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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 03.11.2022 602 2022 164

3 novembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,968 mots·~15 min·3

Résumé

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Umweltschutz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2022 164 Urteil vom 3. November 2022 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR UMWELT, Vorinstanz Gegenstand Umweltschutz Sanierungspflicht für eine Holzfeuerungsanlage Beschwerde vom 23. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Art. bbb des Grundbuches der Gemeinde D.________, auf dem ein Wohnhaus steht. Am 11. Januar 2022 wurde die Holzfeuerung des genannten Wohnhauses (Nr. ccc, Fabrikat Allotherm, Feuerwärmeleistung 40kW, Baujahr 1987) einer amtlichen Emissionskontrolle unterzogen, wobei die Kohlenmonoxid-Messung eine Konzentration im Bereich von 14'756 mg/m3 ergab. B. Mit Schreiben vom 1. März 2022 informierte das Amt für Umwelt (Vorinstanz) den Beschwerdeführer, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration der erwähnten Anlage gemäss der durch den zuständigen Kaminfegermeister vorgenommenen Messung den erlaubten Emissionsgrenzwert der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) überschreite. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer zwei Optionen, um die nicht konforme Anlage instand zu setzen; nämlich die Revision des Heizkessels durch ein Fachunternehmen, um zu überprüfen, ob die Kohlenmonoxid-Konzentration so weit gesenkt werden könne, dass der geltende Emissionsgrenzwert eingehalten werde, oder die Sanierung der Holzfeuerungsanlage (vollständiger oder teilweiser Ersatz des Heizkessels) durch ein Fachunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 30. April 2022 Stellung zu nehmen und mitzuteilen für welche Option er sich entscheide. C. Mit E-Mail vom 25. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Revision durch ein Fachunternehmen nicht mehr in Frage komme und er den Heizkessel, sobald dieser nicht mehr funktioniere, ersetzen werde, jedoch nicht bereits nächstes Jahr. D. Am 8. Juni 2022 verfügte die Vorinstanz, dass die erwähnte Holzfeuerung so saniert werden müsse, dass sie alle Anforderungen und die geltenden Grenzwerte nach Anhang 3 LRV einhält. Diese Sanierungsarbeiten müssten bis zum 30. September 2027 ausgeführt sein. E. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sanierungsverfügung. F. Die Vorinstanz beantragt am 12. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsbeschlusses vom 23. Juni 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung [SGF 813.11] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Sanierung der Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers (Nr. ccc, Fabrikat Allotherm, Feuerwärmeleistung 40kW, Baujahr 1987) bis zum 30. September 2027 verfügt, da diese anlässlich einer amtlichen periodischen Kontrolle zu hohe Kohlenmonoxid-Werte anzeigte. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden sei und für ihn eine Sanierung der Holzfeuerungsanlage (derzeit) nicht in Frage komme, da diese noch einwandfrei funktioniere und er die Anlage erst ersetzen werde, wenn deren Funktionsfähigkeit erschöpft sei. Weiter führt er aus, dass die Erneuerung der Heizung mit hohen Kosten verbunden sei. Die Richtigkeit der Messung der Kohlenmonoxid-Konzentration an sich ist unbestritten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verfügte, dass die Anlage bis zum 30. September 2027 zu sanieren sei. 4. 4.1. Die obligatorische Kontrolle von Feuerungsanlagen ist in der LRV und in der kantonalen Verordnung über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV; SGF 770.32) geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KFAV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. Nach Art. 13 Abs. 3 lit. a LRV ist in der Regel die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 31 Abs. 1 lit. a, b oder d Ziff. 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre zu wiederholen. Mit der Kontrolle der betroffenen Anlagen (siehe Art. 43 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) hat der Kanton Freiburg die kantonalen Kaminfegermeister betraut. 4.2. Die LRV bestimmt in den Anhängen umfassend die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für zahlreiche Stoffe und Anlagen mit festgelegten Emissionsgrenzwerten. Sie setzt zudem die Gleichbehandlung von alten (d.h. Anlagen vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985) und neuen Anlagen konsequent um, indem die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für neue wie auch für bestehende stationäre Anlagen gelten (Art. 7 LRV; vgl. auch SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 und 111). Den besonderen Verhältnissen von Altanlagen wird durch Anpassungsfristen und Erleichterungen im Einzelfall nach Art. 17 LRV Rechnung getragen (SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 51 ff.). Unter dem Titel "Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4" wird in Art. 3 Abs. 2 LRV geregelt, für welche Anlagen ergänzende oder abweichende

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Anforderungen gelten. So gelten namentlich für Feuerungsanlagen die Anforderungen nach Anhang 3 (siehe lit. b). Demnach liegt gemäss Anhang 3 Ziff. 522 LRV bei Einzelraumfeuerung und Heizkessel handbeschickt bei einem Sauerstoffgehalt im Abgas von 13 % der Emissionsgrenzwert der Kohlenmonoxid-Konzentration bei 2'500 mg/m3. 4.3. Die Sanierungspflicht ist in Art. 8 LRV geregelt: Nach dieser Bestimmung sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden (Abs. 1). Das heisst, Anlagen, deren Werte die in den Anhängen festgelegten Emissionsgrenzwerte übersteigen, unterliegen der Sanierungspflicht (siehe auch Art. 16 Abs. 1 USG; BGE 118 Ib 26 E. 5d). Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage (Abs. 2). Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (Abs. 3). Die LRV zählt Geräte und Maschinen zu den stationären Anlagen und unterstellt sie ebenfalls der Sanierungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 8 LRV; vgl. auch SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 41). Die Pflicht zur Sanierung obliegt generell dem Inhaber der in Frage stehenden Anlage (Art. 16 Abs. 1 USG; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 16 N. 2). Eine Anlage gilt als saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzungen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf sie zutreffen (SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 29; HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36). 5. 5.1. Wie erwähnt, wurde die genannte Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 durch den Kaminfegermeister der periodischen Kontrolle unterzogen, um die verschiedenen Messwerte sowie das Speichervolumen der Anlage zu kontrollieren. Die Beurteilung dieses Messberichts zeigte, dass der Heizkessel mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den erlaubten vorsorglichen Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert von 2'500 mg/m3 gemäss Anhang 3 Ziff. 522 der LRV deutlich überschreitet. Die Holzfeuerungsanlage entspricht somit offensichtlich nicht den Anforderungen der LRV – was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch in keiner Weise bestritten wird. Bei der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 handelt es sich um eine bestehende stationäre Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LRV, welche – da sie mit der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid- Konzentration nicht mehr LRV-konform ist – nach dem zuvor Gesagten generell der Sanierungspflicht unterliegt. Als Inhaber dieser Anlage trifft diese Pflicht den Beschwerdeführer. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Sanierung der Holzfeuerungsanlage innerhalb einer fünfjährigen Frist, nämlich bis zum 30. September 2027, gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet. 5.2. Die LRV regelt die Emissionsgrenzwerte in den Anhängen 1-4 grundsätzlich verbindlich und abschliessend (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. a USG; sowie SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 53; HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutzund im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36; BGE 124 II 517 E. 4b.). Werden diese Grenzwerte überschritten, wird gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV die entsprechende Anlage sanierungspflichtig; der Vorinstanz steht folglich kein Ermessen zu, wann eine Sanierung anzuordnen ist oder nicht.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Demnach hat die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht die Sanierung des Heizkessels aufgrund seines zu hohen Kohlenmonoxid-Wertes angeordnet. 5.3. Grundsätzlich sieht Art. 10 LRV bei bestehenden stationären Anlagen drei Stufen von Anpassungsfristen vor. So beträgt die ordentliche Sanierungsfrist fünf Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV). Gemäss Abs. 2 werden kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt, wenn: die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a), die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit. b) oder die von der Anlage alleine verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Abs. 3 hält sodann fest, dass längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahre festgelegt werden, wenn: die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden (lit. a), und weder lit. a noch lit. c von Abs. 2 erfüllt ist (lit. b). Es handelt sich dabei um Maximalfristen (Urteil BGer 1C_571/2018 vom 8. Juli 2019 E. 3). Je grösser die übermässigen Emissionen sind, desto kürzere Fristen erweisen sich generell als angebracht, wobei die LRV dem Kriterium der Kosten nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Folglich erlaubt Art. 10 LRV, wenn die Emissionsgrenzwerte massiv überschritten sind, auch bei hohen Sanierungskosten eine kurze Frist (SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 67). 5.4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration des Heizkessels die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 LRV (d.h. bis zum 30. September 2027) eingeräumt, um die Anlage wieder LRV-konform zu machen. Da der gemessene Wert der Kohlenmonoxid-Konzentration mit 14'756 mg/m3 fast 6-fach höher ist als der erlaubte Emissionsgrenzwert der LRV, welcher auf 2'500 mg/m3 festgesetzt ist, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b LRV (wonach kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden, wenn die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt) durchaus auch eine kürzere Sanierungsfrist in Betracht ziehen können. Die Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2027 für die Sanierung des Heizkessels erweist sich damit als grosszügig. 6. Der Beschwerdeführer macht indes sinngemäss geltend, dass die Sanierung des Heizkessels wirtschaftlich unverhältnismässig sei, da diese mit hohem finanziellen Aufwand verbunden sei. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Anordnung der Sanierung verhältnismässig ist oder ob dem Beschwerdeführer Erleichterungen nach Art. 11 LRV hätten eingeräumt werden müssen. 6.1. Wie bei allen staatlichen Eingriffen gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, als allgemeiner Verfahrensgrundsatz und Voraussetzung für Grundrechtseingriffe (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), auch bei der Sanierung von Anlagen im Umweltschutzrecht (Art. 17 USG). Folglich hat die Behörde im Einzelfall jene Sanierungsmassnahme zu wählen, die für die Erreichung des Sanierungsziels geeignet ist, die Interessen des Anlageinhabers am besten berücksichtigt und in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für die Umwelt steht (SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 17 N. 11). Insbesondere müssen Sanierungen auch im Einzelfall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; SCHRADE/WIESTNER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 22). Sanierungserleichterungen werden dann gewährt, wenn die Sanierung nach Art. 16 Abs. 2 USG im Einzelfall unverhältnismässig wäre (Art. 17 Abs. 1 USG). Diese Bestim-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 mung wird durch Art. 11 Abs. 1 LRV präzisiert: Eine Sanierung ist nach der LRV insbesondere dann unverhältnismässig, wenn sie technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, wobei die Belastung für den Betrieb sehr schwerwiegend sein oder der Aufwand für die Emissionsbegrenzung im Einzelfall in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt stehen muss (vgl. auch WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 169; HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36; SCHRADE/LORETAN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 11 N. 35). Als Erleichterungen kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen oder, wenn dies nicht genügt, kann sie auch mildere Emissionsbegrenzungen verfügen (siehe Art. 11 Abs. 2 LRV; WAGNER-PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, S. 174). 6.2. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend festzustellen, dass die umstrittene Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers mit einer Kohlenmonoxid-Konzentration von 14'756 mg/m3 den auf 2'500 mg/m3 verbindlich festgelegten Kohlenmonoxid-Emissionsgrenzwert der LRV massiv überschreitet, weshalb grundsätzlich kein Raum für Erleichterungen besteht. Überdies hat die Vorinstanz, wie erwähnt, dem Beschwerdeführer, trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration, eine ordentliche Sanierungsfrist von fünf Jahren eingeräumt (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b LRV), was sich als grosszügig erweist. Mit dieser langen Frist hat die Vorinstanz bereits eine sehr milde Massnahme getroffen bzw. dem Beschwerdeführer eine Erleichterung eingeräumt. Aufgrund der verbindlich festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerten in der LRV sind weitere Erleichterungen, namentlich etwa die Einräumung milderer Emissionsgrenzwerte, in casu ausgeschlossen. Das Ziel der angeordneten Sanierung liegt in der Senkung der Kohlenmonoxid-Konzentration, um Mensch und Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, namentlich durch Luftverunreinigungen zu schützen (vgl. Art. 1 USG und Art. 1 LRV). Um dieses Ziel – welches ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt – zu erreichen, müssen die Kohlenmonoxid-Werte der umstrittenen Holzfeuerungsanlage gesenkt werden, wobei eine Sanierung als das effizienteste und geeignetste Mittel erscheint. So hatte auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 zwei Optionen unterbreitet, nämlich eine Revision, das heisst die Überprüfung, ob die Kohlenmonoxid-Konzentration so weit gesenkt werden könne, dass der geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird, oder eine Sanierung, also der teilweise oder vollständige Ersatz der Heizung, und der Beschwerdeführer erachtete gemäss seiner E-Mail vom 25. April 2022 eine Revision als nicht (mehr) zielführend. Die angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage mit Baujahr 1987 erscheint ferner auch vor dem Hintergrund der bereits sehr langen Nutzungsdauer als wirtschaftlich zumutbar (vgl. auch Bundesamt für Energie [BFE], Schweizerische Holzenergiestatistik, online unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/statistik-undgeodaten/energiestatistiken/teilstatistiken.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY 2gvZGUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTEwMTc=.html, S. 46 ff., letztmals besucht am 30. Oktober 2022, wonach die durchschnittliche Lebensdauer einer automatischen Holzfeuerung von weniger als 50 kW bei einer durchschnittlichen Betriebsstundenzahl bei ungefähr 15 Jahren liegt). Zudem steht sie in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden finanziellen Aufwand für den Beschwerdeführer und den damit verbundenen Verbesserungen für die Umwelt (vgl. auch Urteil VGer des Kantons Bern, BVR 1993 vom 9. Oktober 1992 E. 4b, wonach die Behörden dem Inhaber einer Holzfeuerung, der gestützt auf Art. 6 LRV den Kamin erhöhen musste, keine Erleichterung einräumte und die Kosten für die Sanierungsmassnahme als wirtschaftlich tragbar erachtete). Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern für ihn die Finanzierung wirtschaftlich nicht tragbar wäre beziehungsweise eine schwerwiegende Belastung für den Betrieb darstellen würde. Allgemeine Aussagen, dass die Sanierung teuer sei, vermögen diesbezüglich nicht zu überzeugen. Ferner sagt der Beschwerdeführer selber, dass "die Heizung Jahrgang

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 1987 hat und sicher in den nächsten Jahren einmal ersetzt werden muss". Er hat also bereits damit gerechnet oder musste zumindest damit rechnen, dass die Kosten für die Sanierung bzw. Ersetzung der Heizung demnächst anfallen werden. Ein Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand des Beschwerdeführers, die Holzfeuerungsanlage innerhalb der nächsten fünf Jahre zu sanieren, und dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sanierung der Anlage aus Gründen der Luftreinhaltung, ist damit nicht erkennbar. Die Gewährung weiterer Erleichterungen (in Ergänzung zur gewährten grosszügigen Frist) ist somit vorliegend ausgeschlossen und die Sanierungsverfügung der Vorinstanz erweist sich als verhältnismässig. 6.3. Schliesslich sei an dieser Stelle festzuhalten, dass das Ausarbeiten eines Finanzierungsvorschlages, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gefordert, nicht Aufgabe des Gerichts ist und auch nicht zum Streitobjekt gehört. Der guten Ordnung halber sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass durch das vom Bund erlassene Gebäudeprogramm die energetische Sanierung und der Bau von energieeffizienten Gebäuden gefördert und unterstützt werden, und dass auch der Kanton Freiburg verschiedene Förderprogramme im Energiebereich lancierte, welche vom Kanton unterstützt werden (vgl. für einen Überblick online unter https://www.fr.ch/de/vwbd/afe/foerderprogramme-im-energiebereich, letztmals besucht am 30. Oktober 2022). Es ist am Beschwerdeführer, die genaue Finanzierung seiner Anlage – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Förderprogrammen – zu prüfen und zu erarbeiten. 7. Zusammengefasst erweist sich damit die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Sanierung der Holzfeuerungsanlage bis zum 30. September 2027 als rechtmässig. Durch die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit bereits eine Erleichterung eingeräumt. Überdies ist davon auszugehen, dass die angeordnete Sanierung wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist. Andere Gründe, die eine Ausnahme von der Sanierungspflicht rechtfertigen könnten, wie namentlich die verbindliche Verpflichtung zur Stilllegung der Anlage innert der Sanierungsfrist (vgl. Art. 8 Abs. 3 LRV), werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind daher vorliegend auch nicht weiter zu erörtern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.- teilweise zu verrechnen, so dass noch ein Restbetrag von CHF 300.- geschuldet ist (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss teilweise verrechnet, so dass noch ein Restbetrag von CHF 300.geschuldet ist. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. November 2022/dgr/sbi Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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