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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 02.04.2019 601 2019 32

2 avril 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,346 mots·~7 min·5

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 32 Urteil vom 2. April 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Federico Respini Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Staatshaftung infolge Beschlagnahmung und Durchsuchung eines Fahrzeuges Beschwerde vom 14. Februar 2019 gegen den Entscheid vom 14. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) am 21. April 2014 gemeinsam mit drei anderen Personen verhaftet wurde; ihnen wurde insbesondere vorgeworfen, am frühen Morgen desselben Tages vermummt und mit Messern, einer Schreckschusspistole und einer Eisenstange bewaffnet in B.________ eine Frau überfallen, von dieser Geld verlangt und schliesslich deren Tasche weggenommen zu haben, weiter in derselben Nacht ebenfalls vermummt in C.________ vier andere Personen mit einer Eisenstange, einem Bajonett und einer Schreckschusspistole bedroht zu haben und Sachbeschädigungen begangen zu haben (Einschlagen von Scheiben bei Bushaltestellen, Beschädigung zahlreicher Autos, Entwenden, Beschädigung und Wegwerfen von Warnlichtern bei Baustellen etc.); dass bei der Verhaftung des Beschwerdeführers auch dessen Personenwagen der Marke VW Golf, Jahrgang 1999, von der Polizei beschlagnahmt wurde; dass die Staatsanwaltschaft am 22. April 2014 gegen den Beschwerdeführer sowie die weiteren drei Personen eine Strafuntersuchung eröffnete; dass der beschlagnahmte und polizeilich verwahrte Personenwagen des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 vom Drogenspürhund durchsucht wurde; dieser stieg in den Innenraum des Fahrzeuges, es wurden jedoch keine Drogen gefunden; dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 zurückgegeben wurde, wobei dieser unmittelbar keinerlei Schäden beanstandete; dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 einen Entschädigungsantrag an die Sicherheits- und Justizdirektion (Vorinstanz) richtete. Er führte aus, dass die Polizei bei der Beschlagnahmung und der Durchsuchung seines Fahrzeuges nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt habe und sein Personenwagen beschädigt worden sei (insbesondere schwarze Pfotenabdrücke im ganzen Fahrzeug, weiter Delle in der vorderen Stossstange, Auspuffblende abgebrochen, hintere Stossstange eingedrückt, Riegel des Handschuhfachs einseitig abgebrochen, Kratzer beim Griff an der Fahrertüre aussen vorne links, Kabel der Innenbeleuchtung bei der Hutablage abgerissen). Er habe vier Stunden aufwenden müssen, um das Fahrzeug zu reinigen. Der Sachschaden belaufe sich auf CHF 1'842.39, zuzüglich Anwaltskosten in der Höhe von bisher CHF 429.20; dass das Kantonsgericht mit Urteil 501 2017 181-185 vom 8. Mai 2018 den Beschwerdeführer des Raubes, des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen hat. Hinsichtlich einzelner Punkte wurde das Verfahren infolge Eintritts der Verjährung eingestellt und hinsichtlich einiger Vorwürfe erfolgten Freisprüche; dass dieses Urteil vom Bundesgericht hinsichtlich der Strafzumessung teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber bestätigt wurde (Urteil BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018); dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Januar 2019 den (zwischenzeitlich sistierten) Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 abgewiesen hat;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt insbesondere, der Staat Freiburg sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von CHF 2'271.60 zu bezahlen und für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'390.85 zu gewähren; dass die Vorinstanz am 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte und sich der Beschwerdeführer am 28. März 2019 erneut unaufgefordert vernehmen liess; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 21 des kantonalen Gesetzes vom 16. September 1986 über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (HGG; SGF 16.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass nach Art. 6 Abs. 1 HGG die Gemeinwesen für den Schaden haften, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen. Das Gemeinwesen haftet nach Art. 6 Abs. 3 HGG jedoch nicht, wenn der Geschädigte die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat; dass nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Verfahrenshandlungen, die nicht (ausdrücklich) eröffnet wurden, beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Handlung (Art. 384 lit. c StPO; KELLER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 2); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, dass die Durchsuchung und Beschlagnahmung seines Fahrzeuges nicht durch einen entsprechenden Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden. Das Fahrzeug sei durch die Polizei widerrechtlich beschädigt worden. Er habe von der Durchsuchung erst erfahren und die Beschädigung an seinem Auto erst festgestellt, als er sein Auto am 4. Juni 2014 bei der Polizei abholen konnte (siehe insbesondere auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2019); dass indes festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder gegen die Beschlagnahmung noch gegen die Durchsuchung seines Autos Rechtsmittel ergriffen hat; dies auch nicht, als er am 4. Juni 2014 von der Durchsuchung und von den von ihm behaupteten Schäden tatsächlich Kenntnis nahm und hiermit eine Beschwerde gegen die streitige Verfahrenshandlung möglich war, da doch wie erwähnt die Beschwerdefrist bei Verfahrenshandlungen, die nicht (ausdrücklich) eröffnet wurden, mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Handlung beginnt. Die Haftung ist daher gestützt auf Art. 6 Abs. 3 HGG abzuweisen;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass ferner entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich ist, dass ihm durch die Verwahrung bzw. die Durchsuchung seines Fahrzeuges ein widerrechtlicher Schaden zugefügt worden wäre. Insbesondere bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die Verwahrung des Autos oder dessen Durchsuchung durch den Drogenspürhund nicht sachgerecht erfolgten. Namentlich ergibt sich ein solcher Schluss auch in keiner Weise daraus, dass die Inspektoren dem Beschwerdeführer bei der Rückgabe des Fahrzeuges geholfen haben, dieses mit einer Batterie zu überbrücken. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Drogenspürhund die Durchsuchung bei Regenwetter vorgenommen hat und die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid schlüssig ausgeführt, dass der Drogenspürhund direkt an den Materialien, die Drogenspuren aufweisen, riechen muss und die Abdeckung der Sitze mit Plastik daher nicht möglich ist. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Verwahrung oder der Durchsuchung des nunmehr 20 Jahre alten VW Golf ein entschädigungspflichtiger Schaden verursacht wurde, zumal sich die Pfotenabdrücke offenbar reinigen liessen. Wie erwähnt ist bei der Beschlagnahmung bzw. der Durchsuchung des Fahrzeuges keine Widerrechtlichkeit erkennbar und der Beschwerdeführer hatte entsprechend darauf verzichtet, diese Verfahrenshandlungen anzufechten; dass ferner auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer aus Billigkeitsgründen für die Pfotenabdrücke und die weiteren behaupteten Schäden an seinem Fahrzeug eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Art. 8 HGG), zumal er des Raubes, des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde und er somit die Beschlagnahmung und Durchsuchung seines Fahrzeuges sich selbst zuzuschreiben hat; dass damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten, die auf CHF 900.- festgelegt werden, dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. April 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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