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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 14.04.2026 501 2025 68

14 avril 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·13,520 mots·~1h 8min·2

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 68 Urteil vom 14. April 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG); Angriff (Art. 134 StGB); Nötigung (Art. 181 StGB); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB); Widerruf, Strafzumessung, Entschädigung, Beschlagnahme, Kosten Berufung vom 28. April 2025 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 24. Januar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 31 Sachverhalt A. a) Das Strafgericht des Sensebezirks sprach A.________ mit Urteil vom 24. Januar 2025 frei von den Vorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Tragens eines gefährlichen Gegenstandes und des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Es stellte zudem das Verfahren in mehreren Punkten wegen Eintritts der Verjährung ein. Hingegen sprach es A.________ schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 91 Abs. 1 BetmG), der mehrfachen Übertretung des BetmG, des Angriffs (Art. 134 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG), des Entwendens eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und mehrerer Übertretungen. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.als Gesamtstrafe zu widerrufenen Geldstrafen und zu einer Busse von CHF 5'000.-. Die erstandene Haft von insgesamt 583 Tagen wurde an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Die Zivilbegehren wurden grösstenteils gutgeheissen oder auf den Zivilweg verwiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Die Verfahrenskosten, inklusive Entschädigung des amtlichen Verteidigers, wurden A.________ auferlegt. Die Sicherheitshaft wurde bis 24. Juli 2025 verlängert. b) Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging das Strafgericht zusammenfassend von folgendem, zum Teil bestrittenem Sachverhalt aus. Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass A.________ in der massgeblichen Zeit mindestens 270 Gramm Kokain weiterverkauft oder abgegeben hat. Davon ausgehend, dass er ein Gramm zu mindestens CHF 80.- verkauft habe, habe er in dieser Zeit, selbst bei der unentgeltlichen Abgabe von 10 Gramm, einen Umsatz von CHF 21'600.- erzielt. Der Umstand, dass bei ihm kein Geld gefunden wurde, spreche nicht gegen die Verstrickungen in den Drogenhandel, da er das Geld jeweils wieder reinvestiert habe. Er habe nebst diesen Einnahmen aus dem Drogenhandel keine anderweitigen nennenswerten Einnahmen erzielt. Zu Gunsten des Beschuldigten sei von einem minimalen Reinheitsgehalt von 40 % auszugehen. Bei einer Menge von 270 Gramm sei demnach von 108 Gramm reinem Kokain auszugehen und somit von einem Mehrfachen des vom Bundesgericht bestimmten Schwellenwerts für den schweren Fall von 18 Gramm. Weiter ging das Strafgericht davon aus, dass der Beschuldigte mindestens 12.5 Kilogramm Marihuana gekauft und 10 Kilogramm weiterverkauft hat, wobei auch diesbezüglich von einer Mindestmenge auszugehen sei. Erstellt sei weiter, dass der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 31 Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt zwei Flaschen Makatussin gekauft und drei Fläschchen Makatussin weiterverkauft habe. Es sei auch erwiesen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit verschiedenste Betäubungsmittel konsumiert habe (vgl. zum Ganzen, angefochtenes Urteil S. 38-41). c) Das Strafgericht hielt fest, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis 16. Oktober 2023 11 Mal ohne gültigen Fahrausweis mit verschiedenen Transportmitteln und Transportunternehmen (TPF, BLS, SBB, Postauto) gefahren zu sein (angefochtenes Urteil S. 41). d) Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Angriffs und Nötigung. Es hielt es für erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit B.________, C.________, D.________ und E.________ einen Überfall als Gruppe gegen F.________ geplant und durchgeführt hat, um an das Kokain des Opfers zu gelangen. Das F.________ abgenommene Kokain sei unter den Tätern geteilt worden. Zudem sei erwiesen, dass F.________, bevor er sich überhaupt habe wehren können, mit Pfefferspray besprüht und unmittelbar danach zusammengeschlagen wurde. Dass dieser eine Waffe auf B.________ gerichtet und dieser dann geflüchtet sein soll, sei aufgrund der Rekonstruktion der Geschehnisse nicht erstellt. F.________ sei zu Boden geschlagen und es sei weiter auf ihn eingeschlagen worden. Dabei habe sich dieser Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Er sei demnach der Mittäterschaft des Angriffs zu verurteilen. Die Gruppe habe F.________ durch Gewalt dazu gezwungen, ihnen das Kokain abzugeben. Die fünf Täter hätten als Gruppe und somit als Mittäter mit Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 42-46). e) Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 11. Dezember 2022 um 21.05 Uhr in Freiburg, Square des Places, mit dem Motorfahrzug der Marke Toyota Yaris, versehen mit dem Kontrollschild ggg, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Drugwipe positiv auf THC und Benzodiazepine) und ohne Besitz eines Fahrausweises gefahren zu sein. Die Prozedur zur Feststellung seines physischen Zustandes habe der Beschuldigte verweigert, dies, obschon er über die damit verbundenen Konsequenzen informiert worden sei. Der Beschuldigte ist auch geständig, am 18. Juni 2023, um 19.05 Uhr, mit dem nicht immatrikulierten Mofa der Marke Tomos (N° hhh), welches er an einem unbekannten Datum und Ort zuvor zum persönlichen Gebrauch entwendet hatte, in Cressier, Route du Pra-Rond, in Richtung Bahnhof gefahren zu sein. Dabei habe er keinen Schutzhelm getragen habe. Er gab auch zu, am 22. November 2023 um 11.35 Uhr mit dem Motorfahrzeug der Marke Toyota Yaris, ggg, in Freiburg, auf der Rue de I'Hôpital, Parkplatz «Des Bourgeois», gefahren zu sein, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Anlässlich der Kontrollen hätten die Polizisten festgestellt, dass der Beschuldigte Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufgewiesen habe (bleicher Teint, trockener Mund und aufgeregtes Verhalten). Er habe sowohl die Durchführung eines Drogenschnelltests als auch die seitens der Staatsanwaltschaft daraufhin angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert, dies in Kenntnis über die damit verbundenen Konsequenzen, auf die er ausdrücklich hingewiesen wurde (angefochtenes Urteil S. 48 ff., 54).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 31 f) Das Strafgericht hielt fest, dass der Beschuldigte eingestanden hat, am 2. September 2023 gegen 20.50 Uhr in Freiburg, Platz Jean-Tinguely 1, auf der Höhe des Theaters Equilibre die Flucht vor der Polizei ergriffen zu haben, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Er habe die Rufe der Polizisten «halte-police» ignoriert und sei in Richtung Bahnhof davongerannt. Am Bahnhof hätte die Polizei den Beschuldigten kurz aus der Sicht verloren, bevor die Beamten ihn schliesslich um 20.55 Uhr beim Gleis 1, auf der Höhe des «Ancienne gare», hätten anhalten können. Bei seiner Anhaltung habe der Beschuldigte erneut versucht, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich heftig gewehrt, so dass der Polizeibeamte, der ihn festgehalten habe, zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe aufgrund seines renitenten Verhaltens zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden müssen. Der Beschuldigte sei mehrfach erfolglos dazu aufgefordert worden, sich zu beruhigen und sich auszuweisen. Vielmehr habe er unaufhörlich geschrien, habe dadurch die öffentliche Ruhe gestört und habe die Polizisten wiederholt beschimpft. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hat das Gericht festgehalten, dass der Beschuldigte am 12. September 2023 im Rahmen seiner Verhaftung einen Polizisten zu Boden gestossen und die Beamten mit dem Tod bedroht habe. Die Gewalt des Beschuldigten habe dazu geführt, dass er zu Boden gebracht und mit Handschellen gefesselt werden musste. Damit habe er die Amtshandlung der Beamten erschwert. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. g) Das Strafgericht hielt fest, dass der Beschuldigte am 19. September 2023 an einer Schranke am Bahnhof in Lausanne eine Markierung zum Nachteil des «Service center des recettes CFF SA» angebracht zu haben. Kurze Zeit später sei er ohne gültigen Fahrausweis in den Zug 1722 (lR 90, 1125, Brig - Genf-Flughafen) gestiegen, der um 15.17 Uhr im Bahnhof Lausanne abgefahren sei, und habe es sich in der 1. Klasse bequem gemacht. Er habe sich geweigert, der intervenierenden Transportpolizei auf deren Aufforderung hin zu folgen und den Zug zu verlassen. Schliesslich sei er aufgestanden und habe flüchten wollen, wobei die Beamten ihn am Arm hätten packen und festhalten können. Der Beschuldigte habe sich heftig gewehrt, worauf er in Handschellen habe gelegt werden müssen. Auf dem Weg zum Polizeiposten am Bahnhof Lausanne zwecks Überprüfung der Identität habe der Beschuldigte die Ordnungshüter wiederholt mit «vous êtes des fils de pute», «je vous encule tous» beschimpft. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. h) Der Beschuldigte bestreitet nicht, zwischen dem 2. September 2023 und dem 4. September 2023, in Münchenwiler, Grissachstrasse 30, ein Fenster im 1. Obergeschoss des Gemeindehauses durch das Werfen eines Steins beschädigt zu haben. Ferner habe er zwischen dem 9. September 2023 und dem 11. September 2023 in Münchenwiler, Grissachstrasse 30, die Scheibe der Eingangstüre der Gemeindeverwaltung durch das Werfen eines Steins beschädigt. i) Der Beschuldigten hat gestanden, zwischen Ende September 2023 und Mitte Oktober 2023 mehrere Bestätigungsprotokolle für die Herausgabe von Hustensirup bzw. Makatussin angefertigt zu haben. Dabei habe er die Angaben und Unterschrift der unterzeichnenden Staatsanwältin verwendet. Er habe sich mit den selbst angefertigten «Rezepten» in diverse Apotheken begeben und die Herausgabe von Makatussin verlangt. Folgende Apotheken seien vom ihm zwischen Ende September 2023 und Mitte Oktober

Kantonsgericht KG Seite 5 von 31 2023 aufgesucht worden: I.________ in J.________, K.________ in J.________, I.________ in L.________, M.________ in N.________. Er bestreitet die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung nicht. j) Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 24. November 2023 zwischen 12.21 Uhr und 12.25 Uhr in Freiburg, Rue des Augustins, im grossen Verhandlungssaal des Kantonsgerichts, die Richterin des Zwangsmassnahmengerichts O.________ mit den Worten «Dir wärdet's scho gseh, wenni wieder dusse bi» bedroht hat. Ferner habe er die Richterin beim Verlassen des Saals darauf hingewiesen, dass sie ihre Arbeit nicht korrekt machen würde und sie dies nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens schon sehen würde. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht, wohl aber die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. k) Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschuldigten nicht bestreitet, am 8. Februar 2024 gegen 13.30 Uhr im Zuge seiner Vernehmung in Freiburg, Route des Arsenaux 3d, Zellentrakt der Kantonspolizei, Einvernahmelokal 3, den Laptop der Marke HP des Protokollschreibers über den Tisch zu sich hingerissen und den Laptop auf den Boden geworfen und darauf herumgetreten zu haben, so dass er durch die Polizei habe überwältigt und auf dem Boden fixiert werden müssen, wogegen er sich physisch heftig gewehrt habe. Durch seine Gegenwehr sei die Beamtin P.________ leicht an der linken Hand verletzt worden, habe sich in medizinische Kontrolle begeben müssen und sei vom 8. Februar 2024 bis und mit dem 11. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen. B. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erklärte A.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte oder Berufungsführer) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 24. Januar 2025. In seinem Hauptantrag beantragt er die Gutheissung der Berufung. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit des Strafgerichts der Sense sowie der Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Subsidiär beantragt er, dass er von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG, angeblich begangen zwischen 2019 bis November 2022, des Angriffs und der Nötigung, angeblich begangen im Sommer 2021 und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 24. November 2023 freizusprechen sei. In den übrigen Punkten sei er schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'000.- zu verurteilen. Die erstandenen Ersatzmassnahmen seien im Umfang von 103 Tagen an die Strafe anzurechnen. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen sei zu verzichten. Ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände sei ihm herauszugeben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm zu einem Drittel aufzuerlegen. Er beantragt im Weiteren eine Entschädigung für widerrechtlichen Freiheitsentzug, welche noch beziffert werde. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staate Freiburg aufzulegen und ihm eine Parteientschädigung von mind. CHF 5'000.- auszurichten. Der Berufungsführer beantragt zudem die Einvernahme von C.________, D.________, Q.________, R.________ und B.________ durch den Strafappellationshof.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 31 C. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2025 weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. In der Sache schliesst sie auf Abweisung der Berufung. D. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 hiess die Verfahrensleitung das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 1. Oktober 2025 gut und ordnete dessen Entlassung aus der Haft für den 20. Oktober 2025 an. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme der beantragten Zeugen ab. E. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 18. März 2026, und ein Führungsbericht der Strafanstalten von Bellechasse, datierend vom 14. November 2025, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 14. April 2026 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Staatsanwältin. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten der Vertreter des Berufungsführers sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihre Parteivorträge, der Vertreter des Berufungsführers replizierte kurz. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. Legitimation Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese einzutreten. 2. Antrag auf Rückweisung In seinem Hauptantrag beantragt der Beschuldigte die Gutheissung der Berufung. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit des Strafgerichts der Sense sowie der Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschuldigte macht geltend, dass ihm in Düdingen und im Sensebezirk keine konkreten Verkaufshandlungen, sondern höchstens strafbare Vorbereitungshandlungen in der Form des Abpackens einer unbestimmten Menge Kokain vorgeworfen würden. Damit werde keine örtliche Zuständigkeit begründet und die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das erstbefasste Strafgericht der Saane hat seine örtliche Zuständigkeit geprüft und gestützt auf die Akten verneint und die Angelegenheit mit Entscheid vom 5. August 2024 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche die Akten dem Strafgericht des Sensebezirks überwies. Letzteres hat seine Zuständigkeit geprüft und bejaht. Die Erwägungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit sind nicht zu bestanden und es kann darauf verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtedes Urteil, S. 14 f.). Die Angelegenheit weist Verbindungen zum Sensebezirk auf, da

Kantonsgericht KG Seite 7 von 31 gemäss Anklage eine Menge von 312-728 g Kokain allein in Düdingen verkauft oder zur Verfügung gestellt wurde. Diese Menge überwiegt die an andern Orten im Kanton Freiburg zugeordneten Veräuserungsgeschäfte um ein Mehrfaches. Zudem ist auch noch der Vorwurf des Angriffs in St. Silvester zu prüfen. Der Schwerpunkt der eingeklagten Delikte befindet sich somit im Sensebezirk. Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte vor dem Strafgericht des Saanebezirks subsubsidiär selber beantragt hat, dass die Angelegenheit dem Strafgericht des Sensebezirks zu überweisen sei. Weiter bringt der Beschuldigte vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da die Vorwürfe hinsichtlich Menge, Preis, Zeit, Ort und Personen häufig unbestimmt seien. Mit derart unpräzisen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er gewusst habe, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt werde. Was die Verletzung des Anklageprinzips anbelangt, so ist bei den einzelnen Vorwürfen zu entscheiden, ob die Anklage den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Antrag auf Rückweisung ist demnach vorerst abzuweisen. 3. Überprüfung und Kognition Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). A.________ ficht das Urteil vom 24. Janaur 2025 nur teilweise an. Er ficht nur die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Angriffs, der Nötigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit dem Vorwurf vom 24. November 2023 (Ziffer I.1.), den Widerruf des bedingten Strafvollzuges (Ziffer I.7. und 8.), die Strafzumessung (Ziffer I.9.), die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen (Ziffer I.10. und 11.), teilweise den Einzug und die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände (Ziffer III.1.) sowie die Kosten und Entschädigung (Ziffer IV.1. und 2.) an. Die übrigen Punkte des Dispositivs wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig entschieden. Das erstinstanzliche Urteil ist somit nur in den vorgenannten Punkten zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4. Beweisanträge 4.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungsführer seinen Antrag auf Einvernahme von C.________, D.________, Q.________, R.________ und B.________ durch den Strafappellationshof erneuert. 4.2. Der Strafappellationshof weist die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger

Kantonsgericht KG Seite 8 von 31 bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 4.3. In Bezug auf die Einvernahmen von C.________ und D.________ bringt der Berufungsführer vor, diese würden ihm pauschal mehrere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwerfen. Diese Anschuldigungen bestreite er mit Vehemenz. Die Aussagen dieser beiden Personen sei unglaubhaft und sie seien ein einziges Mal aufgefordert worden, ihre pauschalen Anschuldigungen zu detaillieren, was abgelehnt worden sei. Der Strafappellationshof müsse sich selber einen Eindruck von diesen Personen machen und sie detailliert zu den Vorwürfen befragen. Die Aussagen von Q.________ und R.________ seien widersprüchlich. Beide hätten vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, von der Polizei bei den Anschuldigungen gegenüber dem Berufungsführer unter Druck gesetzt worden zu sein. Dieser Umstand des Unter-Druck-Setzens von Auskunftspersonen sei nicht berücksichtigt worden, und der Strafappellationshof müsse sich einen direkten Eindruck dieser Personen machen und ihnen die notwendigen Fragen zur Ermittlung der materiellen Wahrheit stellen. Schliesslich könne B.________ mutmasslich bestätigen, dass sich D.________ und C.________ zusammengetan hätte, um falsche Anschuldigungen zu seinem Nachteil zu erheben. Weiter könne B.________ mutmasslich bestätigen, dass der Vorfall in St. Silvester nicht vom Berufungsführer geplant worden sei und er sich auch sonst nicht der Mittäterschaft zu Angriff und Nötigung schuldige gemacht habe. 4.4. Alle Personen, deren Einvernahme verlangt wird, wurden bereits kontradiktorisch befragt. Infolge Zeitablaufs sind keine konsistenteren Aussagen zu erwarten. Die Taten liegen bereits einige Jahre zurück. Von einer erneuten Einvernahme dieser Personen sind, insbesondere auch aufgrund dieses Zeitablaufs, keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu den Vorwürfen zu erwarten. Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Nachdem die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden, kann sich der Strafappellationshof somit auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 5. Beweiswürdigung 5.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 31 Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 5.2. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 5.3. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 6. Verbrechen gegen das BetmG Der Berufungsführer rügt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er macht eine falsche Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Er bestreitet, sich des Handels mit Kokain schuldig gemacht und insbesondere Kokain verkauft zu haben. 6.1. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe der Untersuchung oft änderte und er immer nur so viel zugab, was er nicht mehr leugnen konnte. Seine Aussagen seien im Zusammenhang mit seiner Rolle beim Verkauf und in Verkehr bringen von Kokain nicht glaubhaft. Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Analyse und Würdigung der Aussagen von Konsumenten, Bekannten und Freunden des Beschuldigten zum Schluss, dass

Kantonsgericht KG Seite 10 von 31 dieser mindestens 270 g Kokain «vertrieben» hat, was bei einem Reinheitsgrad des Kokains von 40 Prozent eine Menge von 108 g reinem Kokain ergebe, was rund der 6-fachen Menge eines qualifizierten Falles entspreche. Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Vorinstanz eine systematische und umfassende Analyse und Würdigung der Akten vorgenommen hat und den Sachverhalt korrekt festgestellt hat. Er schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an und macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil, E. III.1.4S. 22-38, insb. Zusammenfassung S. 38). 6.2. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es wird wie einleitend festgehalten, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt, da die Vorwürfe hinsichtlich Menge, Preis, Zeit, Ort und Person häufig unbestimmt seien. Er habe nicht gewusst, was ihm genau vorgeworfen werde. Allein in Ziff. 1 der Anklageschrift werde das Wort «unbestimmt» rund 40 Mal erwähnt. Weiter macht der Berufungsführer geltend, ihm würde pauschal vorgeworfen, ein Drogendealer zu sein, obwohl keine objektiven Beweismittel vorlägen. So seien weder Betäubungsmittel noch Bargeld bei ihm gefunden worden und auch in den Chatverläufen sei nichts Relevantes festgestellt oder gefunden worden. Zudem habe er weder die finanziellen Ressourcen noch das organisatorische Geschick, um einen Drogenhandel zu betreiben und Käufe und Verkäufe an verschiedene Abnehmer zu planen und zu koordinieren. Die ihn belastenden Aussagen seien allesamt von Personen in Freiheit gemacht worden, während er als einziger in Haft gewesen sei. Die Aussagen seien widersprüchlich (S.________, T.________ und U.________) und teilweise anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft korrigiert worden, da die Personen (Q.________ und R.________) nachweislich von der Polizei unter Druck gesetzt worden seien. 6.3. 6.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil BGer 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 31 darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.3.2. Vorliegend umschreibt die Anklageschrift das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als fortgesetzten Betäubungsmittelhandel innerhalb eines klar bezeichneten Zeitraums (zwischen 2019 und 2023), nennt die betroffenen Substanzen (Cannabis, Kokain, Codein) sowie wenn möglich die Mengenangaben und beschreibt die Tatmodalitäten (Kauf, Verkauf, zur Verfügung stellen, Konsum, Schenkung, unentgeltliche Abgabe) klar. Es ergibt sich eindeutig, dass dem Berufungsführer nicht einzelne isolierte Taten, sondern ein deliktischer Handel zur Last gelegt wird. Aus den Akten, den Einvernahmen sowie insbesondere den eigenen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass dieser durchaus wusste, welche Tathandlungen Gegenstand des Verfahrens sind. Er konnte sich denn auch sachbezogen verteidigen, bestreiten oder Taten einräumen. Seine Verteidigungsrechte konnte er jederzeit effektiv wahrnehmen. Zudem wurden die Vorwürfe im angefochtenen Urteil nur berücksichtigt, sofern die Personen und die verkaufte Menge bestimmt werden konnte, unbestimmte Mengenangaben wurden nicht übernommen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Anklageschrift erfüllt ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion ausreichend. Eine weitergehende Präzisierung jedes einzelnen Vorwurfs mit genauer Menge, Preis, Ort und Person ist im Kontext des Betäubungsmittelhandels weder realistisch noch aus rechtlicher Sicht geboten. 6.4. Die Vorinstanz hat sämtliche Aussagen detailliert analysiert und gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden. Dabei ist festzustellen, dass für die Berechnung der gehandelten Menge immer die Mindestmengen, welche durch die Aussagen der abnehmenden Personen und teils auch die Aussagen des Berufungsführers belegt sind, berücksichtigt wurden. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Berufungsführer in den Aussagen von C.________ und D.________ eine Verschwörung oder Absprache gegen ihn sieht und deren Aussagen nicht glaubhaft sein sollen. C.________ und D.________ hielten beide anlässlich der Konfrontation an ihren glaubhaften Aussagen fest und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussagen falsch sein sollten. Sie belasten sich selber ebenfalls. Im Übrigen hat der Berufungsführer am 17. Mai 2022 selber bestätigt, seit einem Jahr immer am Freitag oder Samstag oder am Freitag und Samstag bei einem Dealer in Freiburg drei Gramm Kokain gekauft zu haben, je ein Gramm für sich, für C.________ und D.________. Im Durchschnitt habe er 2 Gramm Kokain pro Woche gekauft, was eine Gesamtmenge von 104 Gramm in einem Jahr ergibt (act. 2127 Z. 3 ff. und 19 f.). C.________ gab glaubhaft an, dass er zwar mit dem Beschuldigten zusammen hingefahren ist, um das Kokain zu holen, es aber der Beschuldigte war, der mit dem Dealer Kontakt aufgenommen hat und der Dealer dem Beschuldigten das Kokain gab und dieser es wiederum an C.________ weitergab. Letzterer gab an, das Geld dem Beschuldigen gegeben zu haben. Der Beschuldigte habe auch für sich selbst und weitere Abnehmer Kokain gekauft (act. 3003 Z. 75 ff.). Der Berufungsführer gab anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2022 zu Protokoll, aus seiner Sicht hätten sie das Kokain zusammen geholt. Er habe den Dealer gekannt und sei für die Übergabe reingegangen. Man gehe nicht einfach so zu dritt das Kokain holen. Sie hätten den Dealer ja nicht gekannt und draussen gewartet. Er habe das Kokain für den gemeinsamen Konsum genommen. Er habe das Kokain organisiert, aber nicht verkauft (act. 3004 Z. 124 ff.). Er habe tatsächlich telefonischen Kontakt mit dem Dealer gehabt und den Stoff entgegengenommen. Da er den Dealer

Kantonsgericht KG Seite 12 von 31 gekannt habe und sie gemeinsam konsumiert hätten, habe er das Kokain organisiert (act. 3005 Z. 164 ff.). Vor dem Strafappellationshof wiederholte er mehrere Male, dass er alle seine Aussagen bestätige. Mit diesem Vermitteln und Organisieren wird das Kokain in Verkehr gebracht, was ebenfalls strafbar ist, selbst wenn es nicht verkauft wird. Zudem gibt es weitere belastende Aussagen, die den Verkauf von Kokain in der von der Vorinstanz berücksichtigen Mindestmenge belegen. So gab V.________ am 27. Januar 2022 an, fünf- bis zehnmal jeweils ein Gramm Kokain beim Berufungsführer gekauft zu haben (act. 2146 Z. 61 ff.). B.________ gab am 14. Februar 2022 zu Protokoll, der Berufungsführer habe seit 2019 einmal pro Monat zwei Gramm Kokain gebracht; er und seine Kollegen hätten dieses Kokain dann zwei Mal im Monat konsumiert. Dies seien insgesamt 48 Gramm gewesen (act. 2195 Z. 47 ff., 2199 Z. 4). Diese Aussagen bestätigte er am 30. Mai 2022 anlässlich der Konfrontationseinvernahme (act. 3026 f. Z. 283 ff.). Gemäss den Aussagen von E.________ hat dieser im Sommer 2021 beim Berufungsführer ein Gramm Kokain gekauft (act. 2186 Z. 35 ff.). W.________ gab am 17. Februar 2022 an, beim Berufungsführer eine Gesamtmenge von 10 Gramm Kokain gekauft zu haben (act. 2229 Z. 60 ff.). X.________ sagte am 29. November 2023 aus, beim Beschuldigten zusammen mit anderen Personen insgesamt 2.5 Gramm Kokain gekauft zu haben, wobei er selber 0.5 Gramm gekauft habe (act. 2686 f. Z. 102 ff.), und bestätige diese Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2024 (act. 3062 Z. 73, 91). U.________ erklärte am 5. Dezember 2023, eine grosse Menge Kokain beim Berufungsführer gekauft zu haben, jeweils 0.4 oder 0.8 Gramm (act. 2691 Z. 52 ff.). Am 6. Dezember 2023 gab er unter Einfluss starker Medikamente zu Protokoll, vom Berufungsführer mindestens 5 Gramm (act. 2744 Z. 50) bzw. innert 23 Monaten mindestens 69 Gramm Kokain gekauft zu haben, er habe mindestens drei Gramm Kokain pro Monat vom Berufungsführer gekauft (act. 2746 Z. 106 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigte er seine Aussagen, aber er habe nicht 69 Gramm gekauft, sondern eine viel kleinere Menge. Vielleicht habe er zwischen Herbst 2021 und Herbst 2023 zweimal pro Monat beim Berufungsführer Kokain gekauft (act. 3077 Z. 485 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte folglich eine Menge von mindestens 18 Gramm, wobei sie davon ausgegangen ist, dass U.________ während 23 Monaten alle zwei Wochen 0.4 Gramm Kokain gekauft hat. Q.________ gab am 30. Mai 2022 an, beim Berufungsführer mindestens 28 Gramm Kokain gekauft zu haben (act. 2248 Z. 47 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juni 2022 (act. 3044 Z. 321 ff.). Am 12. Dezember 2023 sagte Y.________ aus, der Berufungsführer habe ihm mindestens sechs Mal Kokain verkauft, je ein halbes Gramm, wobei es beim ersten Mal kein richtiges Kokain gewesen sei (act. 2693 f. Z. 17 ff.). Er bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom Berufungsführer Kokain gekauft zu haben, aber nicht die von der Polizei geschätzte Menge von 3 Gramm, sondern weniger (act. 3069 Z. 227). Diese Menge wird daher vom Strafappellationshof nicht berücksichtigt. Z.________ erklärte am 15. Januar 2024, vom Berufungsführer 0.1 Gramm Kokain erhalten zu haben, dies unentgeltlich (act. 2700 Z. 97 ff.). AA.________ kaufte gemäss seiner Aussage vom 23. Januar 2024 0.5 Gramm Kokain beim Berufungsführer (act. 2711 Z. 151). AB.________ gab am 15. Februar 2024 zu Protokoll, drei Gramm Kokain vom Berufungsführer gekauft zu haben (act. 2732 Z. 88 f.). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. April 2024 nicht; er habe das Kokain nicht beim an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten gekauft. Indessen identifizierte er den Berufungsführer anhand eines Fotos als die Person, die ihm Kokain verkauft habe (act. 3089 f. Z. 132 ff.). S.________ und T.________ gaben gegenüber der Polizei am 27. bzw. 28. November 2023 an, beim Berufungsführer dreimal pro Woche 0.3 bis 0.4 Gramm Kokain bzw. eine Gesamtmenge von 2.4 Gramm Kokain bzw. zwei Päckchen à 0.2 Gramm Kokain gekauft zu haben (act. 2662 Z. 43 ff.,

Kantonsgericht KG Seite 13 von 31 2664 Z. 92 ff., 2665 Z. 129 f., 2671 Z. 98 ff.). Beide bestätigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. März 2024 nur noch, Kokain gekauft zu haben, aber von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, Aussagen gegen den Berufungsführer zu machen bzw. sich nicht mehr zu 100 % sicher zu sein, dass der Berufungsführer das Kokain verkauft oder übergeben habe (act. 3065 Z. 152 ff. und 3081 Z. 594 ff.). Die von der Vorinstanz festgehaltenen Mengen von ca. 1 Gramm und ca. 0.5 Gramm werden vorliegend vom Strafappellationshof für die Berechnung der Gesamtmenge nicht berücksichtigt. Demgegenüber wurde von der Vorinstanz der Verkauf von dreimal einem Gramm Kokain an AC.________ gemäss deren Aussagen vom 14. Februar 2022 (act. 2213 Z. 53 f.) nicht berücksichtigt, dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln. Weiter hat die Vorinstanz eine Menge von mindestens 50 Gramm berücksichtigt, welche von den in der Wohnung von R.________ und Q.________ abgepackten Päckchen verkauft worden sei. Diesbezüglich gab der Berufungsführer am 15. Juni 2022 zu, ihnen (Q.________ und R.________) Kokain vermittelt zu haben (act. 3040 Z. 197 f.). Da nicht klar ist, ob allenfalls ein Teil dieser Menge bereits bei den obgenannten Verkäufen berücksichtigt wurde, wird in dubio pro reo lediglich eine Menge von 20 Gramm eingerechnet. Damit ergibt sich eine Mindestmenge von 243.1 Gramm (104 Gramm + 139.1 Gramm), was bei einem Reinheitsgrad von 40 % einer Menge von 97.24 Gramm reinem Kokain entspricht. 6.5. Die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhaltes wird nicht bestritten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 40). Auch mit der neu festgestellten verkauften bzw. in Verkehr gesetzten Menge Kokain ist die Grenze zum schweren Fall um mindestens das Fünffache überschritten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Vergehen gegen und Übertretung des BetmG 7.1. Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass er sich des Vergehens gegen das BetmG und dessen Übertretung schuldig gemacht hat. Er bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht. Von Amtes wegen ist aber ein Versehen der Vorinstanz festzustellen, indem diese festgehalten hat, der Beschuldigte habe selbst zugegeben, im Jahr 2021 und 2022 9600 Gramm Cannabis verkauft zu haben (angefochtenes Urteil E. III. 1.4.5.2. S. 39). Der Beschuldigte hat zugegeben, 2021 und 2022 960 Gramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von CHF 9'600.- verkauft zu haben (act. 2130 Z. 99 ff.). Die Vorinstanz hat also bei den Aussagen des Beschuldigten das Gewicht und den Preis vertauscht. Im Übrigen sind die berücksichtigen Mengen (Kauf von 12.5 Kilogramm und Verkauf von 10 Kilogramm) nicht bestritten und daher auch nicht weiter zu überprüfen. 7.2. Der Beschuldigte bestreitet den Konsum von verschiedenen Betäubungsmitteln in beträchtlichen Mengen über eine längere Dauer ebenfalls nicht. 8. Angriff und Nötigung Der Berufungsführer bestreitet, sich am Angriff und der Nötigung zum Nachteil von F.________ in St. Silvester beteiligt zu haben. Er macht auch hier eine falsche Feststellung des Sachverhaltes, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 31 Die Anklageschrift halte fest, der Berufungsführer habe zusammen mit anderen an einem unbekannten Datum zwischen Januar 2021 und August 2021 ein Treffen für einen Kokainkauf mit F.________ organisiert. Eine derart unpräzise Angabe zum Zeitpunkt des angeblichen Angriffs verletzte den Anklagegrundsatz. Im Übrigen habe es sich gemäss Aussagen des Opfers und anderer Beteiligter nicht um die Idee des Berufungsführers gehandelt, und dieser habe den Angriff auch nicht organisiert. Zum fraglichen Zeitpunkt habe er gar kein Handy gehabt. Er habe kein aktives Verhalten gezeigt und gelte nicht als Mittäter. Er sei vom Vorwurf des Angriffs und der Nötigung freizusprechen. 8.1. Gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wird dem Berufungsführer vorgeworfen, er habe an einem unbekannten Datum zwischen Januar 2021 und August 2021 zusammen mit anderen, wobei er der Drahtzieher gewesen sei, ein Treffen in AD.________ für einen Kokainkauf mit F.________ organisiert, anlässlich welchem die Truppe F.________ den Stoff wie geplant gewaltsam unter Benutzung eines Pfeffersprays abgenommen habe und dieser zusammengeschlagen worden sei. Auch wenn der Zeitpunkt nicht genau definiert und kein konkretes Tatdatum genannt wurde, war dem Berufungsführer vor dem Strafgericht sehr wohl bekannt, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wird und um welchen Vorfall es geht und dass sein Verhalten aufgrund der aus dem Vorverfahren und dem Hauptverfahren erstellten Sachverhaltselemente rechtlich als Angriff und Nötigung qualifiziert werden kann. Unter diesen Umständen hatte der rechtlich verbeiständete Berufungsführer auch ausreichend Gelegenheit, vor dem Strafgericht seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. 8.2. Das Strafgericht hielt es nach Würdigung aller Beteiligten für erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit B.________, C.________, D.________ und E.________ diesen Überfall als Gruppe plante und durchführte. Sie teilten sich schliesslich das F.________ abgenommene Kokain. Erstellt ist zudem, dass F.________, bevor er sich überhaupt wehren konnte, mit Pfefferspray besprüht, unmittelbar danach zusammengeschlagen und weiter auf ihn eingeschlagen wurde als er bereits am Boden lag. Der Beschuldigte wurde als Mittäter des Angriffs schuldig befunden. Zur Nötigung wurde festgehalten, dass die Gruppe durch Gewalt F.________ dazu nötigte, ihnen das Kokain abzugeben. Auch dabei hätten die vier Täter als Gruppe und der Beschuldigte somit als Mittäter gehandelt. 8.3. Der Beschuldigte bestreitet, diese Taten geplant und sich an diesen Taten beteiligt zu haben. Zum Tatzeitpunkt habe er sich nämlich im Kofferraum des Fahrzeuges von E.________, der sie nach St. Silvester gefahren habe, befunden und habe vor Ort nicht interveniert. Er habe nichts von der Aktion mitbekommen. Am Ende des Diebstahls habe er einfach ca. 2 bis 2,5 g Kokain erhalten. Er habe D.________ und die anderen Personen aus reinem Zufall begleitet. Er habe keinen Pfefferspray oder so benutzt (act. 2117, 359 ff.). Er habe damals auch kein Mobiltelefon besessen und habe keine Verabredung mit F.________ organisieren können. Zu keinem Zeitpunkt habe er ein aktives Verhalten gezeigt. 8.4. F.________ hat ausgesagt, dass er von einem «D.________» kontaktiert worden sei, welchen er nicht kannte (act. 2394, 26). Dies stimmt mit der Aussage des Berufungsführers überein, welcher erklärt hatte, dass er D.________ die Nummer von F.________ gegeben habe (act. 2129, 67). C.________ hat jedoch ausgesagt, dass die Idee für diesen Überfall vom Berufungsführer stammte (act. 2157, 19, 39 ff.; 3003, 101). Dies wurde von D.________ (art. 2176, 25 ff.; 3009, 283, 408) und auch B.________ (act. 2200, 30 ff., 49) bestätigt. Letzterer ist dann später jedoch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft darauf zurückgekommen (act. 3026, 288),

Kantonsgericht KG Seite 15 von 31 wobei er seine eigene Aussage relativierte und meinte, dass er nicht glaube, dass es A.________ Idee war (act. 3027, 322). B.________ hat ausgesagt, dass sich der Berufungsführer im Kofferraum des Autos befunden habe (act. 2200, 34 ff.), was mit den Aussagen des letzteren übereinstimmt, wobei A.________ erst kurz vor St. Silvester vom Innenraum des Autos in den Kofferraum stieg und nach der Tat wieder ins Innere des Autos wechselte (act. 2118, 365). Was den weiteren Verlauf des Geschehens anbelangt, so decken sich die Aussagen der Beteiligten. So hat B.________ F.________ Pfefferspray in die Augen gesprüht und diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wie er dies selbst bestätigte (act. 2200, 42 ff.). C.________ und D.________ haben dies ebenfalls so ausgesagt, wobei sie präzisierten, dass B.________ F.________ das Kokain abgenommen und A.________ später übergeben habe (act. 2157, 32, 47, und 2176, 30, 41ff., 49). Die Mitbeteiligten bestätigten auch, dass die Beute (rund 25 g Kokain) unter den 5 Beteiligten aufgeteilt wurde und jeder rund 1/5 der Beute erhalten hat (act. 2158, 48; 2200, 47 ff.) Mithin erachtet es der Strafappellationshofs als erstellt, dass A.________ der Initiant dieses Überfalles war und er das Treffen mit F.________ organisiert hat. Ziel des Zusammentreffens war es, F.________ Kokain abzunehmen, ohne diese zu bezahlen. Der Hof geht davon aus, dass sich A.________ vor Ort nicht gezeigt hat und im Kofferraum des Autos geblieben ist, er jedoch nach gewalteter Tat seinen Anteil am erbeuteten Kokain erhalten hat. Er ist somit als Mittäter der begangenen Taten zu betrachten. 8.5. Was die rechtliche Qualifikation dieser Taten anbelangt, so kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich der Hof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil, E. III.3. S. 42 ff.). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.1. Der Berufungsführer ficht den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte an, soweit er sich auf den Vorfall vom 24. November 2023 im Rahmen der Verhandlung vor der Richterin des Zwangsmassnahmengerichts bezieht. Er bestreitet, dass er sich der Drohung gegenüber der Richterin schuldig gemacht habe. Er bestreitet auch, dass er die protokollierte Aussage: «Dir wärdet's scho gseh, wenni wieder dusse bi» gemacht zu haben. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht hat er ausgesagt, dass er gesagt habe «Di wärdet's gseh,…». Er habe sich dabei nicht an die Richterin gewandt, sondern an die andern Personen, die ihn beschuldigt hätten. Es sei ein Missverständnis gewesen. Er bestritt nicht, auf den Boden gespuckt zu haben, er sei wütend gewesen (Prot. S. 11 ad 1.18). Er brachte weiter vor, die Richterin beim Verlassen des Saals lediglich darauf hingewiesen zu haben, dass sie ihre Arbeit nicht korrekt machen würde und sie dies nach Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens schon sehen werde. Er habe die Richterin dabei nur an die Pflicht erinnern wollte, ihre Aufgabe richtig zu erfüllen. Zudem habe er die Aussage «Di wärdes gseh» bei der Begründung des bereits eröffneten Urteilsdispositivs und damit nach der Vornahme der Amtshandlung gemacht, weshalb die Richterin durch die von ihr falsch verstandene Aussage an nichts gehindert worden sei. Er sei folglich auch von diesem Vorwurf freizusprechen. 9.2. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer

Kantonsgericht KG Seite 16 von 31 Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden (Art. 285 Ziff. 1 StGB). 9.3. Die Aussage «Dir wärdet's scho gseh, wenni wieder dusse bi» wurde im Protokoll der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. November 2024 aufgenommen. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Saales die Richterin darauf hingewiesen habe, dass sie ihre Arbeit nicht korrekt machen würde und sie dies nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dann schon sehen würde (act. 6379). Im Protokoll wurde zudem festgehalten, dass sich der Verteidiger für das Verhalten des Beschuldigten entschuldigt habe. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die beanstandete Aussage anlässlich der Verhandlung nicht an die Richterin gerichtet gewesen sei, sondern an andere Personen muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Aus dem gesamten Zusammenhang ergibt sich, dass sich die Aussage nur an die anwesende Richterin gerichtet haben kann. Alles andere ergibt keinen Sinn, auch wenn der Strafappellationshof anlässlich der Verhandlung feststellen musste, dass die Aussprache des Berufungsführers nicht sehr deutlich ist. Nach Ansicht des Strafappellationshof ist die ausgesprochene «Ermahnung» objektiv gesehen geeignet und weist eine Intensität auf, um eine Person im Kontext einer Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts, in welcher es um eine Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft geht, in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine solche Bedrohung der physischen Integrität muss sich selbst eine Magistratsperson nicht gefallen lassen, selbst wenn bei einer solchen ein höherer Massstab als bei einem «Durchschnittsbürger» anzulegen ist. Solche Drohungen können aber eine objektive Entscheidungsfindung und den geregelten Verfahrensablauf beeinflussen oder beeinträchtigen, indem versucht wird, die Entscheidung durch die Drohung umzustossen oder nachträglich abzuändern. Vorliegend war nicht ausgeschlossen, dass dieselbe Zwangsmassnahmenrichterin im Verlaufe des Verfahrens noch weitere Anordnungen treffen musste, wie dies dann auch geschah. 9.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend den Vorfall vom 24. November 2023 nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 10. Strafzumessung 10.1. Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung auch selbständig an. Er macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz methodisch keine konkrete Einsatzstrafe festgelegt und diese anhand der übrigen Delikte entsprechend erhöht habe. Für den Fall, dass der Strafappellationshof seinen Anträgen nicht folge, wäre für den Verkauf von 108 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von rund 20 Monaten angebracht. Er habe keine Absicht gehabt, irgendjemanden gesundheitlich zu schädigen. Auch habe er keine finanziellen Interessen gehabt, sondern das Geld für seinen Eigenkonsum wieder investiert. Seit er aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich an die Regeln und die Gesetze gehalten und mache, was in seinen Möglichkeiten liege. Die Vorstrafen habe er vor seinem 20. Lebensjahr begangen, weshalb diese nicht straferhöhend zu berücksichtigen seien, womit es auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten und der Täterkomponente bei einer Einsatzstrafe von rund 20 Monaten bleibe. Angesichts der Erhöhung für die übrigen Delikte resultiere eine Freiheitsstrafe von 26 bis 28 Monaten, dies zusätzlich zur Geldstrafe und der Busse. 10.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

Kantonsgericht KG Seite 17 von 31 präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 10.3. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 10.4. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die

Kantonsgericht KG Seite 18 von 31 Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 10.5. Der Strafappellationshof geht mit dem Strafgericht einig, dass für die nachfolgenden Delikte, auch wenn für einzelne abstrakt auch eine Geldstrafe angedroht ist, angesichts der Anzahl, der Schwere der Taten und des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt: - Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs.1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG). - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 91 Abs. 1 BetmG) - Angriff (Art. 134 StGB) - Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) - Nötigung (Art. 180 StGB) - Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) - Mehrfache Drohung und Gewalt gegen Beamte (Art. 285 StGB) - Mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG) - Mehrfaches Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) 10.5.1. Das Verbrechen gegen das BetmG stellt dabei das mit der schwersten Strafandrohung belegte Delikt dar. Es wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Es dient somit der Festsetzung der Einsatzstrafe, welche angesichts der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). In BGE 121 IV 202 hielt das Bundesgericht fest, die Betäubungsmittelmenge sei ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Massgebend sei das Verschulden des Täters, und dieses hänge wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass der Betäubungsmittelmenge neben der hierarchischen Stellung wesentliches Gewicht zukommt, nämlich einerseits nach Massgabe der hierarchischen Stellung, weil diese weitgehend die Gefährlichkeit des kriminellen Vorgehens bestimmt, und andererseits nach Massgabe der Drogenmenge, worauf Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG für die Qualifikation abstellt. Die Drogenmenge fällt ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf. Bei Personen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig waren, ist keineswegs aus diesem Grund eine Strafminderung vorzunehmen, vielmehr führt ein Aufstieg in der Bandenhierarchie zu einer Straferhöhung. Denn mit der Hierarchiestufe steigt die Verantwortung und damit das Verschulden (Urteil BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Leitgedanke des BetmG besteht darin, die Gesellschaft vor gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge von Drogenmissbrauch und den damit zusammenhängenden Drittwirkungen zu schützen.

Kantonsgericht KG Seite 19 von 31 Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmungen des BetmG ist demnach die Gesundheit in einem weiteren Sinn, also nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Kollektiv (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 2 mit Hinweisen). Das Betäubungsmittelstrafrecht dient somit dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Für eine Bestrafung wird nicht vorausgesetzt, dass durch die jeweilige Tathandlung jemand in seiner Gesundheit geschädigt oder zumindest konkret gefährdet sein muss. Als abstrakte Gefährdungsdelikte sanktionieren die Betäubungsmitteldelikte ein allgemein gefährliches Verhalten, ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N. 22). Die Betäubungsmittelmenge ist ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, auch wenn ihr keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteil BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). 10.5.2 Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Berufungsführer gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo festgehaltenen Sachverhalt zwischen 2019 und November 2023 eine Menge von mindestens 243.1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 40 % (entsprechend 97.24 Gramm reines Kokain) verkauft oder in anderer Weise in Verkehr gebracht hat. Neben der Dauer der deliktischen Tätigkeit und der in Verkehr gebrachten Menge ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Handel an mehreren Orten betrieb und dabei bewusst Orte aufsuchte, wo sich drogenabhängige Kunden aufhielten, so zum Beispiel beim Tremplin und den Grand-Places in der Stadt Freiburg. Mit der festgestellten Menge wurde die Gesundheit einer grösseren Anzahl von Menschen gefährdet. Mit einer Menge von 97.24 Gramm reinem Kokain, welches der Berufungsführer verkauft oder auf andere Weise in Verkehr gebracht hat, hat er den Grenzwert für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm reines Kokain, BGE 145 IV 312 E. 2.1.3) um ein Vielfaches überschritten. Die objektive Tatschwere wiegt vorliegend mittelschwer. In subjektiver Hinsicht zeugen seine Taten von einer krassen Gleichgültigkeit bezüglich der gesundheitsschädigenden Wirkung von Betäubungsmitteln. Er handelte aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Er zeigt bis heute keine Reue und Einsicht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aus freien Stücken mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln aufgehört hätte, wenn er nicht mehrfach angehalten und in Haft gesetzt worden wäre. Die vom Berufungsführer vorgebrachte, aber nicht gutachterlich bestätigte eigene Drogenabhängigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wiegt vor diesem Hintergrund mittelschwer. Bezüglich der Täterkomponenten kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 61 f.). Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf. Im Jahre 2020 wurde er dreimal per Strafbefehl von der Staatanwaltschaft Freiburg zu bedingten Geldstrafen (20, 140, 160 Tagessätzen) und Bussen (CHF 300.-, 2’500.-, 2’500.-) wegen verschiedenster Delikte verurteilt. Am 25. März 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Bestäubungsmittelgesetz, einfachem Diebstahl (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes, einfachem Diebstahl (Versuch) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von

Kantonsgericht KG Seite 20 von 31 100 Tagessätzen zu CHF 30.- und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Aus dem Führungsbericht der Strafanstalten von Bellechasse lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungsführer mit Ausnahme seiner Flucht im August 2025 im Strafvollzug meist korrekt und dem Personal gegenüber respektvoll verhalten hat. Er hat seine ihm übertragenen Arbeiten unabhängig ausgeführt und wird als zuverlässige und verantwortungsbewusste Person beschrieben. Er wurde im Oktober 2025 aus der Haft entlassen mit der Auflage, Wohnsitz bei seiner Mutter zu nehmen und beim Vater zu arbeiten. Wie sich anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof gezeigt hat, hält sich der Berufungsführer nicht an diese Auflagen. Seine Mutter hat bei seinem Vater Wohnsitz genommen, so dass er einen Grossteil der Zeit alleine in der Wohnung ist. Zudem gibt der Berufungsführer an, sein Vater habe leider seit seiner Haftentlassung nicht genügend Arbeit, so dass er bisher nicht habe arbeiten können. Aus diesem Grund renoviere er jetzt seine Wohnung. Um eine anderweitige Arbeitsstelle habe er sich nicht bemüht. Im Sommer möchte er eine Lehre als Maler oder Gipser anfangen, habe aber noch keine Bewerbungen für Lehrstellen geschrieben. Seine Strafempfindlichkeit ist eher als gering zu bezeichnen. Insgesamt ist die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und mit Blick auf die Mindeststrafe von Art. 19 Abs. 2 BetmG erscheint eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. 10.5.3. Vergehen gegen BetmG Der Beschuldigte hat zwischen 2019 und 2023 Kokain gekauft. Zudem hat er in der gleichen Zeitspanne mindestens 12.5 kg Cannabis in Form von Marihuana und Haschisch gekauft und 10 Kilogramm an verschiedene Personen weiterverkauft und in Verkehr gesetzt. Auch hat er mehrere Flaschen Makatussin gekauft und verkauft. Aufgrund der Menge, der Dauer, der Anzahl Transaktionen sowie der Mehrzahl von Betäubungsmitteln muss das objektive Verschulden des Berufungsführers als nicht mehr leicht qualifiziert werden. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste um die Wirkung der von ihm vermittelten Suchtstoffe, schenkte dieser aber keine Beachtung. Seine Taten zeugen von einer gewissen Gleichgültigkeit Betäubungsmitteln gegenüber, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Die vom Berufungsführer vorgebrachte, aber nicht gutachterlich bestätigte eigene Drogenabhängigkeit ist auch hier leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Sein subjektives Verschulden wiegt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um vier Monate zu erhöhen. 10.5.4 Angriff und Nötigung Der Berufungsführer hat einen hinterhältigen Angriff auf ein Opfer organisiert, um unentgeltlich an Betäubungsmittel zu kommen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er das Opfer, dessen Telefonnummer er hatte, von früheren Betäubungsmitteltransaktionen her kannte. Im Zeitpunkt des Angriffs und der Nötigung versteckte sich der Berufungsführer im Kofferraum und liess dem Opfer das Kokain von anderen Personen entreissen. Diese Handlung und das Verhalten des Berufungsführers müssen als hinterhältig, feige und absolut ungerechtfertigt angesehen werden, da

Kantonsgericht KG Seite 21 von 31 das Opfer völlig ahnungslos am vereinbarten Treffen erschien und keine Möglichkeit hatte, den Angriff, bei welchem Pfefferspray eingesetzt wurde, abzuwehren. Zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass das Opfer glücklicherweise lediglich leichte Verletzungen davontrug. Das objektive und subjektive Tatverschulden des Berufungsführers kann nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 10.5.5. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden Der Berufungsführer wird wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden verurteilt. Zuletzt hat er gar einer Richterin gedroht. Sein Verhalten zeigt eine grosse Respektlosigkeit gegenüber Beamten und Behörden. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegen nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB um einen Monat zu erhöhen. 10.5.6. Vergehen gegen das SVG Die grosse Anzahl der Delikte im Zusammenhang mit dem SVG zeigen, dass den Berufungsführer gesellschaftliche, soziale und gesetzliche Regeln nicht interessieren. Er zeigt sich total uneinsichtig und findet wohl, dass die Regeln für ihn nicht gelten. Immer wieder beging er die gleichen Delikte. Zudem gefährdete er mit seinem Verhalten die Verkehrssicherheit. Das objektive und subjektive Tatverschulden muss als mittelschwer bezeichnet werden. Für die verschiedenen SVG-Delikte wird die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um vier Monate erhöht. 10.5.7. Urkundenfälschung, mehrfach Um an Betäubungsmittel (Codein) zu kommen, schreckte der Berufungsführer nicht davor zurück, eine Unterschrift einer Staatsanwältin dafür zu verwenden, falsche Rezepte für Makatussin mit dem Wirkstoff Codein zu erstellen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat erscheint angemessen. 10.5.8. Sachbeschädigung, mehrfach Der Berufungsführer beschädigte mehrfach wahllos Sachen in fremdem Eigentum, u.a. einen Laptop im Einvernahmelokal der Polizei. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB um einen weiteren Monat zu erhöhen. 10.6. Gesamthaft würde folglich eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten resultieren. Da das Verbot der reformatio in peius greift, bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten. 10.7. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 35 Monaten würde grundsätzlich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zulassen. Angesichts der mehrfachen zum grössten Teil einschlägigen Vorstrafen kann dem Berufungsführer keine günstige Prognose gestellt werden. Zudem hat sich gezeigt, dass er sich seit der Haftentlassung zwar wohl verhalten hat, die Auflagen der Haftentlassung aber nicht erfüllt. Der teilbedingte Strafvollzug muss folglich verweigert und die ausgefällte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden. 10.8. Für die Verurteilung für folgende Delikte wird eine Geldstrafe auszusprechen sein: - Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) - Beschimpfung (Art. 177 StGB) - Entwenden eines Motorfahrrades zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG)

Kantonsgericht KG Seite 22 von 31 10.8.1. In diesem Zusammenhang gilt es vorerst zu prüfen, ob die nachfolgend genannten bedingt gewährten Geldstrafen zu widerrufen sind und somit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte wendet sich gegen die vom Strafgericht verfügten Widerrufe. Das Strafgericht hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Erpressung, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzuges oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes, einfachem Diebstahls (mehrfache Begehung), Betrugs, einfachem Diebstahls (Versuch), Nötigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, begangen als Motorfahrzeugführer, bedingt gewährte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 2 Jahren widerrufen. Es widerrief auch die mit Strafbefehl vom 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes, einfachem Diebstahl (geringfügiges Vermögensdelikt), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung (geringfügiges Vermögensdelikt) bedingt verhängte Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.- mit einer Probezeit von 5 Jahren. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass der Beschuldigte innert den laufenden Probezeiten weiter, zum Teil in gleichen Bereichen, delinquierte und sich von den bedingt ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt zeigte. Unter diesen Umständen kann keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die Widerrufe sind demnach nicht zu beanstanden. 10.8.2. Mit den neuen Sanktionen ist eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei nach der Revision des StGB die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze betragen kann, was auch im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe gilt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Die Schwelle ist bereits mit den widerrufenen Strafen von 160 und 140 Tagessätzen erreicht, sodass keine zusätzliche Sanktion für die neuen Delikte ausgefällt werden kann. Der Tagessatz ist bei CHF 30.- zu belassen. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist zu vollziehen. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 10.9. Schliesslich ist für die Übertretungen eine Busse auszusprechen. Dies betrifft: - Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2022 bis November 2023 (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) - Mehrfache (11) Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderungen wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 18. Juli 2022, 24. August 2022, 30. Oktober 2022, 13. Dezember 2022, 6. Januar 2023, 7. Juni 2023, 20. August 2023, 27. August 2023, 19. September 2023, 12. Oktober 2023 und 16. Oktober 2023 (Art. 57 Abs. 3 PBG)

Kantonsgericht KG Seite 23 von 31 - Nichttragen des Schutzhelms, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 3b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) - Benutzen eines Motorfahrrads ohne die erforderlichen Rückspiegel, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 179b Abs. 1 VTS i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) - Benutzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrrades und ohne bestehende Versicherung, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 96 SVG) 10.9.1. Der Strafappellationshof hält für diese Übertretungen mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten eine Busse von insgesamt CHF 2'500.- für angemessen (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetz: CHF 1'000.-; mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderungen: CHF 1'100.-; verschiedene Übertretungen des SVG: CHF 400.-). 10.9.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monate aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe hat sich nicht nur an der Bussenhöhe zu orientieren. Vielmehr hat der Richter – in quasi entgegengesetztem Vorgang wie bei der Tagessatzberechnung – nach Festlegung der schuldadäquaten Busse die Schuld von den finanziellen Verhältnissen des Täters zu abstrahieren und eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Für die Höhe massgebend muss demgemäss sein, welche Freiheitsstrafe nach dem Verschulden i.S.v. Art. 47 StGB adäquat erschiene (HEIMGARTNER, in Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 106 N. 11). Vorliegend scheint es schuldangemessen, für den Fall, dass die Busse von CHF 2'500.- schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. 11. Anrechnen der Haft und der Ersatzmassnahmen 11.1. Es ist nicht bestritten, dass die erstandene Haft an die Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 27. Januar 2022 bis 24. Juni 2022 (149 Tage), am 11. Dezember 2022 (1 Tag), am 13. Oktober 2023 (1 Tag), vom 2. September 2023 bis 3 September 2023 (2 Tage) sowie seit dem 22. November 2023 bis 20. Oktober 2025 in Haft, wovon die Zeit vom 11. bis 18. August 2025 infolge Flucht in Abzug zu bringen ist. Diese insgesamt 583 Tage Haft sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. 11.2. Der Beschuldigte beantragt, dass auch die erstandenen Ersatzmassnahmen im Umfang von 103 Tagen an die Strafe angerechnet werden, was die Vorinstanz abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). So ist bspw. ein Kontaktverbot mit der Ehefrau nicht zwingend anzurechnen (Urteil BGer 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 4.2/4.4) 11.3. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten in der Zeit vom 24. Juni 2022 bis 21. November 2023 Ersatzmassnahmen auferlegt wurden (vgl. act. 6188 ff., 6214 ff., 6225, 6380 ff.). Konkret wurde er angehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Drogenabstinenztests zu machen, eine

Kantonsgericht KG Seite 24 von 31 ambulante Drogenentzugstherapie anzutreten, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und gewisse Personen nicht zu kontaktieren. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gemachten Auflagen kaum eine Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten bedeuteten. Dies gilt sicher für die Auflage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da es grundsätzlich zur Aufgabe einer Person gehört, finanziell für sich aufzukommen. Betreffend den übrigen Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach vier bis fünf Tests und nach wenigen Gesprächen bei Fachpersonen von sich aus nicht mehr an die Massnahmen gehalten hat (act. 114 S. 12 f.). Selbst wenn er sich an die Massnahmen gehalten hätte, wäre dies neutral zu werten, da es nur natürlich ist, drogenabstinent zu leben und sich an Gesetze und Regeln zu halten. In diesem Sinne ist nicht ersichtlich, inwieweit die persönliche Freiheit des Beschuldigten durch die angeordneten Ersatzmassnahmen eingeschränkt war. Im Gegenteil ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit erneut delinquierte und damit die angeordneten Ersatzmassnahmen gänzlich ignoriert hat. Die Weigerung der Vorinstanz, die Ersatzmassnahmen nicht an die Strafe anzurechnen ist unter den erwähnten Umständen nicht zu beanstanden. 11.4. Unter diesen Umständen liegt keine zu entschädigende Überhaft vor. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 12. Einziehung beschlagnahmter Gegenstände 12.1. Der Beschuldigte beantragt weiterhin die Herausgabe folgender Gegenstände, welche durch die Vorinstanz eingezogen wurden: - 1 iPhone grau, lMEl unbekannt - iPhone 12Pro, blau, hinten beschädigt (ohne Code) - iPhone schwarz, durchsichtige Hülle - 1 Küchenmesser - 1 Fleischhacker - 1 weisses iPhone - 1 iPhone rot, Modell 11 - 1 iPhone rose gold, Modell 14pro - Luftpistole HK P30. 12.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Bezüglich der Mobiltelefone ist festzuhalten, dass diese der Organisation des Drogenhandels dienten, da der Beschuldigte damit seine Produkte anbot und den Handel mit anderen Personen organisierte und koordinierte. Entsprechend sind diese Geräte einzuziehen und zu vernichten. Auch die übrigen Gegenstände stehen im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten, weshalb auch diese einzuziehen und zu vernichten sind. Zudem verlangte er diese anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz auch nicht mehr heraus.

Kantonsgericht KG Seite 25 von 31 Nach Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn: a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen. Das Waffengesetz sieht vor, dass solche gefährlichen Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG) und eingezogen werden, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG). Dies trifft auf das Küchenmesser, den Fleischhacker und die Luftpistole zu. 13. Kosten und Entschädigungen 13.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird die Berufung abgewiesen. Die Höhe der Busse wurde von Amtes wegen überprüft und angepasst. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3’300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. 13.2. Dem Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger ernannt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8.1 % für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 13.3. Rechtsanwalt Marco Schwartz veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 32 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, exkl. Nachbearbeitung). Unter Abzug einer Stunde für die kürzere Berufungsverhandlung und Aufrechnung einer Stunde für die Nachbearbeitung sowie der Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Schwartz eine angemessene Entschädigung von CHF 6'461.73 inklusive CHF 484.23 Mehrwertsteuer), zu entrichten.

Kantonsgericht KG Seite 26 von 31 13.4. Es ist keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 24. Januar 2025 wird in Ziff. I.9. von Amtes wegen abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es hat neu folgenden Wortlaut: I. 1. A.________ wird verurteilt wegen: - Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2019 bis November 2023 (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG); - Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2019 bis November 2023 (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG); - mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2022 bis November 2023 (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); - mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderungen wegen Reisen ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 18. Juli 2022, 24. August 2022, 30. Oktober 2022, 13. Dezember 2022, 6. Januar 2023, 7. Juni 2023, 20. August 2023, 27. August 2023, 19. September 2023, 12. Oktober 2023 und 16. Oktober 2023 (Art. 57 Abs. 3 PBG); - Angriffs, begangen im Sommer 2021 (Art. 134 StGB); - Nötigung, begangen im Sommer 2021 (Art. 181 StGB); - mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember 2022 und 22. November 2023 (Art. 91a SVG); - mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, begangen am 11. Dezember 2022, 18. Juni 2023 und 22. November 2023 (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG); - Entwenden eines Motorfahrrades zum Gebrauch, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 94 Abs. 1 SVG); - Nichttragens des Schutzhelms, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 3b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG); - Benutzens eines Motorfahrrads ohne die erforderlichen Rückspiegel, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 179b Abs. 1 VTS i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG); - Benutzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrrades und ohne bestehende Versicherung, begangen am 18. Juni 2023 (Art. 96 SVG);

Kantonsgericht KG Seite 27 von 31 - mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 18. Juni 2023, 16. Juli 2023, 2. September 2023 (Art. 286 StGB); - mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 2. September 2023, 24. November 2023 und 8. Februar 2024 (Art. 285 StGB); - mehrfacher Übertretung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, begangen am 2. September 2023 und 28. Oktober 2023 (Art. 11 Abs. 1 lit. d und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStGB); - mehrfacher Sachbeschädigung, begangen zwischen 2. und 4. September 2023, zwischen 9. und 11. September 2023, 19. September 2023, 2023 und 8. Februar 2024 (Art. 144 StGB); - Beschimpfung, begangen am 19. September 2023 (Art. 177 StGB); - Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, begangen am 19. September 2023 (Art. 9 Abs. 1 BGST); - mehrfacher Urkundenfälschung, begangen zwischen Ende September 2023 und Mitte Oktober 2023 (Art. 251 StGB). 2. A.________ wird freigesprochen vom: - Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 11. Dezember 2022 (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG); - Vorwurf des Tragens eines gefährlichen Gegenstandes, angeblich begangen am 16. Oktober 2023 (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG); - Vorwurf des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen zwischen September und November 2023 (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG). 3. Es wird festgestellt, dass: - die vor dem 24. Januar 2022 begangenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum); - die am 26. Oktober 2021, 27. November 2021 und 20. Dezember 2021 begangenen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Personenbeförderungen wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis; - die zwischen dem 10. Dezember und 12. Dezember 2021 begangene Übertretung des Gesundheitsgesetzes (Verstoss gegen das Rauchverbot in einem öffentlichen Raum); - das zwischen dem 10. Dezember und 12. Dezember 2021 begangene geringfügige Vermögensdelikt (Sachbeschädigung); und - die zwischen dem 10. Dezember und 12. Dezember 2021 begangene Übertretung des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung verjährt sind. Das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt (Art. 109 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 28 von 31 4. Es wird festgestellt, dass AE.________ seinen am 17. Oktober 2023 gestellten Strafantrag wegen Beschimpfung und Drohung am 9. Oktober 2024 zurückgezogen hat. Das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt (Art. 33 StGB). 5. Es wird festgestellt, dass bezüglich des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, angeblich begangen am 10. Januar 2022, kein Strafantrag vorliegt. Das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt. 6. Die mit Urteil vom 24. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 5 StGB). 7. Die mit Urteil vom 7. Mai 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 8. Die mit Urteil vom 10. November 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 9. Die Strafe wird festgesetzt (Art. 34, 40, 41, 47, 49, 105 und 106, 110 Abs. 7 StGB): - auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 35 Monaten; - unter Berücksichtigung der gemäss Ziffer 7 und 8 widerrufenen Strafen auf eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätze à CHF 30.00 im Sinne einer Gesamtstrafe; - und eine Busse von CHF 2’500.00. 10. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 11. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 12. Die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Januar 2022 bis 24. Juni 2022 (149 Tage), vom 11. Dezember 2022 (1 Tag), vom 13. Oktober 2023 (1 Tag), vom 2. September 2023 bis 3 September 2023 (2 Tage) sowie ab dem 22. November 2023 (430 Tage), gesamthaft ausmachend 538 Tage [recte: 583 Tage], wird angerechnet (Art. 51 StGB). 13. Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 angeordnete Sicherheitshaft wird bis zum 24. Juli 2025 verlängert (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO). II. 1. Folgende Zivilklagen der AF.________ werden gutgeheissen: Die Klage vom 2. März 2023 im Umfang von CHF 170.00;

Kantonsgericht KG Seite 29 von 31 Die zwei Klagen vom 3. Januar 2024 im Umfang von je CHF 170.00. Die Klagen vom 22. Dezember 2021, 13. Januar 2022, 14. Februar 2022 und 9. März 2022 werden auf den Zivilweg verwiesen. 2. Folgende Zivilklagen AG.________ werden gutgeheissen: Die Klage vom 19. Juli 2022 im Umfang von CHF 220.00; Die Klage vom 1. November 2022 im Umfang von CHF 220.00. 3. Folgende Zivilklagen der AH.________ SA, AI.________, werden gutgeheissen: Die Klage vom 26. September 2023 im Umfang von CHF 231.66. 4. Folgende Zivilklagen der AJ.________, AI.________, werden gutgeheissen: Die Klage vom 26. September 2023 im Umfang von CHF 470.00. 5. Folgende Zivilklagen der AK.________ werden gutgeheissen: Die Klage vom 14. Mai 2024 im Umfang von CHF 1'160.00. III. 1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): - 1 iPhone, grau, IMEI unbekannt; - 3.3 Gramm netto Marihuana; - 2.61 Gramm Haschisch, - 1 elektronische Waage der Marke «Defurhome», schwarz; - 1 Grinder, schwarz, mit einem Blatt Marihuana; - 1.18 Gramm netto Haschisch; - 2 A4-Blätter mit diversen Namen und Zahlen; - 1 Zigarettenverpackung, beinhaltend 1.22 Gramm netto einer weissen Substanz und Überreste von Haschisch; - 1 iPhone 12 Pro, blau, hinten beschädigt (ohne Code); - 1 Knospe Marihuana; - 1 Tablette Novalgin (500 mg); - 4 «parachutes» mit 3.46 Gramm weissen Pulver; - 1.2 Gramm Shit; - 1 iPhone schwarz, durchsichtige Hülle; - 1 Küchenmesser; - 1 Fleischhacker; - 1 weisses iPhone (mit leichten Kratzern rundum); - 1 iPhone rot, Modell 11; - 1 iPhone rose gold, Modell 14 Pro; - 1 Luftpistole HK P30; - 1 Militär Kontrollschild “alalal”;

Kantonsgericht KG Seite 30 von 31 - 1 Vakuumiergerät der Marke Silver Crest schwarz; - 1 Löffel mit Rückständen von weissem Pulver; - 1 Waage; - 1 leere Makatussinverpackung mit der Aufschrift «Freiburg! Alle Drogen». 2. Das beschlagnahmte Bargeld von gesamthaft CHF 230.00 wird zu Gunsten des Staates eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). 3. Das beschlagnahmte Mofa Tomos (N° mmm) wird eingezogen und nach Möglichkeit dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben. 4. Die beschlagnahmte Bankkarte von A.________, geboren am im Jahr sowie die verschiedenen Dokumente, lautend auf den Namen A.________ (Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 22. November 2023, Positionen 3 und 4, IC-Ref. 23-58754 werden A.________ herausgegeben. IV. 1. Die Gerichtskosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) belaufen sich auf CHF 20'000.00 (Gebühren CHF 7'000.00, Auslagen CHF 13'000.00). Diese Kosten werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Es werden keine Entschädigungen gesprochen (Art. 429 StPO). 3. Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlichen Verteidiger von A.________ vom Staat geschuldete Entschädigung wird auf CHF 42'715.50 (wovon CHF 3’130.95 Mehrwertsteuer; bis 31. Dezember 2023: CHF 1’452.05; ab 1. Januar 2024: CHF 1’678.80) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Marco Schwartz bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3’300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Marco Schwartz im Berufungsverfahren werden auf CHF 6'461.73 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 484.23). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 31 von 31 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. April 2026/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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