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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.07.2018 602 2018 3

23 juillet 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,525 mots·~23 min·1

Résumé

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2018 3 Urteil vom 23. Juli 2018 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________ SA, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES GREYERZBEZIRKS, Vorinstanz, B.________ und C.________, Beschwerdegegner Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligungsverfahren Beschwerde vom 9. Januar 2018 gegen die Entscheide vom 28. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer des Grundstücks Art. ddd des Grundbuchs der Gemeinde Jaun (Miteigentümer je zur Hälfte). Am 9. Juni 2017 haben sie bei der Gemeinde Jaun ein Baubewilligungsgesuch im ordentlichen Verfahren eingereicht für den Umbau des auf dieser Parzelle stehenden Gebäudes und den Wechsel des Heizsystems durch eine aussenliegende Wärmepumpe Luft-Wasser sowie für die Erstellung von drei offenen Parkplätzen auf den Parzellen Art. ddd und eee. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. 25 vom 23. Juni 2017 öffentlich aufgelegt. B. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin), Eigentümerin der benachbarten Parzellen Art. fff und ggg des Grundbuchs der Gemeinde Jaun, hat hiergegen am 7. Juli 2017 Einsprache erhoben. C. Die Gemeinde begutachtete das Baugesuch positiv und hat es am 18. Juli 2017 an das Bauund Raumplanungsamt übermittelt. Dieses erstattete am 8. November 2017 ein positives Gutachten (vorbehältlich der Einhaltung der von den Fachämtern formulierten Bedingungen) und übermittelte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Oberamt des Greyerzbezirks (Vorinstanz). D. Am 28. November 2017 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern (unter bestimmten Bedingungen) die Baubewilligung für den Umbau des Gebäudes, den Wechsel des Heizsystems durch eine aussenanliegende Wärmepumpe Luft-Wasser und die Erstellung der drei offenen Parkplätze. Mit Entscheid vom selben Tag wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. E. Gegen diese Entscheide – soweit sie die Wärmepumpe Luft-Wasser und die Parkplätze (und nicht den Umbau des Gebäudes) betreffen – erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung der Baubewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegner beantragen in mehreren Eingaben, namentlich vom 24. und vom 29. Januar 2018 sowie vom 11. April 2018, sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Am 1. März 2018 nimmt das Amt für Umwelt (AfU) zur Angelegenheit Stellung. H. Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenentscheid vom 29. März 2018 (602 2018 7) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung teilweise gutgeheissen, nämlich hinsichtlich des direkt an das Wohnhaus auf der Parzelle Art. ddd angrenzenden Autoabstellplatzes und des daran anschliessenden zweiten Parkplatzes. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. I. Am 11. April 2018 lässt sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des AfU vernehmen. J. Die Instruktionsrichterin hat am 6. Juni 2018 einen Augenschein vorgenommen. Zum entsprechenden Protokoll vom 7. Juni 2018 reichten die Beschwerdegegner am 14. Juni 2018 und die Gemeinde am 18. Juni 2018 Bemerkungen ein. Am 18. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bzw. die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Protokoll. Die Instruktionsrichterin hat den Antrag auf Sistierung mit Verfügung vom 19. Juni 2018 abgelehnt und den Antrag auf Fristverlängerung teilweise gutgeheissen. In der Folge

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 reichte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2018 ihre Bemerkungen zum Protokoll ein. Die Gemeinde liess sich am 27. Juni 2018 erneut vernehmen. K. Am 2. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin die eingereichten Bemerkungen dem Protokoll zum Augenschein beigefügt. L. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Eigentümerin der Grundstücke Art. fff und ggg, welche (über den H.________weg) an die streitbetroffenen Grundstücke Art. ddd und eee angrenzen. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Bauprojekt Einsprache erhoben. Sie ist damit zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b, welcher vorsieht, dass die nach Tagen festgesetzten Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im vorliegenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vorerst in formeller Hinsicht, dass am 16. August 2017 eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe, welche durch I.________ geleitet wurde. Dieser sei einerseits Ammann der Gemeinde, anderseits sei er der Bruder von B.________ und habe als Verfasser des streitigen Bauprojekts die Pläne unterschrieben. I.________ hätte daher in den Ausstand treten müssen. 3.2. Zwar ist in der Tat zu bedauern, dass I.________ im vorliegenden Verfahren die Einigungsverhandlung geleitet hat und hierfür nicht in den Ausstand getreten ist. Indes sieht Art. 93 Abs. 2 des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG (RPBR; SGF 710.11) vor, dass die Gemeinde bzw. das Oberamt im Falle einer Einsprache die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen "kann". Es handelt sich mithin aufgrund des klaren Wortlauts um eine sogenannte Kann-Vorschrift, d.h., die Durchführung einer Einigungsverhandlung ist nicht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 zwingend, sondern es obliegt der Gemeinde bzw. dem Oberamt, über deren Durchführung zu entscheiden (siehe hierzu Urteile KG FR 602 2013 136 vom 30. April 2014; 602 2016 93 f. vom 7. November 2016). Folglich kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn anlässlich der Einigungsverhandlung allfällige Ausstandsregeln missachtet wurden (was in casu nicht weiter geprüft werden muss), zumal – wie sich bereits aus dem Begriff ergibt – an einer Einigungsverhandlung in keiner Weise ein Entscheid bzw. eine Einigung erzwungen werden kann, sondern lediglich nach für die Parteien passenden Lösungen gesucht wird. 4. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die geplante Wärmepumpe Luft-Wasser (Modell Stiebel Eltron WPL 25 A), welche bei der Westfassade des Gebäudes vor dem geplanten Autoabstellplatz installiert werden soll, die Lärmschutzvorschriften verletze. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im Formular M des Baubewilligungsgesuches ein Schallleistungspegel von 56 dB(A) angegeben werde. Hingegen werde im Formular "Prévision des immissions sonores liées au fonctionnement d'une pompe à chaleur air-eau extérieur" ein entsprechender Pegel von 50 dB(A) angegeben. Dies sei widersprüchlich. Insbesondere aber seien Schallleistungspegel von 50 bis 60 dB(A) für eine Luft-Wasser Wärmepumpe mit einer Wärmeleistung von über 12 kW unwahrscheinlich. Vielmehr müsste dieser Pegel bei 12.8 kW gemäss den Messungen der Interstaatlichen Hochschule für Technik in Buchs zwischen 63 und 72 dB(A) und im Durchschnitt 66.5 dB(A) betragen. Bei einem Schalldruckpegel von 45 dB(A) bei 8 m, wie er im Formular M des Baubewilligungsgesuches ferner angegeben werde, liege der Schallleistungspegel bei etwa 71 dB(A). Beim erwähnten (durchschnittlichen) Schallleistungspegel von 66.5 dB(A) betrage der Beurteilungspegel nachts etwa 48.9 dB(A); der maximale Planungswert Nacht von 45 dB(A) werde damit überschritten. Bei einem Schalldruckpegel von 45 dB(A) bei 8 m liege der Beurteilungspegel bei 50.5 dB(A) und der Planungswert werde somit ebenfalls überschritten. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass diese Berechnungen nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) erfolgten; dies mit den Variablen K1 = 10 dB, K2 = 2 dB, K3 = 2 dB und t = 720 min. Die Distanz zum Immissionspunkt auf ihrer Parzelle betrage 17 m, da der nördliche Teil ihres Grundstücks Art. ggg nicht überbaut sei, so dass die Baulinie massgebend sei. Wegen der geplanten Abschirmung durch eine kleine Mauer südlich der Wärmepumpe (Annahme: aus Backstein oder Beton) seien noch 2 dB abzuziehen. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass mit der geplanten Positionierung der Wärmepumpe Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), wonach Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, nicht eingehalten werde. Eine bodennahe Konstruktion am Fuss der Nordfassade des bestehenden Gebäudes (d.h. eine Herabsenkung der Wärmepumpe entlang der nördlichen Fassade) würde eine wesentliche Minderung der Lärmemissionen ermöglichen. Diese Positionierung sei technisch und betrieblich problemlos möglich und verursache keine Mehrkosten. 4.1. Es ist daher zu prüfen, ob die bewilligte Wärmepumpe Luft-Wasser die Lärmschutzvorschriften erfüllt. 4.2. Laut Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Ebenso sieht (spezifisch in der Lärmschutzgesetzgebung) Art. 7 LSV vor, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1 lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Abs. 1 lit. b). Die von einer neuen ortsfesten Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) genügen, d.h., die Einhaltung der Planungswerte und das Vorsorgeprinzip sind gleichwertig und bei der Beurteilung sind beide zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 30). Es ist jeweils auf die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte abzustellen; so darf zum Beispiel ein in einer Gewerbezone gelegener Betrieb nur so viel Lärm verursachen, dass sowohl der Planungswert der eigenen Zone als auch der in der benachbarten Wohnzone geltende tiefere Wert eingehalten sind (Urteile BGer 1C_143/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.4; 1A.73/2001 vom 4. März 2002 E. 2.3). 4.3. 4.3.1. Die streitbetroffenen Grundstücke Art. ddd und eee der Beschwerdegegnerin befinden sich ebenso wie jene der Beschwerdeführerin (Art. fff und ggg) gemäss dem Planungs- und Baureglement der Gemeinde Jaun vom 9. Dezember 2011 (PBR) und dem einschlägigen Zonennutzungsplan in der Wohnzone II. Die nördlich der Art. ddd und eee gelegenen Grundstücke Art. jjj und Art. eee liegen derzeit ebenfalls zu einem wesentlichen Teil in der Wohnzone II. Dieser Bereich soll jedoch nach Absicht der Gemeinde, welche Eigentümerin des Art. jjj und gleichzeitig Planungsbehörde ist, im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung von Jaun ausgezont werden (vgl. die Angaben im Protokoll zum Augenschein). Nach Art. 19 PBR gilt für die Wohnzone II die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Östlich der streitbetroffenen Grundstücke liegt eine Dorfzone, in der nach Art. 17 PBR die Lärmempfindlichkeitsstufe III anwendbar ist, sowie (südlich von dieser Dorfzone) eine Zone von allgemeinem Interesse, die nach Art. 21 PBR ebenfalls der Lärmempfindlichkeitsstufe III unterliegt. Bezüglich der Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist somit auf die (strengere) Empfindlichkeitsstufe II abzustellen. Die Belastungsgrenzwerte für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und mithin auch für die hier zu beurteilende Wärmepumpe Luft-Wasser richten sich nach Anhang 6 LSV (siehe Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 lit. e LSV; BGE 141 II 476 E. 3.2; Vollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, Lärmtechnische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, S. 2; nachfolgend Vollzugshilfe). Demnach gilt bei der hier einschlägigen Empfindlichkeitsstufe II am Tag, d.h. von 7.00 bis 19.00 Uhr, der Planungswert von 55 dB(A) und in der Nacht, d.h. von 19.00 bis 7.00 Uhr, der Planungswert von 45 dB(A). 4.3.2. Das AfU hat in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 namentlich ausgeführt, dass es die Immissionen nach Anhang 6 LSV bzw. gemäss der Vollzugshilfe ermittle. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt, dass die erwähnte Vollzugshilfe zwar eine

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden kann (siehe BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; Urteile BGer 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3; 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2). 4.3.3. Diese Vollzugshilfe sieht auf S. 3 insbesondere vor, dass der Schallleistungspegel der Wärmepumpe aus den Prüfresultaten des Wärmepumpen-Testzentrums Buchs WPZ (www.wpz.ch; Testzentrum der Innerstaatlichen Hochschule für Technik in Buchs) oder einer analogen Prüfanstalt entnommen werden könne. Wenn diese Angaben fehlen, so kann auf die Angaben des Herstellers abgestellt werden, sofern diese Messung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin in casu darauf berufen will, dass ein Schallleistungspegel von 50 bis 60 dB(A) für eine Luft-Wasser Wärmepumpe mit einer Wärmeleistung von über 12 kW "unwahrscheinlich" sei und die Schallleistungspegel bei Geräten mit 12.8 kW gemäss den Angaben der Interstaatlichen Hochschule für Technik in Buchs grundsätzlich zwischen 63 und 72 dB(A) betragen und im Durchschnitt bei 66.5 dB(A) liegen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten: So finden sich doch beim WPZ keine Angaben zu Prüfresultaten für das vorliegend streitige Modell Stiebel Eltron WPL 25 A (siehe die Übersicht über die Prüfresultate der Luft/Wasser‐Wärmepumpen online unter www.ntb.ch/fileadmin/NTB_Institute/IES/pdf/Projekte_WPZ/ PruefResLW180403.pdf, letztmals besucht am 19. Juli 2018). Da der Schallleistungspegel den Prüfresultaten des WPZ (bzw. einer analogen Prüfanstalt) nicht entnommen werden kann, sind mithin nach der Vollzugshilfe nicht allfällige Durchschnittswerte, sondern die in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Angaben des Herstellers zu verwenden. Für das hier streitige Gerät Stiebel Eltron WPL 25 A gibt der Hersteller in seinem Produktdatenblatt einen Schallleistungspegel gemäss EN 12102 von 54 dB(A) an (siehe https://www.stiebeleltron.ch/de/home/produkte-loesungen/erneuerbare_energien/waermepumpe/luft-wasser-waerme pumpen/wpl_15_20_25_ac_s/wpl_25_a/technische-daten.product.pdf, S. 2, letztmals besucht am 19. Juli 2018). Derselbe Wert von 54 dB(A) findet sich für dieses Gerät auch im Schallrechner der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS (vgl. den Schallrechner unter www.fws.ch/ schallrechner.html bzw. den entsprechenden Link im Vollzugsordner des Cercle Bruit unter www.cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=6/621.html, letztmals besucht am 19. Juli 2018). Es ist daher – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – auf diesen Wert von 54 dB(A) abzustellen bzw. auf den (höheren) Schallleistungspegel von 56 dB(A), den die Beschwerdegegner im Formular M zum Baubewilligungsgesuch festgehalten haben und auf den auch das AfU in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 abstellt, da er aufgrund früherer Kontrollmessungen durchaus nachvollziehbar sei. Es besteht kein Grund, mit der Beschwerdeführerin von einem Schallleistungspegel von 66.5 dB(A) bzw. von 71 dB(A) auszugehen. 4.3.4. Nach Art. 39 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Abs. 1). In noch nicht überbauten Bauzonen werden sie dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 3). Weiter sind für die Berechnung des Beurteilungspegels – wie dies überdies auch von der Beschwerdeführerin festgehalten wurde – gemäss den Angaben in der Vollzugshilfe die Pegelkorrekturen K1 = 10 dB und K2 = 2 dB zu verwenden (siehe S. 3 der Vollzugshilfe; Urteil BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.3). Für K3 wird gemäss der Vollzugshilfe grundsätzlich der Wert 0 dB eingesetzt; eine Abweichung von dieser Regel bzw. ein höherer Impulsgehalt wird in casu nicht begründet und erscheint auch nicht angebracht, zumal das fragliche Gerät mit nur einem Ventilator ausgestattet ist (siehe S. 3 der Vollzugshilfe; vgl. auch https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=cercle+bruit+w%E4rmepumpe&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-30%3Ade&number_of_ranks=0#page30

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Urteil BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.4, wonach Luft-Wasser-Wärmepumpen im Normalfall keinen Impulsgehalt aufweisen). 4.3.5. Ausgehend von einem Schallleistungspegel von 56 dB(A), einer Distanz zum nächstrelevanten Empfangsort (nördlich der Wärmepumpe) von 9 m und den erwähnten Pegelkorrekturen K1 bis K3 hat das AfU einen Beurteilungspegel von 43.9 dB(A) ermittelt (vgl. die Stellungnahme vom 1. März 2018 und die Formel im Anhang 6 LSV). Damit wird der Planungswert von 45 dB(A) eingehalten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2018 argumentiert, dass das AfU für seine Berechnungen die Pegelkorrektur K2 = 0 dB verwendet habe und folglich zum eruierten Beurteilungspegel von 43.9 dB(A) noch 2 dB für K2 addiert werden müssten, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Der Planungswert von 45 dB(A) wird umso deutlicher eingehalten, wenn auf den Schallleistungspegel von 54 dB(A) abgestellt wird, der vom Hersteller der streitigen Wärmepumpe angegeben wird. Gestützt auf diesen Schallleistungspegel und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorgaben K1 bis K3, t 720 und einer Distanz zum Empfangsort von 9 m ergibt sich ein Beurteilungspegel von 41.9 dB(A) (vgl. die Berechnung mit dem Schallrechner bzw. gemäss der Formel im Anhang 6 LSV), welcher erheblich unter dem Planungswert von 45 dB(A) liegt. Weiter ist zu prüfen, ob der Planungswert auch auf den südlich gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin eingehalten wird (sofern die nördlich von Art. ddd gelegenen Flächen im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung von Jaun ausgezont werden, würde sich auf diesen südlich gelegenen Grundstücken auch der nächstgelegene Empfangsort befinden). Es ist unbestritten und wurde auch von der Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der Abstand der geplanten Wärmepumpe zu jenem Bereich ihrer Parzellen Art. fff bzw. ggg, auf welchem Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürften, rund 17 m beträgt. Gestützt auf diese Distanz zum Empfangsort und wiederum unter Zugrundelegung der oben erwähnten Parameter K1 bis K3 und t sowie den vom Hersteller angegebenen Schallleistungspegel von 54 dB(A) ergibt sich ein Beurteilungspegel von 36.4 dB(A) (gemäss Berechnung mit dem Schallrechner bzw. der Formel im Anhang 6 LSV; respektive von 34.4 dB(A), wenn zusätzlich noch 2 dB für die Schallmauer abgezogen würden, wie die Beschwerdeführerin dies in ihren Berechnungen tat). Dahingehend hat auch der Vertreter des AfU anlässlich des Augenscheins vom 6. Juni 2018 ausgeführt, dass der Lärm bei einer Distanz von 17 m verglichen mit den in der Stellungnahme vom 1. März 2018 bei 9 m berechneten 43.9 dB(A) (bei einem Schallleistungspegel von 56 dB[A]) etwa viermal tiefer ausfalle. 4.3.6. Es ist daher zu schliessen, dass der Planungswert von 45 dB(A) offensichtlich eingehalten wird. 4.4. Wie erwähnt sind die Emissionen zudem aufgrund des Vorsorgeprinzips unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Gemäss der Vollzugshilfe erfüllen Wärmepumpenanlagen dieses Prinzip, wenn die Lärmemissionen im Bereich des Standes der Technik liegen und der Aufstellungsort richtig gewählt ist (S. 3). So ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (Urteil BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5b mit Hinweis). Das Bundesgericht hat dazu in BGE 141 II 476 E. 3.2 ff. angemerkt, dass eine ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip verletzt, wenn deren Installation an einem anderen, die Lärmbelastung reduzie-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 renden Standort technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zu beurteilen war dabei der Fall, in dem die Planungswerte aufgrund gewisser Dämmungsmassnahmen zwar knapp eingehalten wurden, die umstrittene Wärmepumpe indes entgegen der Auflage in der Baubewilligung nicht im Inneren des Wohnhauses, sondern im Aussenbereich installiert worden war (siehe auch Urteil BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7). 4.4.1. Vorliegend wird der Planungswert von 45 dB(A) wie aufgezeigt klar eingehalten und es handelt sich nicht um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Zwar erschiene es trotz der baulich schwierigen örtlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen, die Wärmepumpe am von der Beschwerdeführerin gewünschten Standort, nämlich herabgesenkt an der Nordfassade des Hauses, zu errichten. Dabei würde jedoch der nördlich gelegene Bereich – welcher zwar nach Absicht der Gemeinde ausgezont werden soll, wobei sich jedoch die entsprechende Gesamtrevision der Ortsplanung erst im Stadium der Vorprüfung befindet – stärker vom Lärm betroffen. Auch hatte das AfU in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 zu Recht ausgeführt, dass die Hausfassade die Funktion eines Schallhindernisses erfülle und die Ausbreitung des Schalles begrenze. Einzig die Grundstücke im Norden hätten eine direkte Einsicht auf das Gerät. Auch ist der Ventilator nach Norden gerichtet. Zudem ist zu beachten, dass gemäss dem Baubewilligungsgesuch eine überdachte Isolationswand erstellt werden soll, welche eine weitere Abschirmung bewirkt. Überdies legten die Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins dar, dass mit einer Herabsenkung der Wärmepumpe an der Nordfassade der Zugang zur Pumpe erschwert würde und zusätzlich eine Betonplattform errichtet werden müsste. Ferner könnten beim bewilligten Standort die Leitungen direkt in den Heizraum geführt werden. Namentlich aufgrund der engen Verhältnisse im Haus erweist sich schliesslich auch die Aussenaufstellung an sich als zweckmässig, und die Standortwahl ist insgesamt im Lichte des Vorsorgeprinzips gerechtfertigt. Weiter hat das AfU in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 schlüssig ausgeführt, dass die streitige Wärmepumpe Stiebel Eltron WPL 25 erfahrungsgemäss dem Stand der Technik entspreche; sie gehöre zu den leisesten Geräten auf dem Markt. Hierfür spricht ferner auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach der (wie gesehen korrekte) Schallleistungspegel von 56 bzw. 54 dB(A) des Gerätes "unwahrscheinlich" (tief) sei. Schliesslich ist bei dem Gerät gemäss den Ausführungen des AfU auch eine betriebliche Einschränkung (sog. "Silentmode") für die Nachtperiode vorhanden. 4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin fordert, dass die Wärmepumpe aufgrund des Vorsorgeprinzips zwingend an die Nordfassade des Gebäudes versetzt werden solle bzw. dass eine Isolationswand von mindestens 5 m erforderlich sei (vgl. insbesondere die Vorbringen in der Beschwerde und anlässlich des Augenscheins), erweist sich dies mithin als unverhältnismässig; dies namentlich, weil in casu der Planungswert von 45 dB(A) bereits deutlich unterschritten ist, wegen der Wahl eines Gerätes mit einem tiefen Schallleistungspegel, dem gewählten Standort und weil mit der geplanten Isolationswand adäquate emissionsreduzierende Massnahmen vorgesehen sind. Die Emissionen werden in casu soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; insbesondere erwiese sich auch eine (wesentliche) Vergrösserung der geplanten Isolationswand bereits aus ästhetischen Gründen bzw. aus baupolizeilicher Sicht als nicht adäquat. 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass sich das AfU in seinem Gutachten zum Baubewilligungsgesuch nicht zur Lärmproblematik geäussert habe und die Vorinstanz nichts

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 unternommen habe, um diese Lücke zu füllen, ist darauf hinzuweisen, dass (immerhin) das Bauund Raumplanungsamt im Rahmen des Gesamtgutachtens vom 8. November 2017 schloss, dass die lärmschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien und sich dieser Schluss auch aufgrund der fundierten Stellungnahme des AfU vom 1. März 2018 als durchaus korrekt erweist. 4.6. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach hinsichtlich der Wärmepumpe Luft-Wasser die Planungswerte und der Grundsatz der Vorsorge verletzt würden und mithin die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten seien, ist daher als unbegründet abzuweisen. 5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz die drei offenen Parkplätze, welche westlich des beschwerdegegnerischen Hauses geplant sind (wobei der erste der drei Parkplätze direkt an das Haus angrenzen soll), zu Unrecht bewilligt habe. Namentlich sei die Zufahrt zu diesen Parkplätzen (insbesondere zum direkt an das Haus angrenzenden und dem daneben gelegenen zweiten Parkplatz) nicht möglich, ohne die Grundstücke Art. fff bzw. ggg der Beschwerdeführerin zu befahren; der Wenderadius sei zu klein und das Wenden werde überdies durch die Stützmauer der Treppe vor dem Haus und die kleine Böschung in der Fortsetzung verhindert. Auf dem Grundstück Art. fff befinde sich zudem eine Eiche, welche für das Ortsbild prägend sei. Aufgrund der sehr engen Platzverhältnisse sei anzunehmen, dass die Eiche bei Ein- und Ausfahrten beschädigt werde. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Fahrgasse am fraglichen Ort maximal 2.90 m betrage. Sie schätze die Breite des Überhangstreifens auf maximal 20 cm. Die einschlägigen Normen verlangten jedoch eine Fahrgasse von mindestens 5 m (Breite der Fahrgasse mit Gegenverkehr). Das Amt für Mobilität sei in seinem Gutachten zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fahrgasse mindestens 5.10 m breit sei. Die Gasse müsse daher auf dem Grundstück der Beschwerdegegner verbreitert werden. 5.1. Art. 61 Abs. 1 RPBR sieht vor, dass die Zufahrt zu öffentlichen oder privaten Strassen für den Verkehr keine Behinderung oder Gefahr darstellen darf. Die Zufahrtsrampen müssen den Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung bzw. jenen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) entsprechen. Gemäss Abschnitt B Ziff. 5 und 6 der VSS-Norm 640 291a betreffend Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen kann für nicht öffentlich zugängliche Parkplätze für Personenwagen, beispielsweise für Wohn- und Geschäftshäuser (Zufahrt für Bewohner und Beschäftigte), auf die technischen Vorgaben der Komfortstufe A abgestellt werden. Nach Abschnitt C Ziff. 8 der VSS-Norm 640 045 betreffend Projektierung, Grundlagen für Erschliessungsstrassen, ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten der Erschliessungsstrassentyp Zufahrtsweg anzuwenden. Beim Zufahrtsweg handelt es sich gemäss der erwähnten Bestimmung um Fusswege, die zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und dementsprechend befestigt sind, und bei denen für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen angrenzende Bankettflächen und Vorplätze eingezogen werden können. Nach Abschnitt D Ziff. 12 der VSS-Norm 640 291a muss die Fahrgasse für die Komfortstufe A (und B) bei Einbahnverkehr und ab einer Parkplatzbreite von mindestens 2.80 m mindestens 3 m betragen. 5.2. In casu ist offenkundig und wird nicht bestritten, dass die Komfortstufe A einschlägig ist und mit der streitigen Fahrgasse weniger als 30 Wohneinheiten erschlossen werden. Basierend darauf muss die Fahrgasse (ab einer Parkplatzbreite von mindestens 2.80 m) mindestens 3 m betragen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 und es kann nicht auf die von der Beschwerdeführerin geforderte Fahrbahngasse von mindestens 5 m (mit Gegenverkehr) abgestellt werden. 5.3. Anlässlich des Augenscheins vom 6. Juni 2018 hat der Vertreter des Amtes für Mobilität schlüssig dargelegt, dass der direkt an das Haus anliegende östliche Parkplatz ein Mass von 3x6m aufweist. Die weiteren zwei Parkplätze messen laut den Angaben auf dem Situationsplan 3 x 5 m. Sämtliche Parkplätze sind daher breiter als 2.80 m. Eine Messung anlässlich dieses Augenscheins hat weiter ergeben, dass der Abstand vom direkt an das Haus anliegenden östlichen Parkplatz zum Wegrand, d.h. die Breite der Fahrgasse, rund 6 m beträgt und auch bei den weiteren Parkplätzen ist die minimale Fahrgassenbreite von 3 m offensichtlich eingehalten. Die nach Abschnitt D Ziff. 12 der VSS-Norm 640 291a vorgegebene minimale Breite der Fahrgasse von 3 m wird daher ohne Zweifel eingehalten, und auch sonst sind keine Aspekte erkennbar, welche der Bewilligung der drei Parkplätze entgegenstehen würde, zumal der von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte zu kleine Überhangstreifen aufgrund der grosszügig dimensionierten Platzverhältnisse kein Problem darstellt (vgl. hierzu die Ausführungen des Vertreters des Amtes für Mobilität anlässlich des Augenscheins), und auch die Eiche auf dem Grundstück Art. fff in keiner Weise gefährdet erscheint, da genügend Platz für Wendemanöver beim Parkieren besteht. 5.4. Damit ist die Rüge, wonach die Vorinstanz die drei Parkplätze zu Unrecht bewilligt habe, abzuweisen; es drängt sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin namentlich in ihren Bemerkungen zum Protokoll vom 23. Juni 2018 – auch in keiner Weise auf, die Zufahrt für die Parkplätze weiter zu verbreitern bzw. die Parkplatzsituation anders zu regeln. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtenen Entscheide vom 28. November 2017 sind zu bestätigen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 7.2. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Entscheide vom 28. November 2017 werden bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Juli 2018/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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