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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.08.2018 601 2018 143

16 août 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,463 mots·~12 min·1

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 143 Urteil vom 16. August I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Susanne Fankhauser Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 16. Mai 2018 gegen den Entscheid vom 20. April 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. C.________, Jahrgang 2002, wohnt bei ihren Eltern in D.________. Seit dem Sommer 2016 besucht sie das Gymnasium E.________ in F.________ und spielt Volleyball beim Verein G.________. Sie ist Inhaberin einer nationalen Swiss Olympic Talent Card. Im Februar 2018 ersuchten die Eltern von C.________ die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend EKSD oder Vorinstanz) um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder für das Sportgymnasium H.________ in I.________, damit ihre Tochter ein Angebot des Volleyballclubs J.________ wahrnehmen könne. B. Mit Entscheid vom 20. April 2018 wies die EKSD das Gesuch mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder seien nicht erfüllt. Im Kanton Freiburg sei mit der Talent School von Swiss Volley eine kantonale, von der EKSD anerkannte Ausbildungsstruktur vorhanden. C. Die Eltern von C.________ erhoben mit Eingabe von 15. Mai 2018 und Ergänzung vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder sei gutzuheissen. Sie machten namentlich geltend, die Talent School von Swiss Volley weise ein tieferes Niveau auf und sei daher keine vergleichbare Ausbildungsstruktur. Weiter reichten sie ein Motivationsschreiben der Tochter, eine Bestätigung der Empfehlung von Swiss Volley (beide vom 14. Mai 2018) sowie ein Schreiben des Volleyballclubs J.________ betreffend die Förderung von C.________ (vom 15. Mai 2018) zu den Akten. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des kantonalen Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 [SportG; SGF 460.1]). Die Beschwerdeführer sind als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Tochter zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; vgl. auch Urteile BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist. 3. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulgelder für die Tochter der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen (Urteile KG FR 601 2017 113 vom 11. September 2017 E. 4.a; 601 2015 79 vom 11. August 2015 E. E.3.a). Da das Schulwesen wie erwähnt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil KG FR 601 2017 113 vom 11. September 2017 E. 4.b mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides nicht prüfen, so dass es nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich insbesondere auf Art. 7 SportG und Art. 16 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11). 3.2.1 Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). 3.2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 SportR schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst- Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 einem anderen Kanton bestimmt Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). Vorbehalten sind gemäss Art. 12 Abs. 3 SportR die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons. 3.3 Das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4), welchem unter anderem die Kantone Freiburg, Bern und Basel-Stadt beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge wird als Anhang II geführt (Art. 6 Abs. 1 RSA 2009) und im Internet publiziert (vgl. http://nwedk.d-edk.ch/regionales-schulabkommen-rsa- 2009 [besucht am 6.8.2018]). Für die allgemeinen Klassen am Gymnasium H.________ in I.________ hat der Kanton Freiburg keine Kostenübernahme – auch nicht nach vorgängiger Bewilligung – vorgesehen (vgl. Anhang II RSA 2009, Kanton K.________: Liste der beitragsberechtigten Schulen zum RSA 2009, gültig vom 1.8.2018 bis 31.7.2019). Für die Sportklasse am Gymnasium H.________ ist eine Kostenübernahme mit schriftlicher Bewilligung (Kostengutsprache) des Wohnsitzkantons hingegen möglich. 4. Die Vorinstanz hat ihre Ablehnung damit begründet, dass im Kanton Freiburg mit der Talent School von Swiss Volley eine kantonale, von der EKSD anerkannte Ausbildungsstruktur vorhanden sei. Die Voraussetzung nach Art. 16 Abs. 1 SportR sei daher nicht erfüllt. 4.1. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, Qualität und Pensum der Volleyball- Ausbildung eines Teams der Nationalliga A (NLA) sei auf einer höheren Stufe als die Talent School von Swiss Volley, weshalb die Ausbildungsstruktur nicht vergleichbar sei. Sie hätten sich bemüht, regional die gleichen Voraussetzungen zu finden. Die von ihrer Tochter ausgeübte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Position als Zuspielerin sei jedoch in den beiden NLA-Teams in L.________ und in M.________ bereits doppelt besetzt. Da ihre Tochter zurzeit bereits ausserkantonal – im Gymnasium E.________ in F.________ – zur Schule gehe und demzufolge der Kanton Schulgeld an den Kanton F.________ bezahle, verstünden sie nicht, weshalb dies für den Kanton K.________ nicht möglich sein sollte. Die Tochter führt in ihrem "Motivationsschreiben" vom 14. Mai 2018 unter anderem aus, das Angebot des Volleyballclubs J.________ würde sie ihrem Ziel, Profivolleyballerin zu werden, einen wesentlichen Schritt näher bringen. Für die nächsten Jahre sei ein positionsspezifisches Training wichtig; dies sei jedoch in der näheren Umgebung nicht mehr möglich. Das Angebot des Volleyballclubs J.________ könne sie – aufgrund der grossen Distanz – nur wahrnehmen, wenn ein Wohnort- und Schulwechsel möglich sei. Diese Einschätzung wird im Wesentlichen auch vom Verband Swiss Volley in der "Bestätigung der Empfehlung" vom 14. Mai 2018 vertreten. Weiter wird ausgeführt, die Talent School biete – ihrem Auftrag entsprechend – primär eine allgemeine Ausbildung im Grundlagenbereich an. Spielerinnen, die auf eine Position spezialisiert seien und in einer nationalen Liga spielten, würden ihre Trainingseinheiten in der Regel in diesen Vereinen absolvieren; das Angebot der Talent School würde zumeist nur mehr für Athletiktrainings genutzt. Nach dem Abstieg von G.________ aus der NLA gebe es in angemessener Distanz nur noch die beiden Vereine in L.________ und M.________, welche die Position der Zuspielerinnen jedoch bereits besetzt hätten. 4.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 ergänzend aus, der Kanton Freiburg übernehme ausserkantonale Schulgelder nur dann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports – namentlich mangels Mannschaften auf höchstem nationalen Niveau – in einem anderen Kanton befinde. Für den Volleyballsport gebe es mit der Talent School von Swiss Volley eine von der Direktion anerkannte Ausbildungsstruktur und mit dem N.________ eine Frauen-Volleyball-Mannschaft, die auf höchstem nationalen Niveau spiele. Dass die Positionen der Zuspielerinnen bei den Klubs der Region bereits besetzt seien, bedeute nicht, dass die Ausbildungs- und Trainingsmöglichkeiten im Kanton Freiburg nicht ausreichend seien. Konkurrenzsituationen innerhalb einer Mannschaft seien im Spitzensport üblich, weshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sich C.________ beim N.________ als Stammspielerin in ihrer Position durchsetzen könnte. Sodann könnte C.________ an einem Gymnasium in Freiburg von den schulischen Massnahmen des Förderprogramms "Sport-Kultur- Ausbildung" profitieren und müsste für die Trainings mit dem N.________ keine langen Anfahrtswege in Kauf nehmen. 4.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Angebot der Sportklasse am Gymnasium H.________ sei besser auf die persönlichen Bedürfnisse ihrer Tochter ausgerichtet als dasjenige der Freiburger Gymnasien respektive der Talent School. Das von C.________ für die weitere Karriere als wesentlich bezeichnete positionsspezifische Training soll denn auch im Volleyballclub J.________ stattfinden und der angestrebte Wechsel des Gymnasiums soll den Wechsel zu diesem Volleyballclub ermöglichen. Unbestritten ist auch, dass es im Kanton Freiburg einen Verein (bzw. in der Region zwei Vereine) gibt, der auf höchstem nationalen Niveau spielt und somit grundsätzlich eine angemessene Trainingsmöglichkeit besteht. Dass beim N.________ derzeit keine Position als Zuspielerin zur Verfügung steht, bedeutet nicht, dass die Ausbildungsstruktur als solche nicht vorhanden wäre. 4.4 Vorliegend fehlt es demnach nicht an einer anerkannten Ausbildungsstruktur im Sinne von Art. 16 Abs. 1 SportR, sondern an dem von den Beschwerdeführern gewünschten spezifischen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Angebot (als Zuspielerin) eines in der Nähe gelegenen Vereins. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 SportR sind somit nicht erfüllt. Ob C.________ durch einen Wechsel des Volleyballclubs und des Gymnasium ihre Karrierechancen allenfalls verbessern könnte, ist nicht entscheidend. Denn nach der Rechtsprechung hat der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile KG FR 601 2016 119 E. 7; 601 2016 98 vom 29. Juni 2016 E. 6 mit Hinweis). Es besteht folglich kein rechtlicher Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Insbesondere hat er – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – nicht bereits deshalb ausserkantonale Schulgelder zu übernehmen, weil eine junge Nachwuchssportlerin zu einem ausserkantonalen Klub wechselt, da sie sich durch diesen Wechsel bessere Karrierechancen erhofft. Art. 16 Abs. 2 lit. a SportR statuiert denn auch die Anforderung, dass Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub sein müssen, um einen Beitrag an die (ausserkantonalen) Schulkosten zu erhalten. Dass mit dieser Voraussetzung auch die einheimischen Vereine gestützt werden sollen, ist – wie das Kantonsgericht im Urteil 601 2013 47 vom 29. Juli 2013 (E. 5) festgestellt hat – nicht zu beanstanden. 4.5. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es sei unverständlich, weshalb der Kanton Freiburg zwar das Schulgeld für den ausserkantonalen Schulbesuch im Kanton F.________, nicht aber im Kanton K.________ übernehme, ist auf das bereits erwähnte Schulabkommen RSA 2009 und das (ebenfalls die Beschwerdeführer betreffende) Urteil des Kantonsgerichts 601 2016 98 vom 29. Juni 2016 (E. 4.a und E. 7) zu verweisen. Demnach ist die Tochter der Beschwerdeführer aufgrund des Wohnortes (in D.________) berechtigt, eine allgemeine Klasse in einem F.________ Gymnasium zu besuchen, ohne dass vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden muss. Für die Sportklasse am Gymnasium H.________ in I.________ ist hingegen eine schriftliche Bewilligung (Kostengutsprache) des Kantons Freiburg erforderlich (vgl. oben E. 3.3). 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und daher zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführer (solidarisch) die Gerichtskosten, welche vorliegend auf CHF 800.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und Art. 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. August 2018/sfa Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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