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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.03.2021 601 2021 31

10 mars 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,174 mots·~6 min·7

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Politische Rechte

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 31 Urteil vom 10. März 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen GEMEINDE B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Politische Rechte Beschwerde betreffend Vorbereitungshandlungen der Gemeindewahlen vom 7. März 2021 – Verletzung des Wahlgeheimnisses; Einfluss auf das Wahlergebnis Beschwerde vom 26. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde B.________ (nachfolgend: die Gemeinde) durch Beschluss des Staatsrates vom 9. Dezember 2020 (publiziert im Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 18. Dezember 2020) zu den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates einberufen wurden; dass den Stimmberechtigten der Gemeinde das Wahlmaterial am Montag 22. Februar 2021 zugestellt wurde; dass das versandte Wahlmaterial fehlerhaft war: auf den entsprechenden Wahllisten waren nicht genügend Listenplätze aufgeführt, lediglich 7 anstelle von 9; dass die Gemeinde die Fehler auf dem Wahlmaterial am Vormittag des 22. Februar 2021 entdeckte und unverzüglich das Oberamt des Sensebezirks (nachfolgend: Oberamt) informierte; dass den Stimmberechtigten der Gemeinde mit einem persönlich adressierten Schreiben neues Wahlmaterial mit der korrekten Anzahl Listenplätzen am 23. Februar 2021 per A-Post versandt und am 24. Februar 2021 zugestellt wurde; dass während der Zeitspanne vom Montag, 22. Februar 2021, bis Mittwoch, 24. Februar 2021, mittags, ein Rücklauf von 49 Antwortcouverts mit dem Stimmmaterial für die Gemeindewahl registriert wurde; dass in Absprache mit dem Oberamt den genannten 49 Stimmberechtigten am 24. Februar 2021 per A-Post ein Schreiben versandt wurde, welches A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2021 erhalten hat; dass die Gemeinde in diesem Schreiben nochmals auf den Fehler betreffend die Listenplätze auf dem ursprünglichen Wahlmaterial und den Versand des korrekten Wahlmaterials hingewiesen hat, und die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr abgegebenes Wahlmaterial zwar seine Gültigkeit behalte, sie jedoch nach Wunsch ihr bereits abgegebenes Wahlmaterial zurücknehmen und einen neuen Wahlzettel mit 9 Listenplätzen ausfüllen könne, um ihr Wahlrecht vollumfänglich auszuschöpfen; dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2021 beim Oberamt eine «Stimmrechtsbeschwerde» eingereicht hat. Sie geht davon aus, dass ihr Wahlcouvert vorzeitig geöffnet, und somit das Wahlgeheimnis verletzt wurde; dass das Oberamt die Beschwerde am 26. Februar 2021 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet hat; erwägend, dass das Kantonsgericht grundsätzlich zuständig ist, über Beschwerden im Zusammenhang mit den kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen zu entscheiden (Art. 150 Abs. 1 des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte [PRG; SGF 115.1]); dass die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen, d.h. gegen alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, innert fünf Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden muss (Art. 152 Abs. 3 PRG; Art. 150 Abs. 3 PRG) und diese Frist vorliegend eingehalten wurde; dass die Beschwerdeführerin als stimmberechtigte Person zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 152 Abs. 1 PRG); dass die Beschwerdeführerin in ihrer «Stimmrechtsbeschwerde» behauptet hat, dass die Gemeinde das Wahlgeheimnis verletzt hat, und die zuständige Behörde gebeten hat, dieser Angelegenheit nachzugehen; dass gemäss Art. 11 PRG, mit der Überschrift «Aufsicht», der Oberamtmann in seinem Bezirk und im Wahlkreis oder in den Wahlkreisen, aus denen dieser besteht, den ordnungsgemässen Ablauf aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge gewährleistet (Abs. 1); dass demzufolge für die Frage der Verletzung des Wahlgeheimnisses durch vorzeitige Öffnung eines Wahlcouverts nicht das Kantonsgericht, sondern der Oberamtmann zuständig ist; dass der Instruktionsrichter den Oberamtmann deshalb per Mail vom 5. März 2021 ersucht hat, noch vor dem Ende des Urnengangs zu kontrollieren, ob das Antwortcouvert mit dem Wahlmaterial der Beschwerdeführerin geöffnet wurde; dass der Oberamtmann am 5. März 2021 per Augenschein (Art. 46 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) festgestellt hat (s. die Fotos vom 5. März 2021 im Dossier des Kantonsgerichts), dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Wahlcouvert noch verschlossen war, und somit sichergestellt hat, dass das Wahlgeheimnis offensichtlich nicht verletzt wurde; dass aus Gründen der Prozessökonomie das Kantonsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit in Bezug auf Beschwerden gegen Entscheide des Oberamtes (Art. 114 Abs. 1 lit. c VRG) auf die Rückweisung an das Oberamt zur Beurteilung der Verletzung des Wahlgeheimnisses verzichtet werden kann; dass sich die Beschwerde im Rahmen der Verletzung des Wahlgeheimnisses vor dem Hintergrund der Feststellungen des Oberamtmannes im Auftrag des Instruktionsrichters als unbegründet erweist; dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 154 PRG weder an die Begehren der Beschwerdeführerin, noch an deren Begründung gebunden ist (Abs. 1), und dass die Beschwerdeinstanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde, die Ergebnisse des Urnengangs berichtigt oder sie für ungültig erklärt und einen neuen Urnengang anordnet. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2); dass das Kantonsgericht in der Folge von Amtes wegen nach freiem Ermessen prüft, ob die Stimm- und Wahlfreiheit gemäss Art. 34 BV verletzt wurde;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt und garantieren soll, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u.a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahlund Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft werden und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 II 297). dass gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b PRG das Wahlmaterial bei Kommunalwahlen spätestens 10 Tage vor der Wahl zugestellt werden muss; dass der von der Beschwerdeführerin gerügte Fehler bei der Zustellung des Wahlmaterials binnen nützlicher Frist korrigiert wurde und somit keine Gefahr darstellt, das Wahlresultat der Gemeindewahlen zu verfälschen; dass die Gemeinde das korrigierte Wahlmaterial am 23. Februar 2021 per A-Post versandt hat, und das korrigierte Wahlmaterial den Stimmberechtigten am Mittwoch, 24. Februar 2021 somit auch fristgerecht zugestellt wurde; dass gemäss Sachverhalt bis am Mittwoch, 24. Februar 2021, mittags, 49 Wahlcouverts mit den fehlerhaften Wahllisten bei der Gemeinde eingegangen sind; dass die Gemeinde jedoch die betroffenen Personen in einem persönlichen Brief vom 24. Februar 2021 angeschrieben und über die Konsequenzen aufgeklärt hat; dass die Gemeinde durch die rechtzeitige Zustellung des korrekten Wahlmaterials, die unverzügliche Meldung der Fehler beim Oberamt, und die transparente Information der Bevölkerung verhältnismässig gehandelt hat (vgl. BGE 105 Ia 237); dass deshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe gewährt werden konnte: Denn die Stimmberechtigten erhielten dadurch die Chance ihre Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates zu korrigieren, oder aber sie so zu belassen (und folglich nur 7 Kandidaten anstelle der möglichen 9 zu wählen). Wenn die betroffenen Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe nicht korrigiert haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst dafür entschieden haben, was wiederum den unverfälschten Willen der Stimmbürger zum Ausdruck bringt; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Parteientschädigung zu gewähren ist; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 10. März 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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