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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.05.2017 601 2017 75

10 mai 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,424 mots·~12 min·5

Résumé

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 70 601 2017 75 Urteil vom 10. Mai 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, B.________ AG, Beschwerdeführerin 2, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerden vom 7. bzw. vom 8. April 2017 gegen die Verfügung vom 30. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer 1), geboren im Jahr 1992, ist Staatsangehöriger von Kosovo und hat keine Kinder. Am 13. Februar 2015 beantragte er über die schweizerische Vertretung in Pristina eine Einreisebewilligung und Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung mit C.________. Diese ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige; sie wohnt in D.________ und besitzt eine Niederlassungsbewilligung C. Am 24. Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli 2015 in E.________. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte ihm eine Aufenthaltsbewilligung B, Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, aus, welche bis zum 23. Juni 2016 gültig war und danach bis zum 23. Juni 2017 verlängert wurde. C. Seit dem 20. Mai 2016 sind die Eheleute nunmehr getrennt und leben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau hat ferner am 27. Juni 2016 Eheschutzmassnahmen beantragt. Am 27. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sie Kenntnis von der Trennung genommen habe, und forderte ihn auf, hierzu nähere Angaben zu erteilen. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 29. August 2016, dass er Ende Mai 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und nun bei seinem Cousin und dessen Familie in D.________ wohne. Seine Frau habe ihn anlässlich eines Streits im Mai beleidigt und beschimpft. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer 1 am 6. September 2016, dass sie beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Er beantragte am 9. September 2016, von diesen Massnahmen abzusehen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2017 hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 widerrufen und diesen aus der Schweiz weggewiesen. E. Am 7. April 2017 (Datum des Poststempels) hat der Arbeitgeber des Beschwerdeführers 1, die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2), gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2017 70). Am 8. April 2017 (Datum des Poststempels), verbessert am 21. bzw. am 25. April 2017, erhebt auch der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen diese Verfügung (601 2017 75). Die Beschwerdeführer beantragen (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Bestehen eines engen Zusammenhangs aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren im Wesentlichen die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (Urteil KG FR 604 2008 165/166 vom 6. November 2009). In casu beziehen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 (601 2017 70) und des Beschwerdeführers 1 (601 2017 75) auf dieselbe Verfügung. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 1 werden demnach vereinigt. 2. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). b) Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, a) wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sowie b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein, und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Die notwendige Beziehungsnähe liegt (gerade auch bei Drittpersonen, die Beschwerden "pro Adressat" führen) nur vor, wenn der Person durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 125 V 343 E. 4a mit Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – begründet keine Parteistellung (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 125 I 7 E. 3c; 137 II 40 E. 2.3). Der Beschwerdeführer 1 ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde ohne Zweifel legitimiert (Art. 76 VRG). Jedoch ist die Beschwerdeführerin 2 von der angefochtenen Verfügung nur mittelbar betroffen. Die von ihr vorgebrachten nachteiligen Auswirkungen – namentlich, dass sie für ihren Betrieb auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers 1 angewiesen sei und es für sie erhebliche Unkosten zur Folge habe, wenn er die Schweiz kurzfristig verlasse, da sie dann Termine nicht einhalten könne und einen neuen Mitarbeiter suchen und wieder einarbeiten müsse – stellen lediglich eine Reflexwirkung der an den Beschwerdeführer 1 gerichteten Verfügung dar, so dass die erforderliche unmittelbare nachteilige Auswirkung auf ihre Situation nicht gegeben ist. Indes kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 vorliegend offen bleiben, da die Beschwerden – wie nachfolgend auszuführen ist – ohnehin auch in der Sache abzuweisen sind. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 4. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und dessen Wegweisung verfügt hat. a) Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen Ausländerin hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung spricht ferner – wenn die Leute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach vorgenannter lit. a gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). c) Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Dieser Widerrufsgrund ist auch erfüllt, wenn der Zweck, zu welchem das Aufenthaltsrecht erteilt wurde, nicht mehr verfolgt oder eingehalten wird (HUNZIKER, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar AuG, Art. 62 N. 43 f.). Das gilt auch, wenn die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens (als Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG) nicht mehr erfüllt ist (Urteil BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 3 und 4; 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.6). 5. a) Vorliegend haben der Beschwerdeführer 1 und dessen Landsfrau am 3. Juli 2015 in der Schweiz geheiratet. Es ist unbestritten, dass sie sich in der Folge im Mai 2016 getrennt haben. Zwar hat der Beschwerdeführer 1 im Schreiben vom 29. August 2016 an die Vorinstanz dargelegt, dass er sich dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau widersetze und das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen möchte. Indes finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf eine Annäherung der Ehegatten. Der Beschwerdeführer 1 lebt gemäss den Akten seit der Trennung im Mai 2016 – mithin seit einem Jahr – in einer anderen Wohnung und die Familiengemeinschaft wurde nicht mehr aufgenommen. Damit hat die eheliche Gemeinschaft weniger als ein Jahr gedauert und es ist von einer definitiven Trennung auszugehen. b) Der Beschwerdeführer kann daher – aufgrund der weniger als drei Jahre langen Ehedauer – keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen. Die Frage der erfolgreichen Integration kann unter diesen Umständen offen bleiben, da bereits die Voraussetzung hinsichtlich der Dauer der Ehegemeinschaft klar nicht erfüllt ist.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 6. a) Zu prüfen ist noch, ob der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat. Nach dieser Bestimmung besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Der Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 u. 4). Schliesslich ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; zum Ganzen 138 II 229 E. 3.1). b) Die Beschwerdeführer haben zur Begründung ihrer Beschwerden im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. September 2016 bei der Beschwerdeführerin 2 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Gipser tätig sei. Er habe sich gut eingearbeitet und sei integrierender Bestandteil des Teams. Die Beschwerdeführerin 2 habe Arbeitsaufträge angenommen und rechne dabei fest mit der Mitarbeit des Beschwerdeführers 1. Es sei nicht tragbar, dass er das Unternehmen so kurzfristig verlasse. Dies bedeute erhebliche Unkosten für das Unternehmen, da die Termine nicht eingehalten werden könnten und ein neuer Mitarbeiter gesucht und wieder eingearbeitet werden müsste. Der Beschwerdeführer 1 legte in seiner Eingabe vom 21. April 2017 weiter dar, dass sein Arbeitgeber ein seriöses Unternehmen sei. Er habe sich in der Schweiz sehr gut integriert und würde den Entscheid der Vorinstanz sehr bedauern. c) Diese Gründe reichen nach dem Vorgesagten in keiner Weise aus, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Zwar hat der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ohne Zweifel Auswirkungen auf den Beschwerdeführer 1, und http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page345 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page345 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page345 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-345%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page345

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 auch auf den Betrieb der Beschwerdeführerin 2 vermag der Entscheid möglicherweise (jedenfalls für eine Übergangszeit) gewisse Umstände zu begründen. Die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers 1 erreichen jedoch nicht die erhebliche Intensität, dass sie dessen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, zumal er erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz wohnt und keine Kinder hat und auch sonst keine speziellen persönlichen bzw. familiären Bindungen oder Abhängigkeiten in der Schweiz geltend macht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch gar nicht behauptet, dass seine persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland speziell gefährdet wäre. 7. Demnach sind im Ergebnis keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz erforderlich machen, und auch sonst besteht keine Rechtsgrundlage, um dem Beschwerdeführer 1, welcher derzeit als Gipser arbeitet und damit auch nicht eine besonders qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 23 AuG darstellt, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und dessen Wegweisung angeordnet. Überdies sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich und solche wurden in den Beschwerden auch gar nicht vorgetragen. Die Beschwerden sind damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren der B.________ AG (601 2017 70) und von A.________ (601 2017 75) werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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