaltungsklage gegen Gemeinderat D.________" bezeichnete Eingabe (602 2022 152) einreichte. In dieser führte er aus, dass der Gemeinderat (namentlich mit dem Abschluss des Mietvertrages) gegen die Sorgfaltspflicht verstossen habe. Er beantragte ausdrücklich einzig, dass der Mietvertrag zwischen der Gemeinde D.________ und der B.________ AG für ungültig zu erklären sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass "die Klage eine aufschiebende Wirkung für die Baubewilligung entfalten" solle (602 2022 253); dass nach Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) gegen die Entscheide der Oberamtsperson über Baubewilligungsgesuche und Einsprachen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann; dass indes in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, über welche vorgängig verfügt worden ist bzw. allenfalls hätte verfügt werden müssen, zum Streitgegenstand gehören können. Insoweit begrenzt die Verfügung das beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsobjekt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; 136 II 457 E. 4.2); dass vorliegend über das Mietverhältnis zwischen der B.________ AG und dem Gemeinderat D.________ mit dem formell angefochtenen Entscheid, mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, nicht verfügt wurde und auch nicht hätte verfügt werden müssen. Dieses Mietverhältnis betrifft vielmehr das zivilrechtliche Verhältnis dieser Personen, worauf der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht aufmerksam gemacht wurde;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass damit auf die Beschwerde (602 2022 252), soweit darin beantragt wurde, dass der Mietvertrag zwischen der Gemeinde D.________ und der B.________ AG für ungültig zu erklären sei, nicht einzutreten ist; dass sich überdies die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss beantragen möchte, dass die Einsprache gutzuheissen und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei, weil der Mietvertrag ungültig sei, bzw. soweit er rügen möchte, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Problematik des Mietvertrages eingegangen sei, offensichtlich unbegründet ist. Denn, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist dieser Mietvertrag nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und er kann somit nicht als (stichhaltiges) Argument gegen die baupolizeiliche Bewilligung vorgebracht werden. Dies wird zudem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ernsthaft bestritten; dass überdies vorliegend auch kein Anlass für den II. Verwaltungsgerichtshof besteht, die als "Gestaltungsklage" bezeichnete Eingabe von Amtes wegen an die Zivilgerichtsbarkeit zu überweisen (siehe hierzu DAUM/BIERI, in Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 8 N. 8; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 84, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 398); dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (602 2022 253) als gegenstandslos abzuschreiben ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (602 2022 252) ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (602 2022 253) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 2'100.- wird ihm zurückerstattet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. März 2023/dgr Der Präsident Der Gerichtsschreiber

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