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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.07.2022 601 2022 31

11 juillet 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,183 mots·~21 min·3

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 31 Urteil vom 11. Juli 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Luana Mizzi Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 10. März 2022 gegen den Entscheid vom 3. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1957, kosovarischer Staatsangehöriger, hatte von 1985 bis 1992 jedes Jahr bei der B.________ AG in C.________ als Bauhandlanger gearbeitet und verfügte in diesem Rahmen jeweils über eine Saisonbewilligung (ehemaliges Permis A). Im Jahr 1992 wurde diese Saisonbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung (Permis B) umgewandelt, und seit dem Jahr 1997 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Permis C). Er war ab 1983 mit seiner Landsmännin D.________, geboren 1961, verheiratet. Das Paar bekam vier Kinder, geboren in den Jahren 1983, 1986, 1988 und 1994. Die Ehefrau zog nach der Umwandlung der Saisonbewilligung für ihren Mann im Jahr 1992 über eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ebenfalls in die Schweiz, 1997 wurde auch ihr eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Das Paar wohnte bis 2005 in C.________ und zog dann nach E.________. Im Jahr 2015 ist D.________ verstorben. Der Beschwerdeführer erlitt 2002 einen Autounfall, woraufhin er für einige Monate ein Taggeld des Unfallversicherers erhielt. In der Folge wurde ihm gekündigt und er war sodann aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitstätig (für eine kurze Zeit erhielt er eine befristete Invalidenrente der IV). Fortan bezog er teilweise Leistungen der Sozialhilfe. Schliesslich meldete er sich bei der Ausgleichskasse zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre, nämlich ab dem 1. Dezember 2020. Seither erhält er eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'252.-, überdies bezieht er Ergänzungsleistungen von CHF 1'112.-. B. Am 15. August 2018 hat der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau, F.________, geboren im Jahr 1969, geheiratet, die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist. Sie stellte am 20. Mai 2021 bei der Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bzw. für eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) forderte den Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 auf, zur Prüfung des Gesuches verschiedene Dokumente zuzustellen bzw. Auskünfte zu erteilen. Er übermittelte der Vorinstanz am 28. Juni 2021 und im späteren Verlauf weitere Unterlagen. Insbesondere machte er geltend, dass seine Wohnung für den Zuzug seiner Ehefrau bedarfsgerecht sei, dass sie zudem über die nötigen finanziellen Mittel verfügten, um den Unterhalt sicherzustellen, und dass seine Ehefrau bereits Kenntnisse der deutschen Sprache aufweise und keine Mühe haben werde, sich in der Schweiz einzuleben bzw. beruflich tätig zu sein. Am 7. Oktober 2021 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass die Bedingungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien. Er beziehe monatlich Ergänzungsleistungen von CHF 1'112.-, zudem seien die finanziellen Mittel nicht ausreichend. Die Vorinstanz beabsichtige daher, die Bewilligung für seine Ehefrau abzulehnen. Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz am 21. Oktober 2021 neue Dokumente zur finanziellen Lage und beantragte die Ausstellung der Bewilligung. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch betreffend F.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ab. Sie begründete

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehe. Zudem habe die Berechnung des Budgets vom 6. Oktober 2021 eine monatliche Unterdeckung von CHF 1'277.- ergeben. Das Risiko, kurz- bzw. mittelfristig Leistungen von der Sozialhilfe beziehen zu müssen, sei daher als konkret einzustufen. Es sei fraglich, ob die Ehefrau eine Anstellung fände, um die monatliche Unterdeckung abzufedern. Zwar habe sie im Kosovo einen Kurs als Köchin besucht und abgeschlossen. Gestützt auf die Angaben in der Urkunde sei diese Ausbildung aber nicht mit einer Kochlehre nach schweizerischem Standard gleichzusetzen, was die Stellensuche erschwere. Das eingereichte Arbeitsversprechen der G.________ GmbH vom 20. Dezember 2021, wonach die Ehefrau zukünftig als temporäre Mitarbeiterin zu 50 % für ein monatliches Gehalt von CHF 2'300.eingestellt werde, sei überdies vermutlich zum Schein ausgestellt worden, um die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges zu erleichtern. D. Am 10. März 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere, dass seiner Ehegattin die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen sei. E. Die Vorinstanz beantragt am 4. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 12. April 2022 erneut unaufgefordert vernehmen. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdefrist begann nach unbenutztem Ablauf der siebentätigen postalischen Abholfrist der angefochtenen Verfügung am 14. März 2022 zu laufen und wurde folglich mit der Beschwerde vom 10. März 2022 eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer, der um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau ersucht, ist jedenfalls insoweit im Sinne von Art. 76 VRG zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, als dass er das Recht auf Familienleben geltend macht (siehe Urteil BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 135 II 377). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen vom 6. Oktober 2006 zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 AIG in Verbindung mit dessen Art. 51 Abs. 2). 3.1. Ein entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AIG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AIG], BBl 2002, 3740). Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegatten-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 nachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852). 3.2. Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtliches Bulletin NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1 und 5.5; BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Im Gegensatz zu den Voraussetzungen beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist sodann weder ein dauerhafter noch ein erheblicher Bezug erforderlich. 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann überdies für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, d.h. ob die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte, sinngemäss auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit zurückgegriffen werden (siehe ausführlich Urteil BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. Urteile BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1; 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1; 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteil BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). 4.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer monatliche Ergänzungsleistungen (einschliesslich der Prämienpauschale Krankenversicherung) in der Höhe von CHF 1'112.- bezieht, zuzüglich zu seiner AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'252.- (seit dem 1. Dezember 2020), mithin insgesamt CHF 2'364.-. Nach der Einreise seiner Ehefrau würde (alleine) dieses Gesamteinkommen nach den im Grundsatz ebenfalls unbestrittenen Berechnungen der Vorinstanz etwa CHF 1'277.tiefer liegen als der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende (praxisgemäss um 10 % erhöhte) künftige Bedarf. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Paar eine positive Prognose gestellt werden kann, um diese Unterdeckung aufzuwiegen bzw. ob diese Unterdeckung basierend auf den eingereichten Dokumenten aufgewogen wird. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen erwirtschaften werde. Sie habe ein Arbeitsversprechen der G.________ GmbH erhalten, ausserdem sei ein Garantievertrag eingereicht worden, damit seien sie finanziell unabhängig. Der Sohn des Beschwerdeführers sei Mitinhaber der G.________ GmbH; dies belege jedoch entgegen der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keineswegs, dass das Versprechen nur zum Schein ausgestellt worden sei, sondern dass sie ihre finanzielle Unabhängigkeit durch Arbeit wahren würden. Die G.________ GmbH habe für die Ehefrau bereits eine AHV-Karte bestellt, um sie einzustellen. Es sei allgemein bekannt, dass das Bauhauptgewerbe – in dem die G.________ GmbH tätig sei – in den letzten Jahren floriere. Da in diesem Gewerbe auch unqualifizierte Mitarbeiter eine körperlich harte Arbeitstätigkeit erbringen würden, erscheine es nur logisch, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern auch einen entsprechenden Lohn verspreche. Weiter brachte er vor, dass die Ehefrau zwischenzeitlich eine zweite Arbeitsstelle gefunden habe: In unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschwerdeführers sei ihr eine Anstellung in einem Balkan-Restaurant in Aussicht gestellt worden, bei dem sie mindestens weitere CHF 2'000.- monatlich verdienen werde. Es sollten sich auch sonst keine Probleme hinsichtlich der beruflichen Zukunft einer Köchin ergeben, da in der Schweiz eine auswärtsessende Kultur gepflegt werde. 5.1. Vorab ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1969 geboren ist; gemäss den Angaben in der Beschwerde war sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches nicht erwerbstätig, weil aufgrund der Corona-Pandemie im Kosovo sämtliche Tätigkeiten in der Gastronomie staatlich untersagt waren. Aus den Akten ergeben sich jedoch (auch) keine Hinweise darauf, dass die bald 53 Jahre alte Ehefrau in früheren Jahren bzw. vor der Pandemie – namentlich im Bereich der Gastronomie oder der Sanitärinstallationen, in denen sie gemäss der Beschwerde nun arbeitstätig werden möchte – gearbeitet hätte; aufgrund der Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, solche Tätigkeiten nachzuweisen. 5.2. In einem Schreiben vom 20. Oktober 2021, welches am 21. Oktober 2021 bei der Vorinstanz eingereicht wurde, bestätigt die G.________ GmbH zuhanden der zuständigen Behörde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zukünftig als temporäre Mitarbeiterin zu 50 % mit einem monatlichen Gehalt von CHF 2'300.- tätig sein werde ("nous confirmons à l'attention de l'autorité compétente que Mme […] sera à l'avenir employée comme travailleuse temporaire avec une charge de travail de 50 % et un salaire mensuel correspondant de [CHF 2'300.-]"). Das Unternehmen ist gemäss dem im Handelsregister festgehaltenen Zweck im Bereich der Sanitärinstallationen und Heizungen aktiv,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 und einer der Söhne des Beschwerdeführers ist als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift registriert. Indes erscheint es unglaubwürdig, dass ein Sanitärinstallationsunternehmen eine bald 53 Jahre alte Frau anstellt, die in diesem technischen Bereich über keine Ausbildung und über keinerlei Erfahrung verfügt, und dies zu einem Lohn, welcher deutlich höher ist der Mindestlohn einer entsprechend ausgebildeten Person mit einem Fähigkeitsausweis (EFZ) und ein bis zwei Jahren Berufserfahrung, bzw. der massiv über dem Mindestlohn eines Arbeitnehmers ("Installateur 3") ohne entsprechende Ausbildung liegt (siehe hierzu die Angaben des Branchenverbandes suissetec, online unter https://suissetec.ch/files/PDFs/Recht/GAV_Salaer/Deutsch/Mindestl%C3%B6hne%202021-d.pdf, letztmals besucht am 5. Juli 2022: CHF 4'100.- mit EFZ und einem oder zwei Jahren Berufserfahrung, CHF 3'700.- bzw. 3'750.- im ersten Jahr bzw. im zweiten Jahr für "Installateur 3"). Auch handelt es sich vorliegend lediglich um ein Bestätigungsschreiben "zuhanden der zuständigen Behörde". Insbesondere liegt kein unterzeichneter Arbeitsvertrag vor, aus dem die Ehefrau ein entsprechendes Recht für sich ableiten könnte. Zudem wurde die Bescheinigung erst am 20. Oktober 2021 erstellt, nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wenige Tage zuvor, am 7. Oktober 2021, mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau abzuweisen. Der Lohn wird überdies "passend" etwas über dem von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Fehlbetrag im Budget ausgewiesen, und wie erwähnt handelt es sich beim Geschäftsführer um einen Sohn des Beschwerdeführers. Zu Recht ging die Vorinstanz aufgrund dieser Gesamtumstände davon aus, dass die Bescheinigung der G.________ GmbH zum Schein ausgestellt worden sei, um die Ausstellung der Arbeitsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges zu erleichtern. Auf diese Tätigkeit der Ehefrau bzw. diesen zu erzielenden Lohn kann damit nicht abgestellt werden. Die generellen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum florierenden Bauhauptgewerbe, bzw. auch die Tatsache, dass die G.________ GmbH am 5. Mai 2021 einen AHV-Ausweis für die Ehefrau erhalten hat, sind offensichtlich nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. 5.3. Im Rahmen der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ferner ein Schreiben des Grill House H.________ aus I.________ ein. Dieses gibt an, dass seit einiger Zeit ein Hilfskoch gesucht werde mit Kenntnissen, um Spezialitäten aus dem Balkan, hauptsächlich albanische Spezialitäten, vorzubereiten. Leider sei dies bisher nicht gelungen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bereits Erfahrungen als Köchin im Kosovo gesammelt und könne diese im Grill House anwenden. Sie kenne sich in der albanischen Küche bestens aus und habe keine Schwierigkeiten, die Spezialitäten vorzubereiten. Ihr werde zu Beginn ein Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 50 % angeboten, zu einem Monatslohn von CHF 2'000.-. Bei Bedarf könne das Pensum später erhöht werden. Auch hierbei handelt es sich indes lediglich um eine Bescheinigung zugunsten der Behörde und nicht um einen verbindlichen Arbeitsvertrag, aus dem die Beschwerdeführerin ein Recht für sich ableiten könnte, so dass der Beschwerdeführer aus diesem Schreiben grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Selbst wenn es indes der Ehefrau gelingen würde, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit (namentlich im Bereich der Gastronomie) aufzunehmen, könnte sie damit keineswegs eine existenzsichernde Altersvorsorge ansparen. Der bald 53 Jahre alten Ehefrau verbleiben nurmehr etwa 11 bis 12 Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter. In dieser Zeit kann es mit einer (möglicherweise nur teilzeitlichen) Tätigkeit im Gastronomiebereich nicht gelingen, eine existenzsichernde Rente für das Pensionsalter zu erarbeiten; dies gilt gerade für eine Mitarbeiterin, die über keine anerkannte Ausbildung verfügt,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 sondern die lediglich im Jahr 2014 einen Kurs abgeschlossen hat, welcher u.a. die Module "Einführung im Koch Beruf" umfasste, wobei der Urkunde insbesondere keine Ausbildungsdauer zu entnehmen ist, und die entsprechend auf dem Markt als unqualifizierte bzw. wenig qualifizierte Arbeitskraft entlöhnt wird. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Ehefrau über ein (wesentliches) Vermögen verfügen würde, um ihre Altersvorsorge zu gewährleisten, und dies wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Selbst wenn durch den Familiennachzug und die (vorübergehende) Aufnahme einer Arbeitstätigkeit der Ehefrau die finanzielle Situation des Paares im besten Fall kurzfristig verbessert werden könnte, ist dies mittel- bzw. längerfristig keineswegs der Fall. Es erscheint evident, dass jedenfalls nach Ablauf von einigen Jahren (auch) die Ehefrau jährliche Ergänzungsleistungen nach dem ELG bzw. Fürsorgeleistungen beziehen müsste. 5.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem "Garantievertrag" zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Söhne vom 21. Oktober 2021, den der Beschwerdeführer am erwähnten Tag der Vorinstanz übermittelt hat. Gemäss diesem Vertrag gewährt der Sohn des Beschwerdeführers diesem eine Garantie mit dem Maximalbetrag von CHF 30'000.-, wobei mittels dieser Garantie sämtliche benötigten finanziellen Mittel im Zusammenhang mit dem geplanten Familiennachzug durch den Sohn sichergestellt werden sollten. Grundsätzlich können Versprechen bzw. selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchsteller, wonach sie für deren Lebensunterhalt aufkommen, die entsprechende finanzielle Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. hinsichtlich der Bewilligung für Rentner Urteile BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4; C-5631/2009 vom 8. Januar 2013 E. 9.3). Der vom Sohn gemäss dem Vertragswortlaut maximal zu leistende Betrag ist auf CHF 30'000.- beschränkt. Der Vertrag gilt lediglich bis zum 31. Dezember 2023 (die Garantie werde "ohne schriftliche Kündigung […] um ein weiteres Jahr verlängert") und "kann von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden". Dieses Leistungsversprechen ist schon aufgrund der entsprechenden Vertragsbestimmungen zur Dauer und Kündbarkeit nicht ausreichend, um die nahe und konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit bzw. des Bezugs von Ergänzungsleistungen (auch) durch die Ehefrau aus dem Weg zu schaffen. 5.5. Schliesslich kann auch aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 2022 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterschriftsdatum keine öffentliche Unterstützung in der Schweiz beantrage, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 BV statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 5.6. Damit sind in casu die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. e bzw. lit. c AIG nicht erfüllt: Es ist aufgrund der Umstände konkret davon auszugehen, dass die nachziehende Ehefrau wegen des Familiennachzugs (ebenfalls) Ergänzungsleistungen nach dem ELG beziehen könnte bzw. dass sie sozialhilfeabhängig wird. Folglich kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt wären. 6. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung des Nachzugs unverhältnismässig erscheinen lassen. Zwar lebt der Beschwerdeführer schon seit sehr langer Zeit in der Schweiz. Indes hat er seine (zweite) Ehefrau erst im Jahr 2018 geheiratet, das Paar hat keine gemeinsamen Kinder und das Gesuch um Familiennachzug wurde erst knapp drei Jahre nach der Hochzeit im Jahr 2021 gestellt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass für sie zu Beginn der Ehe nicht klar gewesen sei, wo sie ihren Lebensmittelpunkt wählen sollten. Die vier Kinder des Beschwerdeführers wohnen in der Schweiz. Indes sind sie erwachsen und stehen nicht in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater. Der Beschwerdeführer hat es damit in der Hand, entweder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu seiner Ehegattin zu verlegen, oder aber weiterhin in der Schweiz zu bleiben und das Verhältnis mit seiner Ehefrau (auch fortan) im Rahmen von gegenseitigen Besuchen und durch die elektronischen bzw. sozialen Medien zu pflegen. Auch wenn die Ehefrau dem Beschwerdeführer in der Schweiz sicherlich einen wichtigen familiären Halt bieten könnte, ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig, dass er deren Unterstützung in der Schweiz zwingend braucht. Zwar legte Dr. med. J.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem kurzen Attest vom 17. Januar 2022 dar, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 2002 an schweren, rezidivierenden depressiven Episoden leide, und dass sich in den vergangenen zwei Jahren erneut eine – diesmal besonders schwere – depressive Verfassung aufgebaut habe, die sich bis dato als therapieresistent erweise, die aktuell dringend auf eine persönliche Begleitung angewiesen sei und selbst nach Remission nur eine mittlere Prognose haben werde. Er rate daher dringend, eine Ehezusammenführung mit der Ehefrau, hier in der Schweiz, im Schosse seiner vier Kinder, zu ermöglichen. Indes hält der behandelnde Psychiater fest, dass der Beschwerdeführer seit 2015 (lediglich) in Viertel- bzw. Halbjahresabständen in seiner Behandlung sei – so dass davon auszugehen ist, dass jener gesundheitlich durchaus in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu gestalten. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten, die auch bisher nicht am selben Ort wohnten, ist daher nicht ersichtlich und wird auch im Schreiben von Dr. med. J.________ nicht substantiiert dargelegt. Da keine besonderen Gründe ein Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und wechselseitige Besuche zu pflegen. 7. Für eine Bewilligungserteilung nach Art. 43 Abs. 1 AIG besteht aufgrund der dargelegten Sachlage und aufgrund der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum, und der Anspruch für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs erscheint damit

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben zulässig und verhältnismässig. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gewährt hat. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Juli 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

601 2022 31 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.07.2022 601 2022 31 — Swissrulings