Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.05.2022 601 2020 164

11 mai 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,396 mots·~17 min·1

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 164 Urteil vom 11. Mai 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Dominique Gross Christian Pfammatter Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen HFR FREIBURG – KANTONSSPITAL, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Tinguely Gegenstand Amtsträger der Gemeinwesen Honorarpool Spitalärzte, Rückforderung nicht geschuldeter Beträge Beschwerde vom 14. September 2020 gegen den Entscheid vom 27. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Dr. med. A.________ (Beschwerdeführer) war ab dem 1. August 2005 als Leitender Arzt der Abteilung Geriatrie und Rehabilitation des Spitals B.________ angestellt, das in der Folge dem HFR Freiburg – Kantonsspital (Vorinstanz) angegliedert wurde. Zuletzt war er als Chefarzt der Klinik für Rehabilitation an den Standorten C.________ und D.________ tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2019 infolge Kündigung des Arbeitnehmers. Während des Anstellungsverhältnisses war der Beschwerdeführer am Honorarpool der Klinik für Rehabilitation des HFR C.________ und HFR D.________ angeschlossen. Dieser umfasst die Honorarforderungen der Ärzte für Tätigkeiten in der privaten und halbprivaten Abteilung. B. Am 24. Januar 2020 sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rechnung über CHF 11'068.35 und machte geltend, aufgrund eines Eingabefehlers sei ihm mit dem Lohn für den Monat Juli 2019 ein zu hoher Betrag aus dem Honorarpool ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer bestritt die geltend gemachte Rückforderung. Nachdem der Beschwerdeführer eine letzte Zahlungsfrist bis 27. April 2020 unbenutzt verstreichen liess, leitete die Vorinstanz am 30. April 2020 eine Betreibung für den Betrag von CHF 11'068.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. März 2020 ein. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den Betrag von CHF 11'068.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. April 2020 zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die Vorinstanz beantragt mit Bemerkungen vom 8. Januar 2021, der Entscheid vom 27. Juli 2020 sei dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung aufgrund eines angewandten falschen Verteilschlüssels auf CHF 9'178.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. April 2020 zu reduzieren sei. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. April 2021. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu auf, eine detaillierte Stellungnahme sowie zusätzliche Unterlagen zur Begründung der geltend gemachten Forderung ins Recht zu legen. In ihrer Eingabe vom 24. September 2021 reichte die Vorinstanz eine ausführlichere Begründung sowie zusätzliche Akten ein. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 an seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids fest. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Als Chefarzt bei der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spital (HFRG; SGF 822.0.1) grundsätzlich dem kantonalen Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1) unterstellt. Vorab ist festzuhalten, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision der Gesetzgebung zum Staatspersonal vorliegend nicht von Bedeutung ist, da der angefochtene Entscheid vom 27. Juli 2020 datiert und sich die einschlägigen Bestimmungen überdies nicht geändert haben. 2. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 132 Abs. 1 StPG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 4. Die Vorinstanz macht – unter Berücksichtigung des Antrags in den Bemerkungen vom 8. Januar 2021 – eine Rückforderung in der Höhe von nunmehr CHF 9'178.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. April 2020 wegen Zahlung einer Nichtschuld geltend. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde diese Rückforderung. 4.1. Art. 107 StPG trägt die Marginalie "Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge". Hat ein Mitarbeiter ein Gehalt, eine Zulage oder eine Entschädigung erhalten, die ihm nicht oder nur teilweise zustand, so muss der nicht geschuldete Betrag zurückerstattet werden (Abs. 1). Das Recht auf Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem der Staat vom Tatbestand einer Nichtschuld erfahren hat, in jedem Fall aber fünf Jahre seit der Bezahlung dieser nicht geschuldeten Beträge (Abs. 2). In Härtefällen und wenn der Mitarbeiter gutgläubig war, kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung des nicht geschuldeten Betrags verzichtet werden (Abs. 3). 4.2. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass betreffend zwei Patienten (E.________ und F.________) Behandlungspositionen fälschlicherweise mehrmals fakturiert worden seien. Bei dieser Mehrfachfakturierung handle es sich unbestreitbar um Eingabefehler bzw. um einen Irrtum. Die Eingabefehler hätten dazu geführt, dass insgesamt CHF 26'996.- zu viel in den Honorarpool für die Behandlung von stationären Patienten in der Halbprivatabteilung geflossen seien. Eine "interne Prüfung" habe ergeben, dass der Betrag mit Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 versehentlich in Rechnung gestellt und danach auch tatsächlich in den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Pool geflossen sei. Davon habe der Beschwerdeführer gemäss internem Verteilschlüssel 41 %, d.h. CHF 11'068.35, mit einer zeitlichen Verzögerung im Juli 2019 ausbezahlt erhalten. Auch aus der Übersichtstabelle für die zwischen Januar und Dezember 2019 ausbezahlten Honorare sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2019 ein deutlich höherer Betrag als in den übrigen Monaten ausbezahlt worden sei; in keinem anderen Monat sei die Auszahlung vergleichbar hoch gewesen. Somit sei erstellt, dass der rückgeforderte Betrag tatsächlich in die erwähnte Honorarberechnung eingeflossen und dem Beschwerdeführer im Juli 2019 ausbezahlt worden sei. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rückforderung zuletzt im Wesentlichen vor, die fehlerhafte Buchung sei im Honorarjournal Nr. 40100 vom 11. Juli 2019 wieder abgezogen worden, womit er im Juli 2019 auch keinen Mehrbetrag ausbezahlt erhalten habe. Der Vorinstanz gelinge es nicht zu beweisen, dass sie eine Nichtschuld geleistet habe. 4.2.2. In ihren Bemerkungen vom 8. Januar 2021 reduziert die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Rückforderung, da eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, dass eine fünfte Ärztin am Pool angeschlossen gewesen sei, die bei der ursprünglichen Berechnung der Rückforderung versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der korrigierten Abrechnung betrage der Anteil des Beschwerdeführers am Honorarpool neu 34 %, woraus bezogen auf die Falschbuchung in der Höhe von CHF 26'996.- eine Rückforderung von CHF 9'178.65 resultiere. Im Übrigen sei der durch die Fehleingabe generierte Betrag entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sehr wohl in den Honorarpool geflossen. Dies ergebe sich aus dem Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018, demgemäss die Position "Vacation, 7- 20h00" 1210 [sic] Mal berechnet worden sei. Später sei der anteilsmässige Betrag im Juli 2019 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, was von der Vorinstanz in der Folge bemerkt und im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 korrigiert worden sei. Aus der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juli 2019 gehe zudem hervor, dass er im Juli 2019 einen Betrag von CHF 15'869.50 ausbezahlt erhalten habe. 4.2.3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2021 – welche auf Aufforderung des Gerichts eingereicht wurde – macht die Vorinstanz geltend, die ersten Rechnungen im Fall des Patienten E.________ seien am 16. Oktober 2018 ausgestellt worden (Rechnungen Nr. 7879481/1 über CHF 30'091.05, Nr. 7879481/2 über CHF 17'800.- sowie Nr. 7879481/9 über CHF 36'777.90). Die durch den Beschwerdeführer für diesen Patienten erbrachten Leistungen seien im Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 aufgenommen und die Rechnungen Nr. 7879481/1 und 7879481/2 am 13. Dezember 2018 bezahlt worden. Nach einem Hinweis der Krankenkasse des Patienten seien die drei Rechnungen am 12. Juni 2019 storniert und unter anderer Bezeichnung sowie teilweise mit anderen Beträgen neu ausgestellt worden. Im Fall des zweiten Patienten, F.________, sei keine Falschbuchung erfolgt; vielmehr habe es sich um ein Guthaben gehandelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erst im Dezember 2019 erfolgten Abrechnung noch zugute gehabt habe. Der daraus resultierende Betrag sei mit der Rückforderung verrechnet worden. Bezüglich des Arguments des Beschwerdeführers, die Falschbuchung sei im Honorarjournal Nr. 40100 vom 11. Juli 2019 korrigiert worden, bringt die Vorinstanz vor, dass sich die Korrektur im betreffenden Honorarjournal lediglich auf einen Codierungsfehler bezogen habe. Dies erhelle daraus, dass die Leistungen nicht bloss abgezogen, sondern zusätzlich addiert wurden, sodass sich das Zwischentotal auf CHF 0.00 belief. Wäre der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Anteil am übersetzten Honorarpool tatsächlich bereits im Juli 2019 ausgeglichen worden, hätte im Honorarjournal Nr. 40100 ein negativer Betrag festgehalten werden müssen. Die Korrektur sei jedoch erst mit dem Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 erfolgt (Gutschreibung von CHF 679.75 [Patient F.________] sowie Abzug von CHF 27'744.60 [Patient E.________]).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Schliesslich machte die Vorinstanz geltend, die Nichtschuld sei nicht wie anfangs geltend gemacht erst im Juli 2019, sondern bereits im November 2018 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, basierend auf dem – aufgrund des Buchungsfehlers im Zusammenhang mit dem Patienten E.________ übersetzten – Honorarpoolanteil von CHF 16'892.80. 4.3. Aus dem Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 folgt, dass der Posten "Vacation, 7-20h00" vom 5. September 2018 betreffend den Patienten E.________ insgesamt 1210 Mal verrechnet wurde (Beilage 22 der Vorinstanz, S. 7). Dass es sich dabei um einen offensichtlichen Fehleintrag handelt, liegt auf der Hand, wenn man die Anzahl mit derjenigen sämtlicher anderer Einträge zum Posten "Vacation, 7-20h00" vergleicht, und wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht substanziiert bestritten bzw. sogar anerkannt (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. April 2021, S. 4). Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die tatsächliche Anzahl 2 und nicht 1210 beträgt, resultiert eine Differenz in der Höhe von CHF 56'655.20, da der Posten gemäss Honorarjournal mit CHF 46.90 fakturiert wird ([46.90 x 2] - [46.90 x 1210]). Unter Berücksichtigung des vereinbarten Prozentsatzes von 48.89 % für Leistungen der Halbprivatabteilung ergibt sich somit ein Betrag von CHF 27'698.70 (56'655.20 x 0.4889), der aufgrund des Buchungsfehlers fälschlicherweise im Honorarpool erfasst wurde. Insgesamt flossen im Zusammenhang mit Leistungen betreffend den Patienten E.________ gemäss Honorarjournal Nr. 40090 CHF 32'634.25 in den Honorarpool (Beilage 22 der Vorinstanz, S. 8). Der Gesamtbetrag, der im Monat November 2018 dem Honorarpool gutgeschrieben wurde, belief sich auf CHF 49'684.70 (Beilage 33 der Vorinstanz). Davon kam dem Beschwerdeführer gemäss dem vereinbarten Verteilschlüssel von 34 % ein Betrag von CHF 16'892.80 zu. Gemäss der Lohnabrechnung von November 2018 hat er im genannten Monat ein Honorar von CHF 16'892.80 für die Behandlung von stationären Patienten in der Halbprivatabteilung ausbezahlt erhalten (Beilage 34 der Vorinstanz). Die Höhe des ausbezahlten Betrags stimmt demnach mit dem – aufgrund der Falschbuchung übersetzten – Anteil des Beschwerdeführers am Honorarpool von November 2018 überein. Die Auszahlung des fehlerhaften Honorarpoolanteils erfolgte somit nicht im Juli 2019, wie von der Vorinstanz ursprünglich angenommen, sondern bereits im November 2018. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Falschbuchung, die sich in das Honorarjournal Nr. 40090 von November 2018 eingeschlichen hat, mit dem Honorarjournal Nr. 40100 vom 11. Juli 2019 (Beilage 3 des Beschwerdeführers sowie Beilage 28 der Vorinstanz) nicht korrigiert wurde, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte im betreffenden Honorarjournal unter dem Namen E.________ ein negativer Saldo resultieren müssen, der sich aus der Differenz der fälschlicherweise in Rechnung gestellten und der tatsächlich zu verrechnenden, deutlich tieferen Beträge ergeben hätte. Der Saldo im Honorarjournal Nr. 40100 war indes nicht negativ, sondern betrug null Franken, weil die Leistung im gleichen Umfang hinzugerechnet und abgezogen wurde (+ 1210 und - 1210). Die Vorinstanz konnte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 nachvollziehbar darlegen, dass das gleichzeitige Abziehen und Hinzuzählen der Leistungen im Zusammenhang mit der Korrektur eines Codierungsfehlers bei der Rechnungsstellung erfolgte. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Korrektur der hier strittigen Falschbuchung effektiv erst im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 erfolgt ist (Beilage 32 der Vorinstanz): In diesem Dokument wurde der Posten "Vacation, 7-20h00" vom 5. September 2018 betreffend den Patienten E.________ von 1210 auf 2 reduziert, indem die falsch verbuchte Leistung abgezogen (S. 1) und anschliessend mit der tatsächlichen Anzahl neu verbucht wurde (S. 2). Damit ist erstellt, dass es mit Bezug auf den Patienten E.________ zu einer Falschbuchung gekommen ist, die sich auf das Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 ausgewirkt hat,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 und dass die Vorinstanz in der Folge im November 2018 mit der Auszahlung des Monatsgehalts des Beschwerdeführers eine Nichtschuld geleistet hat. Ebenfalls ist erstellt, dass die Korrektur nicht im Juli 2019, sondern erst im Januar 2020 erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Vorinstanz tätig war und diese den negativen Saldo daher nicht mehr mit künftigen Ansprüchen aus dem Honorarpool verrechnen konnte, sah sie sich gezwungen, dem Beschwerdeführer die Rückforderung nachträglich in Rechnung zu stellen. 4.4. Weiter ist die effektive Höhe des Rückforderungsanspruchs zu bestimmen. In ihren Bemerkungen macht die Vorinstanz neu einen Betrag von CHF 9'178.65 geltend, während sie die Rückforderung im angefochtenen Entscheid noch mit CHF 11'068.35 bezifferte. Aus dem Honorarjournal Nr. 40160 vom 8. Januar 2020 geht hervor, dass im Zusammenhang mit dem Patienten E.________ bei korrekter Verbuchung ein Betrag von insgesamt CHF 4'958.50 statt CHF 32'634.25, wie ursprünglich im Honorarjournal Nr. 40900 vom 9. November 2018 festgehalten, in den Honorarpool hätte fliessen müssen (Beilage 32 der Vorinstanz). Die Differenz von CHF 27'675.75 ergibt sich aus der festgehaltenen Falschbuchung von CHF 27'698.70 (oben E. 4.3) sowie einer nicht erfassten Leistung vom 12. September 2018 in der Höhe von CHF 22.95, die im Honorarjournal Nr. 40090 nicht berücksichtigt wurde (-27'698.70 + 22.95). Zudem flossen zusätzliche Leistungen betreffend den Patienten F.________ in den Honorarpool ein, die im Juni und Juli 2019 erbracht wurden, woraus ein Guthaben von CHF 679.75 resultiert (Beilage 32 der Vorinstanz, S. 1 oben). Insgesamt betrug der Saldo zugunsten des Honorarpools damit CHF 26'996.- (CHF 32'634.25 [ursprünglich verrechnete Leistungen E.________] - CHF 4'958.50 [effektiv erfolgte Leistungen E.________] - CHF 679.75 [offene Leistungen F.________]). Gemäss dem im Zeitpunkt der Falschbuchung im November 2018 geltenden Verteilschlüssel floss ein Anteil von 34 % des übersetzten Honorarpools an den Beschwerdeführer. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer um 34 % des aufgrund des Fehlers im Honorarjournal Nr. 40090 fälschlicherweise in den Honorarpool geflossenen Betrags von CHF 27'675.75 bereichert, was einen Bereicherungsbetrag von CHF 9'409.75 ergibt. Bei korrekter Erstellung des Honorarjournals bezüglich des Patienten E.________ hätte dem Beschwerdeführer im November 2018 nicht ein Betrag von CHF 16'892.80, sondern ein solcher von CHF 7'483.05 (0.34 x [CHF 49'684.70 – CHF 27'675.75]) ausbezahlt werden sollen. An den erst im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 erfassten Leistungen von Juni und Juli 2019 betreffend den Patienten F.________ in der Höhe von CHF 679.75 hat der Beschwerdeführer hingegen aufgrund des ab Dezember 2018 geltenden Verteilschlüssels von 41 % einen Anteil von CHF 278.70 zugute (CHF 679.75 x 0.41). Der Saldo zugunsten der Vorinstanz beträgt CHF 9'131.05 (CHF 9'409.75 - CHF 278.70). Der etwas höhere Betrag von CHF 9'178.65, den die Vorinstanz zuletzt geltend macht, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie auf die Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Patienten F.________ den falschen Verteilschlüssel angewendet hat, indem sie den gesamten Saldo zugunsten des Honorarpools von CHF 26'996.- mit dem Verteilschlüssel von 34 % multiplizierte (CHF 26'996.- x 0.34 = CHF 9'178.65). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Gehalt vom November 2018 einen nicht geschuldeten Betrag in der Höhe von CHF 9'409.75 ausbezahlt erhielt und in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert ist. Nach Verrechnung der ihm noch zustehenden Honorarpoolforderung von CHF 278.70 ergibt sich ein Betrag von CHF 9'131.05, der vom Beschwerdeführer geschuldet ist. Die Forderung ist offensichtlich nicht verjährt, da der Fehler am 8. Januar 2020 bemerkt worden ist und die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am 30. April 2020 über CHF 11'068.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 4. März 2020 betrieben hat. Die einjähri-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ge relative Verjährungsfrist von Art. 107 Abs. 2 StPG wäre damit selbst dann eingehalten, wenn der Vorinstanz vorgeworfen würde, sie hätte die Falschbuchung bereits anlässlich der Korrektur des Codierungsfehlers im Juli 2019 bemerken müssen. Sodann liegt offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 107 Abs. 3 StPG vor, was überdies auch nicht geltend gemacht wird. Zusätzlich schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Verzugszins von 5 % ab dem 12. April 2020, d.h. ab Ende der Zahlungsfrist, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2020 angesetzt hat (zum Verzugszins bei öffentlich-rechtlichen Forderungen siehe BGE 143 II 37 E. 5.2). 5. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine angebliche Saldoklausel, die zwischen ihm und der Vorinstanz vereinbart worden sei. Eine solche kann der Austrittsvereinbarung vom 4. Juli 2019 nicht entnommen werden ("Die Parteien vereinbaren [sic] ausserdem, dass keine offenen Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten […] vorliegen"), wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, zumal offene Forderungen nicht erwähnt werden bzw. die von den Parteien gewählte Formulierung sich von einer klassischen Saldoklausel ("Die Parteien erklären sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und verzichten auf jegliche weitere Forderungen gegeneinander") deutlich unterscheidet. Selbst wenn man von einer Saldoklausel ausginge, stünde sie einer Irrtumsanfechtung nicht entgegen (vgl. Urteil BGer 4A_523/2014 vom 12. Februar 2015 E. 4.1 f.). Dass die Vorinstanz einem Grundlagenirrtum unterlegen wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Austrittsvereinbarung vom 4. Juli 2019 davon ausging, es würden keine offenen Ansprüche bestehen, obschon sie dem Beschwerdeführer basierend auf einer falschen Honorarabrechnung im November 2018 ein übersetztes Salär ausbezahlt hatte, liegt auf der Hand. Nicht einschlägig ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich allfällig zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, wären diese doch nicht von der Vorinstanz zurückzufordern, sondern von den zuständigen Verwaltungsbehörden. 6. Damit ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz CHF 9'131.05 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. April 2020 zu bezahlen hat (ursprünglich CHF 11'068.35). 7. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 114 lit. c ZPO). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 VRG). Gleiches gilt für die Vorinstanz, da sie sich in einer analogen Situation befindet wie ein privater Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche Rechte ausübt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ihre Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 139 VRG; siehe auch Urteil KG FR 601 2016 231 vom 18. August 2017 E. 4; BGE 136 I 39). Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Kostenliste vom 15. März 2022 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'544.60 (CHF 4'712.55 Honorar und CHF 200.- "Pauschalen" basierend auf einem Aufwand von 20.62 Stunden, CHF 235.65 Auslagen [pauschal 5 %]; zzgl. MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 396.40) geltend. Die Vorinstanz beansprucht demgegenüber gestützt auf die Kostenliste ihres Rechtsvertreters vom 9. März 2022 eine Entschädigung in der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Höhe von CHF 6'384.55 (CHF 5'645.80 Honorar basierend auf einem Aufwand von 22.58 Stunden, CHF 282.30 Auslagen [pauschal 5 %]; zzgl. MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 456.45). Der von beiden Parteien geltend gemachte Aufwand erweist sich mit Blick auf die relative Komplexität der Materie sowie den Streitwert als überhöht und die geltend gemachten Pauschalauslagen sind im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich verfügte Rückforderung von CHF 11'068.95 um rund 20 % auf CHF 9'131.05 zu reduzieren ist. Zudem war die Vorinstanz bis und mit Stellungnahme vom 24. September 2021 nicht in der Lage zweifelsfrei darzulegen, dass bzw. in welchem (zeitlichen und betragsmässigen) Umfang der Beschwerdeführer bereichert war. So musste sie im Beschwerdeverfahren die ursprünglich geltend gemachte Rückforderung reduzieren und auf Aufforderung des Gerichts die Begründung sowie die Akten massgeblich ergänzen, wobei sich auch bei der späteren Herleitung der Forderung ein Fehler eingeschlichen hat. Angesichts ihres teilweisen Unterliegens sowie des Umstands, dass sie aufgrund der ursprünglich ungenügenden Begründung der Rückforderung ein Verschulden an der Nichtbezahlung des geltend gemachten Anspruchs im erstinstanzlichen Verfahren trifft (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG), ist ihr Entschädigungsanspruch zu kürzen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend die Parteikosten wettzuschlagen, sodass auf deren definitive Festsetzung verzichtet werden kann. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des angefochtenen Entscheids wird A.________ verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von CHF 9'131.05 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 12. April 2020 zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Mai 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

601 2020 164 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.05.2022 601 2020 164 — Swissrulings