Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 98 Urteil vom 19. Juli 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 10. Mai 2019 gegen den Entscheid vom 12. April 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. C.________, geboren im Jahr 2002, ist der Sohn von A.________ und B.________. Er besitzt als talentierter Skeletonfahrer eine Swiss Talent Card National, ist zudem Mitglied des YOG-Teams von Swiss Sliding und wird daher voraussichtlich als Skeletonfahrer an der Jugendolympiade 2020 in Lausanne teilnehmen, ferner ist er im Berner Regionalkader Leichtathletik im Bereich Sprint, welcher zentral ist, um im Skeletonsport erfolgreich zu sein. Im vergangenen Schuljahr besuchte er die zweite Klasse des Kollegiums D.________ in Freiburg. B. Am 26. Dezember 2018 stellte C.________ zusammen mit seinen Eltern beim Amt für Sport ein Gesuch um Übernahme der Schulkosten in einem anderen Kanton, nämlich für den Besuch des privaten Sportgymnasiums Feusi in Bern. C. Mit Entscheid vom 12. April 2019 hat die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) – namentlich gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für Sport – dieses Gesuch abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass die Trainings von C.________ gemäss seinem Trainingsplan in E.________ (und damit im Kanton Freiburg und nicht in Bern) stattfinden würden. D. Am 10. Mai 2019 haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für ihren Sohn sei zu bewilligen. E. Am 14. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. Juli 2019 lassen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen und übermitteln dem Kantonsgericht insbesondere eine Stellungnahme von Swiss Sliding vom 4. Juli 2019. Die Vorinstanz reicht am 12. Juli 2019 abschliessende Bemerkungen ein. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C.________ zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Trainingsplan die Trainings von C.________ in E.________ (und damit im Kanton Freiburg und nicht in Bern) stattfinden würden. 3.2. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde aus, dass der Trainingsmittelpunkt ihres Sohnes klar in Bern und nicht in E.________ liege. Er trainiere viermal wöchentlich in Bern und lediglich einmal in E.________. Dieses letzte Training absolviere er dort, weil er in Freiburg zur Schule gehe und nicht jeden Tag nach Bern fahren möchte. Er komme mit dem öffentlichen Verkehr von Bern erst nach 22 Uhr nach Hause. Die meisten Trainings in Bern fänden im Wankdorfstadion statt und mithin unmittelbar neben dem Sportgymnasium Feusi; dessen Besuch würde daher vieles erleichtern. Zudem sei ihr Sohn Mitglied des YOG-Teams und sein Ziel sei es, an der YOG 2020 in Lausanne teilzunehmen. Swiss Sliding habe bereits signalisiert, dass im Herbst/Winter 2019/2020 mindestens neun Wochen Abwesenheit anfallen würden. In einem normalen Gymnasium – auch mit den ihm in Freiburg als Sportler gewährten Erleichterungsmassnahmen – sei es nahezu unmöglich, den fehlenden Schulstoff und die verpassten Prüfungen nachzuholen. Zudem müsse er im kommenden 3. Schuljahr auch noch bis im März die Maturaarbeit schreiben, was eine zusätzliche Belastung während der Wintersportsaison darstelle; in einem Sportgymnasium könnten entsprechende Belastungen besser kompensiert werden. Ferner könnte er in einem Sportgymnasium auch die Matura in fünf Jahren erreichen, was für ihn in sportlicher Hinsicht von Vorteil wäre. Schliesslich sei ihr Sohn auch im Berner Regionalkader Sprint – bekanntlich basiere ja Skeleton auf der Sprintfähigkeit am Start – und er habe daher die Möglichkeit, im Swiss Athletic Leistungszentrum in Bern bzw. Magglingen zu trainieren. Damit erfülle ihr Sohn sämtliche Kriterien für die Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch. 3.3. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 12. April 2019 das Gesuch um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Frei-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 burg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. 4.2. Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 4.3. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). 4.4. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden Feusi Sportschule Bern (Sportgymnasium) der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung. 4.5. Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderli-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 che sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). 5. 5.1. Die Praxis des Amtes für Sport zur Gewährung der Übernahme von Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch für verschiedene Sportarten ist online auf https://www.fr.ch/sites/default/files/contens/sspo/_www/files/pdf99/saf_kriterien_sport_2018.pdf, letztmals besucht am 15. Juli 2019, einsehbar. Es wird in allgemeiner Weise festgehalten, dass für die Übernahme der Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch eine Talent Card National erforderlich ist und die Mehrzahl der Trainings am Ort oder im Standortkanton der Schule stattfinden müssen. In der Regel ist für jene Sportarten, welche in diesem Dokument einzeln aufgeführt sind, weiter erforderlich, dass der Nachwuchssportler von dem für seine Sportart einschlägigen nationalen Sportverband für das einschlägige nationale Leistungszentrum selektioniert wurde. Spezifisch für den Bereich Skeleton besteht derzeit keine publizierte Praxis des Amtes für Sport. Vorausgesetzt wird – wie erwähnt – für die Übernahme der Schulkosten zum Besuch einer ausserkantonalen Schule generell, dass der Nachwuchssportler einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehört und seinen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton hat (Art. 7 Abs. 2 SportG), und dass sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind (Art. 16 Abs. 1 SportR). 5.2. Eines der zentralen Kriterien ist demnach, dass ein Spitzensport ausgeübt wird, dass also ein Sport auf einem ausserordentlich hohen Niveau betrieben wird. Hierzu ist nach der erwähnten Praxis der Vorinstanz jedenfalls erforderlich, dass der Sportler eine Talent Card National besitzt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass C.________ eine Talent Card National für den Bereich Skeleton besitzt. Zudem ist er Mitglied des YOG-Teams und wird voraussichtlich im Jahr 2020 an der Jugendolympiade in Lausanne teilnehmen. Damit wird deutlich, dass er den Skeletonsport auf einem ausserordentlich hohen Niveau betreibt und damit einen Spitzensport ausübt. Wie dargelegt wird in der Regel für jene Sportarten, für die eine publizierte Praxis des Amtes für Sport besteht, weiter gefordert, dass der Nachwuchssportler von dem für seine Sportart einschlägigen nationalen Sportverband für das einschlägige nationale Leistungszentrum selektioniert wurde. Indes besteht gemäss den Akten für den Bereich Skeleton gar kein entsprechendes nationales Leistungszentrum. Soweit mit diesem Kriterium belegt werden soll, dass der Sport auf einem (genügend) hohen Niveau ausgeübt wird, kann dies folglich für den entsprechenden Nachweis im Skeletonsport nicht einschlägig sein. Es ist jedoch in casu unbestritten, dass C.________ den Skeletonsport auf einem ausserordentlich hohen Niveau betreibt und damit einen Spitzensport ausübt.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 5.3. 5.3.1.Weiter fordert Art. 16 Abs. 1 SportR wie erwähnt für die Übernahme von Beiträgen an die Schulkosten, dass sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen bestehen. Vorliegend ist unbestritten, dass es für den Bereich Skeleton weder im Kanton Freiburg noch im Kanton Bern oder anderswo in der Schweiz (hoheitlich) anerkannte Ausbildungsstrukturen gibt. Das Kriterium, wonach im Kanton Freiburg keine entsprechenden Strukturen vorhanden sind, ist damit offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2019 indes vor, dass Swiss Gliding (recte: Swiss Sliding) keine anerkannte Trainingsstruktur in Bern habe, und leitet daraus ab, dass die Kosten für den Besuch des Sportgymnasiums Feusi nicht übernommen werden könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 SportR lediglich gefordert wird, dass "im Kanton Freiburg keine [entsprechenden von der Vorinstanz] anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind", und dass sich deshalb "der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton [befindet]". Aus dem Wortlaut ergibt sich damit nicht, dass im Aufnahmekanton zwingend eine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur vorhanden sein muss. Vielmehr fordert diese Bestimmung lediglich, dass 1) im Kanton Freiburg keine entsprechenden von der Vorinstanz anerkannten Strukturen vorhanden sind, was wie aufgezeigt offensichtlich der Fall ist, und dass sich 2) der Ausübungsort eines Spitzensports (aus diesem Grund) in einem anderen Kanton befindet. Praxisgemäss wird diesbezüglich wie dargelegt verlangt, dass die Mehrzahl der Trainings am Ort oder im Standortkanton der Schule stattfinden. Dieses Kriterium fokussiert jedoch eher auf Mannschaftssportarten, bei denen die Trainings selbstredend grundsätzlich jeweils am selben Ort stattfinden und durch den Verein organisiert werden, bzw. auf Sportarten, deren Vereine bzw. Verbände eine straffere Organisation bzw. ein umfassendes Förderkonzept aufweisen. Indes ist festzustellen, dass es sich beim Skeleton um eine Randsportart handelt, welche überdies nur über äusserst lose organisatorische Strukturen verfügt. Soweit ersichtlich gibt es weder im Kanton Freiburg noch im Kanton Bern einen Skeletonverein. Athletik und Schnelligkeit ist eine der Grundvoraussetzungen für den Erfolg im Skeleton, weshalb ein regelmässiges und intensives Leichtathletiktraining für die Sportler zentral ist. Dennoch hat Swiss Sliding keinen Athletiktrainer für die Skeletonsportler bzw. für die YOG-Athleten engagiert. Vielmehr müssen sich die Athleten diesbezüglich allein oder in Gruppen selber organisieren (siehe insbesondere das Schreiben von Swiss Sliding vom 4. Juli 2019). Weiter finden die eigentlichen Skeletontrainings, d.h. die Bahntrainings bzw. die Anschublehrgänge, an wechselnden Orten statt. Namentlich werden Anschublehrgänge in Andermatt organisiert, diverse Trainingslager mit Bahntrainings finden etwa in St. Moritz, in Igls- Innsbruck und in Königssee statt (vgl. insbesondere das Schreiben von Swiss Sliding an C.________ betreffend die Saisonplanung 2018/2019). Diese wechselnden Trainingsorte ermöglichen den Sportlern insbesondere, verschiedene Bahnen kennenzulernen und es erschiene mit Blick auf die Wettkämpfe kaum sinnvoll, nur auf einer Bahn zu trainieren. Zudem wird damit berücksichtigt, dass für die Ausübung des Skeletonsports eine aufwändige Infrastruktur erforderlich ist, die nur an wenigen Orten vorhanden ist, aber ein grosser Teil des Trainings eben im Bereich der Leichtathletik erfolgen muss. Mit Blick auf diese Besonderheiten des Skeletonsports muss das praxisgemäss angewandte Kriterium, wonach die Mehrzahl der Trainings am Ort oder im Standortkanton der Schule stattfinden
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 müssen, im hier zu beurteilenden Fall dahingehend verstanden werden, dass es aus sportlicher Sicht angezeigt ist, dass sich der Trainingsmittelpunkt bzw. die "sportliche Basis" im Standortkanton der Schule bzw. am entsprechenden Ort und eben nicht im Kanton Freiburg befindet. Andernfalls – nämlich wenn allein darauf abgestellt würde, dass die Mehrzahl der Trainings am Ort oder im Standortkanton der Schule stattfinden müssen und namentlich etwa der Aufwand für die blockweisen längeren Trainings insbesondere während der Winterzeit völlig ausser Acht gelassen werden – würden die Skeletonsportler gegenüber anderen Sportlern, welche (ebenfalls olympische) Sportarten ausüben, benachteiligt bzw. rechtsungleich behandelt. Wenn zudem rein auf den faktischen Ausübungsort abgestellt würde, ohne zu prüfen, ob dies aus sportlicher Sicht überhaupt angezeigt ist, würde dies dazu führen, dass ein Sportler (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind) seinen Ausübungsort frei auswählen und so erwirken könnte, dass der Kanton Beiträge für die ausserkantonalen Schulkosten übernehmen muss, ohne dass dies aus sportlicher Sicht angezeigt bzw. notwendig ist, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen kann. So hatte das Kantonsgericht bereits den Fall einer Springreiterin zu beurteilen, deren Eltern um Beiträge für den Besuch des Sportgymnasiums Feusi in Bern ersucht hatten. Das Gesuch wurde insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Sportlerin in Kerzers und mithin im Kanton Freiburg trainiert. In der Beschwerde hatten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Pferde zukünftig ohne weiteres im Kanton Bern untergebracht werden könnten, so dass fortan Beiträge an die Schulkosten geleistet werden müssten. Aus einem entsprechenden Stallwechsel kann jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass es angezeigt bzw. notwendig ist, den Trainingsmittelpunkt im Kanton Bern zu haben. Das Kantonsgericht hielt hierzu in seinem Urteil fest, dass das Vorbringen der Vorinstanz, dass damit eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würde, die keinen Rechtsschutz verdiene, jedenfalls nicht haltlos erscheine (Urteil KG FR 601 2015 93 vom 17. August 2015 insbesondere E. 5e). 5.3.2.Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es aus sportlicher Sicht angezeigt ist, dass sich der Trainingsmittelpunkt bzw. die "sportliche Basis" von C.________ in Bern und nicht im Kanton Freiburg befindet. C.________ absolviert regelmässig während den Schultagen von Montag bis Freitag wöchentlich mindestens zwei bzw. drei längere Trainings in Bern. So sind gemäss dem Trainingsplan von Swiss Sliding für die Wochentrainings 2018/2019 jeweils zwei längere Trainingseinheiten pro Woche in Bern und zwei entsprechende kürzere Einheiten in E.________ vorgesehen (nämlich am Dienstag Leichtathletik spezial und am Donnerstag Leichtathletik allgemein; am Montag und am Mittwoch finden die längeren skeletonspezifischen Trainingseinheiten in Bern statt). In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass ihr Sohn nunmehr lediglich einmal pro Woche in E.________ trainiere; dieses Training werde in E.________ durchgeführt, weil er in Freiburg zur Schule gehe und nicht jeden Tag nach Bern fahren möchte, da er sonst erst nach 22 Uhr nach Hause zurückkehre. Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2019 ergibt sich, dass ihr Sohn mittlerweile (mindestens) dreimal pro Woche mit seiner Trainingsgruppe bzw. mit seinem Trainer in Bern trainiert und lediglich einmal wöchentlich in E.________. Vorliegend legen die Beschwerdeführer namentlich in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2019 einlässlich dar, wieso ihr Sohn derzeit zu einem erheblichen Teil in Bern trainiert. Insbesondere führen sie aus, dass ihr Sohn bei seinen Anfängen im Skeleton von F.________ trainiert wurde, welcher von Swiss Sliding engagiert bzw. finanziert wurde. Die Trainings fanden im Winter in Freiburg und im Sommer in Düdingen statt. G.________, welcher im Skeleton auf Weltcupniveau aktiv ist und zudem im Jahr 2018 Schweizermeister wurde, war ebenfalls Mitglied dieser Trainingsgruppe. Wie
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 sich aus dem beigelegten Schreiben von Swiss Sliding vom 4. Juli 2019 ergibt, engagiert jedoch der Verband mittlerweile für die Skeletonathleten keinen Athletiktrainer mehr. Vielmehr müssen die Sportler wie erwähnt ihre allgemeinen und skeletonspezifischen Athletiktrainings mit einer Trainingsgruppe oder alleine selbst organisieren. Da F.________ im Jahr 2017/2018 auf Weltreise ging, musste sich die Trainingsgruppe mit G.________ und C.________ gemäss der Eingabe vom 8. Juli 2019 einen neuen Trainer suchen und hat diesen in der Person von H.________ gefunden. F.________ hat sich nach seiner Rückkehr von seiner Reise gegen eine Wiederaufnahme der Trainings mit der Trainingsgruppe entschieden; folglich trainiert C.________ nun zusammen mit seiner Trainingsgruppe, welcher auch noch ein weiterer ehemaliger Weltcupfahrer angehört, weiterhin mit H.________. Aufgrund der Konstellation dieser Trainingsgruppe finden die Trainings in Bern statt; H.________ erteilt die Trainings dort und es ist nachvollziehbar, dass diese nicht ohne weiteres nach Freiburg verschoben werden können. Die Trainingsgruppe kann in Bern von der Infrastruktur des STB und des Leistungszentrums Bern Magglingen profitieren, welches von Swiss Athletics geführt wird und welches C.________ als Mitglied des Berner Regionalkaders Sprint benutzen kann, und sie verfügen damit namentlich über eine Indoor-Sprintbahn. Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Zusammenarbeit mit anderen Skeletonathleten Synergieeffekte und Dynamiken ergeben, welche in einer Trainingsgruppe, die (abgesehen von C.________) lediglich Leichtathleten umfasst, weniger ausgeprägt wären. So legen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2018 dar, dass C.________ für die Athletiktrainings auf sich selbst gestellt sei und die Trainingsgruppe daher sehr wertvoll sei; es sei sehr wichtig, dass ihr Sohn als junger Athlet vom Wissen erfolgreicher Athleten profitieren kann. Ferner wäre es aus sportlicher Hinsicht zu bedauern, wenn eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit einem Trainer in einem wichtigen Zeitpunkt der Karriere, nämlich im Jahr vor den YOG in Lausanne, alleine aufgrund der äusseren Umstände, nämlich weil die Trainings in Bern und nicht in Freiburg stattfinden, abgebrochen werden müsste. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass es im Kanton Freiburg kein nationales Leistungszentrum für den Bereich Leichtathletik – welcher als Grundlage des Skeletonsports gilt – gibt, während C.________ in Bern von den entsprechenden ausgezeichneten Trainingsmöglichkeiten und der sehr gut ausgebauten Infrastruktur profitieren kann. Es ist daher aus sportlicher Sicht durchaus angezeigt, dass C.________ seinen Trainingsmittelpunkt bzw. seine "sportliche Basis" in Bern hat. Dem steht nicht entgegen, dass er derzeit einbzw. zweimal pro Woche in E.________ trainiert. So darf doch daraus, dass ein Sportler aktuell (auch) im Kanton Freiburg trainiert, weil es für ihn andernfalls nicht bzw. kaum mehr möglich ist, den Anforderungen der Schule zu genügen (siehe hierzu auch nachfolgend E. 5.4), nicht der Zirkelschluss gezogen werden, dass ein ausserkantonaler Schulbesuch nicht notwendig ist. Auch kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise in Graubünden oder andernorts noch bessere Trainingsmöglichkeiten bestehen würden, da doch dem Sportler, welcher sich selbst organisieren muss, ein gewisser Spielraum zugestanden werden muss. Zudem müsste C.________ selbst bei einem Schulbesuch im Kanton Graubünden beachtliche Trainingswege auf sich nehmen, da beispielsweise diverse von Swiss Sliding organisierte Anschubtrainings in Andermatt im Kanton Uri und damit rund zweieinhalb Autostunden von Davos bzw. drei Autostunden von St. Moritz entfernt stattfinden. Wenn die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 andeutet, dass (nur) ein Gesuch um einen Schulbesuch im Kanton Graubünden positiv beurteilt werden könnte, weil dort für Skeleton entsprechende Trainings- und Wettkampfinfrastrukturen vorhanden sind, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 5.4. Die Vorinstanz bringt in ihren Stellungnahmen vom 14. Juni 2019 bzw. vom 12. Juli 2019 zudem weiter vor, dass die wöchentlichen Trainings von C.________ am Abend stattfänden, weshalb ein Schulortswechsel nicht zwingend sei. Er erfülle zudem die Voraussetzungen für eine Aufnahme ins Sport-Kunst-Ausbildungs-Förderprogramm (SKA) und komme daher in den Genuss der schulischen Massnahmen dieses Programms. Durch die dadurch gewährte Flexibilität sei es möglich, den notwendigen sportbedingten Abwesenheiten Rechnung zu tragen. Das Gesuch für einen ausserkantonalen Schulbesuch am Sportgymnasium Feusi sei wohl eher mit der dort möglicherweise flexibleren Stundenplangestaltung und grosszügigeren Abwesenheitspraxis begründet. Nach Auffassung der Vorinstanz ermögliche jedoch die Gymnasialausbildung an einem Freiburger Kollegium, unter Inanspruchnahme der schulischen Massnahmen des SKA-Förderprogramms, dem Sohn der Beschwerdeführer eine auf seine persönlichen Bedürfnisse angepasste, ausreichende Schulung, welche ihm erlaubt, seinen Spitzensport in angemessener Weise auszuüben. Indes erscheint es wie erwähnt für einen (durchschnittlichen) Gymnasiumsschüler schwierig bzw. kaum möglich, neben dem Besuch des normalen Kollegiums in Freiburg den Skeletonsport wie C.________ auf einem Spitzenniveau zu betreiben; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass er in E.________ wohnt und daher für die wöchentlichen Trainings in Bern einen recht weiten Weg auf sich nehmen muss. Weiter kommen – abgesehen von den wöchentlichen Trainings – für die YOG-Athleten im Hinblick auf die YOG 2020 weitere beträchtliche Absenzen durch Trainingslager und Qualifikationswettkämpfe zu, welche nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. So sind rund 13 Tage für Anschublehrgänge in Andermatt sowie etwa 31 Tage mit Bahntrainings eingeplant, welche namentlich in St. Moritz und in Königssee stattfinden, ferner finden während zwei Wochen Qualifikationswettkämpfe in Europa und während drei Wochen entsprechende Wettkämpfe in Übersee statt (siehe das Schreiben von Swiss Sliding vom 4. Juli 2019 und das undatierte Schreiben von Swiss Sliding an C.________). Hinzu kommen namentlich weitere Termine im Zusammenhang mit der Schweizermeisterschaft. Ein entsprechend erheblicher Trainingsaufwand ergibt sich ferner auch aus dem Förderkonzept von Swiss Sliding: Gemäss diesem Konzept ist für Athleten, welche sich wie C.________ auf dem Niveau T3 befinden, im Sommer ein Arbeitspensum neben dem Sport von 100 %, im Winter jedoch von lediglich 50 % realistisch; im Winter sind Abwesenheiten von sechs Wochen vorgesehen (siehe das Förderkonzept online unter http://docs.wixstatic.com/ugd/1fc989_5f6c4b182d3e40f78390ae0ac90a2bc6.pdf, letztmals besucht am 15. Juli 2019, S. 27). Es wird daher kaum mehr möglich sein, diese Abwesenheiten für Bahntrainings und Wettkämpfe durch die ordentlichen Schulferien und die 20 Urlaubstage pro Schuljahr, die C.________ gemäss dem SKA-Förderprogramm zustehen, abzudecken, obwohl dies gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Juni 2019 in der Saison 2018/2019 noch der Fall gewesen sei. Soweit die Vorinstanz zudem namentlich in ihren Bemerkungen vom 14. Juni 2019 festhielt, dass die Trainings jeweils am Abend stattfinden, ist zu ergänzen, dass es sich bei diesen in Bern bzw. in E.________ stattfindenden Trainings nur um das regelmässige Skeleton- bzw. Leichtathletiktraining handelt, nicht jedoch um sämtliche weiteren Trainings, welche für einen Skeletonathleten und insbesondere im Hinblick auf die YOG zu absolvieren sind und welche ebenfalls zu berücksichtigen sind. 5.5. Überdies ist auch zu beachten, dass es gemäss der Praxis der Vorinstanz auch für diverse weitere (Rand-)sportarten möglich ist, Beiträge für einen ausserkantonalen Schulbesuch zu erhalten. So können gemäss dieser Praxis etwa im Bereich des Schiesssports entsprechende Beiträge gewährt werden, wenn der Sportler Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card National ist und von Swiss Shooting für das nationale Leistungszentrum ausgewählt wurde. Es ist davon auszugehen,
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 dass der Trainingsaufwand im Bereich des Schiessens kaum erheblich grösser ist als vorliegend im Bereich des Skeleton, zumal grundsätzlich weniger weite Anfahrtswege anfallen dürften (siehe das Förderkonzept zum Schiessen von Swiss Shooting online unter www.swissshooting.ch/media/1524/foerderkonzept_nachwuchs_ssv_d_23_6_2014_rs.pdf, letztmals besucht am 15. Juli 2019, insbesondere S. 27). Ebenso können gemäss der publizierten Praxis etwa einem Ringer, welcher im Besitz einer entsprechenden Swiss Olympic Talents Card National ist und von Swiss Wrestling für das nationale Leistungszentrum ausgewählt wurde, entsprechende Beiträge gewährt werden, (analog) auch einem Karatesportler, einem Judoka, einem Fechter, einem Ruderer, einem Reiter oder einem Golfspieler. Es leuchtet nicht ein, dass einem Skeletonathleten, welcher seinen Sport für seine Altersklasse auf höchstem Niveau ausführt und hierfür – wie aufgezeigt – einen erheblichen Trainingsaufwand betreiben muss, keine entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden könnten, weil es in seinem Sport kein nationales Leistungszentrum gibt. Auch kann es nicht genügen, die Beschwerdeführer an das SKA-Förderprogramm zu verweisen; zum einen wird es wie erwähnt einem (durchschnittlichen) in E.________ wohnenden Gymnasiumsschüler kaum möglich sein, damit seinen Sport auf höchstem Niveau auszuüben und gleichzeitig das Kollegium im Kanton Freiburg zu absolvieren, und es wäre zudem eine Ungleichbehandlung mit anderen Schülern, die aufgrund der Praxis des Amtes für Sport für die von ihnen ausgeübten (ebenfalls olympischen) Sportarten Beiträge für die Schulkosten erhalten können, obwohl namentlich ihr Trainingsaufwand durchaus mit jenem von C.________ vergleichbar ist. 5.6. Es ist daher zu schliessen, dass C.________ die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 SportR erfüllt, dass sich nämlich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen bestehen. 5.7. Weiter ist festzuhalten, dass C.________ die weiteren in Art. 16 Abs. 2 SportR aufgeführten Voraussetzungen für die Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton erfüllt bzw. dass diese vorliegend nicht einschlägig oder nicht bestritten sind. Namentlich ist er Mitglied in einem Kader bzw. er gehört einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b) und trainiert während mindestens 10 Stunden pro Woche für seinen Sport (lit. cbis). Er weist genügende Schulresultate auf (lit. d) und erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e). Auf das Kriterium, wonach der Schüler Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub sein muss (lit. a), kann vorliegend nicht abgestellt werden, da es soweit ersichtlich im Kanton Freiburg gar keinen Skeleton-Verein gibt, woraus C.________ jedoch kein Nachteil entstehen darf. Nach der Praxis der Vorinstanz wird zudem derzeit nicht geprüft, ob die gesuchstellende Person oder ihre Eltern oder andere gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtete Personen die finanziellen Möglichkeiten hätten, um die Schulkosten in einem anderen Kanton selbst zu übernehmen (lit. g), so dass auch auf dieses Kriterium nicht abzustellen ist. Schliesslich ist die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 2 SportR, namentlich der Wohnsitz im Kanton seit mindestens zwei Jahren und die medizinische Betreuung (lit. f und fbis), nicht bestritten. 6. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, das Gesuch um Übernahme der Schulkosten von C.________ abzulehnen, das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. namentlich den Grundsatz der Gleichbehandlung und mithin Recht verletzt hat. Folglich ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ am Sportgymnasium
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Feusi in Bern sind durch den Kanton zu gewähren. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese umgehend eine neue Verfügung erlässt, welche sich über die Modalitäten dieser Kostenübernahme ausspricht. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG); der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch von C.________ am Sportgymnasium Feusi in Bern sind durch den Kanton zu gewähren. Die Angelegenheit wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese umgehend eine neue Verfügung erlässt, welche sich über die Modalitäten dieser Kostenübernahme ausspricht. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- wird diesen zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 19. Juli 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: