Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 98 Urteil vom 29. Juni 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 28. April 2016 gegen den Entscheid vom 5. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. C.________ ist im Jahr 2002 geboren; sie ist die Tochter von A.________ und B.________. Derzeit besucht sie die progymnasiale Abteilung der Orientierungsschule in D.________ (10. Schuljahr HarmoS bzw. 2. Orientierungsschule). Sie spielte in der abgelaufenen Saison beim VBC D.________ in der 2. Liga Volleyball und besitzt eine Swiss Olympic Talents Card Regional. B. Am 5. Februar 2016 stellten A.________ und B.________ für ihre Tochter beim Amt für Sport ein Gesuch um Übernahme der Schulkosten in einem anderen Kanton, nämlich für den Besuch des Gymnasiums E.________ in F.________. C. Mit Entscheid vom 5. April 2016 hat die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) – gestützt auf die (nicht datierte) Stellungnahme des Amtes für Sport – das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für eine Sportklasse am Gymnasium E.________ abgelehnt; dies insbesondere mit der Begründung, dass im Kanton Freiburg mit der Talent School von Swiss Volley Region Freiburg eine von der Vorinstanz anerkannte Ausbildungsstruktur vorhanden sei. Die Beschwerdeführer wurden indes darauf hingewiesen, dass ihre Tochter aufgrund ihres Wohnortes eine "normale" höhere Schule (keine Sportklasse) im Kanton F.________ besuchen könne, ohne dass hierfür eine spezielle Genehmigung erforderlich sei. D. Am 28. April 2016 (Datum des Poststempels), ergänzt am 10. Mai 2016, haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid Einsprache (recte: Beschwerde) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Schulkosten für den Besuch einer Sportklasse des Gymnasiums E.________ in F.________ durch ihre Tochter. E. Mit Datum vom 15. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 22. Juni 2016 nehmen die Beschwerdeführer zu den Bemerkungen der Vorinstanz Stellung. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Vorliegend begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter die gymnasiale Matura absolvieren möchte, und sich gleichzeitig sportlich zum Ziel gesetzt habe, die Swiss Olympic Talents Card National zu erhalten und so wenn möglich in das Jugendnationalteam 02+ aufgenommen zu werden. Die Chancen, dieses sportliche Ziel zu erreichen, stünden gemäss der Einschätzung von Swiss Volley vom 25. April 2016 gut. Die im Kanton Freiburg bestehenden Förderungsangebote würden aufgrund ihres Wohnortes und mit Blick auf die Schul-, Lern-, Trainings- und Regenerationszeiten nicht ausreichend ermöglichen, diese Ziele zu erreichen. Hingegen könne die Ausbildung in einer Sportklasse am Gymnasium E.________ in F.________ auf fünf Jahre aufgeteilt werden; zudem könne in F.________ der Eintritt in eine Gymnasialklasse bereits nach dem 8. Schuljahr erfolgen. Im Kanton Freiburg werde dies nicht angeboten; diese Möglichkeiten seien jedoch für eine Spitzensportlerin von grossem Vorteil. Auch sei der Stundenplan der Sportklasse mit den Trainingseinheiten der Talentschule von F.________ vollständig abgestimmt. Schliesslich sei ihr Wohnort G.________ durch den öffentlichen Verkehr mit F.________ besser erschlossen als mit Freiburg. Am 22. Juni 2016 legten die Beschwerdeführer zudem insbesondere dar, dass die Talent School von Swiss Volley Freiburg die Trainingseinheiten neu von Montag bis Freitag jeweils mittags anbiete. Da im Kanton Freiburg der Einstieg ins Gymnasium nach dem 8. Schuljahr nicht möglich sei, besuche ihre Tochter im nächsten Schuljahr die Sekundarschule in D.________. Aufgrund der An- und Rückreise nach Freiburg mit dem öffentlichen Verkehr müsste sie folglich für die erforderlichen Trainingseinheiten im Kanton Freiburg die Schule jeweils um 11 Uhr verlassen und würde erst um 14.30 Uhr zurückkehren. Der Kanton Freiburg biete somit zwar eine sportliche Ausbildungsstruktur für Volleyball an, diese könne aber von Sportlern aus ländlichen Regionen nicht genutzt werden. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 5. April 2016 das Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter zu Recht abgelehnt hat. 4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. c) Nach Art. 8 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SchG; SGF 411.0.1) besuchen die Schüler grundsätzlich die Schule des Schulkreises, dem ihr Wohnsitz oder der Ort angehört, der von der Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist, als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird. Weiter bestimmt insbesondere auch Art. 1 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons ("Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile"; SGF 410.5; den Text dieser interkantonalen Vereinbarung gibt es nur in französischer Sprache) ausdrücklich, dass die Ausbildung für die gymnasiale Matura grundsätzlich im Wohnsitzkanton erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es laut dieser Vereinbarung möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, wobei jedoch in Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, dass anderweitige kantonale Bestimmungen vorbehalten bleiben und die Ausnahmen ferner namentlich von den verfügbaren Plätzen und den Mitteln des Wohnsitzkantons abhängen. d) Vorliegend ist weiter insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und F.________ beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer (pauschal oder im Einzelfall erteilten; vgl. hierzu Anhang II RSA 2009 und die nachfolgenden Ausführungen) Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). e) Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 hätte die Tochter der Beschwerdeführer aufgrund ihres Wohnsitzes in G.________ namentlich die Möglichkeit, eine allgemeine Klasse am Gymnasium E.________ in F.________ (ohne Bewilligung im Einzelfall) unentgeltlich zu besuchen. Hingegen bedarf es gemäss dem Anhang II RSA 2009 für den Besuch des Gymnasiums E.________ im Rahmen eines Fördermodells für junge Leistungssportler (Sportklasse bzw. Regelklasse) zusätzlich der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung stützt sich insbesondere auf das kantonale Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und auf die entsprechende Ausführungsgesetzgebung. 5. a) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1), er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). b) Für das (klassische) Volleyball bilden die sogenannten Swiss Volley Talent Schools das zentrale Element im Nachwuchskonzept. Nachwuchsathleten mit grossem Potenzial sollen gemäss den öffentlich zugänglichen Informationen von Swiss Volley im Rahmen dieses Konzeptes wöchentlich 15-20 Stunden Volleyball trainieren und spielen können, ohne schulisch und sozial unter Druck zu geraten. Ziel sei die optimale sportliche Förderung, die aber immer Hand in Hand mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung läuft. Die Swiss Volley Talent Schools müssen demnach insbesondere die von Swiss Volley definierten einschlägigen Kriterien erfüllen, um mit dem (von der Vorinstanz anerkannten) Label werben zu können. Eine Swiss Volley Talent School für Frauen besteht unter anderem sowohl in F.________ als auch in Freiburg. Damit hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass für den Volleyballsport im Kanton Freiburg mit der Talent School von Swiss Volley Region Freiburg eine anerkannte Ausbildungsstruktur vorhanden ist und demnach die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 SportR (jedenfalls im Grundsatz) nicht erfüllt sind. c) Die Beschwerdeführer bringen hiergegen vor, dass die im Kanton Freiburg angebotene Ausbildungsstruktur von Sportlern aus ländlichen Regionen faktisch gar nicht genutzt werden könnten, da die Trainingseinheiten an der Talent School von Swiss Volley Freiburg von Montag bis Freitag jeweils mittags angeboten würden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Da – wie nachfolgend dargelegt wird – für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten auch die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 SportR nicht (vollständig) erfüllt sind, kann vorliegend offen gelassen werden, ob dieses Argument der Beschwerdeführer in casu einschlägig wäre. d) Wie oben aufgeführt, müssen Sportler nach Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – um einen Beitrag an die Schulkosten zu erhalten – insbesondere auch das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien erreichen. Gemäss der publizierten Praxis des Amtes für Sport wird demnach für den Bereich Volleyball namentlich vorausgesetzt, dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card National ist (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf80/SAF_Kriterien_Sport_2015.pdf, S. 12: "Auswahl durch Swiss Volley für das nationale Leistungszentrum und Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card national"). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Vielmehr besitzt die Tochter der Beschwerdeführer (derzeit noch) lediglich eine Swiss Olympic Talents Card Regional. Damit ist die in Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR genannte Voraussetzung für die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht erfüllt. So hatte das Kantonsgericht beispielsweise auch einen abschlägigen Kostenentscheid für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für einen Tennisspieler, welcher im Besitz einer Swiss Olympic Talents Card Regional war, während das Amt für Sport praxisgemäss (unter anderem) eine Swiss Olympic Talents Card National forderte, geschützt (vgl. Urteil KG FR 601 2015 79 vom 11. August 2015). Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass die Chancen der Tochter, demnächst eine Swiss Olympic Talents Card National zu erhalten, gemäss der Stellungnahme von Swiss Volley vom 25. April 2016 gut stünden. 6. Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Die Tochter der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihr die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Förderungsangebote des Gymnasiums E.________ in F.________ ihren Bedürfnissen besser entgegenkommen als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden. 7. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten, und es kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sämtliche weiteren einschlägigen Voraussetzungen für die Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten im Einzelnen erfüllt gewesen wären. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführer werden indes der guten Ordnung halber nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Tochter aufgrund des Wohnortes grundsätzlich die Möglichkeit hat, gestützt auf das RSA 2009 ohne separate Bewilligung eine allgemeine Klasse in einem H.________ Gymnasium zu besuchen; auf die einschlägige Liste in Anhang II RSA 2009 wird hiermit verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 8. Die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Juni 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin