Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 79 Urteil vom 11. August 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Josef Hayoz Richter: Gabrielle Multone, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 19. Juni 2015 gegen den Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 21. Mai 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________, geboren 2001, besucht derzeit die Orientierungs-/Sekundarschule in C.________. Daneben spielt er Tennis und ist als Spieler im Kader eines Regionalverbands des Kantons D.________ integriert. Im April 2015 ersuchte er die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Direktion) um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch für das Schuljahr 2015/2016 an der privaten E.________ Sportschule in D.________. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 lehnte die Direktion das Begehren ab mit der Begründung, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine Kostenübernahme nicht gegeben seien. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von B.________ mit Eingabe am 19. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Gutheissung ihres Antrags um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten ersuchen. Zur Sache liess sich ebenfalls der Regionalverband "F.________" des Kantons D.________ vernehmen. Die Direktion hält mit Stellungnahme vom 14. Juli 2015 an ihrer Auffassung fest und schliesst auf die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG gegeben. Die Beschwerdeführer sind als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohns B.________ (Art. 12 VRG) zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG in Verbindung mit Art. 30 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal gerade noch knapp die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind in Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geregelt. Art. 19 BV verankert den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 62 BV vereinigt in sich die Grundsätze des öffentlichen Schulwesens. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014 Art. 62 N. 9). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale beziehungsweise geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 18 und Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg (SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene. Diese gehen nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. b) Nach Art. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz; SchG; SGF 411.0.1) besuchen die Schüler die Schule des Schulkreises, dem ihr Wohnsitz oder der Ort angehört, der von der Direktion, die für die obligatorische Schule zuständig ist, als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird. Art. 9 SchG regelt die Sonderfälle. So kann der Schulinspektor aus sprachlichen Gründen einem Schüler erlauben, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen (Abs. 1). Der Schulinspektor kann in anderen Fällen einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn es dessen Interesse erfordert (Abs. 2). Ein Schulkreiswechsel kann wegen eines unzumutbaren Schulwegs oder wegen einer schwerwiegenden Konfliktsituation des Schülers innerhalb der Schule bewilligt werden. Ein Wechsel kann nur erlaubt oder angeordnet werden, wenn das Interesse des Kindes dies erfordert (Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Entwurf des Schulgesetzes in Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates, TGR, 1984 S. 434 f.). c) Nach dem Gesagten ist der Unterricht grundsätzlich am Wohnort des Schülers zu erteilen und das Gemeinwesen ist, unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse, nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- oder Aufenthaltsort des Schülers zu ermöglichen. Demnach hat der Sohn der Beschwerdeführer, der in der Gemeinde C.________ wohnhaft ist, die dortige Orientierungsschule zu besuchen. Nunmehr will er dem obligatorischen Grundschulunterricht in der Privatschule E.________ in D.________ folgen. Für den Besuch einer (anerkannten) Privatschule ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig; den Eltern steht es frei, ihr Kind in eine Privatschule zu schicken. Allerdings bezieht sich der Grundsatz der Unentgeltlichkeit nur auf den Unterricht an öffentlichen Schulen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschulung durch den Staat besteht in aller Regel nicht (vgl. RÜSSLI, Rechtsstellung und Bedeutung der Privatschulen im Kanton Zürich, in Das neue Zürcher Volksschulrecht, S. 36 f. mit Hinweisen). Daraus folgt, dass B.________ beziehungsweise seine Eltern für den entgeltlichen Unterricht in der Privatschule E.________ selber aufzukommen haben. Eine Pflicht des Staats zur Entschädigung der Privatschulen, damit diese ihren Unterricht unentgeltlich anbieten könnten, besteht nur, wenn er auf die Errichtung öffentlicher Schulen ganz oder in bestimmten Bereichen verzichtet. Ob eine solche Voraussetzung gegeben ist, ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist vorzumerken, dass der Direktion bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen sollte; vom Entscheid der Direktion soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012). 4. a) aa. Die Direktion hat ihren ablehnenden Entscheid auf das Sportgesetz des Kantons Freiburg vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) gestützt. Mit diesem Gesetz hat der Staat seine Ausbildungspolitik für Nachwuchssportler neu definiert und sich dafür entschieden, das integrierte Mo-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dell der Sportförderung anzubieten. Das bedeutet, dass Sportschüler in den Regelklassen beschult werden. Sie erhalten allerdings die Anpassung oder Verringerung der Unterrichtslektionen entsprechend ihren Bedürfnissen (vgl. Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über den Sport in TGR 2010 S. 1004). bb) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1), er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). cc) Nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Befindet sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Direktion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlerinnen oder Nachwuchssportlern leisten (Art. 16 Abs. 1 SportR). Um einen Beitrag zu erhalten, müssen diese die in Abs. 2 des Art. 16 SportR aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Namentlich sind sie Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a), gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b), erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien (lit. c), weisen genügende Schulresultate auf (lit. d), erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e), haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f) und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). b) aa. Die Direktion führte im angefochtenen Entscheid aus, dass B.________ weder Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub noch für das nationale Leistungszentrum vom Swiss Tennis selektioniert sei und nur eine regionale "Talents Card" besitze. Diese Aussagen sind nicht bestritten. Jedoch lässt B.________ vorbringen, dass es im Kanton Freiburg keine "Swiss Tennis Partneracademy" gebe und er deshalb in G.________, Kanton D.________, Clubmitglied sei. Vorher sei er jahrelang Mitglied in zwei Vereinen im Kanton Freiburg gewesen. Da er innert wenigen Minuten und ohne grossen Aufwand in einen freiburgischen Verein eintreten könne, sehe er dieses Kriterium (= Mitgliedschaft in einem freiburgischen Verein) als nicht notwendig an. Nebstdem gebe es in der Schweiz gerade mal einen Spieler des Jahrgangs 2001 mit einer nationalen "Talents Card". Er selbst sei in der Schweiz aktuell als Nr. hhh von allen Spielern des Jahrgangs 2001 klassiert beziehungsweise als Nr. iii der Kantone Freiburg und D.________. Nur mit einem adäquaten Trainingsbetrieb in G.________ und einem entsprechend auf Sporttalente basierten Stundenplan der E.________ Sportschulen D.________ könne der nächste Schritt zu einer Selektion in das nationale Leistungszentrum in J.________ möglich gemacht werden. Der Kanton Freiburg wolle junge Talente im Bereich des Leistungssports unterstützen. Wenn er vor diesem Hintergrund seinen negativen Entscheid auf formulierte Argumente beschränke, die mit den aktuellen Verhältnissen im Schweizer Tennis und seinen Ambitionen (die von B.________) nicht im Einklang stünden, so erscheine dies weder angebracht noch zeitgemäss.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 bb. Der Regionalverband des Kantons D.________ ergänzt, dass B.________ regional massiv gefördert werde und mit seiner Klassierung die regionalen, mit "Swiss-Tennis" abgestimmten Klassierungsvorgaben um 3 Klassierungsstufen übertreffe. Daher werde er auch national gefördert. Sollte er sein "Ranking" weiterhin halten und bestätigen, werde er problemlos Ende Jahr die "LSl-Karte" und für das nächste Jahr die "Talent-Card …. Ende 2015" halten beziehungsweise erhalten. Er müsse praktisch in der "K.________" trainieren, der einzigen Partnerschaftsakademie von Swiss-Tennis im Raum D.________/Freiburg. Die Förderung und der damit stetig steigende Trainingsaufwand - verbunden mit langen Schul- und Anfahrtswegen – seien in der normalen Schule nicht mehr zu bewältigen. cc. Die Direktion wiederholt in ihrer Beschwerdeantwort, dass B.________ die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 lit a und c SportR nicht erfülle, weil er nicht Mitglied eines Freiburger Vereins sei und das vom Sportamt festgelegte sportliche Leistungsniveau (noch) nicht erreicht habe. Damit die Kosten für einen ausserkantonale Schulbesuch übernommen werden könnten, müsse ein Tennisspieler für das nationale Leistungszentrum selektioniert und Inhaber einer nationalen "Swiss Olympic Talents Card" sein. c) Das Sportreglement hat seine Grundlage im Sportgesetz (Art. 7 Abs. 2 SportG letzter Satz). Es legt die Modalitäten für die Ausführung des Sportgesetzes fest (Art. 1 SportR), präzisiert demnach das Sportgesetz. Zudem erläutert die Botschaft des Staatsrats zum Gesetz, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen in einem Ausführungsreglement festgelegt werden. Grundgedanke des Art. 7 SportG ist die Unterstützung von Sportlern beziehungsweise Nachwuchssportlern, die in einem Regional- oder Nationalkader angehören und zwar in den Bereichen Ski alpin, Fussball, Volleyball, Tennis, Leichtathletik, Judo, Schwimmen und Kunstturnen (vgl. TGR 2010 S. 1004). Mithin beruhen die in Art. 16 SportR aufgelisteten Bedingungen auf einer gesetzlichen Grundlage. Diese Bestimmung begründet keine neuen Rechte oder Pflichten, sondern konkretisiert lediglich, welche Voraussetzungen ein Nachwuchssportler zu erfüllen hat, um allenfalls eine Unterstützung zu erhalten. Die Bestimmung regelt damit die für den Vollzug von Art. 7 SportG offen gelassenen Detailfragen; der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung dem Staatsrat ausdrücklich die Kompetenz erteilt, die entsprechenden Voraussetzungen festzulegen. Damit überliess er ihm einen gewissen Spielraum bei der Wahl der notwendigen Kriterien. Vor dem Hintergrund, dass Schüler die Schule ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes zu besuchen haben und aus dem Sinn des Gesetzes versteht es sich, dass der Staat nur einem solchen Nachwuchssportler Unterstützung leisten will, der Mitglied eines freiburgischen Vereins oder Clubs oder allenfalls einer Nationalmannschaft ist und nicht einem ausserkantonalen Verein angehört. Im Übrigen ist das Talent von B.________ als Tennisspieler anerkannt. Allerdings ist er noch nicht für das nationale Leistungszentrum nominiert und besitzt nur eine regionale "Talents Card". Insofern erfüllt er zwei weitere Voraussetzungen für die Übernahme des externen Schulunterrichts durch den Kanton nicht. d) Es wurde bereits dargelegt, dass der Kanton nur, aber immerhin, für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen hat. Infolgedessen hat B.________ keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihm die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Sportschule E.________ den Bedürfnissen von B.________ besser entgegenkommt als jene in seinem Wohnort, kann er daraus keinen Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton ableiten.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 e) B.________ will mit dem Besuch der privaten E.________ Sportschule seine sportliche Karriere fördern. Es geht mithin nicht um ein Problem, das im schulischen Bereich liegt, sondern in seinen offensichtlich aufwendigen ausserschulischen Aktivitäten. Die Wahl, die Sportschule E.________ zu besuchen und die Tennis-Karriere im Kanton D.________ zu betreiben, erfolgt aus rein persönlichen Gründen. Die gegebenen Ziele - Schulausbildung und Spitzensport - können auch im Kanton Freiburg erreicht werden (vgl. Urteil KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011 E. 4c; vgl. auch Urteil BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Im Übrigen ist der Weg von seinem Wohnort zum Ausbildungszentrum kein Hindernis. Beide Orte können mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. f) Des Weiteren wurde schon gesagt, dass die Direktion über einen relativ weiten Ermessensspielraum verfügt. Auch vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Entscheid der Direktion aufzuheben; deren Verfügung ist nicht willkürlich. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 21. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. August 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant