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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.05.2023 601 2022 148

30 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·5,008 mots·~25 min·4

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 148 Urteil vom 30. Mai 2023 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Dina Beti Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 30. November 2022 gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1982, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hielt sich seit dem Jahr 2014 praktisch durchgehend in der Schweiz auf, ohne seinen Aufenthalt legalisiert zu haben. So hat ihn das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) am 2. Mai 2014 das erste Mal weggewiesen und das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegen ihn (gültig vom 13. Mai 2014 bis zum 12. Mai 2017). Er wurde in der Folge mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 31. Dezember 2014 wegen illegaler Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie wegen Fahrens trotz fehlendem Führerausweis verurteilt. Dennoch musste die Vorinstanz bereits am 25. Januar 2015 erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügen und das SEM sprach ein weiteres Einreiseverbot aus (gültig vom 13. Juni 2016 bis 12. Mai 2019). Am 15. Dezember 2015 beantragte er beim zuständigen Standesamt des Kantons Waadt die Durchführung des Eheverfahrens mit B.________, welche ungarische Staatsbürgerin ist. Am 12. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei, Regionalpolizei Mittelland – Emmental - Oberaargau, anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes und des fehlenden Aufenthaltstitels verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 13. Juni 2106 erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft an. Er verliess die Schweiz am 17. Juni 2016 per Flugzeug nach Pristina. Das SEM erliess ein weiteres Einreiseverbot (gültig vom 13. Mai 2017 bis 12. Mai 2019). Dennoch wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 erneut bei der Kontrolle auf einer Baustelle festgenommen. Anlässlich der Einvernahme durch die Berner Kantonspolizei sagte er aus, im Eheverfahren mit seiner Freundin (B.________) zu sein, er werde sodann die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er wolle sein Leben in der Schweiz verbringen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern ordnete gleichentags die Wegweisung sowie die Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 erteilte ihm das SEM wiederum ein Einreiseverbot (gültig vom 13. Mai 2019 bis zum 12. Mai 2022, weil bereits ein Einreiseverbot bis zum 12. Mai 2019 bestand). Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juni 2017 mit dem Flugzeug nach Pristina aus. Bereits ein halbes Jahr später, am 24. Januar 2018, geriet er wiederum in eine Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Freiburg. Bei der anschliessenden Einvernahme räumte er ein, seit dem Jahr 2014 in der Schweiz zu sein und zu arbeiten; er habe das Land nie (definitiv) verlassen. Er habe nie einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt und habe seinen Aufenthalt durch den Eheschluss mit seiner Freundin (B.________) legalisieren wollen; das Verfahren sei noch hängig. Daraufhin wurde er am 25. Januar 2018 durch die Vorinstanz erneut weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18. Mai 2018 wurde er des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstätigkeit verurteilt. Noch im gleichen Jahr wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt Nord vom 4. Oktober 2018 wegen der illegalen Einreise, des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit sowie des Fahrens ohne Führerausweis in der Schweiz verurteilt. Am 4. Juli 2019 wurde er erneut von der Kantonspolizei Freiburg aufgegriffen, als er ohne Bewilligung auf einer Baustelle gearbeitet hatte. Der Migrationsdienst des Kantons Bern ordnete am 27. November 2019 die Ausschaffungshaft an und verfügte nochmals eine Wegweisung. Der Beschwerdeführer verliess daraufhin die Schweiz am 30. November 2019 per Flugzeug. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 20. Juli 2020 folgte die letzte aktenkundige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Verurteilung des Beschwerdeführers wegen illegaler Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Der vierseitige Strafregisterauszug führt weitere Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht und das Strassenverkehrsgesetz auf. B. Am 20. Dezember 2019 schlossen der Beschwerdeführer und C.________, geboren im Jahr 1966, die religiöse Hochzeit im Kosovo. Die Ehefrau ist Schweizer Staatsangehörige und lebt mit ihren beiden Kindern aus einer anderen Beziehung in D.________. Am 31. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Botschaft in Pristina erstmals den Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Auf der ersten Seite wurde handschriftlich vermerkt "préparation de mariage FR". Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2020 wurde das Gesuch um Einreise und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Auf die dagegen am 23. September 2020 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg mit Verfügung vom 23. November 2020 nicht ein (601 2020 174). C. Das Paar heiratete am 3. Februar 2022 zivilrechtlich im Kosovo. Am 24. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D); als Zweck gab er den Familiennachzug an. Die Schweizerische Botschaft in Pristina äusserte mit Schreiben vom 24. Februar 2022 den Verdacht auf eine Scheinehe. Die Vorinstanz forderte mit Schreiben vom 10. März 2022 zusätzliche Informationen von der Ehefrau, welche diese am 16. März 2022 einreichte. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 einen (gleichentags unterzeichneten) Arbeitsvertrag der Firma E.________ SA. Am 17. Mai 2022 unterrichtete die Vorinstanz die Ehefrau über die Absicht, das Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen. Sie führte unter anderem aus, aufgrund der Verurteilungen für illegale Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, der weiteren Verurteilungen sowie des bis am 12. Mai 2022 gültigen Einreiseverbots erscheine er als Wiederholungstäter, der sich missbräuchlich auf die Bestimmungen zum Eheschluss bzw. Familiennachzug berufe. Die Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (Bevölkerungsamt) gelangten mit Schreiben vom 20. Mai 2022 an die Vorinstanz, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Die Schweizer Vertretung in Pristina, Kosovo, habe das Bevölkerungsamt über den Eheschluss vom 3. Februar 2022 im Kosovo informiert und die entsprechende Eheurkunde übermittelt. Da die Ehefrau in Basel heimatberechtigt sei, liege die Zuständigkeit für die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand beim Bevölkerungsamt. Nach Prüfung aller Unterlagen bestehe indes ein erheblicher Verdacht, dass die Ehe primär der Umgehung der Vorschriften zum Ausländerrecht dienen solle. Der Beschwerdeführer reichte am 30. August 2022, nach erhaltener Fristverlängerung, seine Stellungnahme zu den Ausführungen der Vorinstanz vom 17. Mai 2022 inklusive Beilagen ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten bestünden erhebliche Zweifel, ob er und seine Ehefrau tatsächlich eine Familiengemeinschaft bildeten bzw. bilden wollten; aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren müsse der Schluss gezogen werden, dass dieser zu allem bereit sei, um sich in der Schweiz aufhalten zu können.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 D. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 30. November 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzuges zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau übermittelt am 24. Februar 2023 unaufgefordert eine Stellungnahme, in der sie Ausführungen zu der Ehebeziehung macht. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf dem Schreiben seien angebliche Gründe, welche gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sprechen würden, aufgeführt gewesen. Er habe hierzu fristgerecht Stellung genommen. Anschliessend habe ihm die Vorinstanz die Verfügung zugestellt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu den neuen in der Verfügung aufgeführten Elementen Stellung zu nehmen. Ihm sei mithin vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung keine Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu gebührend zu äussern. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Akteneinsicht und Aktenführungspflicht, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sachverhaltsermittlung; anderseits stellt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 Rz. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). 3.2. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere auch das Recht des Betroffenen beinhaltet, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs es unter Umständen erfordert, dass die Behörde – bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist – diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2b; 126 I 19 E. 2c; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Grundsatz geht jedoch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Vorbescheidverfahren – wie es in bestimmten Rechtsgebieten gesetzlich vorgeschrieben ist und in dem die betroffene Person nicht nur Gelegenheit hat, sich zum Gegenstand der in Aussicht genommenen Verfügung zu äussern, sondern den Entwurf der beabsichtigten Verfügung zur Stellungnahme zugestellt bekommt – über die Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör hinaus (BGE 129 II 497 E. 2.2; 134 V 97 E. 2.8.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3). So umfasst generell der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht, sich zu einem Entscheidentwurf äussern zu dürfen (siehe zum Ganzen BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteil BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.3). 3.3. Die Vorinstanz hat die Ehefrau mit Schreiben vom 17. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen, und begründete dies insbesondere mit den bereits bestehenden Verurteilungen, der bis zum 12. Mai 2022 geltenden Einreisesperre und den Hinweisen auf den Verdacht einer Scheinehe. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 30. August 2022 eine zehnseitige Stellungnahme mit zahlreichen Beilagen ein. Er äusserte sich darin unter anderem zur Ehe allgemein, zum Altersunterschied der Ehegatten, zu den von ihm eingereichten Briefen und Fotos sowie zu den Straftaten. Er konnte sich demnach bereits vor Erlass der Verfügung umfassend (auch) zu der Vermutung der Scheinehe äussern und wusste über die wesentlichen Argumente der Vorinstanz Bescheid. Die Vorinstanz vertieft in der Verfügung vom 27. Oktober 2022 insbesondere ihre Erwägungen zur Scheinehe. Der Beschwerdeführer hatte indes die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen und von der Vorinstanz genannt werden (Bsp. Altersunterschied), in seiner Stellungnahme bereits aufgegriffen. Er kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ableiten, dass das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gleich ausführlich begründet werden müsste wie die eigentliche Verfügung. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist damit abzuweisen. 4.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Vorliegend ist in der Sache streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu seiner Ehefrau, d. h. um Einreise in die Schweiz und Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG erlöschen die Ansprüche nach den Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b). 4.2. Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG fällt die sogenannte Scheinoder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteil BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (siehe Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil BGer 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom 18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. Urteil BGer 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug und Einreise in die Schweiz insbesondere deshalb abgelehnt, weil die vorhandenen Elemente insgesamt deutlich für eine Scheinehe sprechen würden und er sich mithin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Bestimmungen zum Familiennachzug berufe. Die Vorinstanz begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich über viele Jahre immer wieder in der Schweiz aufgehalten und unter anderem im Kanton Freiburg gewohnt und gearbeitet habe, ohne sich dabei um die Legalisierung seines Aufenthaltes zu kümmern. Selbst drei vom SEM verfügte Einreiseverbote für den gesamten Schengen-Raum hätten ihn nicht davon abgehalten einzureisen und unberechtigterweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe er bereits im Jahr 2015 mit seiner damaligen Freundin versucht, über den Familiennachzug zu einer Aufenthaltsbewilligung in einem anderem Kanton zu kommen. Die Vorinstanz weist schliesslich auf den Altersunterschied von 16 Jahren zwischen den Ehegatten hin. 5.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde insbesondere aus, es ergebe sich aus der gemeinsamem Geschichte vom Kennenlernen bis zur Hochzeit, dass sie aus Liebe geheiratet hätten. In welchem Alter und mit welchem Altersunterschied geheiratet werde, gehe lediglich das Ehepaar etwas an. Vorliegend sei mit Blick auf die 16 Jahre Altersunterschied insbesondere zu beachten, dass dies in der Familienplanung keine grosse Rolle spiele, da sie beide bereits Kinder aus früheren Ehen hätten. Es ergebe sich unter anderem aus den eingereichten Schreiben von Nachbarn, Freunden und Familie, dass es sich um eine echte und gelebte Beziehung handle. Zudem reicht er Fotos zu den Akten: Die Ehefrau und ihre Kinder hätten sowohl die Sommerferien 2021 als auch jene im Jahr 2022 im Kosovo bei ihm verbracht. Er verweist weiter auf eine Auskunft des Zivilstandesamtes Freiburg, wonach ein Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt und festgestellt worden sei, dass kein Ehehindernis bestehe. In Bezug auf die Verurteilungen hält er zusammenfassend fest, diese würden den Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht erfüllen bzw. liege keine entsprechende Gefährdung vor. 6. 6.1. In casu fällt vorab ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 praktisch durchgehend in der Schweiz aufhielt, ohne sich um die Legalisierung seiner Einreise, seines Aufenthalts oder seiner Erwerbstätigkeit zu kümmern. Er wurde während dieser Zeit mehrfach weggewiesen (durch die Vorinstanz am 2. Mai 2014 und am 25. Januar 2015 und am 25. Januar 2018, sowie durch den Migrationsdienst des Kantons Bern am 13. Juni 2016, am 31. Mai 2017 und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 am 27. November 2019). Dabei wurde er drei Mal mit dem Flugzeug nach Pristina ausgeschafft (am 17. Juni 2016, 4. Juni 2017 und am 30. November 2019). Er liess sich weder von den durch das SEM ausgesprochenen Einreisesperren beeindrucken (erste Einreisesperre vom 13. Mai 2014 bis 12. Mai 2017, zweite Einreisesperre vom 13. Juni 2016 bis 12. Mai 2019 sowie dritte Einreisesperre vom 13. Mai 2019 bis 12. Mai 2022), noch von den mehrfachen Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (siehe insbesondere Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 31. Dezember 2014, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom 18. Mai 2018, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Waadt-Nord vom 4. Oktober 2018, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 20. Oktober 2020, sowie den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, der auf weitere Verurteilungen hinweist). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (mehrfache illegale Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, trotz bestehender Wegweisungsverfügungen, Ausschaffungen, Einreisesperren und rechtskräftigen Verurteilungen) sowie seinen Aussagen ist ersichtlich, dass er um jeden Preis (und legal oder illegal) in der Schweiz leben will (siehe dazu auch Urteil BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1, in dem das Bundesgericht nach wiederholter Übertretung der ausländerrechtlichen Bestimmungen durch illegale Einreise und Aufenthalt von einem "besonderen Interesse am hiesigen Arbeitsmarkt" spricht). So sagte er auch anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern (Regionalpolizei Mittelland - Emmental - Oberaargau) am 13. Juni 2016 aus, er sei zum Heiraten und zum Arbeiten in die Schweiz gekommen und habe für immer bleiben wollen. Er bestätigte diese Aussagen bei der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017. Während sich die damaligen Aussagen auf das im Jahr 2015 eingeleitete Eheverfahren mit B.________ bezogen, fügen der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, er sei einzig aus Vaterliebe zu seinen in F.________ befindlichen Kindern aus der Beziehung mit G.________ immer wieder illegal eingereist. Dazu befindet sich in den Akten einzig ein an die Vorinstanz gerichtetes Informationsschreiben des Kantonsgerichts Waadt vom 9. Juni 2017, wonach G.________ und ihren Kindern keine Aufenthaltsbewilligung gewährt werde und sie des Landes verwiesen wurden. Selbst wenn sich die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten, kann er dadurch für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten und dies rechtfertigt auch nicht seinen illegalen Aufenthalt im Land. 6.2. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hat, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzuges durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann, was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste (vgl. Urteile BGer 2C_177/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.1 und 4.1 sowie 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1 in denen das Bundesgericht in Bezug auf kosovarische Staatsangehörige ohne besondere berufliche Qualifikationen, aber vorangehenden Verstössen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen ausführte, diese hätten ohne Heirat "keine reellen Aussichten auf Erhalt einer Bewilligung"). So hatte er bereits mit B.________ beim zuständigen Standesamt des Kantons Waadt am 15. Dezember 2015 die Durchführung des Eheverfahrens beantragt. Es ist ihm mithin seit langem bewusst, dass er seinen Aufenthalt nur über den Eheschluss legalisieren kann. Diese Tatsache stellt ein weiteres Indiz dar, das bei der Beurteilung der Scheinehe ins Gewicht fällt. 6.3. In Bezug auf die Umstände der Ehe ist vorerst auf den Altersunterschied von doch immerhin 16 Jahren zwischen den Ehegatten hinzuweisen. Dabei handelt es sich um ein weiteres Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ist es doch in einem traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis eher untypisch, dass ein Mann eine ältere Frau heiratet, die bereits Kinder hat (siehe Urteile BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2.1 und BVGer F2870/2018 vom 15. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 E. 8.6 in Bezug auf den Kosovo, und Urteil BGer 2C_746/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 allgemein zum Einfluss des Kulturkreises). Sodann ist festzustellen, dass das Paar am 20. Dezember 2019 die religiöse Hochzeit im Kosovo feierte. Am 31. Januar 2020 stellten sie sodann ein Gesuch um verlängerten Aufenthalt in der Schweiz zur Ehevorbereitung (Visum D). Ebenfalls teilte die Ehefrau der Vorinstanz bereits in einem Schreiben vom 25. Mai 2020 mit, ihre Kinder würden sich sehr auf die Hochzeit freuen. Dieses erste Gesuch wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2020 wegen Verdachts auf Scheinehe abgelehnt. Das Kantonsgericht ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten (Verfügung KG FR 601 2020 174 vom 23. November 2020). Das Paar wartete anschliessend rund ein Jahr und schloss sodann am 3. Februar 2022 die zivilrechtliche Ehe im Kosovo. Am 24. Februar 2022 stellte das Paar das zweite Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass sie um Zeit zu sparen bereits Ende 2019 oder Anfang 2020 standesamtlich im Kosovo hätten heiraten können, wenn ihm die Ehefrau durch eine missbräuchliche Ehe zu einer Aufenthaltsbewilligung hätte verhelfen wollen. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Parteien augenscheinlich nach der Ablehnung des ersten Gesuchs erst ein weiteres Jahr zugewartet haben, um schliesslich auch die zivilrechtliche Hochzeit im Kosovo zu schliessen; das spricht eher für ein widersprüchliches Verhalten der Ehegatten, mit dem Ziel, die Schweizer Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen bzw. die Chancen für ein neues Gesuch zu verbessern und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erleichtern, als für ein Abwägen und Abwarten. 6.4. Bereits diese Indizien (nur die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person erlaubt es ihm, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, und der grosse Altersunterschied) stellen gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe dar (siehe Urteil BGer 2C_177/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.1 und Urteil BVGer F2870/2018 vom 15. April 2020 E. 8.6, in denen das Gericht dies ebenfalls als starke Indizien gewertet hat). Es wäre damit an den Eheleuten gelegen, den echten Ehewillen glaubhaft zu machen, trifft sie doch aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Namentlich vermögen indes die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos keinen solchen echten Ehewillen zu belegen. Darauf ist das Ehepaar und weitere Personen etwa bei gemeinsamen Mahlzeiten, beim Baden oder anderen Aktivitäten zu sehen. Eine Erklärung, was bzw. wer genau auf den Fotos zu sehen ist, eine schlüssige und eindeutig nachvollziehbare Datierung und klare Erläuterungen, inwiefern das Abgebildete für eine gelebte Ehe spricht, fehlen jedoch. Weiter fällt insbesondere auf, dass keinerlei Fotos zur religiösen oder zur zivilrechtlichen Hochzeit eingereicht wurden bzw. aktenkundig sind. Das ist zumindest erstaunlich, gerade auch in diesem von Traditionen geprägten Land. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Arbeitsvertrag vom 13. Mai 2022 beruft, welcher von H.________ unterschrieben wurde, die ihn gemäss einer Polizeianzeige vom 25. Februar 2020 zusammen mit ihrem Ehemann über mehrere Jahre immer wieder illegal beschäftigt und beherbergt haben soll, vermag dies in keiner Weise einen echten Ehewillen aufzuzeigen, sondern bezeugt vielmehr den Willen, in der Schweiz zu arbeiten. Auch die eingereichten Schreiben der Nachbarn der Ehefrau vermögen die bestehenden Zweifel nicht zu zerstreuen, beziehen sie sich doch einzig auf punktuelle Ereignisse, bei denen das Paar beziehungsweise die Familie zusammen gewesen sei und glücklich gewirkt habe; teilweise kennen die attestierenden Personen den Beschwerdeführer offenbar nur von Videoanrufen. Zudem ist festzustellen, dass die Ehegatten alles Interesse hatten, das Bild eines glücklichen Paares nach aussen zu vermitteln. Nichts anderes ergibt sich auch aus der kurzen eidesstattlichen Erklärung, in der acht Personen bzw. Verwandte bestätigen, dass die Ehegatten am 3. Februar 2022 in Viti die Ehe geschlossen und "aufgrund Beweise […] auch in religiöser Hinsicht geheiratet" hätten und die Ehe ohne finanzielle oder sonstige Interessen eingegangen worden sei. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer auch mit den zu

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 den Akten gereichten Fotos, dem Arbeitsvertrag, den Schreiben der Nachbarn sowie der eidesstattlichen Erklärung nicht, einen echten Ehewillen zu belegen bzw. die entsprechenden Zweifel zu zerstreuen. Dies gilt auch für die Kopie der übermittelten Flugtickets und die weiteren Unterlagen. 6.5. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass das Zivilstandesamt Freiburg als zuständige und spezialisierte Behörde nach einer eingehenden Prüfung festgestellt habe, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt seien. Gemäss der von ihm eingereichten E- Mail des Zivilstandesamtes vom 25. November 2022 ist das Ehevorbereitungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt und positiv abgeschlossen worden, weshalb die Trauungsermächtigung für die Eheschliessung im Ausland habe ausgestellt werden können. Indes ist der Zivilstandesbeamte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eine Hilfsperson der Ausländerbehörden. Er muss daher nicht systematisch untersuchen, ob die Verlobten oder Partner eine Scheinehe eingehen wollen, sondern einzig bei Vorliegen konkreter und schwerwiegender Indizien (siehe Weisung des Bundesamtes für Justiz Nr. 10.07.12.01, Umgehung des Ausländerrechts: Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten, Beurkundung von Ungültigerklärungen, Anerkennung und Eintragung ausländischer Eheschliessungen und Partnerschaften, www.bj.admin.ch, Rubrik Gesellschaft, Zivilstandswesen, Weisungen, Ehe- und Partnerschaft [letztmals besucht am 15. Mai 2023]; vgl. auch KEMPE, Die Scheinehe, im ausländer- und im zivilstandesrechtlichen Verwaltungsverfahren, 2020, S. 254, mit Hinweisen). Selbst wenn also das Zivilstandesamt vorliegend zum Schluss kam, dass einem Eheschluss nichts entgegensteht, ist festzustellen, dass mindestens zwei andere Behörden die gegenteilige Vermutung äusserten. So stellte das Bevölkerungsamt Basel-Stadt, welches gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) und aufgrund des Heimatorts der Ehefrau für den Eintrag einer ausländischen Entscheidung bzw. Urkunde über den Zivilstand zuständig ist, mit Schreiben vom 20. Mai 2022 fest, dass nach Prüfung aller Unterlagen ein erheblicher Verdacht bestehe, wonach die Ehe primär der Umgehung der Vorschriften zum Ausländerrecht dienen solle. Auch die Schweizer Botschaft in Pristina, bei der die Gesuche vom 31. Januar 2020 und vom 24. Februar 2022 um Familiennachzug gestellt wurden, erhob beide Male den Verdacht auf das Bestehen einer Scheinehe. Sie erwähnte insbesondere, dass sich der Gesuchsteller rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe und zwischen den Verlobten ein auffällig grosser Altersunterschied bestehe. Zudem sei der Zivilstand der Verlobten nicht identisch und es sei in der kosovarischen Tradition unüblich, dass ein lediger Mann eine geschiedene Frau heirate. 7. Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt, indem sie aufgrund der dargelegten Indizien zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollte. Dem Beschwerdeführer kann demnach in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Somit kann offengelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt wären.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 8. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. Mai 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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