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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 19.08.2015 602 2015 25

19 août 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·8,516 mots·~43 min·4

Résumé

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2015 25 Urteil vom 19. August 2015 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Beschwerde vom 30. März 2015 gegen den Entscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 25. Februar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ccc und Nr. ddd des Grundbuchs der Gemeinde E.________. Auf der Parzelle Nr. ccc, die der Bauzone zugewiesen ist, befindet sich ein in den Jahren 2001/2002 rechtmässig erstelltes Einfamilienhaus. Das Grundstück Nr. ddd liegt in der Landwirtschaftszone. Darauf erstellten A.________ und B.________ ohne Bewilligung mehrere Bauten und Anlagen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 und vom 2. April 2008 forderte die Gemeinde sie erfolglos auf, ein formelles Baugesuch zu stellen oder die unbewilligten Bauten zu entfernen. In der Folge übermittelte sie die Angelegenheit dem Oberamtmann des Seebezirks. Dieser führte im März 2009 einen Augenschein durch. Am 31. Dezember 2009 gab er A.________ und B.________ Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder die Bauten und Anlagen zu räumen. Nach einem weiteren Augenschein übergab er am 25. Juni 2012 das Dossier der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend: Vorinstanz) und führte dabei unter anderem aus, dass die unbewilligten Bauten und Anlagen nicht weggeräumt wurden und A.________ und B.________ ausdrücklich verzichtet hätten, um eine nachträgliche Baubewilligung zu ersuchen. B. Am 18. Juni 2013 führte die Vorinstanz eine Ortsbesichtigung durch. Sie stellte fest, dass sich auf der Parzelle Nr. ddd folgende Bauten und Anlagen befinden: ein Gewächshaus, ein Schopf, ein Garten, ein Gemüseloch, ein Cheminéeofen, ein Holzzaun, ein Spielplatz mit Schaukel und Spielhaus sowie eine Aufschüttung mit Hecke. Zudem werden auf dem Grundstück Steinplatten und Holz gelagert. C. Anfangs Februar 2015 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter von A.________ und B.________ eine undatierte Verfügung zu. Am 25. Februar 2015 eröffnete sie ihm den Entscheid nochmals, versehen mit dem Datum 25. Februar 2015 und dem Hinweis, dass diese neue Verfügung die ursprünglich ergangene ersetze und die Rechtsmittelfrist mithin von neuem zu laufen beginne. Mit dem Entscheid forderte sie A.________ und B.________ auf, bis zum 31. Mai 2015 den rechtmässigen Zustand vollständig wiederherzustellen, namentlich seien sämtliche auf der Liegenschaft Nr. ddd befindlichen Bauten und Anlagen, miteinbezogen die gelagerten Steinplatten und das allfällig noch gelagerte Holz vollständig und endgültig zu entfernen. Ebenso sei der Bereich der Aufschüttung mitsamt der Hecke, welche auf der Parzelle liegen, vollständig und endgültig zu entfernen. Dem Wert der Fruchtfolgefläche sei bei diesen Arbeiten Rechnung zu tragen. Die Fläche müsse nach der Wiederinstandstellung die Kriterien für Fruchtfolgeflächen wieder erfüllen, das heisse, der Zustand des Landes solle so wiederhergestellt werden, wie er vor Errichtung der genannten Objekte gewesen sei. Sollten A.________ und B.________ dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkommen, würden die entsprechenden Arbeiten auf ihre Kosten ausgeführt werden. Zudem seien Widerhandlungen gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 strafbar und blieben Strafmassnahmen nach dem Baurecht vorbehalten. D. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 30. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragten, in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Aufschüttung mit der Hecke sowie die Bauten und Anlagen auf der Nr. ddd nachträglich zu bewilligen. Eventuell seien auf die Wiederherstellung beziehungsweise auf die Entfernung des Teils der Aufschüttung mitsamt der Hecke zu verzichten oder die Angelegenheit der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Überdies sei der Beschwerde, soweit gesetzlich notwendig, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 2. Juni 2015 auf die Abweisung der Beschwerde. Der Oberamtmann verzichtete auf eine Stellungnahme und stellte auch keinen Antrag. Der Gemeinderat der Gemeinde E.________ reichte am 6. Juni 2015 eine Vernehmlassung ein, ohne ein Begehren zu stellen. Die Beschwerdeführer äusserten sich noch am 15. Juni 2015 zu den Vorbingen der Vorinstanz und der Gemeinde E.________. Erwägungen 1. a) Die angefochtene Verfügung erging in Anwendung des Art. 167 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), der folgenden Wortlaut hat: Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten aus, so ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung an (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wiederhergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die Strafmassnahmen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion (= Vorinstanz) zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4). b) Die strittigen Bauten und Anlagen befinden sich auf einer in der Landwirtschaftszone und mithin ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle, und die Beschwerdeführer haben ausdrücklich auf das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs verzichtet. Zuständig für den Entscheid, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ist somit die Vorinstanz. c) Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist aufgrund von Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der betroffenen Parzelle und als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). d) Die angefochtene Verfügung wurde anfangs Februar 2015 den Beschwerdeführern zugestellt, die Beschwerde aber erst am 30. März 2015 eingereicht. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die erste Verfügung war mit keinem Datum versehen und litt demnach an einem Formmangel (vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. e VRG). Das fehlende Datum stellt jedoch weder einen Nichtigkeits- noch einen Anfechtungsgrund dar, kann aber allenfalls Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung sein (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 52 N. 19). Insofern war die Zustellung eines neuen, diesmal mit einem Datum versehenen Entscheids nicht erforderlich. Offenbar ging die Vorinstanz nach Art. 104 VRG vor, wonach eine Verwaltungsbehörde ihren Entscheid jederzeit in Wiedererwägung ziehen kann. Wie auch immer, aus dem Verhalten der Vor-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 instanz darf den Beschwerdeführern kein Nachteil erwachsen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. e) Nach Art. 81 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach sind Antrag und Begründung Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (vgl. unten E. 3); der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Der Hinweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren oder deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen. Die Verweisung der Beschwerdeführer auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren ist daher unbeachtlich (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 54 N. 4). Unter diesem Vorbehalt entspricht die Beschwerde in formeller und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 VRG). f) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 84 Abs. 1 VRG). Etwas anderes hat die Vorinstanz nicht verfügt. 2. a) Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Der Entscheid darüber steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Ein Augenschein ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). b) Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrelevant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den zahlreichen Fotos, und den Berichten der amtlichen Dienststellen, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). c) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die vorinstanzlichen Akten angefordert und erhalten hat. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 4. a) Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (GRIFFEL, § 8 N. 37). Der Einwand der Beschwerdeführer ist somit vorweg zu prüfen. b) Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz der Beurteilung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Januar 2015, wonach es sich bei der Parzelle Nr. ddd um eine Fruchtfolgefläche handle, offensichtlich grosse Bedeutung zumessen würde. Den entsprechenden Bericht hätten sie am 29. Januar 2015 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten. Unmittelbar darauf, wohl am 1. oder 2. Februar 2015, hätte die Vorinstanz ihren ersten Entscheid erlassen und eröffnet. Da er mit keinem Datum versehen gewesen sei, habe die Vorinstanz ihnen am 25. Februar 2015 die Verfügung, mit identischem Inhalt, nochmals zugestellt. Die Bedeutung des Schreibens des Amts für Landwirtschaft sei für sie jedoch nicht zu erkennen gewesen und es sei ihnen verwehrt worden, rechtzeitig dazu Stellung zu beziehen. c) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 59 und 60 VRG) gehört das Recht der Parteien auf Einsicht der im Verfahren gesammelten Urkunden und das Recht, sich dazu äussern zu können. Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, mithin für alle Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 138 I 154 E. 2.3.2). d) Die Vorinstanz äusserte sich zu den Aussagen der Beschwerdeführer nicht. Immerhin ist dem Dossier zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer das Gutachten des Amts für Landwirtschaft erst am 29. Januar 2015 erhalten haben und dass ihnen keine Gelegenheit für eine Stellungnahme geboten wurde. Auch hatten sie nicht rechtzeitig von sich aus reagieren können, hat die Vorinstanz doch nur bereits ein paar Tage danach ihren (ersten) Entscheid erlassen. Dass das Gutachten des Amts für Landwirtschaft materiell geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen, ist offenkundig. Insofern erscheint der Einwand der Beschwerdeführer als begründet. Allerdings ist einschränkend hervorzuheben, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden kann, weil es sich um Landwirtschaftsland handelt. Insofern ist es nicht wesentlich, dass die Parzelle Nr. ddd zusätzlich als Fruchtfolgefläche qualifiziert ist. Aber selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, bedeutet dies noch nicht, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführer waren vor dem Einreichen der Beschwerde im Besitz des Rapports vom 20. Januar 2015 und konnten sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens substanziell dazu äussern und sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, was sie denn auch ausführlich getan haben. Insofern kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden. Nebstdem würden die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. 5. a) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass in der Gemeinde E.________ eine Revision der Ortsplanung im Gang ist. Dabei sei vorgesehen, die Parzelle Nr. ddd im Hinblick auf deren künftige Einzonung als Wohnzone in den Richtplan aufzunehmen. Diese Planungsabsicht mache durchaus Sinn.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 b) Was die Beschwerdeführer mit diesem Einwand zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Gemeinde und der Vorinstanz besteht keine Absicht, die strittige Parzelle im Rahmen der aktuellen Ortsplanrevision einer Bauzone zuzuweisen; dies werde auch in den nächsten 15 bis 20 Jahren nicht der Fall sein. Wie auch immer, auf die Absichten der Behörden hinsichtlich der Parzelle Nr. ddd kommt es nicht an, es ist von der jetzigen Ordnung auszugehen. 6. a) Die Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, setzt eine widerrechtliche Baute voraus. Eine Baute kann formell und/oder materiell baurechtswidrig sein. Ersteres ist unter anderem dann der Fall, wenn sie ohne oder in Abweichung von einer erteilten Baubewilligung erstellt wurde; letzteres, wenn die Baute öffentlich-rechtliche materielle Vorschriften verletzt, die auf ein Bauvorhaben anwendbar sind (RUCKSTUHL, Öffentlichrechtliche Baumängel, in Beraten und Prozessieren in Bausachen, 1998, N. 14.15 ff., auch zum Folgenden). Sowohl die materielle wie die formelle Baurechtswidrigkeit stellen einen rein objektiven Tatbestand dar, das heisst, sie beurteilen sich stets unabhängig von der Person des Verursachers und vom Verschulden eines Beteiligten. Insbesondere führt das Dulden eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörden nicht zu dessen materieller Rechtmässigkeit. b) Das Gesetz (Art. 167 Abs. 2 RPBG) ermöglicht der Bauherrschaft, ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten oder Nutzungen zu stellen. Kommt die Bauherrschaft einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, was vorliegend der Fall ist, so ist ihr Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich verwirkt (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Bd. I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 14, 15a), weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob für die strittigen Bauten und Anlagen eine Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden könnten. Dies gilt jedoch nicht absolut. Verzichtet der Bauherr, ein nachträgliches Baugesuch zu stellen, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Behörde wenigstens summarisch zu prüfen, ob die Baute oder Anlage materiell rechtswidrig ist, da es unverhältnismässig wäre, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrigkeit) beseitigen zu lassen (ZAUGG/LUDWIG, Art. 46 N. 15a mit Hinweisen). c) Hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht verweist die Vorinstanz auf Art. 135 Abs. 1 und Art. 136 RPBG sowie auf Art. 87 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR; SGF 710.11). Nach der ersten Bestimmung ist eine Bewilligung notwendig für alle auf Dauer angelegten Bauten und Anlagen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Nach Art. 136 RPBG ist für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone eine Sonderbewilligung erforderlich. Art. 87 RPBR listet die Bauten und Anlagen auf, für welche keine Bewilligung notwendig ist. Darunter fallen private Kinderspielplätze, Garten- und Aussenraumgestaltungen, Anlagen wie Treppen, Brunnen, Skulpturen und ähnlichem. Laut Art. 87 Abs. 2 RPBR ist indessen das vereinfachte Baubewilligungsverfahren anwendbar, wenn sich diese Bauten und Anlagen in einer Schutzzone befinden oder in Verbindung stehen zu einem geschützten Gebäude. Nach den Ausführungen der Vorinstanz befinden sich sämtliche Objekte auf der Parzelle Nr. ddd bereits seit Jahren am selben Ort. Die Steinplatten seien voraussichtlich mit einem Zeithorizont

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 von mindestens 2 Jahren für den vollständigen Abtransport aufgeschichtet worden. Alle Objekte seien damit ohne Weiteres auf Dauer angelegt und es sei unerheblich, ob die Nutzung gewisser Bauten oder Anlagen zukünftig begrenzt sein solle. Da sie einen festen Standort hätten und teils sogar im Erdboden verankert seien, sei auch die erforderliche Ortsfestigkeit erfüllt. Dass bei gewissen Bauten allenfalls das Fundament unsachgerecht angelegt worden sei, sei für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht nicht massgebend. Nebstdem werde ein Teil der Parzelle Nr. ddd im Wesentlichen als Garten- und Spielplatz genutzt. Eine zonenkonforme Nutzung als offene Ackerfläche werde verunmöglicht. Art. 87 RPBR beziehe sich nur auf geringfügige Objekte, welche die Nutzungsordnung nicht beeinflussen würden und keine Auswirkungen auf ihre Umwelt hätten. Gemäss Art. 84 lit. i RPBR unterstünden alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern, grundsätzlich zwingend der Baubewilligungspflicht. Durch die illegale Parzellengestaltung werde der Raum erheblich beeinflusst. Demnach sei für die Errichtung sämtlicher Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. ddd sowie für die dort gelagerten Steinplatten und das allfällig noch gelagerte Holz und der Bereich der Aufschüttung mitsamt der Hecke eine Bau- beziehungsweise Sonderbewilligung für Bauten in der Landwirtschaftszone erforderlich. d) Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Auffassung. Gartenbauten und Spielgeräte würden, zumindest in der Bauzone, keiner Bewilligung unterliegen. Die diesbezüglich allenfalls zwischen Bau- und Landwirtschaftszone zu machende Unterscheidung sei ihnen nicht präsent gewesen und sie würden sich nach wie vor am Gedanken stören, dass gemäss der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, jeder Familienvater, welcher für seine Kinder eine Rutschbahn oder eine Schaukel im Garten aufzustellen beabsichtige, vorgängig ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten habe. Ein solches Ansinnen verstosse gegen das Gesetz. Auch müsse der in Baufragen nicht besonders versierte Bürger nicht zwingend den Schluss ziehen, Landwirtschaftsland falle unter den Begriff Schutzzone. e) Die Vorinstanz sagt nirgends, dass für eine Rutschbahn oder Schaukel im Garten eine Baubewilligung erforderlich ist, ebenso wenig, dass Landwirtschaftsland unter den Begriff Schutzzone fällt. Vorliegend stehen Bauobjekte in der Landwirtschaftszone und nicht solche in einer Bauzone zur Diskussion. Dass die Beschwerdeführer über den Unterschied zwischen Bau- und Landwirtschaftsland nicht im Bilde waren, ist eine reine Schutzbehauptung. Nicht in Abrede stellen sie die Aussage der Vorinstanz, dass gewisse Bauten und Anlagen auf Dauer angelegt und mit dem Boden fest verankert und teilweise mit einem Fundament versehen sind. Damit ist es offensichtlich, dass es für die Bauobjekte einer Bau- und einer Sonderbewilligung bedarf. Die Erteilung solcher Bewilligungen fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht. Die strittigen Bauten und Anlagen befinden sich in der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen. Insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben. Nach Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 der Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) präzisiert, welche Bauten in der Landwirtschaftszone zonen-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 konform sind und bestimmt, dass eine (Bau-)Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Bauten oder Anlagen für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind und ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. Mit der Bezeichnung Landwirtschaftszonen wird die von Verfassungs wegen geforderte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet parzellenscharf und in grundeigentümerverbindlicher Weise verwirklicht: Landwirtschaftszonen sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16 N. 3). f) Die von Beschwerdeführern auf der Parzelle Nr. ddd eigenmächtig erstellten Bauten und Anlagen haben mit der Landwirtschaft nichts gemein, sind demnach weder zonenkonform noch bewilligungsfähig. Sie sind formell und materiell rechtswidrig. 7. Wird eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung erstellt und kann sie nicht nachträglich bewilligt werden beziehungsweise verzichtet die betroffene Person auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, hat das noch nicht zur Folge, dass sie zwangsläufig abgebrochen werden muss. Bei der Prüfung der Frage, welche Massnahme anzuordnen ist, sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu beachten. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit; ebenfalls darf die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen und nicht gegen das Gleichheitsgebot verstossen. Relevante Kriterien sind das Mass der Abweichung und die Frage des guten oder bösen Glaubens. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die rechtmässige Ordnung herzustellen, und ob sie dem Betroffenen zugemutet werden kann, ob also die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es geht letztlich um eine Interessenabwägung. So ist eine Wiederherstellungsmassnahme, an der kein öffentliches Interesse besteht, unverhältnismässig. Ein öffentliches Interesse ist allerdings in der Regel gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen generell gross ist. Als gutgläubig kann gelten, wer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt zu sein. Gutgläubigkeit entsteht also nicht durch Passivität, sondern nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine behördliche Auskunft begründet nicht in jedem Fall Anspruch auf Vertrauensschutz. Und selbst bei berechtigtem Vertrauen beziehungsweise bei Gutgläubigkeit darf nicht in jedem Fall auf die Wiederherstellung verzichtet werden, sondern dieser Aspekt fliesst in die Verhältnismässigkeitsprüfung und damit in die Interessenabwägung ein: Gewichtige öffentliche Interessen rechtfertigen auch bei gutem Glauben die Wiederherstellung; fehlt ein öffentliches Interesse oder ist die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend, kann selbst bei bösem Glauben auf die Wiederherstellung verzichtet werden (zum Ganzen: ZAUGG/LUDWIG, Art. 46 N. 3, 9; FRITZ- SCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, S. 483 ff.; WALKER/SPÄH, Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, in PBG I/2008 S. 5 ff.). 8. a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gleichheitsgebots. In mehreren Gemeinden des Kantons gebe es ausserhalb der Bauzonen öffentliche Kinderspielplätze, namentlich am Seeufer in Murten (Pantschau, Hafengelände) oder in der Stadt Freiburg (Grand-Places, Saaneufer). Mit grösster Wahrscheinlichkeit könne die Reihe solcher Spielplätze noch erheblich und beliebig erweitert werden. Bei all diesen Plätzen stelle sich selbstverständlich die Frage der Zonenkonformität und der erfolgten Baubewilligung im gleichen Ausmass wie bei ihrem Spielplatz. Sie würden diese Beispiele von Kinderspielplätzen keineswegs mit der Absicht aufführen, die Gesetzeskonformität infrage zu stellen, und es könne nicht im Einzelnen überprüft werden, ob die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 erwähnten Spielplätze ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen hätten oder nicht. Sie beanspruchten lediglich eine rechtsgleiche Behandlung ihres eigenen Spielplatzes, der den übrigen Kindern des Quartiers kostenlos zur Verfügung stehe. Sie hegten den Verdacht, es werde zu ihrem Nachtteil mit ungleichen Ellen gemessen. b) Die Vorinstanz entgegnet, dass sich die von den Beschwerdeführern erwähnten Spielplätze, soweit ersichtlich, in der Bauzone befänden und einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienten. Demgegenüber würden die Beschwerdeführer weder eine rechtskonforme Parzellennutzung vorweisen noch diene diese dem öffentlichen Interesse. c) Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 137 V 121 E. 5.3, 136 I 1 E. 4.1). d) Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Weder substanziieren sie, dass die von ihnen aufgezählten Spielplätze sich in der Landwirtschaftszone beziehungsweise in einer Nichtbauzone befinden noch bestreiten sie in ihren Gegenbemerkungen vom 16. Juni 2015 die Erklärung der Vorinstanz, die Spielplätze seien in der Bauzone und dienten einem allgemeinen öffentlichen Interesse. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden die Beschwerdeführer allenfalls einseitig benachteiligen wollten. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann somit keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. 9. a) Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufschüttung geltend, diese sei aus den damaligen Plänen für den Bau des Einfamilienhauses ersichtlich gewesen beziehungsweise sie sei der Gemeinde spätestens während den Bauarbeiten erkennbar geworden. Insofern sich die Beschwerdeführer damit auf den Schutz des guten Glaubens stützten, ist ihnen die Vorinstanz nicht gefolgt. Zur Begründung brachte sie an, dass anlässlich der Ortsbesichtigung vom 18. Juni 2013 festgehalten worden sei, dass einzig der Fassadenplan Nord-Ost und Süd-West des Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. ccc auf eine Aufschüttung hindeute, die sich auf die Nr. ddd erstrecke. Da aber weder das Vorprüfungsgesuch noch das Baugesuch weitere Angaben zu einem derartigen Vorhaben enthielten und auch die Beschwerdeführer als Standort des Bauprojekts auf Parzelle Nr. ccc verwiesen, habe die Baubewilligungsbehörde nur das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. ccc prüfen müssen. Es sei zudem nicht um eine Sonderbewilligung ersucht worden. Des Weiteren hätten sich die Gutachten des Bau- und Raumplanungsamts sowie der anderen konsultierten Ämter und Dienststellen ausschliesslich auf das auf der Nr. ccc projektierte Bauvorhaben bezogen. Dass die Aufschüttung auf der Parzelle Nr. ddd und damit auf Nichtbaugebiet eine ausdrückliche Bewilligung erfordert, hätte den Beschwerdeführern bekannt sein müssen. Dasselbe gelte für die weitere Parzellengestaltung, namentlich die Garteneinrichtungen und den Spielplatz sowie die gelagerten Steinplatten und das Holz. Die Beschwerdeführer hätten unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass mit der Baubewilligung vom 20. April 2001, die sich lediglich auf das Einfamilienhaus bezog, nicht die Erstellung von Bauten und Anlagen auf Parzelle Nr. ddd gestattet wurde. Die Baukommission der Gemeinde E.________ hätte in der Sitzung vom 26. Mai 2000 gegenüber den Beschwerdeführern auch festgehalten, dass das geplante Einfamilienhaus nicht in der Landwirtschaftszone erstellt

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 werden könne. Nebstdem seien die Beschwerdeführer während des gesamten Baubewilligungsverfahrens durch einen Architekten vertreten und beraten gewesen, dem ein gewisses Fachwissen angerechnet werden dürfe, so das Wissen um den Umstand, dass zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone nur mit Zustimmung einer kantonalen Behörde bewilligt werden können und dass mithin sowohl ein kommunaler Bewilligungs- als auch ein kantonaler Zustimmungsakt nötig ist. Wenn sich die Beschwerdeführer, ohne sich vorgängig bei der zuständigen Behörde zu informieren, über die Bewilligungsbedürftigkeit ihres Bauvorhabens hinweggesetzt haben, könne ihnen kein guter Glaube attestiert werden. Im Übrigen liesse sich aus der späteren Bauabnahme durch die Gemeinde kein Vertrauenstatbestand ableiten. Da die Beschwerdeführer die Aufschüttung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für das Einfamilienhaus nicht als konkretes Vorhaben projektiert hätten, genüge der Umstand, dass gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Bauabnahme Erdmassen auf der Parzelle Nr. ddd verteilt waren, nicht. Ebenso wenig würden die Gutheissung der Gartengestaltung des Einfamilienhauses oder die Besichtigung durch die Gemeinde einen solchen Vertrauenstatbestand schaffen. Dies bereits deswegen nicht, weil es sich in sämtlichen dieser Fälle um Tatbestände handle, die im Nachgang der Baubewilligung vom 20. April 2001 erfolgten, und weil die Parzelle Nr. ccc als Gegenstand der Vorlagen diente. b) Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich B.________ im März 2002 an den aus ihrer Sicht zuständigen Gemeinderat wandte, um die Gartengestaltung, die auch die Aufschüttung auf der Nr. ddd umfasste, genehmigen zu lassen. Das Gutachten des Gemeinderats sei positiv ausgefallen, weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, die beabsichtigte Gestaltung der Gartenanlage sei durch eine zuständige Behörde verbindlich genehmigt. Immerhin sehe Art. 85 Abs. 1 lit. g RPBR vor, dass für Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m ab gewachsenem Boden und für eine Fläche unter 500 m2 im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat zuständige Bewilligungsbehörde sei. Es möge zutreffen, dass sowohl die beigezogenen, ausserkantonalen Baufachleute, erst recht aber die heutigen Beschwerdeführer eine denkbare Anwendung des Art. 136 RPBG entgangen sei. Dieses Verhalten sei insofern nachvollziehbar und letztlich entschuldbar, als der angerufene Gemeinderat und zu einem späteren Zeitpunkt der ins Verfahren eingeschaltete Oberamtmann diesen rechtlichen Aspekt nie ansprachen. Es sei durchaus denkbar, dass ihnen die Rechtslage nicht bewusst gewesen sei. Von diesen Behörden sei im Unterschied zu den Beschwerdeführern jedoch zweifellos Kenntnis des geltenden Rechts vorauszusetzen. Den Beschwerdeführern könne allenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgehalten werden, welcher gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren ohne Folgen bleiben müsse. Zudem sei die Frage der Rechtmässigkeit der Aufschüttung erstmals anlässlich der Ortsbesichtigung in Anwesenheit der Vertreter des Bau- und Raumplanungsamts am 18. Juni 2013 aufgeworfen worden, mithin 12 Jahre nach deren Fertigstellung. Unter diesen Voraussetzungen ihnen einen Anspruch auf den Schutz ihres guten Glaubens absprechen zu wollen, könne nicht gebilligt werden. Vielmehr müsse ihnen zugestanden werden, sie hätten in guten Treuen, das heisst gutgläubig gehandelt. Darin seien sie zu schützen. Der Vertrauensschutz finde seine Stütze auch in der mehr als während 10 Jahren andauernden Untätigkeit der zuständigen Behörden. Ohne die damalige schriftliche Zusage der Gemeinde E.________, wonach sie die geplante Gestaltung des Gartens positiv begutachte, hätten sie die Landaufschüttung nicht vorgenommen und die Gestaltung der Umgebung ihres Einfamilienhauses im heutigen Zustand zu Ende geführt. Die behördliche Auskunft sei demnach für die nachteilige Disposition kausal gewesen. Fraglich sei sodann, ob der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 12 Jahren

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 überhaupt noch bestehe. Es erscheine unverhältnismässig, ja geradezu willkürlich, nach Ablauf von 12 Jahren seit der Erstellung der Aufschüttung und der Kleinbauten deren Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. c) Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführer liess sich der Gemeinderat der Gemeinde E.________ mit Eingabe vom 6. Juni 2015 vernehmen. Er bestreite klar, im Jahr 2002 die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Gartengestaltung, welche die Aufschüttung auf Parzelle Nr. ddd beinhalte, als zuständige Behörde verbindlich genehmigt zu haben. Aus sämtlichen sich bei der Gemeinde befindlichen Akten ergebe sich, dass sich die Korrespondenz und das Baugesuch der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten immer nur auf die sich in der Bauzone befindliche Parzelle Nr. ccc bezogen hätten. Von Aufschüttungen und Bauten auf der Nr. ddd sei nie die Rede gewesen. Wohl befänden sich im Baudossier der Gemeinde ein Plan vom 14. März 2002 bezüglich Gartengestaltung sowie ein Schreiben vom 4. April 2002, in welchem die Gemeinde sich dazu positiv äusserte. Aus diesem Plan lasse sich aber nichts in Bezug auf eine Aufschüttung entnehmen. Auch sei nirgends ersichtlich, dass Teile der Gartenanlagen auf der Nr. ddd zu liegen kämen. Zudem entspreche der damals vorgelegte und von der Gemeinde positiv beurteilte Plan nicht der heutigen zu beurteilenden Ausführung auf den Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd. Soweit die Beschwerdeführer mit einem einzelnen Gemeinderat gesprochen haben sollten, sei dem heutigen Gemeinderat davon nichts bekannt. Der damals für das Bauwesen zuständige Gemeinderat sei nicht mehr im Amt und aus einem allfälligen Gespräch lasse sich keineswegs eine Bewilligung ableiten. d) Die Beschwerdeführer entgegnen, dass aus dem besagten Plan klar ersichtlich sei, dass die in der Folge vorgenommene Aufschüttung auf Nr. ddd hineinreiche. Unten links auf dem Plan finde sich nämlich der unzweideutige Hinweis: "auslaufend auf 0.00". Es werde mit anderen Worten eine Aufschüttung mit einer Böschung angezeigt. Das damalige Gutachten des Gemeinderats habe sie unzweifelhaft in der Auffassung bestärkt, die geplante Aufschüttung genüge den gesetzlichen Anforderungen und es stünde ihr nichts im Weg. Ausserdem habe ihnen das Bewusstsein gefehlt, dass es sich bei der Nr. ddd um eine Fruchtfolgefläche handle. Nach Treu und Glauben wäre es vielmehr Pflicht der Gemeinde E.________ gewesen, sie auf die Fallstricke bei ihrem Gestaltungsvorhaben auf eindeutige Art und Weise hinzuweisen und diese allfälligen Folgen aufzuzeigen. Dies sei jedoch nicht geschehen. e) Die Aufschüttung auf der Parzelle Nr. ddd ist unbestrittenermassen während 12 Jahren von den Behörden stillschweigend geduldet worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, vom Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben sowie aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt, sofern der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung keine anderen gewichtigen Interessen, insbesondere solche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner oder der Passanten, entgegenstehen. Diese Frist wurde in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. ddd des Zivilgesetzbuchs (ZGB) festgelegt und erfüllt nebst der Verwirklichung des Interesses am Herbeiführen von Rechtssicherheit nicht zuletzt eine beweisrechtliche Funktion, da es dem Grundeigentümer kaum möglich und auch nicht zumutbar ist, einen weiter als 30 Jahre zurückliegenden Zustand zu beweisen (BGE 136 II 359 E. 7, 8). Grundsätzlich ist grosse Zurückhaltung geboten bei der Deutung einer behördlichen Untätigkeit als Duldung. Aber selbst wenn Baubehörden durch eine langjährige Duldung eines baurechtswidrigen Zustands einen Vertrauenstatbestand schaffen, kann

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 sich die betroffene Person nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit bei zumutbarer Sorgfalt nicht hätte erkennen können, also insofern gutgläubig ist. Wusste die Bauherrschaft um das Bewilligungserfordernis für die vorgenommene Nutzungsänderung oder hätte sie darum wissen müssen, so ist sie in ihrem Vertrauen in die behördliche Duldung nicht zu schützen. Zwar kann sich auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGer 1C_83/2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsfigur des Vertrauensschutzes bezweckt nämlich, dass die rechtlichen Konsequenzen eines Defekts der Rechtsposition des Gutgläubigen aufgehoben oder abgeschwächt werden. Nur wer selbst gutgläubig handelt, kann sich gegenüber einem anderen auf den Vertrauensschutz berufen, um daraus Rechte abzuleiten (BGE 136 II 359 E. 7.1); andernfalls handelt er rechtsmissbräuchlich oder zumindest entgegen der Maxime, wonach der einzelne durch sein unkorrektes Verhalten keine Vorteile erlangen darf (WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 92). f) Die Beschwerdeführer waren beim Bau ihres Einfamilienhauses durch einen Architekten vertreten. Ob dieser von ausserhalb des Kantons Freiburg stammte, ist einerlei. Es ist davon auszugehen, dass jeder Architekt in der Schweiz weiss, dass es grundsätzlich nicht gestattet ist, in Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen, die nicht der Landwirtschaft dienen, zu erstellen, und dass für Bauten ausserhalb der Bauzone eine Sonderbewilligung erforderlich ist. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführer das Verhalten des Architekten anzurechnen. Diese Grundsätze sind allgemein bekannt und auch für die Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sie bereits in einer Sitzung vom 26. Mai 2000 von der Baukommission der Gemeinde E.________ darauf hingewiesen wurden, dass das Einfamilienhaus nicht in der Landwirtschaftszone erstellt werden dürfe. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Bauten und Anlagen, wie sie die Beschwerdeführer erstellt haben, nicht einfach ohne Weiteres, namentlich ohne behördliche Bewilligung zulässig sind. Insofern erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, der Unterschied zwischen Bau- und Landwirtschaftsland sei ihnen nicht präsent gewesen, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie um ihre rechtswidrigen Handlungen wussten. g) Das Schreiben des Gemeinderats der Gemeinde E.________ vom 4. April 2002 nimmt Bezug auf einen Plan der Gartengestaltung. Dieser Plan wurde von einer Gartenbaufirma erstellt und nimmt Bezug auf den Neubau des Einfamilienhauses (s. Titel des Plans). Auch eine Gartenfirma muss um den Unterschied zwischen Bau- und Landwirtschaftsland wissen. Eine Sonderbewilligung wurde nicht eingeholt. Dass der Gemeinderat diesen Plan nicht explizit genehmigt, sondern lediglich, aber immerhin "als positiv begutachtet" hat, ist nicht wesentlich. So oder anders können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass alle ihre Gesuche und Eingaben sich immer nur auf die Bauparzelle Nr. ccc und nicht auf die in der Landwirtschaftszone gelegene Nr. ddd bezogen. Es scheint, dass auf dem erwähnten Gartenplan die Aufschüttung, möglicherweise auch eine Mauer, in die Parzelle Nr. ddd hineinragt. Allerdings durchquert heute die Thuja-Hecke die ganze Parzelle Nr. ddd, was so auf dem Plan nicht eingezeichnet ist. Des Weiteren ist der Plan insofern unpräzis, als die Grenze zwischen den Parzellen Nr. ccc und Nr. ddd nicht verzeichnet ist. Damit ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Gemeinderat in die Irre geführt wurde, als er sein Gutachten

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 abgab, da auf dem Plan nicht ersichtlich war, dass in der Landwirtschaftszone Anlagen erstellt werden. Es ist Sache der Bauherrschaft, korrekte und vollständige Pläne einzureichen, und nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, von Amtes wegen Pläne nach möglichen Irrtümern zu prüfen und zu korrigieren (Urteil KG FR 602 2011 63 vom 14. März 2012 E. 2.b). h) Immerhin mag es zutreffen, dass die kommunale Baukommission anlässlich der Bauabnahme, sofern eine solche hinsichtlich der Gartengestaltung überhaupt stattgefunden hat, was nicht behauptet ist, bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass auf Parzelle Nr. ddd eine Aufschüttung erstellt wurde. Daraus können die Beschwerdeführer jedoch nichts für sich ableiten, da ihnen, wie ausgeführt, bewusst gewesen sein muss, dass sie widerrechtlich in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen errichtet haben. Aus dem Stillschweigen der Gemeinde durften sie nicht darauf vertrauen, die Behörde werde diese illegal erstellten Bauten und Anlagen akzeptieren. Angesichts des erheblichen raumplanungsrechtlichen Verstosses und in Würdigung der gegebenen Umstände besteht daher kein Anlass dafür, den Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bereits nach Ablauf von 12 Jahren seit Errichtung der Aufschüttung als verwirkt zu betrachten. i) Im Übrigen liegt es im öffentlichen Interesse, in der Landwirtschaftszone keine zonenwidrigen Bauten und Anlagen zuzulassen. Dieses Interesse ist aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 RPG erheblich. Dies führt grundsätzlich dazu, dass das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dasjenige des privaten Grundeigentümers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands klar zu überwiegen vermag. j) Nach dem Gesagten ist die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer zu verneinen, weshalb das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands ausscheidet. 10. a) Nach dem Bericht des Amts für Landwirtschaft vom 20. Januar 2015 wird die an die Aufschüttung angrenzende Fläche als offene Ackerfläche bewirtschaftet und ist die gesamte Parzelle Nr. ddd als Fruchtfolgefläche klassiert. Die Terrainveränderung, die durch die Aufschüttung entstanden sei, verhindere die ackerbauliche Nutzung. Um eine produktive landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, müsse die Aufschüttung entfernt werden. Da der Schaden am ursprünglichen Boden durch die Aufschüttung schon entstanden sei und diese eine standortgerechte Nutzung verhindere, sei der eventuelle durch die Entfernung der Aufschüttung entstehende Schaden geringer zu werten als die durch die Aufschüttung entstandene Nutzungseinschränkung. Angesichts des aktuellen Defizits an Fruchtfolgeflächen und des daraus resultierenden Moratoriums, sei es angebracht, zu verlangen, dass die Fläche nach der Wiederinstandstellung die Kriterien für Fruchtfolgeflächen erfüllen müsse. Die Vorinstanz hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und infolgedessen entschieden, dass die Parzelle Nr. ddd wieder die Kriterien als Fruchtfolgefläche erfüllen müsse. b) Die Beschwerdeführer verweisen auf den Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992 betreffend Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone (vgl. BBl 1992 II 1649). Danach seien dem Kanton Freiburg insgesamt 35'900 Hektaren Fruchtfolgefläche zugeteilt, was etwa 8% der gesamtschweizerisch ausgeschiedenen Fruchtfolgeflächen entspreche. Diese Zahlen seien immer noch gültig, obschon seither im Kanton grosse Bauwerke (Autobahn) erstellt worden seien und die Fruchtfolgeflächen aus diesem Grunde erhebliche Veränderungen erfahren hätten. Der freiburgische Kataster der Fruchtfolgeflächen sei sowohl dem Normalbürger als auch den Behörden zumindest kleinerer Ge-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 meinden wohl weitgehend und auch hinsichtlich des damit verfolgten Zwecks unbekannt, zumindest aber nicht geläufig; die Kenntnis des Bestands an Fruchtfolgeflächen könne nicht vorausgesetzt werden und sei auch nicht überprüfbar. Nach dem Zonenplan der Gemeinde E.________ sei die Parzelle Nr. ddd der Landwirtschaftszone, Kat. A Ackerbau, zugewiesen; zu angeblichen Fruchtfolgeflächen äussere sich der Zonennutzungsplan nicht. Zudem hätte sich bei den Beschwerdeführern nie eine an rein landwirtschaftlicher Nutzung des fraglichen Grundstücks interessierte Person gemeldet. Demnach scheine kein Bedarf nach Bewirtschaftung dieses Grundstücks zu bestehen. Auch sei das Argument der Verringerung der Fruchtfolgeflächen vor dem angefochtenen Entscheid nie an sie herangetragen worden. Diese Ausführungen sollten unterstreichen, dass an der behaupteten Verminderung von Fruchtfolgeflächen höchstens ein sehr relativiertes Gewicht beizumessen sei. Es könnten und dürften beim einfachen Bürger nicht fachliche Kenntnisse erwartet oder vorausgesetzt werden, welche sogar den zuständigen Behörden wie den örtlichen Gemeinderäten abgehen. Nach der vom Bundesamt für Raumentwicklung 2006 herausgegebene Vollzugshilfe zum Sachplan Fruchtfolgeflächen könnten Familiengärten den Fruchtfolgeflächen zugerechnet werden, wenn sie für den biologischen Gemüseanbau genutzt und natürlich gedüngt würden. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Zudem sei der Anbau von Dauerkulturen (Bäume, Tannen, usw.) mit der Qualifikation als Fruchtfolgefläche vereinbar sowie der Anbau von Hecken zulässig, sofern eine solche Fläche innert Jahresfrist wieder als Fruchtfolgefläche genutzt werden könne. Letztlich stelle sich ohnehin die Frage, ob sich die Parzelle Nr. ddd aufgrund seiner Ausdehnung überhaupt als Fruchtfolgefläche qualifizieren lasse oder ob diese Fläche nicht zu klein bemessen sei. Die der Parzelle Nr. ddd aufgeschüttete Fläche betrage rund 175 m2, was im Verhältnis zur kantonal massgeblichen und zu erhaltenden Fläche vernachlässigbar sei. Unter diesem Aspekt dürfe die Abweichung vom Gesetz als höchst geringfügig bezeichnet werden. Der Gesetzeszweck werde durch die umstrittene Aufschüttung in keiner Art und Weise beeinträchtigt oder gar vereitelt. c) Die Vorinstanz bemerkt, dass die Gemeinden und Anwohner mittels Medienmitteilungen und Informationsabenden mehrmals über die Problematik des Fruchtfolgeflächenbestands und der Auswirkungen des Fruchtfolgeflächenmoratoriums informiert worden seien. Der kantonale Richtplan widme sich zum Erhalt der Fruchtfolgeflächen unter dem Titel "Landwirtschafts- und Fruchtfolgeflächen", Kapitel "Ländlicher und natürlicher Raum". Gegenwärtig unterschreite der Kanton laut Bund den Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen. Deren Bestand müsse aber absolut geschützt werden. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführer von der Klassierung der Parzelle Nr. ddd als Fruchtfolgefläche bis anhin keine Kenntnis hatten. Jedoch seien sie sich bei der Errichtung der illegalen Bauten und Anlagen bewusst gewesen, dass sich die Parzelle in der Landwirtschaftszone befinde und die illegale Parzellennutzung, insbesondere die Terrainveränderung, welche durch die Aufschüttung entstanden sei, die ackerbauliche Nutzung verhindere. Damit sei die illegale Parzellennutzung bereits mit der Qualifikation der Parzelle als Fläche in der Landwirtschaftszone nicht vereinbar mit der bestimmungsgemässen Nutzung. Darüber hinaus lasse sich die illegale Parzellennutzung nicht mit der Qualifikation der Parzelle als Fruchtfolgefläche vereinbaren und sei die Grösse der Fruchtfolgefläche nicht relevant. d) Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 RPV). Es handelt sich somit um den agronomisch besonders wertvollen Teil des für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Kulturlandes der Schweiz (vgl. S. 6 Ziff. 2 der erwähnten Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung). Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benö-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 tigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Art. 30 RPV verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Abs. 1), und sicherzustellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Kulturlandschutz und der Fruchtfolgeflächensicherung grosses Gewicht beizumessen (BGer 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E. 5.2, auch zum Folgenden). Dennoch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Sichergestellt sein muss zudem, dass der Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV). Zu prüfen ist ebenfalls, ob eine Kompensationsmöglichkeit für Fruchtfolgeflächen besteht, die aufgrund der Inanspruchnahme für landwirtschaftsfremde Zwecke verloren gehen; dies gilt jedenfalls, wenn der bundesrechtlich gebotene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nur knapp gewährleistet oder gar unterschritten wird (BGE 114 Ia 371 E. 5d S. 376). e) Auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführer zum Bericht des Amts für Landwirtschaft nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids haben äussern können, wurde bereits eingegangen. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auch kann die angebliche Unkenntnis der Beschwerdeführer über den Begriff Fruchtfolgeflächen nicht geschützt werden. Hierbei ist auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E. 3). Immerhin mussten die Beschwerdeführer wissen, dass sich die Parzelle Nr. ddd in der Landwirtschaftszone befindet und nicht überbaut werden darf. Bei einer vorgängigen Anfrage bei der Baubehörde wäre für sie leicht erkennbar gewesen, dass ihre Vorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zulässig sind. Auch kommt es auf die Grösse der Parzelle nicht an. Wesentlich ist, dass sie als Fruchtfolgefläche klassiert ist. f) Es mag zutreffen, dass gemäss der oben zitierten Vollzugshilfe bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen Sonderfälle zugelassen werden können. Eine entsprechende Bewilligung liegt jedoch nicht vor und es wurde auch nicht darum ersucht. Die von den Beschwerdeführern vorgenommene Aufschüttung wäre nur dann bewilligungsfähig, wenn sie entweder gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entspricht oder aber wenn sie als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG qualifiziert werden kann und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Diese Voraussetzungen sind klar nicht gegeben. Im Wesentlichen geht es um die Aufschüttung und nicht um Familiengärten oder Dauerkulturen (Beeren, Christbäume, Zierpflanzen, usw.). Demnach können die Beschwerdeführer aus der erwähnten Vollzugshilfe nichts zu ihren Gunsten ableiten. g) Es gibt überhaupt keinen sachlichen Grund für die Erstellung dieser Aufschüttung, jedenfalls machen die Beschwerdeführer für ihr Vorgehen keine überzeugenden Gründe geltend. Die Aufschüttung steht dem überwiegenden Interesse an der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen entgegen, selbst wenn es sich lediglich um eine Fläche von 175 m2 handelt. In Anbetracht aller Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand der Parzelle als Landwirtschaftsland mit der Qualität des Grundstücks als Fruchtfolgefläche wiederherzustellen. Dem angefochtenen Entscheid ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Liegenschaft der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden muss. Die Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 führer können auch gar nicht zu mehr verpflichtet werden, als den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. h) Vermutlich sind nicht alle Bauobjekte fest mit dem Boden verbunden. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer jedoch nichts vor, namentlich nicht, dass das gelagerte Holz und/oder die Steinplatten nicht zu entfernen sind. Insofern bleibt es gemäss angefochtener Verfügung dabei, dass alle Objekte zu entfernen sind. 11. a) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen im Einzelnen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (vgl. dazu oben E. 7). Hervorzuheben ist, dass es dabei letztlich um eine Interessenabwägung geht. So ist eine Wiederherstellungsmassnahme, an der kein öffentliches Interesse besteht, auch unverhältnismässig. Ein öffentliches Interesse ist allerdings in der Regel gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen generell gross ist (ZAUGG/LUDWIG, Art. 46 N. 9, insb. 9c; FRITZ- SCHE/BÖSCH/WIPF, S. 483 f.). b) Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Abweichung vom Erlaubten nicht gering. Die Parzelle Nr. ddd müsse von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Mit der illegalen Parzellengestaltung werde die zonenkonforme Nutzung verunmöglicht, was eine schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes darstelle, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei dementsprechend stark zu gewichten. Die Beschwerdeführer könnten kein entgegenstehendes privates Interesse geltend machen. In Anbetracht der zu erwartenden Wiederherstellungsarbeiten vermöchte die Vermögensinteressen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht zu übertreffen. Die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei damit verhältnismässig. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich die Wiederherstellungskosten auf mindestens CHF 49'680.- belaufen werden. Dieser Betrag umfasse den gegenwärtigen Wert der Hecke nicht. Sie hätten als Sichtschutz vor Jahren einen Thuja-Hag angepflanzt. Nunmehr müssten 95 Pflanzen entfernt und vernichtet werden. Der gegenwärtige Wert einer Thuja-Pflanze betrage etwa CHF 700.-. Daraus resultiere ein zusätzlicher finanzieller Verlust von CHF 66'500.-. Die ursprünglichen Kosten der Landaufschüttung könnten auf CHF 30'000.- bis CHF 40'000.- beziffert werden. Insgesamt würde sich der finanzielle Schaden auf mindestens CHF 145'000.- belaufen. Weiter befürchten die Beschwerdeführer, dass im Fall einer Wiederherstellung des natürlichen Terrains das Schwimmbecken in Mitleidenschaft gezogen werden könne und unbrauchbar werde. Bei Grabarbeiten sei ernsthaft zu befürchten, dass die seitliche Verankerung und Stabilität verloren gingen. Der Unterbau des Schwimmbeckens ginge vom Gegendruck durch die Aufschüttung verlustig und es käme möglicherweise in Bewegung. Dadurch entstünden zweifellos Risse, welche wohl nicht zu reparieren seien. Der materielle Schaden werde damit noch wesentlich höher. d) Mit Blick auf die wichtige Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21 E. 6.4) besteht grundsätzlich ein grosses öffentliches Interesse an der Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen. Vorliegend sind die eigenmächtig erstellten Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig. Die Abweichungen vom gesetzmässigen Zustand sind als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist offensichtlich, dass der ursprüngliche und mithin rechtmässige Zustand nur durch einen Abbruch aller Bauteile, wie in E. 7 des angefochtenen Entscheids beschrieben, hergestellt werden kann. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die Wiederherstellung des gesetz-

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 mässigen Zustands ist ferner aus Gründen der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung der Gemeinde E.________ erforderlich. Grundeigentümer, die sich über geltende Vorschriften und Bewilligungen hinwegsetzen, sollen nicht besser gestellt werden als diejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die entsprechenden Vorschriften halten. Würde im hier strittigen Fall auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre inskünftig bei ähnlich gelagerten Verstössen eine Durchsetzung der Bauordnung nicht mehr sichergestellt. Schwerwiegend ist, dass die Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, die zudem als Fruchtfolgefläche klassiert ist, erstellt wurden. Auch ist der Meinung der Beschwerdeführer, es liege nur eine geringfügige Abweichung vom gesetzmässigen Zustand vor, nicht zu folgen. Die anlässlich der Ortsbesichtigungen aufgenommenen Fotos zeugen von einem massiven Eingriff in die Landwirtschaftszone. e) Es wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf ihren guten Glauben berufen können. In einem solchen Fall darf das Vorliegen einer finanziellen Härte nur sehr zurückhaltend angenommen werden. Das heisst, grundsätzlich spielt das finanzielle Argument keine Rolle (DICKE, Die Abbruchverfügung, in BR 1981, S. 23, 25). Demnach sind allfällige bautechnische Schwierigkeiten sowie die angeblichen Wiederherstellungskosten von CHF 140'000.- nicht zu berücksichtigen, namentlich ist der angebliche Wert der Thuja-Hecke nicht zu beachten. Des Weiteren geht es nicht an, wissentlich Bauvorschriften zu missachten und sich anschliessend der Wiederherstellung unter Berufung auf die Kosten zu widersetzen. Nebstdem machen die Beschwerdeführer nicht geltend, sie seien nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen. 12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig. 13. Mit dem Entscheid vom 25. Februar 2015 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 31. Mai 2015, also von 3 Monaten, um die Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. Die Beschwerdeführer haben sich hierzu nicht geäussert. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass diese Frist angemessen ist, weshalb den Beschwerdeführern eine neue Frist von 3 Monaten zu setzen ist, gerechnet ab der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, um die Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. 14. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 2'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Entscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 25. Februar 2015 wird bestätigt. II. Den Beschwerdeführern wird eine neue Frist von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, gesetzt, die Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 19. August 2015/jha Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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