Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2021 108 Urteil vom 28. Juni 2022 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Auferlegung der Kosten einer Ersatzvornahme Beschwerde vom 28. Juli 2021 gegen den Entscheid vom 1. Juli 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Grundstücke Art. bbb, ccc und ddd des Grundbuchs (GB) der Gemeinde E.________, Sektor F.________, sowie der Grundstücke Art. ggg und hhh GB E.________. Auf sämtlichen Grundstücken wurden illegale Bauten und Anlagen erstellt, die Gegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens bildeten. Mit Entscheid vom 12. Juni 2020 ordnete die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (seit 1. Februar 2022 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; Vorinstanz) die Ersatzvornahme ihres Wiederherstellungsentscheids vom 2. August 2018 an. Das Kantonsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Januar 2021 (602 2020 80, 602 2020 97). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 9. März 2021, dass die Wiederherstellungsarbeiten am 12. März 2021 durchgeführt werden. Am 12. März 2021 bestätigte die Gemeinde E.________, dass die I.________ AG den Rückbau vollumfänglich vorgenommen habe. B. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass der rechtmässige Zustand auf den Parzellen Art. bbb, ccc, ddd GB E.________, Sektor F.________, und Art. ggg, hhh und jjj GB E.________ wiederhergestellt worden sei (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie legte die Kosten der Ersatzvornahme auf den einmaligen Betrag von CHF 40'333.65 (inkl. MwSt. von 7.7 %) und auf eine periodische Platzmiete für den Schreitbagger von CHF 387.70 (inkl. MwSt. von 7.7 %) alle drei Monate seit 1. April 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 fest (Ziff. 2) und auferlegte den Betrag von CHF 40'333.65 und CHF 387.70 (Platzmiete für die ersten drei Monate) dem Beschwerdeführer (Ziff. 3). Im Übrigen regelte sie die Modalitäten zur Wiedererlangung des Baggers sowie das gesetzliche Grundpfandrecht. C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. sinngemäss die Senkung der Ersatzvornahmekosten. D. Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 4. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann. E. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) reicht der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen sowie zusätzliche Belege ein. Die Vorinstanz äussert sich hierzu in ihren Schlussbemerkungen vom ccc. Oktober 2021. Beide Parteien halten an ihren Anträgen fest. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand der Beschwerde ist ein Entscheid betreffend Auferlegung der Kosten einer Ersatzvornahme im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom ccc. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 171 Abs. 3 des kantonalen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 Abs. 3 VRG). Auf die Beschwerde ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2. Grundsätzlich können mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Ausgeschlossen ist vorliegend die Rüge der Unangemessenheit (Art. 77 f. VRG). Soweit beschwerdeweise – wie vorliegend – die Höhe der Ersatzvornahmekosten einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beanstandet wird, kann nur Willkür gerügt werden (Art. 171 Abs. 3 RPBG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliesst indes ein Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden darf nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 171 Abs. 3 RPBG mit Art. 29a BV vereinbar ist. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.1). 3. Der Beschwerdeführer setzt sich zu Recht nicht mehr mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit der entfernten Bauten und Anlagen bzw. der Zulässigkeit der angeordneten Wiederherstellung des rechtwidrigen Zustands und deren Ersatzvornahme auseinander, bildete diese doch bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 13. Januar 2021. Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig noch, ob die Vorinstanz die Ersatzvornahmekosten (willkürlich) zu hoch bemessen hat. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Schlussabrechnung sei willkürlich, weil sie auf einer summarischen Offerte basiere. Bereits im Wiederherstellungsverfahren (602 2020 80) machte er – damals noch anwaltlich vertreten – geltend, die Offerte der I.________ AG stelle ein zu hohes Pauschalangebot dar, womit sich das Kantonsgericht damals indes nicht auseinanderzusetzen hatte. 4.1. Gemäss Art. 171 RPBG kann die zuständige Behörde die Arbeiten auf Kosten der Eigentümerschaft ausführen lassen, wenn diese innert einer angemessenen, von der Direktion, der Oberamtsperson oder der Gemeinde festgesetzten Frist den in Anwendung der Art. 164 Abs. 1, 167 und 170 RPBG erhaltenen Aufforderungen nicht Folge leistet (Abs. 1). Der Betrag der in der Schlussabrechnung zusammengestellten Kosten kann mit Beschwerde angefochten werden. Wie erwähnt kann nur Willkür gerügt werden (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die Kostentragungspflicht ist integrierender Bestandteil der Ersatzvornahme. Sie umfasst die Kosten, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahme zu üblichen Preisen erforderlich sind (Urteil BGer 1P.84/2001 vom 10. April 2001 E. 3a; ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 94 f. und die zitierten Hinweise in Fn. 136). In diesem Rahmen kommt der zuständigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 102 Ib 203 E. 6; Urteil BGer 1A.248/2002 vom 17. März 2003 E. 2.2). Sie muss die Angelegenheit nicht so behandeln, als ob sie selbst vom säumigen Grundeigentümer mandatiert worden wäre, und braucht bei der Ersatzvornahme keine Sonderanstrengungen zu unternehmen. Lediglich grobe Fahrlässigkeit kann ihr bei der Beauftragung des von ihr ausgewählten Unternehmens und der Vollstreckung ihres Entscheids vorgeworfen werden. Die Behörde muss daher nicht um die zweckmässigste und billigste Lösung besorgt sein, vielmehr genügt es, wenn sie sich an einen Unternehmer wendet, der grundsätzlich über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, wenn sie die auszuführende Arbeit in groben Zügen definiert und prüft, ob die vorgelegten Kostenvoranschläge und Rechnungen sich im Rahmen der auszuführenden Arbeit bewegen und nicht offensichtlich überhöht sind. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, vor der Vergabe der Arbeiten Offerten von mehreren Unternehmen einzuholen (zum Ganzen Urteile KG FR 602 2016 118 vom 1. Mai 2017 E. 2; 602 2013 2 vom ccc. August 2014 E. 3; je mit Hinweisen; siehe ferner Urteil KG FR 602 2020 80 und 97 vom 13. Januar 2021 E. 7.1). Beachtet die Behörde die obgenannten Grundsätze, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie ihren Ermessensspielraum bei der Auswahl der von ihr beauftragten Unternehmen und folglich der von diesen Unternehmen in Rechnung gestellten und der Eigentümerschaft auferlegten Kosten überschritten hat. Art. 171 Abs. 3 RPBG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass die Beschwerdeinstanz keinesfalls eine weitergehende Prüfung vorzunehmen hat, als sie im vorerwähnten Sinne der verfügenden Behörde obliegt (vgl. Urteile KG FR 602 2016 118 vom 1. Mai 2017 E. 2; 602 2013 2 vom ccc. August 2014 E. 3). So ist es denn auch mit der Rechtsweggarantie vereinbar, dass Gerichte Entscheide von Behörden, denen nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung überprüfen (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5; Art. 96a Abs. 1 VRG). 4.2. Im angefochtenen Entscheid bezog sich die Vorinstanz auf die Offerte der I.________ AG vom 17. Oktober 2019, die in Anbetracht des am 14. Oktober 2019 festgestellten Zustands erstellt wurde. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dieser Zustand habe am 12. März 2021 im Wesentlichen fortbestanden. Teilweise seien die Objekte anders platziert oder verändert worden, jedoch hätten sich die zu räumenden Gegenstände im Wesentlichen noch vor Ort befunden. Die Arbeiten, die vorgenommen werden mussten, seien umfangreich gewesen und hätten sich über sechs Grundstücke erstreckt. Das notwendige Räumungsaufgebot gemäss Offerte vom 17. Oktober 2019 sei auch effektiv auf Platz gewesen. Nebst den Räumungsarbeiten seien zudem – wo immer möglich – Lösungen für den Beschwerdeführer gesucht worden, etwa indem die Einzäunungen der Tiere neu angelegt wurden. Angesichts sämtlicher ausgeführter Arbeiten bestünden keine Zweifel an der Angemessenheit der Offerte. Die Rechnung der vom Beschwerdeführer in einem Schreiben angesprochenen Arbeiten, die ihm die I.________ AG zu einem wesentlich tieferen Preis verrichtet habe, könne nicht als Vergleichswert herangezogen werden, da es um deutlich geringfügigere Arbeiten gegangen sei. Auch der Betrag von CHF 387.70 für die Platzmiete des Schreitbaggers für eine Mietdauer von drei Monaten sei nicht unangemessen. Insgesamt seien die Kosten für die Ersatzvornahme damit auf CHF 40'333.65 plus CHF 387.70 (je inkl. MwSt. von 7.7 %) für die dreimonatige Platzmiete des Baggers festzusetzen (S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). In ihren Bemerkungen vom 4. Oktober 2021 hält die Vorinstanz weiter fest, aus der Offerte der I.________ AG gingen die erforderlichen Arbeiten klar hervor, soweit es für das Unternehmen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 möglich gewesen sei, diese zu detaillieren. Angesichts des Ausmasses und der Verschiedenheit der Wiederherstellungsarbeiten sowie der stetigen Veränderungen des Zustands auf den Parzellen des Beschwerdeführers sei es nicht möglich gewesen, eine detailliertere Aufstellung zu erstellen. Die aufgelisteten Posten seien nachvollziehbar und der offerierte Betrag erscheine nicht unangemessen. Die Vorinstanz betont nochmals, es seien über die ursprünglich offerierten Leistungen hinaus mit Einwilligung des Vertreters des Beschwerdeführers Umbauarbeiten für Letzteren vorgenommen worden, die nicht zusätzlich in Rechnung gestellt wurden. Eine willkürliche Rechnungsstellung liege nicht vor. 4.3. Gemäss der Offerte der I.________ AG vom 17. Oktober 2019 waren für Räumung, Abtransport und Entsorgung zehn Mitarbeiter, Lastwagen mit Mulden und Tieflader, Teleskoplader, ein Traktor mit Frontlader, Lastwagen mit Greifer sowie nötige Kleingeräte vorgesehen. Der Leistungsbeschrieb umfasste folgende Posten: Verschieben aller benötigten Maschinen und Geräte zur Einsatzstelle und zurück, Abbrucharbeiten maschinell und von Hand, Grobsortierung des Materials vor Ort, Aufladen, Abtransporte, Sortierung und Entsorgung der Räumungsmasse im eigenen Entsorgungscenter, sämtliche Verarbeitungs- und Entsorgungsgebühren sowie Hand- und Hilfsarbeiten. In der Schlussabrechnung der I.________ AG vom 18. März 2021 wird das Rechnungstotal mit CHF 40'333.65 (bestehend aus einem Nettobetrag von CHF 37'450.- zzgl. MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 2'883.65) beziffert. Zur Begründung wird auf die Offerte vom 17. Oktober 2019 verwiesen. In einer weiteren Rechnung vom 8. April 2021 bezifferte die I.________ AG die Kosten für die Platzmiete des Baggers von April bis Juni 2021 mit CHF 387.70 (davon CHF 27.70 MwSt.; Nettomiete CHF 120.- pro Monat). 4.4. Entgegen der (sinngemässen) Ansicht des Beschwerdeführers begründet der Umstand an sich, dass die Offerte einen Pauschalpreis vorsah, keine pflichtwidrige Ermessensüberschreitung bzw. keine willkürliche Ermessensausübung seitens der Vorinstanz. Die Vereinbarung eines festen Werklohns ist nicht unüblich und im Obligationenrecht sogar explizit geregelt (Art. 373 OR). Die Vorinstanz hat in ihren Bemerkungen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sich vorliegend eine Festpreisabrede aufdrängte. So leuchtet ohne Weiteres ein, dass ein detaillierter Leistungsbeschrieb nicht möglich war, wenn der Beschwerdeführer die – mehrere Grundstücke betreffende – tatsächliche Situation im Verlauf des Verfahrens immer wieder veränderte, ohne dabei dem Wiederherstellungsentscheid nachzukommen (siehe hierzu bereits Urteil KG FR 602 2020 80 und 97 vom 13. Januar 2021 E. 5). Wird ein Festpreis vereinbart, erübrigt es sich, sämtliche Leistungsposten im Detail aufzulisten, da eben gerade nicht nach Aufwand abgerechnet wird. Massgebend ist vielmehr der vertraglich vereinbarte Erfolg. Dieser – d.h. der Umfang der zu verrichtenden Arbeiten – war aus dem Wiederherstellungsentscheid vom 2. August 2018 sowie dem Schreiben der Vorinstanz an die I.________ AG vom 14. Oktober 2019 (Anfrage für eine Offerte mit ausführlicher Fotodokumentation) bzw. aus den an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2019 und 12. Juni 2020 auch für Letzteren hinreichend ersichtlich. 4.5. Dem Beschwerdeführer ist alsdann zwar grundsätzlich beizupflichten, dass aufgrund des Pauschalangebots und namentlich der fehlenden Protokollierung durch die Vorinstanz die Kosten der Ersatzvornahme nur schwer auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können. Indes ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, der seit 2019 vom offerierten Festpreis wusste, insbesondere offengestanden wäre, eine Gegenofferte einholen zu lassen – wozu die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht verpflichtet war –, anstatt die Ersatzvornahme abzuwarten und pauschal darauf zu beharren, die Kosten seien übersetzt, ohne dies überzeugend zu begründen (vgl. Art. 47
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 lit. a VRG). Weiter kann anhand der Anfrage für eine Offerte vom 14. Oktober 2019 und der Offerte vom 17. Oktober 2019 durchaus nachvollzogen werden, weshalb Kosten in der Höhe von CHF 37'450.- angefallen sind. So umfasste das Aufgebot aufgrund der komplexen Situation vor Ort, welche dem Beschwerdeführer angelastet werden muss, diverse schwere Fahrzeuge und Gerätschaften und eine Räumungsmannschaft von zehn Personen, die entsprechend auch hin- und zurückverschoben werden mussten. Es ist überdies offensichtlich, dass der Einsatz dieser Geräte und Personen deutlich länger als die effektive Ersatzvornahme vor Ort, welche an einem Arbeitstag stattfand, dauerte. So war doch auch der Abtransport und die Entsorgung des Materials Gegenstand des Werkvertrags, und auch hierfür wurden wiederum Maschinen und Arbeitskräfte benötigt. Zudem hatte das Unternehmen zusätzlich auch Verarbeitungs- und Entsorgungsgebühren zu bezahlen, die ebenfalls in die Schlussrechnung eingeflossen sind. Überdies kann festgestellt werden, dass Arbeiten auf sechs Grundstücken, die insgesamt eine Fläche von über vier Hektar aufweisen, anfielen. Die sich in den Akten befindende Fotodokumentation der Wiederherstellungsarbeiten umfasst sodann über 40 Bildaufnahmen von den zahlreichen Arbeiten, die auf den betroffenen Parzellen getätigt wurden. Die eingesetzten Mittel und damit einhergehend die Höhe der Ersatzvornahmekosten scheinen daher – gerade mit Blick auf die unübersichtliche Lage vor Ort – nicht in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation zu stehen. Ebenfalls ohne Weiteres als angemessen erscheint der Betrag von monatlich CHF 120.- für die Platzmiete des Baggers, zumal die Maschine mit dem Einverständnis des Vertreters des Beschwerdeführers am Tag der Ersatzvornahme von der Verwertung bewahrt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Konditionen selbst zugestimmt hatte. 4.6. Damit ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz – im Sinne der zitierten Rechtsprechung – mit der I.________ AG an einen lokalen Unternehmer gewandt hat, der über die erforderlichen Kenntnisse zur Vornahme der Wiederherstellungsarbeiten verfügt. Sodann hat sie die auszuführende Arbeit in groben Zügen definiert sowie geprüft, ob die Schlussabrechnung nicht offensichtlich übersetzt ist. Damit ist sie ihrem pflichtgemässen Ermessen zur Genüge nachgekommen. 5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei Material entsorgt worden, das für ihn noch einen Wert gehabt habe. Dieser sei mit rund CHF 44'000.- zu beziffern. Sinngemäss macht er geltend, dieser Betrag hätte von den Kosten abgezogen werden müssen. Auch habe er wegen der Entfernung der Zäune Tiere verkaufen müssen, die ihm ansonsten entlaufen wären. In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 legt er zudem diverse Belege ins Recht, mit denen er einerseits Schäden geltend macht, die er aufgrund der Wiederherstellungsarbeiten erlitten haben will, und mit denen er andererseits nachzuweisen versucht, dass die I.________ AG teilweise Arbeiten durchgeführt (und damit verrechnet) habe, die nicht vom Wiederherstellungsentscheid umfasst seien. 5.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Schadenersatz wegen diverser widerrechtlicher Eingriffe in sein Eigentum geltend macht, ist darauf nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe der verfügten Ersatzvornahmekosten. 5.2. In ihren Schlussbemerkungen hat die Vorinstanz sodann ausführlich aufgezeigt, dass es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 monierten Punkten um notwendige Arbeiten gehandelt hat, die vom rechtskräftigen Wiederherstellungsentscheid vom 2. August 2018 erfasst waren und denen der Beschwerdeführer pflichtwidrig nicht nachgekommen ist (z.B. die Entfernung des Zauns zur K.________- und L.________strasse auf Parzelle Art. bbb sowie des Schafgeheges und des herumliegenden Materials auf Parzelle Art. ddd). Dies wurde vom
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr bestritten und es besteht kein Grund, an den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln. Im Gegenteil stellt das Kantonsgericht fest, dass am Tag der Ersatzvornahme – in Absprache mit dem Vertreter des Beschwerdeführers – für diesen nützliche, in der Offerte nicht enthaltene Arbeiten vorgenommen wurden, ohne dass dieser Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt worden wäre. Die Rüge, wonach der Kostenentscheid der Vorinstanz teils von der verfügten Wiederherstellung nicht umfasste Arbeiten aufführe, womit dem Beschwerdeführer nicht notwendige und damit unverhältnismässige Kosten auferlegt worden wären, ist somit abzuweisen. 5.3. Was den angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Wert der entsorgten (statt verwerteten) Gegenstände anbelangt, ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, dass die Einlagerung der diversen Objekte, die Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung bildeten, geprüft wurde. Es habe sich indes gezeigt, dass die Kosten einer solchen Einlagerung in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Wert der Objekte gestanden hätten. Sodann wurde dem Beschwerdeführer während der Wiederherstellungsarbeiten Gelegenheit gegeben, jene Gegenstände bei sich einzulagern, die er vor Entsorgung retten wollte; namentlich wurde wie gesehen ein Schreitbagger des Beschwerdeführers ausgesondert und zwischengelagert. Unabhängig davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach Zustellung des Wiederherstellungsentscheids vom 2. August 2018, mithin über zweieinhalb Jahre vor der angeordneten Ersatzvornahme, genau wusste, dass er die illegalen Bauten bzw. Anlagen und Objekte zu räumen hatte; weiter wurde ihm im Laufe des Verfahrens die Wiederherstellungsfrist mehrmals erstreckt. Mit Entscheid vom 12. Juni 2020 (Anordnung der Ersatzvornahme) und zuletzt mit Schreiben vom 9. März 2021 (Ankündigung der Ersatzvornahme) wurde der Beschwerdeführer zudem explizit darauf hingewiesen, dass die I.________ AG die zu räumenden Objekte "wiederverwerte oder entsorge". Mit den pauschalen Behauptungen in der Beschwerde bzw. der spontanen Eingabe zum Wert der entsorgten Objekte ist in keiner Weise dargelegt, dass im Falle einer Verwertung tatsächlich ein Erlös, noch dazu im behaupteten Umfang, hätte erzielt werden können. Auf jeden Fall vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die Kosten der Einlagerung hätten in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Wert der Objekte gestanden, unrichtig sein soll. Soweit die Vorinstanz – unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände – überhaupt eine Pflicht traf, sich im Rahmen der Ersatzvornahme um eine bei der Kostenabrechnung zu berücksichtigende Verwertung der entfernten Objekte zu bemühen, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ist daher festzustellen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht (vorne E. 4.1) im vorliegenden Verfahren zur Genüge nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer verfügte sodann über hinreichend Zeit, um selbst um die (Wieder-)Verwertung seines Hab und Guts besorgt zu sein. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Juni 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: