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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 35

11 novembre 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,876 mots·~24 min·2

Résumé

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 35 Urteil vom 11. November 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiberin-Praktikantin Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz, Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung Beschwerde vom 5. März 2014 gegen den Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 31. Januar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1981, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 8. November 1992 erstmals in die Schweiz ein. Nach drei Monaten verliess er die Schweiz und kam 1996 wieder hierher zurück. Am 11. August 2004 heiratete er in seiner Heimat die am 10. Juni 1983 geborene mazedonische Staatsangehörige B.________. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 2005 und 2009 geborenen Söhne hervor. Alle Familienmitglieder sind mazedonische Staatsangehörige, haben eine Niederlassungsbewilligung und wohnen in F.________. B. A.________ ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden: - Mit Urteil der Jugendstrafkammer Freiburg vom 12. Juli 1999 wurde er wegen Diebstahls in 11 Fällen, Sachbeschädigung in 17 Fällen, Hausfriedensbruchs in 11 Fällen, versuchten Diebstahls und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 45 Tagen Einschliessung und einer Busse von 500 Franken verurteilt. - Mit Urteil des Kreisgerichts Bern-Laupen vom 19. Dezember 2002 wurde er jeweils wegen mehrfach begangenen Raubs, Diebstahls, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und einfacher Körperverletzung zu 33 Monaten Gefängnis und zu einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. - Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 30. Mai 2007 wurde er wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit einer Geldstrafe von 300 Franken bestraft. - Mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 9. Oktober 2009 wurde er wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 70 Franken, bedingt vollziehbar, und zu einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. - Mit Urteil des Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois, Yverdon, vom 22. Oktober 2009 wurde er wegen Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90 Franken, davon bedingt vollziehbar 15 Tage, sowie zu einer Busse von 200 Franken verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. Juli 2011 wurde er wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden, bedingt vollziehbar, verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 20. August 2012 wurde er wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 80 Franken, bedingt vollziehbar, verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 18. Januar 2013 wurde er wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu 80 Franken und zu einer Busse von 120 Franken verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. Juni 2013 wurde er wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zu einer Busse von 2'000 Franken verurteilt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 C. Am 14. Mai 2003 drohte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) A.________ wegen der Verurteilung vom 19. Dezember 2002 die Ausweisung aus der Schweiz an. Am 2. Juli 2012 teilte es ihm mit, es werde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung verfügen, dies nachdem er trotz der Ausweisungsandrohung vom 14. Mai 2003 weiter gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe. Es setzte ihm eine Frist, um hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Am 19. November 2013 wiederholte das BMA seine Androhung und setzte A.________ eine erneuerte Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 5. März 2014 liess A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Das BMA schiesst auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juli 2014 übermittelte das BMA dem Gericht eine Strafanzeige der Kantonspolizei. Danach soll A.________ in den Jahren 2012 und 2013 eine Person, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten haben soll, beschäftigt haben. Das entsprechende Strafverfahren ist offenbar noch nicht abgeschlossen. Erwägungen 1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 5. März 2014 wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung eines Parteiverhörs. Verlangen es die Parteien oder erfordert es die Erledigung der Beschwerdesache, so ordnet das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung an (Art. 91 Abs. 1 VRG). Ein Gesuch um persönliche Befragung, um eine solche geht es vorliegend, bedeutet nicht einen Antrag auf mündliche Verhandlung (BGE 5A_306/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2). Überdies besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens. Weder die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 29 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]) noch der im VRG statuierte Untersuchungsgrundsatz verleihen einen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Vorliegend ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den umfangreichen Akten. Nebstdem konnte sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Sache äussern. Mithin kann auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 4. a) Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). b) Art. 62 lit. b AuG, der hier allein zur Anwendung gelangen kann, bestimmt, dass die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen widerrufen kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 (Verwahrung) oder Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde. Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn der Ausländer zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.). Unter Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG fällt ein Ausländer, der durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). In Abgrenzung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG) genügt beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). c) Nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein. Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von weiteren Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f. mit Hinweisen). Das will heissen, dass an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend ist. Zu berücksichtigen ist zudem, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (BGE 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1.; BGE 130 II 190 E. 4.4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im Übrigen umso eher zulässig, wenn sich der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz nicht oder nur wenig integriert hat (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002). d) Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt beziehungsweise dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein - abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung - die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist auch hier eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGE 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). e) Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2. S. 148 mit Hinweisen). 5. a) Das BMA hält dem Beschwerdeführer die Verurteilungen vom 19. Dezember 2002 (33 Monate Gefängnis) und vom 22. Oktober 2009 (14 Monate Gefängnis) vor, die als längerfristige Freiheitsstrafen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und mithin Grund für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien. Nebstdem habe er in der Zeit von Februar 1998 bis Oktober 2012 ständig gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sei neun Mal wegen mehreren, vorwiegend schweren Delikten verurteilt worden. b) Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des BMA nicht, namentlich nicht die Verurteilungen. c) Aufgrund der zwei erwähnten rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2002 und 2009 verstiess der Beschwerdeführer wiederholt und zum Teil erheblich gegen die Sicherheit und Ord-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 nung in der Schweiz. Demnach sind die Voraussetzungen des Widerrufgrunds von Art. 62 Abs. 2 beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG grundsätzlich erfüllt. d) Wie oben erwähnt (E. 3.c) ist Art. 63 AuG als "Kann-Bestimmung" formuliert und räumt der zuständigen Behörde infolgedessen einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 6. a) aa) Das BMA legt dar, dass die Aussetzung der Strafen zur Bewährung und die Ausweisungsandrohung nicht die geringste Abschreckung bewirkt und den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, weiter straffällig zu werden. Trotz einer Untersuchungshaft im Jahr 2006 sei er im September 2007 und März 2008 wieder straffällig geworden. Der Kauf von 150 kg Hanf sei kein Bagatelldelikt. Er habe aus seinen Verurteilungen nichts gelernt. Bei der letzten Verurteilung am 4. Juni 2013 habe die Staatsanwaltschaft keine günstige Prognose stellen können und deshalb den bedingten Strafvollzug verweigert. Weiter sei er, selbst nachdem er vom BMA aufgefordert worden sei, gegen einen möglichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Einwände zu erheben, noch am 20. Oktober 2012 straffällig geworden. Er sei ein unbelehrbarer Intensivtäter, dem die Schweizer-Rechtsordnung völlig gleichgültig sei und der weder willens noch fähig sei, sich in Zukunft an die in unserem Land geltenden Regeln zu halten. Seinen Beteuerungen, er werde sich künftig gesetzeskonform verhalten, könne kein Glaube mehr geschenkt werden. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, seiner absoluten Unfähigkeit, sich zu bessern, und des sehr hohen Rückfallrisikos überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz ganz klar sein Interesse, in unserem Land bleiben zu können. Ausserdem sei die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz zu relativieren, da er sich effektiv seit 1997 und nicht seit 1992 in der Schweiz aufhalte und auch lange Zeit inhaftiert gewesen sei. Seine Integration in der Schweiz sei nicht erfolgreich. Praktisch seit seiner Einreise sei er dauernd straffällig gewesen. Im Dezember 2002 habe er eine Ausbildung zum Gipser abgeschlossen. Allerdings sei selbst seine berufliche Tätigkeit als Gipser und Maler, insbesondere als Selbstständiger, für ihn Anlass gewesen, zu delinquieren (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte). Da er mit 15 oder 16 Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er hier nicht eingeschult werden können. Er sei in Mazedonien zur Schule gegangen und habe keine Lehre absolviert. Auch habe er sich nicht nennenswert in die Schweizer Gesellschaft eingebracht. bb) Eine Rückkehr in sein Herkunftsland werde für den Beschwerdeführer sicher anfangs mit Integrationsschwierigkeiten verbunden sein. Mazedonien sei für ihn aber nicht völliges Neuland. Dort habe er bis zu seinem 15. oder 16. Altersjahr gelebt und dort verbringe er regelmässig seine Ferien. Er werde ausserdem auf die Unterstützung seiner Familie sowohl in der Schweiz als auch in Mazedonien zählen und überdies von seinen beruflichen Erfahrungen als Gipser und Maler profitieren können. cc) Die beiden Söhne seien in einem Alter, in dem sie sich relativ leicht an einen Umgebungswechsel anpassen könnten. Da sie mazedonischer Muttersprache seien, würden sie auch keine Probleme haben, sich mit ihren Eltern in Mazedonien einzuleben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers halte sich seit mehr als neun Jahren in der Schweiz auf; bis zum Alter von 21 ½ Jahren habe sie in Mazedonien gelebt. Nebst dem Besuch eines Sprachkurses habe sie keine besonderen Qualifikationen vorzuweisen. Erst seit dem 1. Mai 2011 habe sie eine Festanstellung als Lingerie-Mitarbeiterin zu einem Pensum von 50%. Es habe ihr klar sein müssen, dass die dauernde Straffälligkeit ihres Mannes zu seiner Ausweisung führen würde. Sollte sie sich entscheiden, ihrem Mann zu folgen, wäre ihre Rückkehr nach Mazedonien keine Entwurzelung und würde sie nicht in ein fremdes Land führen, sondern in das Land, in dem sie aufgewachsen sei und zweifellos soziale Kontakte habe. Sie spreche die Sprache dieses Landes und verbringe dort regelmässig ihre Ferien mit der Familie. Der Familie sei zuzumuten, ihr gemeinsames Leben in Mazedonien zu

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 führen. Angesichts der wiederholten und schweren Verstössen des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit rechtfertige sich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens in jedem Fall. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verstösse gegen die öffentliche Ordnung überwiege die Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und seiner Familie. Mit seinem fortgesetzten, mehrfach strafrechtlich geahndeten Verhalten habe der Beschwerdeführer völlig unverantwortlich gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau gehandelt. Diese könnten den Kontakt mit ihm durch Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten, falls sie in der Schweiz blieben, und auch in den Ferien oder an Wochenenden zu ihm nach Mazedonien reisen. b) aa) Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass die schwerste Straftat, welche mit 33 Monaten Gefängnis bestraft wurde, bereits über zehn Jahre zurückliege. Die Untersuchungshaft sei angerechnet worden und er habe sich im Vollzug respektvoll und geradezu vorbildlich verhalten, weshalb er in der Folge bedingt entlassen worden sei. Bei der zweiten Verurteilung im Oktober 2009 seien von den ausgesprochenen 14 Monaten deren sieben bedingt vollziehbar gewesen. Im Vollzug sei er sehr folgsam und respektvoll gewesen und habe durchaus eine positive Entwicklung durchgemacht. Seine Vergangenheit deute zwar darauf hin, dass ein gewisses Rückfallrisiko bestehe. Allerdings sei ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mehr als nur deutlich vor Augen geführt worden, dass ein solches Verhalten in keinster Weise geduldet werde. Aufgrund dieser Läuterung sei das Rückfallrisiko als eher gering einzustufen. Zumindest sei er nicht als unbelehrbarer Intensivtäter zu betrachten, welchem die Rechtsordnung der Schweiz vollkommen gleichgültig sei. Ebenfalls sei dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen. Einerseits müsse er hierfür im Umfeld seiner Freunde und Familie verbleiben; andererseits sei eine Wiedereingliederung in einem volkswirtschaftlich armen Land wie Mazedonien mit enorm vielen Arbeitslosen von Beginn weg nicht aussichtsreich. bb) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass der Familienzusammenhalt ihm sehr wichtig sei und er, obwohl die finanziellen Möglichkeiten nicht sehr gross seien, seine Freizeit vollends der Familie widme. Er sei zwar in keinem Verein, jedoch in der Schweiz und insbesondere im Kanton Freiburg integriert. Er spreche fliessend deutsch und französisch. Er habe eine feste Anstellung. Die bisherige Arbeitgeberin C.________ GmbH befinde sich in Liquidation und seit dem 1. Februar 2014 sei er mit einem Arbeitspensum von 100% bei der E.________ GmbH angestellt. cc) Im Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im November 1992 im Alter von elf Jahren das erste Mal in die Schweiz einreiste, um bei seinem Vater zu leben. Nach der Rückkehr nach Mazedonien sei er schliesslich als Teenager mit fünfzehn Jahren dauerhaft nach Freiburg gekommen, habe dann geheiratet und zwei Kinder bekommen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er und seine Familie seien hier heimisch und er gehe mit ihr etwa lediglich einmal im Jahr nach Mazedonien in die Ferien. Dort habe er zwar noch eine Schwester und einen Bruder, die jedoch ihr eigenes Leben führten und zu welchen er keine wirkliche familiäre Verbundenheit habe. Die Bindung zur Heimat sei noch vorhanden, jedoch nur in sehr kleinem Masse. In Mazedonien habe er keinen Freundeskreis und keinen familiären Halt mehr, was ihm eine Rückkehr in dieses Land erlauben oder immerhin erleichtern würde. Die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung seien nicht sehr rosig. Aufgrund der schwachen Volkswirtschaft sowie den hohen Arbeitslosenzahlen in Mazedonien sei auch seine berufliche Eingliederung nicht erfolgversprechend. dd) Entscheidend, so der Beschwerdeführer abschliessend, sei jedoch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder seien in der Schweiz niedergelassen und hätten sich stets wohl verhalten. Für seine Frau möge Mazedonien, wo sie aufgewachsen sei, ein bekanntes Land sein. Nunmehr lebe sie seit knapp zehn Jahren in der Schweiz und habe eine feste Anstellung. Für sie und die beiden Söhne sei es in keiner Weise

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zumutbar, dem Vater in ein Land zu folgen, welches sie gerade mal von wenigen Ferienbesuchen her kennen würden. Ebenso wenig sei es für die Knaben zumutbar, zu ihrem Vater lediglich eine Fernbeziehung zu führen. Kein Telefonanruf, kein Skype-Gespräch und kein Brief könnten die elterliche Nähe und die väterliche Erziehung ersetzen. Ganz so einfach, wie es sich das BMA offenbar vorstelle, seien Wochenendbesuche nicht, dauere eine Autofahrt von F.________ nach Mazedonien doch an die zwanzig Stunden. Die Familie verfüge nicht annähernd über die finanziellen Mittel für solch grosse Fahrten oder gar regelmässige Flüge. Die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundenen Nachteile seien erheblich und es sei vollkommen unzumutbar, ihn von seiner Familie zu trennen beziehungsweise die gesamte Familie zurück nach Mazedonien zu zwingen. ee) Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass zwar die notwendige gesetzliche Grundlage für einen Widerruf gegeben sei und ein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung bestehe. Allerdings fehle es definitiv an der Verhältnismässigkeit, denn seine privaten Interessen würden diejenigen der Öffentlichkeit in immensem Masse überwiegen. Aufgrund der fehlenden Angemessenheit des Widerrufs wäre höchstens eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG möglich. c) Mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 weist das BMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Teilinhaber der Firma C.________ GmbH gewesen sei. Das vorliegende Arbeitszeugnis sei unter seiner Leitung ausgestellt worden. Bei der Firma E.________ GmbH sei der Beschwerdeführer ebenfalls Geschäftsführer und Präsident, und auch hier sei der (Arbeits-)Vertrag unter seiner Leitung ausgestellt worden. 7. a) Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg regelmässig, ohne Not (er war und ist Mitinhaber eines Maler- und Gipsergeschäfts) und trotz seiner familiären Verankerung (seine Ehefrau, seine Kinder und seine Eltern wohnen in der Schweiz) Straftaten verübt. Sein über Jahre gezeigtes Verhalten offenbart zweifelsohne eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Verurteilungen bereits eine gewisse Zeit zurückliegen, die erste einschlägige Verurteilung ist am 19. Dezember 2002 die letzte am 22. Oktober 2009 erfolgt. Allerdings ist es dem BMA nicht verwehrt, grundsätzlich auch weit zurückliegende strafrechtlich relevante Daten, selbst wenn sie im Strafregister gelöscht sind, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGE 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). Immerhin wäre eine frühere Entscheidung wünschenswert gewesen. Wie auch immer, die letzte Verurteilung hat den Beschwerdeführer nicht abgehalten, weiterhin straffällig zu werden: nach Oktober 2009 wurde er vier weitere Mal verurteilt. Offensichtlich blieb die Ausweisungsandrohung vom 14. Mai 2003 wirkungslos und die Verurteilungen haben ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Vor diesem Hintergrund wirkt seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten, als reine Schutzbehauptung. b) Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht aufführt, zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (SILVIA HUNZIKER, in Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. zu Art. 63 AuG). Auch wenn sich der Beschwerdeführer einsichtig zeigt und, wie er ausführt, sich im Massnahmenvollzug bewährt hat, vermag dies die Schwere seines Verschuldens bei seinen zahlreichen erheblichen Delikten nicht zu lindern. Im ausländerrechtlichen Verfahren steht das allgemeine Interesse

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund und weniger der bei der strafrechtlichen Beurteilung wichtige Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; 2A.253/2004 vom 27. August 2004 E. 3.3; 125 II 105 E. 2c S. 110). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug meistens gut verhalten hat, noch nicht ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, es bestehe bei ihm keinerlei Rückfallgefahr mehr beziehungsweise es gehe von ihm keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr aus (2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3). Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst deshalb eine Wegweisung noch nicht aus. Erschwerend fällt im vorliegenden Sachverhalt schliesslich noch ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach der ersten Verwarnung nicht wohlverhalten und weitere Straftaten begangen hat. Sein Verhalten zeigt eindeutige Züge einer Unbelehrbarkeit. c) Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1997 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen. Es hat insofern eine minimale Integration stattgefunden, als er die deutsche und französische Sprache erlernt und offenbar regelmässig als Maler und Gipser gearbeitet hat. Auch mussten weder er noch seine Familienangehörigen öffentliche Fürsorgeleistungen beanspruchen. Immerhin lagen per September 2013 offene Betreibungen über 7'021.35 Franken und Verlustscheine über 2'052.50 Franken vor. Von einer gelungenen Integration in der Schweiz kann jedoch angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Delinquenz keine Rede sein. d) Das private Interesse des Beschwerdeführers, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, liegt im Wesentlichen darin, weiterhin mit seiner Familie in der Schweiz leben zu können. Es ist davon auszugehen, dass das Familienverhältnis intakt ist. Sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden, müsste die Ehefrau die gemeinsamen Kinder alleine betreuen und grossziehen, was eine erhebliche Erschwernis darstellen würde und der Entwicklung der Kinder nicht zuträglich wäre (BGE 139 I 145 E. 3.7 S. 153 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bis zur Einreise in die Schweiz im November 2004 ihr ganzes Leben in Mazedonien verbracht hat und somit eng mit ihrer Heimat verwurzelt ist. Die regelmässigen Ferienaufenthalte in Mazedonien lassen die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren Kinder weiterhin eine intensive Beziehung zu ihrer Heimat pflegen. Eine allfällige Ausreise nach Mazedonien, um die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann leben zu können, erscheint deshalb als zumutbar; die Kinder sind, wie das BMA zu Recht anführt, in einem Alter, das ihnen eine nicht allzu beschwerliches Einleben in der ihnen nicht unbekannten Heimat ermöglichen sollte. Auch auf die Achtung seines Privatlebens kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da dazu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich erforderlich sind (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind aus den Akten nicht zu entnehmen und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. e) Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Umstände muss somit davon ausgegangen werden, dass seine weitere ständige Anwesenheit in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Deshalb verstösst es nicht gegen das Bundesrecht und die EMRK, wenn das BMA die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht hat. Der Beschwerdeführer wird in ein Land zurückkehren, das er kennt und dessen Sprache er mächtig ist. Kein Kriterium sind sodann die im Vergleich zur Schweiz allenfalls verminderten Resozialisierungschancen (BGE 2A.688/2005 vom 4. April 2006, E. 3.1.3). Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sollte er in seinem Heimatland eine Arbeit finden können. Aber selbst wenn die Rückkehr

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 mit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann ihm die Rückkehr zugemutet werden. Die entsprechenden Nachteile hat er selbst zu verantworten. Der Kontakt zur Familie in der Schweiz kann er mittels Briefen, Internet oder Telefongesprächen und im Rahmen von Besuchsaufenthalten pflegen. Im Übrigen ist zu betonen, dass weder die familiären Verpflichtungen noch die bedingt ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtliche Verwarnung ihn von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Die Verhältnismässigkeitsprüfung hat somit gezeigt, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz offensichtlich überwiegen. Bei diesem Ergebnis erscheint eine weitere Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG ausgeschlossen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf 600 Franken festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 31. Januar 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. November 2014/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin