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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 22.08.2019 601 2019 123

22 août 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,391 mots·~12 min·5

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 123 Urteil vom 22. August 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 25. Juni 2019 gegen den Entscheid vom 18. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 2005, ist der Sohn von A.________ und C.________. Als talentierter Fussballspieler spielte er letzte Saison in der U14 des Teams Köniz. Er erhielt die Chance, ab kommender Saison bei den U15 der BSC Young Boys (nachfolgend: YB) zu spielen. Zudem durfte er am 23. Mai 2019 in Magglingen ein Probetraining für die U15 des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) absolvieren. Derzeit ist B.________ im Besitz einer Talent Card Regional von Swiss Olympic. Er besuchte im Schuljahr 2018/2019 die Progymnasialklasse der OSRM Murten (10. Schuljahr HarmoS bzw. 2. Orientierungsschule). Mit Gesuch vom 23. Mai 2019 beantragte er gemeinsam mit seiner Mutter bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) die Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch für das Schuljahr 2019/2020, nämlich für den Besuch der Sportklasse am Gymnasium Neufeld in Bern (nachfolgend: Sportgymnasium), für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs (GYM 1; 9. Schuljahr). B. Am 18. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass B.________ nur eine Swiss Olympic Talent Card Regional und keine Talent Card National besitze, und dass zudem im Kanton Freiburg mit dem Team AFF eine von der Direktion anerkannte Ausbildungsstruktur bestünde. Überdies sei das Gesuch verspätet eingereicht worden. C. Dagegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für ihren Sohn sei zu bewilligen. D. Die Vorinstanz beantragt am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von B.________ zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere damit, dass B.________ nur eine Swiss Olympic Talent Card Regional und keine Talent Card National besitze, und dass zudem im Kanton Freiburg mit dem Team AFF eine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur bestünde. Überdies sei das Gesuch verspätet eingereicht worden. 3.2. Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn bei der U14 des Teams Köniz spielte und – eingeleitet durch ein Gespräch vom 13. Mai 2019 mit dem Footeco Leiter der YB – zwischenzeitlich die Möglichkeit erhielt, ab kommender Saison für die U15 bei den YB zu spielen. Weiter wurde er am 29. Mai zu einem Sichtungstraining des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) in Magglingen eingeladen. Mit dem Team AFF habe er kein vergleichbares Fussballangebot, und im Kanton Freiburg sei kein mit dem Sportgymnasium Neufeld vergleichbares Angebot verfügbar, welches die Schule mit dem Sport kombiniere. Ausserdem sei der Standort des Sportgymnasiums Neufeld mit Blick auf ihren Wohnort ideal und würde eine Erleichterung der Koordination von Schule und Training bedeuten. Ihr Sohn sei momentan im Besitz einer Talent Card Regional, aufgrund seines Alters könne er noch gar nicht im Besitz einer Talent Card National sein. 3.3. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 18. Juni 2019 das Gesuch um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch von B.________ zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. 4.2. Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es gegebenenfalls nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 4.3. Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). 4.4. Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch des hier interessierenden Sportgymnasiums Bern Neufeld der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung. 4.5. Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung" (SKA), das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). Das Gesuch um Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten ist jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres einzureichen (Art. 17 SportR).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde namentlich vor, dass im Kanton Freiburg mit dem Team AFF kein vergleichbares Fussballangebot bestehe. Die U15 des Fussballclubs BSC YB spiele in einer nationalen Stärkeklasse. 5.2. Wie erwähnt, legt Art. 16 Abs. 1 SportR fest, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten in einem anderen Kanton leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Es wird daher für die Gewährung von Schulkosten in einem anderen Kanton insbesondere vorausgesetzt, dass im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur besteht (siehe hierzu auch Urteil KG FR 601 2019 98 vom 19. Juli 2019 E. 5.3.1). Wie nachfolgend dargelegt wird und wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, besteht jedoch hinsichtlich des Fussballsports im Kanton Freiburg eine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur. Praxisgemäss werden die kantonalen anerkannten Ausbildungsstrukturen jeweils mittels Vertrag zwischen der Vorinstanz und der Ausbildungsstruktur beschlossen. Die Kriterien, welche für die Anerkennung einer kantonalen Ausbildungsstruktur erfüllt werden müssen, sind insbesondere in einem Beschluss der SKA-Kommission vom 11. November 2010 festgehalten. In diesen Kriterien werden Voraussetzungen betreffend Organisation, Ausbildungsqualität und Zusammenarbeit mit den Schulen festgehalten. Beispielsweise wird darin festgehalten, wie viel Trainingszeit mindestens angeboten werden muss, wann diese Trainings stattfinden müssen, wie viele Spieler der Ausbildungsstruktur mindestens im Besitz einer Talent Card von Swiss Olympic sein müssen oder welche Ausbildung für einen Trainer erforderlich ist, um eine optimale Ausbildung der jungen Sportler garantieren zu können. Die erwähnten Verträge zwischen der Vorinstanz und der Ausbildungsstruktur basieren im Wesentlichen auf diesen Kriterien. Für den Bereich Fussball wurde am 7. Januar 2019 (auch) für das Jahr 2019/2020 ein entsprechender Vertrag zwischen der Vorinstanz und der Ausbildungsstruktur Team AFF sowie dem Präsidenten des Freiburger Fussballverbandes abgeschlossen. Somit bildet das Team AFF im Bereich Fussball die Ausbildungsstruktur des Kantons Freiburg, welche von der Vorinstanz sowie auch vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) als kantonale Ausbildungsstruktur anerkannt wurde (siehe auch online unter https://www.football.ch/SFV/Nachwuchsfoerderung/Talentselektion/Organisation.aspx, zuletzt besucht am 21. August 2019). Die betroffenen Schüler werden gleichzeitig durch das SKA- Förderprogramm mit einschlägigen schulischen Massnahmen gefördert, womit sie beispielsweise für ihre Morgentrainings vom Unterricht dispensiert werden respektive für ihre Abendtrainings die Schule früher verlassen können (vgl. Art. 12 und 93 Abs. 1 und 2 des kantonalen Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule vom 19. April 2016 [SchR; SGF 411.0.11]) oder von einem Schulkreiswechsel profitieren können (vgl. Art. 14 des kantonalen Gesetzes über die obligatorische Schule vom 9. September 2014 [SchG; SGF 411.0.1] sowie Art. 5 Abs. 3 SchR). Damit ist festzuhalten, dass betreffend den Fussballsport im Kanton Freiburg eine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur im Sinne von Art. 16 Abs.1 SportR besteht, und somit eine der Voraussetzungen für eine Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben ist (Art. 16 Abs. 1 SportR e contrario).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 5.3. Überdies ist auch zu beachten, dass der Kanton im Rahmen des Grundschulunterrichts nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4 f). Der Sohn der Beschwerdeführerin hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihm die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Ausbildung in der Sportklasse am Gymnasium Neufeld im Kanton Bern seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch resp. auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden (vgl. neben vielen Urteil KG FR 601 2106 119 vom 20. September 2016 E. 7). 6. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Es muss damit nicht geprüft werden, ob bzw. inwiefern die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des ausserkantonalen Schulbesuchs gemäss Art. 16 Abs. 2 SportR erfüllt wären. Insbesondere kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall entgegen der Praxis der Vorinstanz ausnahmsweise darauf verzichtet werden könnte, eine Swiss Talent Card National zu verlangen, weil offenbar solche Karten im Fussball praxisgemäss erst ab 16 Jahren gewährt werden, und es kann offen bleiben, ob sich das Gesuch um Übernahme der Schulkosten nicht ohnehin als verspätet erwies (siehe Art. 17 SportR). 7. Die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. August 2019/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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