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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.09.2017 601 2017 113

11 septembre 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,611 mots·~23 min·3

Résumé

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 113 Urteil vom 11. September 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 18. Mai 2017 gegen den Entscheid vom 5. April 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 2001, ist die Tochter von B.________ und C.________. Sie ist Mitglied des Nationalkaders (Junioren) im Synchronschwimmen und besitzt eine Swiss Olympic Talent Card National. In den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 besuchte die Beschwerdeführerin das 7. und 8. Sekundarschuljahr (9. bis 10. HarmoS) an der privaten Sportschule D.________ in Bern und im Schuljahr 2016/2017 ebendort die Sportquarta (11. HarmoS; GYM1). Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) hatte die entsprechenden Gesuche um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für diese Schulbesuche mit Entscheiden vom 7. April 2014, 20. April 2015 und vom 14. März 2016 bewilligt. Am 25. Januar 2017 stellte die Beschwerdeführerin betreffend das Schuljahr 2017/2018 ein Erneuerungsgesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch der Tertia (GYM2) am Sportgymnasium D.________ in Bern. B. Mit Entscheid vom 5. April 2017 hat die Vorinstanz dieses Gesuch abgelehnt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. e des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten unter anderem vorausgesetzt werde, dass der Nachwuchssportler die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe erfülle. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen im Kanton Freiburg habe das Amt für Sekundarstufe 2 die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 informiert, dass es diese als erfüllt erachte (solange die Noten der Beschwerdeführerin weiterhin ausgezeichnet seien). Deshalb werde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin der Aufnahmeprüfung für die Zulassung zur Gymnasialausbildung im Kanton Freiburg zu unterziehen. Was die Zulassungsvoraussetzungen zu den öffentlichen Gymnasien des Kantons Bern betreffe, erfolge die Aufnahme grundsätzlich auf Empfehlung der Schulbehörden; wer keine solche Empfehlung vorweisen könne, müsse eine Aufnahmeprüfung ablegen. Dies gelte insbesondere für Schüler von Privatschulen, für die der Wohnsitzkanton Beiträge an den Schulkanton ausrichte. In casu habe die Beschwerdeführerin am 20. März 2017 das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 informiert, dass sie an der Aufnahmeprüfung des Kantons Bern gescheitert sei. Sie sei deshalb für Berner Gymnasien nicht zulassungsberechtigt. Somit seien die Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR nicht erfüllt und dem Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten könne nicht stattgegeben werden. C. Am 18. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für den Schulbesuch in einem anderen Kanton, nämlich für den Besuch des privaten Sportgymnasiums D.________ in Bern im Schuljahr 2017/2018, sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zudem, dass von der Vorinstanz eine Liste jener Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg zu edieren sei, für welche die Vorinstanz die Kosten des privaten Sportgymnasiums D.________ übernehme, aufgeschlüsselt nach dem Kriterium, ob sie die Aufnahmeprüfung des Kantons Bern für die Zulassung zu den öffentlichen Gymnasien bestanden haben. D. Die Vorinstanz beantragt am 23. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 3. Juli 2017 nimmt die Beschwerdeführerin erneut zur Angelegenheit Stellung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des kantonalen Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 [SportG; SGF 460.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie seit ihrem 8. Lebensjahr beim Synchronverein Bern Synchronschwimmen betreibe; sie sei seit sechs Jahren Mitglied des Nationalkaders und besitze seit dem 1. September 2013 eine Swiss Olympic Talent Card National. In Vorbereitung auf den Übertritt in die Sekundarschule sei ihr angesichts des hohen Trainingsaufwands von den zuständigen Behörden empfohlen worden, in die Sportschule D.________ in Bern überzutreten, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur bestehe und so das Training beim Synchronverein Bern als nationaler Leistungsstützpunkt von Swiss Olympic besser koordiniert werden könne. Die Gesuche um Übernahme der Schulkosten seien für die Schuljahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 jeweils bewilligt worden. Da die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung für die Zulassung zu den öffentlichen Gymnasien im Kanton Bern nicht bestanden habe, habe die Vorinstanz nun mit Entscheid vom 5. April 2017 das Erneuerungsgesuch für das Schuljahr 2017/2018 abgelehnt. Die Vorinstanz habe bei diesem Entscheid insbesondere ausser Acht gelassen, dass es sich beim Sportgymnasium D.________ um ein privates Gymnasium handle, das für die Aufnahme – anders als im Bereich der öffentlichen Gymnasien gemäss der Schulgesetzgebung des Kantons Bern – weder das Vorliegen einer Empfehlung noch das Bestehen der Aufnahmeprüfung voraussetze. Die einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen seien vielmehr eine abgeschlossene obligatorische Schulzeit, das Absolvieren eines internen Eignungstests sowie ein Eintrittsgespräch. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht verlangt, dass sie die Aufnahmeprüfung bestehen und damit ein Zulassungskriterium für die öffentlichen Gymnasien erfüllen müsse, obwohl dies für den Besuch des privaten Sportgymnasiums D.________ nicht erforderlich sei. Auch seien die drei bisher bewilligten Gesuche um Übernahme der Schulkosten jeweils lediglich unter die Bedingungen gestellt worden, dass sie das laufende Schuljahr bestehe und die Schule regelmässig besuche. Erst auf Nachfrage der Eltern habe ihnen das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 mitgeteilt, dass die Berner Aufnahmeprüfung zu bestehen sei. Die Vorinstanz habe dies sowie die Tatsache, dass sie bereits die Sekundarschule sowie das erste Gymnasialjahr (Sport-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 quarta) an der Sportschule D.________ absolviert habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie habe sich in gutem Glauben auf die von der Vorinstanz in den letzten drei Jahren erlassenen Entscheide verlassen dürfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es Aufgabe der Vorinstanz gewesen, sie bereits beim Wechsel in den Kanton Bern, spätestens jedoch beim Übertritt in die Quarta über die Pflicht zur Ablegung der Aufnahmeprüfung zu informieren; sie hätte sich dann intensiver auf diese Prüfung vorbereiten können. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass am Sportgymnasium D.________ gemäss der Auskunft der Direktion auch Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg studierten, für welche die Vorinstanz die Schulkosten übernommen habe, obwohl sie die Aufnahmeprüfung für die öffentlichen Gymnasien im Kanton Bern nicht absolviert bzw. nicht bestanden hätten. Damit sei auch der Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt. Sie sehe sich schliesslich aufgrund des angefochtenen Entscheides durch die Vorinstanz gezwungen, ihre sportliche Karriere aufzugeben. 4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. 5. a) Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). b) Für den Kanton Freiburg als Wohnsitz- bzw. Zahlkanton wurde das private Schulgymnasium D.________ in den Anhang II RSA 2009 aufgenommen; laut dieser Liste bedarf es für die Übernahme der Schulkosten für den Besuch dieser Schule der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung richten sich in casu insbesondere nach dem SportG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 6. a) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). b) Nach Art. 12 Abs. 1 SportR schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton bestimmt Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). c) Nach dem Vorgesagten müssen Sportler gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR – um einen Beitrag an die Schulkosten erhalten zu können – namentlich die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe erfüllen. Entsprechend sieht auch Art. 5 Abs. 3 RSA 2009 vor, dass die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe vom Standortkanton nur aufgenommen werden, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und Wohnsitzkantons erfüllen. 7. a) Vorliegend wurde davon abgesehen, von der Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung zum gymnasialen Bildungsgang im Kanton Freiburg zu verlangen. Die Zulassungsvoraussetzungen im Wohnsitzkanton sind folglich nicht streitig; sie gelten als erfüllt und sind nachfolgend nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdeführerin wurde in casu aufgefordert, im Hinblick auf ihren Übertritt in die Tertia am Sportgymnasium D.________ die Aufnahmeprüfung des Kantons Bern für den gymnasialen Bildungsweg anzutreten; sie hat diese Prüfung jedoch nicht bestanden. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 5. April 2017 das Erneuerungsgesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch, nämlich für den Besuch der Tertia (GYM2) am privaten Sportgymnasium D.________ in Bern im Schuljahr 2017/2018, zu Recht ablehnte, weil sie die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat. b) Im Kanton Bern (deutschsprachiger Sprachteil) erfolgen die Aufnahmen aus dem 8. und 9. Schuljahr einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in den gymnasialen Bildungsgang, auf

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dessen Beginn hin (erstes Gymnasialjahr), entweder aufgrund einer Empfehlung der Volksschule oder aufgrund einer Aufnahmeprüfung (Art. 14 des bernischen Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der bernischen Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121] und Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der bernischen Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [aMiSDV; aBSG 433.121.1]; zum zeitlichen Anwendungsbereich der aMiSDV betreffend Aufnahmeprüfungen bis zum Schuljahr 2017/2018 siehe insbesondere Art. 143 und 147 der bernischen Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]; vgl. auch BGE 139 II 470 E. 4.2 und die Hinweise bei HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 292 ff.). Schüler, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr an öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen und in den gymnasialen Bildungsgang (auf dessen Beginn hin) aufgenommen werden möchten, müssen eine einheitliche kantonale Aufnahmeprüfung absolvieren (Art. 21 Abs. 1 aMiSDV). Dabei ist die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde. Sie entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung, und eröffnet den Eltern den Entscheid mit einer Verfügung (Art. 20 aMiSDV). Aufnahmen in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 10. und 11. Schuljahres, d.h. in eine höhere als die erste Klasse am Gymnasium, erfolgen nach Art. 30 aMiSDV grundsätzlich mittels einer Aufnahmeprüfung (Abs. 1). Auf eine Aufnahmeprüfung kann nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden, namentlich wenn ein Schulwechsel aus zwingenden Gründen notwendig ist, insbesondere bei einem Wohnortswechsel oder wenn die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besondere Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind und der Schüler in ein Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, oder in eine ausländische, auf universitäre Studien vorbereitende Mittelschule eintreten könnte oder diese bereits besucht und weiterhin besuchen könnte (Abs. 2). Dabei wird bei der prüfungsfreien Aufnahme aus einem Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, der Promotionsentscheid der abgebenden Schule übernommen (Abs. 3). Spezifische gymnasiale Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, namentlich für Sportler, dauern im Kanton Bern gemäss Art. 4 Abs. 3 MiSV in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung nachobligatorisch vier Jahre; diese Ausbildungen begannen demnach erst im zweiten gymnasialen Bildungsjahr und sie führten in vier (statt drei) Jahren zur Matura. Hintergrund dieser Regelung war, dass im Kanton Bern nicht alle Schüler bereits im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs das Gymnasium besuchten, sondern dass teilweise ein gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr an den Sekundarschulen angeboten wurde. Mit einer Änderung des MiSG wurde dann beschlossen, dass auf das Schuljahr 2017/2018 hin das erste Jahr des vierjährigen gymnasialen Bildungsgangs nur noch am Gymnasium besucht werden kann. Entsprechend beginnen nunmehr auch die Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, bereits im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs. So wurde per 1. August 2017 auch Art. 4 Abs. 3 MiSV angepasst; dieser sieht nun vor, dass gymnasiale Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, fünf Jahre dauern (vgl. zum Ganzen die Ausführungen im Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur MiSV, online unter www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/rechtliche_grundlagen.assetref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/ ams_rechtsgrundlagen_vortrag_aenderung_misv_2017.pdf, letztmals besucht am 5. September 2017). Entsprechend wurden auch in der MiSDV die Aufnahmebedingungen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, geändert. Art. 35 aMiSDV hatte vorgesehen, dass Aufnahmen und Übertritte in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, auf Beginn des 10. Schuljahres erfolgen (Abs. 1). Zur Aufnahme müssten die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang, beim Übertritt aus dem ordentlichen gymnasialen Bildungsgang die entsprechenden Promotionsbedingungen erfüllt sein (Abs. 2). Hingegen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 bestimmt Art. 47 der MiSDV vom 16. Juni 2017 neu, dass die Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, auf den Beginn des ersten Jahres des gymnasialen Bildungsgangs erfolgen (Abs. 1). Es gelten die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils (Abs. 2). c) Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits das 7. und 8. Sekundarschuljahr und sodann im Schuljahr 2016/2017 die Sportquarta an der privaten Sportschule D.________ in Bern besuchte. Nach dem Vorgesagten ist davon auszugehen, dass die gymnasiale Ausbildung im Kanton Bern mit der Quarta bzw. GYM1 beginnt, und dass nach dem Berner Recht (für Schüler mit Wohnsitz in Bern) bis zum Schuljahr 2016/2017 die Bildungsgänge zur Unterstützung besonderer Begabungen auf den Beginn des zweiten Gymnasialjahres (Tertia; GYM2) erfolgten, und ab dem Schuljahr 2017/2018 auf den Beginn des ersten Gymnasialjahres (Quarta; GYM1). Gestützt auf die vorerwähnten Regelungen hätte demnach von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Eintritt in die Sportquarta im Schuljahr 2016/2017 ggf. verlangt werden können, dass sie die entsprechenden Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang erfüllt und folglich – da an der Privatschule keine Empfehlungen erfolgen können – die Aufnahmeprüfung bestehen muss. So müssen doch analog auch Berner Schüler bei der Aufnahme in die gymnasialen Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, die ordentlichen Aufnahmebedingungen erfüllen, und für die Aufnahme in die Quarta muss – wenn keine Empfehlung durch die Volksschule erfolgte bzw. erfolgen kann – eine Aufnahmeprüfung abgelegt werden. Die Vorinstanz hatte weiter argumentiert, dass der gymnasiale Unterricht im Kanton Bern bereits im 11. Schuljahr gemäss HarmoS, d.h. in der Quarta, beginnen könne; dennoch gehöre dieses Schuljahr im Kanton Freiburg noch zum obligatorischen Grundschulunterricht. Es sei deshalb folgerichtig, dass der Kanton Freiburg die Berner Aufnahmeprüfung für die Beschwerdeführerin erst für das Schuljahr 2017/2018 verlangt habe, sprich zum Zeitpunkt des Übertritts an die Sekundarschule II in ihrem Wohnsitzkanton. Damit geht sie indes fehl: Vielmehr muss Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR, welcher vorsieht, dass die Schüler "die Zulassungsvoraussetzungen […] des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe" erfüllen müssen, so verstanden werden, dass sich auch die Schulstufen nach dem Aufnahmekanton richten. Es geht entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht an, zwar auf die Zulassungsvoraussetzungen des Aufnahmekantons abzustellen, jedoch hinsichtlich der Schulstufen bzw. hinsichtlich des Beginns des gymnasialen Bildungsgangs auf die Regelung im Wohnkanton; damit würden die gesetzlichen Voraussetzungen auf eine Weise vermischt und in einen neuen Kontext gestellt, der so vom Aufnahmekanton nicht angedacht war, was Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR nicht entsprechen würde. Es besteht damit keine Rechtsgrundlage, um von der Beschwerdeführerin für den Übertritt von der Quarta in die Tertia eine Aufnahmeprüfung zu verlangen. Für diesen Übertritt bedarf es gemäss der dargestellten Berner Schulgesetzgebung keiner Aufnahmeprüfung. Auch kann nicht fingiert werden, dass die Beschwerdeführerin von der Quarta einer privaten Schule in die Tertia (GYM2) einer öffentlichen Schule übertreten möchte, um entsprechend sinngemäss gestützt auf Art. 30 Abs. 1 aMiSDV die Tertia-Aufnahmeprüfung zu verlangen, da doch die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang für die Beschwerdeführerin gemäss dem Aufnahmekanton mit der Quarta erfolgte. Auch ist die von der Vorinstanz verlangte Aufnahmeprüfung keine Voraussetzung für den Besuch der Tertia am Sportgymnasium D.________ – welches im Anhang II zum RSA 2009 aufgelistet ist und für welches demnach mit entsprechender Bewilligung des Kantons Freiburg die Schulkosten übernommen werden können. So hat doch die E.________ AG mit Schreiben vom 24. April 2017 namentlich bestätigt, dass das erfolgreiche Bestehen der Aufnahmeprüfung auf die Fortsetzung des gymnasialen Weges am Sportgymnasium D.________ keinen Einfluss habe bzw. nicht erforderlich sei; eine erfolgreiche Prüfung berechtige "ausschliesslich" zum Besuch des öffentlichen Gymnasiums. Es geht nicht an,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ohne entsprechende Grundlage Zulassungskriterien zur Anwendung zu bringen, welche für die entsprechende Schulstufe im Aufnahmekanton bzw. für die entsprechende Schule gar nicht einschlägig sind. Wenn der Kanton Freiburg davon ausgehen sollte, dass die schulischen Anforderungen am Sportgymnasium D.________ generell ungenügend sind – wofür indes für das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte bestehen –, bzw. wenn der Kanton Freiburg aus anderen Gründen hinsichtlich dieser Schule nicht zahlungsbereit sein sollte, steht es den zuständigen Behörden frei zu prüfen, ob die Schule für den Kanton Freiburg aus dem Anhang II RSA 2009 gestrichen werden sollte. d) Weiter ist auch zu beachten, dass eine erfolgreich absolvierte Aufnahmeprüfung weder im Kanton Freiburg noch im Kanton Bern für den Übertritt in die gymnasialen Bildungsgänge den Regelfall bzw. eine stete Voraussetzung darstellt; vielmehr ist dies ein Ausnahmefall. Wie erwähnt, erfolgen gemäss Art. 16 Abs. 1 aMiSDV die Aufnahmen aus dem 8. und 9. Schuljahr einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in den gymnasialen Bildungsgang grundsätzlich aufgrund einer Empfehlung der Volksschule. Diese Empfehlung erfolgt nach Art. 17 aMiSDV gestützt auf die Eignung in der Erstsprache, der zweiten Landessprache, Mathematik und Natur – Mensch – Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht in Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geographie (Abs. 1). Fachlehrerkräfte beurteilen die Sachkompetenz sowie das Arbeits- und Lernverhalten in ihren Fächern; die Klassenlehrerkraft stellt der Schulleitung der abgebenden Schule Antrag zur Aufnahme in dem gymnasialen Bildungsgang (Abs. 2). Zudem wird auch auf die Prüfung verzichtet bei Aufnahmen in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 10. und 11. Schuljahres, wenn ein Schulwechsel aus zwingenden Gründen notwendig ist, insbesondere wenn die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besondere Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind und der Schüler in ein Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, eintreten könnte bzw. dieses bereits besucht und weiterhin besuchen könnte. Vielmehr wird bei dieser prüfungsfreien Aufnahme aus einem Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, der Promotionsentscheid der abgebenden Schule übernommen (Art. 30 aMiSDV Abs. 2 und 3). Auch im Kanton Freiburg erfolgt der Übertritt aus dem Progymnasium an das Gymnasium (sofern die Promotion erreicht wurde) und unter bestimmten Voraussetzungen auch aus der allgemeinen Sekundarstufe prüfungsfrei. Die in casu an die Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen, wonach sie die Aufnahmeprüfung für die Tertia erfolgreich absolvieren musste, waren demnach nicht nur strenger als die Anforderungen an jene Schüler, welche die Möglichkeit haben, aufgrund einer Empfehlung bzw. einer Promotion in die gymnasiale Ausbildung übertreten zu können (vgl. auch die Ausführungen in der E-Mail vom 21. März 2017 von F.________, Vorsteher der Abteilung Mittelschulen bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, an die Vorinstanz, wonach die Durchfallquote an den Aufnahmeprüfungen hoch sei und dieses Jahr lediglich 32 % der Teilnehmer bestanden hätten). Sie decken sich zudem auch nicht mit den Anforderungen an jene im Kanton Bern wohnhaften Schüler, die in einen gymnasialen Bildungsgang eintreten, der besondere (namentlich sportliche) Begabungen unterstützt, da diese bis zum Schuljahr 2016/2017 erst beim Übertritt in die Tertia in die entsprechenden besonderen Bildungsgänge eintraten bzw. ab dem Schuljahr 2017/2018 in die Quarta (GYM1) eintreten, so dass deren Situation nicht mit jener der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Diese erhöhten schulischen Anforderungen und der damit verbundene grössere Schulaufwand stünde schliesslich auch Art. 12 Abs. 1 SportR entgegen, wonach es die kantonale "Sport-Kunst-Ausbildung" den jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Ferner ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin offenbar erst kurzfristig aufgefordert hat, die Aufnahmeprüfung zu absolvieren, und dass dies beim Eintritt in das 7. und 8. Sekundarschuljahr bzw. in die Quarta noch kein Thema

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 war; damit waren ihre Voraussetzungen zum Bestehen der Aufnahmeprüfung noch zusätzlich erschwert. e) Die Vorinstanz legte schliesslich dar, dass der Kanton Freiburg bereit wäre, die Kosten für den Besuch der Sporthandelsschule D.________, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kaufmann/-frau abschliesst, zu tragen, da dieser Bildungsgang allen Schulabgängern der obligatorischen Schule offen stehe und somit auch der Beschwerdeführerin, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Nach dem Vorgesagten und aufgrund der Schulleistungen der Beschwerdeführerin erscheint dieser Schulwechsel jedoch nicht erforderlich: So ist die Beschwerdeführerin offenbar eine gute Schülerin und sie weist gute Noten auf (abgesehen von einem etwas weniger guten Zeugnis im ersten Semester der Quarta, wobei sich die Noten im zweiten Semester offenbar wieder verbesserten; vgl. hierzu den Quartalsbericht der Sportschule D.________ zum 2. Semester der Quarta vom 8. Mai 2017). Zudem wurde sie von ihrer Schule vorbehaltlos für den gymnasialen Weg empfohlen und die Schule zeigte sich "sehr zuversichtlich", dass sie diesen Weg erfolgreich absolviere (vgl. das Schreiben der E.________ AG vom 24. April 2017). f) Im Ergebnis hat demnach die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin, welche bereits drei Jahre an der D.________ Sportschule absolviert hatte, für den Übertritt in die Tertia (GYM2) zu Unrecht das Bestehen der entsprechenden Aufnahmeprüfung gefordert; es ist nach dem Vorgesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen des Aufnahmekantons für die jeweilige Schulstufe erfüllt (Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR). Jedoch wäre es gerechtfertigt gewesen, von der Beschwerdeführerin für die Aufnahme in die Quarta, zum Beginn des gymnasialen Bildungsgangs, die erfolgreiche Absolvierung der Berner Aufnahmeprüfung zu verlangen. Die Vorinstanz hätte dabei die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern in geeigneter Form und frühzeitig, wenn möglich bereits beim Eintritt in die Sportschule D.________, über diese Voraussetzung informieren müssen (vgl. insbesondere auch Art. 8 der Richtlinien der Vorinstanz vom 25. April 2017 über die schulischen Massnahmen im Rahmen des Programms "Sport-Kunst-Ausbildung", wonach alljährlich zwischen dem Nachwuchstalent, seinen Eltern, dem Schulkoordinator des Ausbildungszentrums, der Schuldirektion und dem Sport-Kunst- Koordinator eine Vereinbarung abgeschlossen wird, welche insbesondere auch die schulischen Massnahmen und das Verhalten des Schülers auf schulischer Ebene regelt). Auf die Anforderungen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Quarta kann jedoch vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 8. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid – aufgrund ihrer negativen Feststellung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen im Aufnahmekanton (Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR) – nicht geprüft, ob die weiteren Kriterien zur Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten (noch) erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 16 Abs. 2 SportR). Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüft, ob neben der Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 lit. e SportR auch sämtliche weiteren Kriterien für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch des Sportgymnasiums D.________ (Tertia) durch die Beschwerdeführerin erfüllt sind, und sodann neu über die Angelegenheit entscheidet. 9. a) Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG); der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 b) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Diese wird gemäss der Kostennote vom 4. September 2017 auf insgesamt CHF 5'595.40 (Honorar: CHF 5'062.50; Auslagen: CHF 118.40; zuzüglich 8 % MwSt., ausmachend CHF 414.50) festgesetzt. Die Parteientschädigung wird dem Staat Freiburg auferlegt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- wird dieser zurückerstattet. III. Der Staat Freiburg wird verpflichtet, Rechtsanwalt Elias Moussa eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'595.40 (inkl. MwSt. von CHF 414.50) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. September 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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