Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 1 Urteil vom 20. Februar 2026 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin und Anschlussberufungs-gegnerin gegen A.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz, amtlicher Verteidiger B.________, Zivil- und Strafkläger Gegenstand Angriff, eventualiter Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Strafzumessung, Kosten Berufung vom 5. Januar 2024 und Anschlussberufung vom 26. Februar 2024 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 21. September 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 24 Sachverhalt A.a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach mit Urteil vom 21. September 2023 A.________ vom Vorwurf des Angriffs, angeblich begangen in C.________ am 7. Juli 2019, frei. Es stellte das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung ein. Hingegen sprach es A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in C.________, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________, und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________ schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren. Die Verfahrenskosten wurden ihm zu einem Viertel auferlegt. Die Zivilklage von B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. b. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 21. September 2023 des Strafgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) ein. Sie stellt den Hauptantrag, dass A.________ in Gutheissung der Berufung auch wegen Angriffs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Oktober 2021 (Freiheitsstrafe von 60 Tagen), sowie zu einer Busse von CHF 600.- als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 21. Februar 2020 und 30. September 2020, verurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 teilte A.________ mit, dass kein Nichteintreten auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft beantragt werde, hingegen sei auf den Eventualantrag nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen. A.________ erklärte gleichzeitig Anschlussberufung und beantragt, dass er ebenfalls vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei. Es sei hingegen der einfachen Körperverletzung schuldig zu befinden und zu einer bedingten Geldstrafe von max. 150 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von max. neun Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, dies jeweils mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________, und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________, wird nicht angefochten. Ebenso wenig der Umstand, dass die Sanktionen als Zusatzstrafe zur Strafe vom 22. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg sowie den Strafen vom 21. Februar 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und vom 30. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ausgefällt werden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2024 auf eine Stellungnahme zur Eingabe von A.________ vom 26. Februar 2024. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit
Kantonsgericht KG Seite 3 von 24 einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «B.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. B. Das Strafgericht ging bei seinem Urteil zusammenfassend von folgendem, in der Berufung zum Teil noch umstrittenen Sachverhalt aus: Am 7. Juli 2019, gegen 02.00 Uhr, hätten sich A.________, E.________, F.________ und G.________ am Geburtstagsfest von H.________ in C.________, an der I.________, befunden. A.________ sei von der Kollegin von H.________, J.________, zum Fest eingeladen worden und habe sich zusammen mit zwei anderen Kollegen bereits seit dem frühen Abend dort befunden. Er und seine Kollegen hätten F.________ eingeladen, welcher vor Mitternacht beim Fest eingetroffen sei. Letzterer habe schliesslich noch G.________ und E.________ eingeladen, welche nach Mitternacht eingetroffen seien. Die Gastgeberin sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass die zusätzlich eingeladenen Personen am Fest teilnähmen und mitfeierten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den «Gästen» und H.________, deren Freund B.________ und dessen Bruder K.________ gekommen. Was den Vorwurf des Angriffs anbelangt, so kam das Strafgericht nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von B.________ unklar bleibe. Einige Aussagen liessen darauf schliessen, dass B.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien die Aussagen von B.________ selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von B.________ gestanden seien – in sich und untereinander widersprüchlich. Teils sei ihren Aussagen selbst zu entnehmen, dass sich B.________ weder passiv noch rein defensiv verhalten habe. Weiter würden Aussagen des Bruders von B.________, K.________, hinzukommen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund habe, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und B.________ wirklich nichts gemacht haben. Dies habe er dagegen explizit nicht getan. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, dass sich B.________ rein abwehrend oder passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei. Unter diesen Umständen seien die Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen. Was den Vorwurf der Körperverletzung betrifft, so habe A.________ zugegeben, dass er B.________ im Laufe der Auseinandersetzung eine Glasbowle an den Kopf geschlagen habe, worauf B.________ zu Boden gegangen sei. Er habe B.________ die Bowle auf den Kopf aber nicht ins Gesicht geschlagen. Demnach sei die Version von B.________ und der Zeugen glaubwürdig, dass A.________ ihm die Schüssel von hinten bzw. von der Seite an den Kopf geschlagen habe. Der Schlag sei aus einem Winkel erfolgt, welchem es B.________ verunmöglicht habe, sich vor dem Schlag zu schützen. Letzterer sei in der Folge zu Boden gegangen. Gemäss Arztbericht des Inselspitals Bern vom 7. Juli 2019 habe B.________ eine Sprengung der Sutura frontozygomatica links, multiple Kontusionen und Schürfungen und Hämatome am Kopf und am Körper erlitten. Weitere Verletzungen seien nicht festgestellt worden (act. 2014 ff.). Es habe sich nicht um lebensgefährliche Verletzungen gehandelt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 24 Das Strafgericht hielt es auch als erwiesen an, dass E.________ trotz dessen Bestreitens vor Ort gewesen sei und im Verlaufe der Auseinandersetzung B.________ einen Faustschlag frontal ins Gesicht geschlagen habe. Letzterer habe dabei einen Kieferbruch erlitten. Hingegen bestanden für das Strafgericht Zweifel daran, dass G.________ und F.________ tatsächlich auf B.________ eingeschlagen und/oder eingetreten haben, weshalb diese in dubio pro reo auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wurden. C. Am 3. September 2025 erschien A.________ trotz ordnungsgemässer Vorlandung nicht zur Verhandlung des Strafappellationshofes. Dieser entschied, das Verfahren von A.________ von den übrigen Verfahren abzutrennen und diesen erneut vorzuladen, bevor allenfalls ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde. Das Verfahren gegenüber den Beschuldigten E.________, G.________ und F.________ wurde weitergeführt. Alle drei wurden wegen Raufhandel und einfacher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil betreffend G.________ und F.________ ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. E.________ hat gegen das Urteil vom 3. September 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2026 abgewiesen hat (Urteil BGer 6B_891/2025). D. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. Januar 2026, eingeholt und zu den Akten genommen. E. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Februar 2026 erschien A.________, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Beschuldigten und Abschluss des Beweisverfahrens hielten die Staatsanwältin und die Verteidigung ihren Parteivortrag. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten/Berufungsgegners sowie des Plädoyers des Verteidigers an der Verhandlung wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 24 Erwägungen 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat als Partei des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Das angefochtene Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die am 5. Januar 2024 eingereichte Berufungserklärung erfolgte somit fristgerecht. Die Berufung ist formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. Gleiches gilt für die Anschlussberufung von A.________, der als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat und somit zur Anschlussberufung legitimiert ist. 1.2. A.________ beantragt in seiner Anschlussberufung, dass auf den Eventualantrag der Staatsanwaltschaft, wonach dieser Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern, nicht einzutreten bzw. dieser abzuweisen sei. Er bringt vor, dass sich die Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich verhalte, wenn sie nach dem erfolgten Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs nunmehr die Anklageschrift abändern wolle, um einen anderen Tatbestand anzuklagen, welchen sie vor erster Instanz selber nicht als erfüllt betrachtet habe. Die Staatsanwaltschaft verkenne in ihrer Berufungserklärung, dass weder die Vorinstanz, noch die Rechtsmittelinstanz, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Raufhandels hätte prüfen und beurteilen müssen. Wie aufgezeigt worden sei, habe das Bundesgericht entschieden, dass Art. 333 StPO nicht zu einer Verpflichtung des Gerichts führen könne. Es sei unhaltbar, wenn die Staatsanwaltschaft versuche, das mutmasslich eigene Versäumnis der Vorinstanz anzulasten. Hierbei sei der guten Ordnung halber erwähnt, dass weder der Tatbestand des Angriffs noch des Raufhandels erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass Art. 333 StPO kein Antragsrecht vorsehe, weshalb auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden könne. 1.2.1. Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4 mit Hinweis). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1). Ein Beispiel ist die Konstellation, in der neben der vorsätzlichen Begehung auch die fahrlässige Handlung unter Strafe steht und das Gericht allenfalls eine andere rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands vornehmen möchte (BSK-STPO-ACHERMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 333 N. 37). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (BGE 149 IV 42 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 24 Eine solche Änderung der Anklage ist in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen; 147 IV 167 E. 1.4). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung auch noch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen). 1.2.2. In Sinne dieser Erwägungen wird der Sachverhalt unter dem Blickwinkel der abgeänderten Anklageschrift vom 8. Januar 2025 geprüft werden. 1.3. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird von der Staatsanwaltschaft und A.________ nur teilweise angefochten. Die Ziffern 3, 6, 7, 8 des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks, welche A.________ betreffen, wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskaft erwachsen. Gleiches gilt für die in Ziffer 2 des Dispositivs ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, begangen am 6. März 2021 in D.________, und der Verletzung der Verkehrsreglen, begangen am 6. März 2021 in D.________. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Er ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich des Strafmasses gebunden. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurden keine neuen Beweisanträge gestellt, so dass es nicht erforderlich erscheint, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme des Beschuldigten sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 2. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). In casu wird folglich die StPO in ihrer Fassung bis 31. Dezember 2023 angewendet. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz eine unvollständige und fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor. Die aktenkundigen Aussagen verschiedener beteiligter oder anwesenden Personen seien in den Kernpunkten gleichlautend. E.________ habe den Streit angezettelt, A.________ habe B.________ eine Glasbowle an den Kopf geschlagen und alle hätten auf B.________ eingeschlagen und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 24 eingetreten. Damit erfülle der Sachverhalt den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 3.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 3.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 24 Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil Bger 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 4. Feststellung des Sachverhaltes 4.1. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts und des Strafappellationshofs kam es am frühen Morgen des 7. Juli 2019 an einer Geburtstagsfeier in C.________ zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. E.________, welcher entgegen seinen Aussagen sehr wohl in C.________ anwesend war, hat als erster B.________ einen Schlag mit der Faust verabreicht (act. 3003, 114 ff.). 4.2. Was die Rolle von B.________ an der Schlägerei anbelangt, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich die Aussagen der Beteiligten zur Rolle von B.________ bei der Auseinandersetzung zum Teil widersprechen. Auch die Aussagen des letzteren sind nicht konstant und vermitteln in der Tat den Eindruck, dass er versuchte im Verlaufe des Verfahrens seine Rolle im Rahmen der Auseinandersetzung herunterzuspielen (Urteil A.________, E. III.2.3, S. 7). H.________ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft aus, dass B.________ versucht habe, sich zu wehren. Er habe aber auch geschlagen. Das habe ihr B.________ selber erzählt. Sie sprach explizit von einer Schlägerei. Der Bruder von B.________, K.________, habe sich dann in der Folge auch an der entstandenen Schlägerei beteiligt. Am Schluss seien beide Brüder L.________ bzw. alle Jungs auf einem Haufen gelegen (act. 3004, 131 ff. und 142 ff., 3005, 176 ff. und 193 ff.). J.________ sagte anlässlich der gleichen Einvernahme vom 11. März 2021 aus, B.________ habe auch geschlagen und jemanden in den Schwitzkasten genommen. Der Bruder K.________ sei auch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (act. 3019, 644 ff.). Auch A.________ sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass «alle» Faustschläge ausgeteilt hätten. Er habe einen Faustschlag von B.________ ins Gesicht erhalten, weshalb er mit der Glasbowle zugeschlagen habe (act. 3023, 765 ff., 3024, 783). Er bestätigte diese Aussagen anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 19. September 2023 (act. 122 S. 8). G.________ bestätigte diese Version der Ereignisse, indem er aussagte, dass viele auf viele eingeschlagen hätten (act. 2058, 42 ff.). Nach Würdigung dieser Aussagen und insbesondere jener von H.________ und J.________, die beide als Freundinnen von B.________ kein Interesse daran haben, diesen zu Unrecht und unnötig zu belasten, ist davon auszugehen, dass sich B.________ bei der Auseinandersetzung nicht nur passiv verhalten hat, sondern selbst auch Schläge ausgeteilt hat und einen Beteiligten in den «Schwitzkasten» genommen hat. In jedem Fall wäre zu Gunsten des Beschuldigten nach dem
Kantonsgericht KG Seite 9 von 24 Grundsatz in dubio pro reo auch davon auszugehen, dass sich B.________ nicht nur rein defensiv verhalten hat. 4.3. Hingegen ergibt sich rechtsgenüglich aus den Akten, dass E.________ die Schlägerei mit seinem Faustschlag aus dem Nichts gegen B.________ angezettelt und sich A.________ aktiv an dieser beteiligt hat, indem er B.________ eine Glasbowle an den Kopf geworfen hat. Beide Beschuldigten haben im weiteren Verlauf weiter auf B.________ eingeschlagen. 4.4. Das Strafgericht kam nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass erhebliche Zweifel bestehen würden, dass F.________ und G.________ auf B.________ eingeschlagen oder eingetreten haben, und sprach sie in dubio pro reo von allen Vorwürfen frei. Aufgrund der folgenden Aussagen konnte sich der Strafappellationshof dieser Einschätzung nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Aussagen nicht anschliessen und verurteilte F.________, G.________ wie auch E.________ mit Urteil vom 3. September 2025 wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung im Zusammenhang mit diesem Vorfall in C.________. Dieses Urteil wurde nicht angefochten bzw. E.________ betreffend vom Bundesgericht bestätigt. H.________ sagte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, ihr Freund sei nach dem ersten Faustschlag und einem Schlag auf den Kopf mit einer Glasbowle zu Boden gegangen und in der Folge von G.________ und M.________ mit den Füssen getreten worden. Diese Tritte seien sehr wuchtvoll gewesen. Bis zum Schluss hätten alle fünf, M.________, G.________, A.________, F.________ und N.________ zur selben Zeit auf ihren Freund eingeschlagen (act. 2026 Z. 65 ff.). Sie habe ein gutes Gedächtnis was Namen und Personen anbelange. Bis auf M.________ und G.________ könne sie alle gut auseinanderhalten (act. 2026 Z. 93 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, dass alle Kollegen N.________ halfen, F.________ aber derjenige gewesen sei, der am wenigsten beteiligt war, er jedoch auch getreten habe. Es seien alle Jungs auf einem Haufen gewesen und die Frauen hätten versucht, die Jungs zu trennen (act. 3004, Z. 139 f.). Sie erklärte weiter, dass A.________, F.________, G.________ und N.________ sicher an der Schlägerei beteiligt gewesen seien. Sie sei auch beteiligt gewesen, habe aber nichts abbekommen. Sie habe die Auseinandersetzung mitbekommen, genauso wie J.________. Zudem seien ihr Ex-Freund und sein Bruder K.________ dabei gewesen (act. 3005, Z. 168 ff.) B.________ habe Fusstritte von mehreren Beteiligten erhalten (act. 3005, Z. 180). Das Ganze habe in einer Massenschlägerei geendet (act. 3007, Z. 241). J.________ bestätigte, dass alle drei Beschuldigten auf B.________ eingeschlagen hätten (act. 3019, Z. 620, 636). Der mitbeschuldigte A.________ erklärte seinerseits, dass «alle Personen» Faustschläge ausgeteilt hätten (act. 3023, Z. 765). G.________ erwähnte, dass «Tout le monde tapait tout le monde. Tout le monde a mis les coups.» (act. 2058, Z. 42 f.). 4.5. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass alle Beschuldigten und in der Zwischenzeit rechtskräftig Verurteilten an der Schlägerei beteiligt waren und zumindest Schläge ausgeteilt haben, wobei F.________ und G.________ eine eher untergeordnete Rolle spielten. Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung darin, dass E.________ H.________ im Gesicht berührt hat und deren Freund B.________ sich daraufhin schützend vor sie gestellt hat, woraufhin die Situation eskaliert und in eine handgreifliche Schlägerei mündete. Die Aussagen von H.________ erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderte den Vorfall detailreich, in sich widerspruchsfrei und ohne jemanden ohne Grund übermässig zu belasten. Hinzu kommt, dass sie sich während des gesamten Geschehens in unmittelbarer Nähe befand und dadurch die Abläufe aus nächster Nähe
Kantonsgericht KG Seite 10 von 24 wahrnehmen konnte. Dass A.________ B.________ im Zuge der Auseinandersetzung eine Glasbowle an den Kopf geschlagen hat, ist unbestritten. 5. Angriff und Raufhandel 5.1. Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs. Sie beantragt, dass der Beschuldigte ebenfalls des Angriffs, eventualiter des Raufhandels schuldig gesprochen werde. Sie bemängelt, dass sich aus dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht klar ergebe, ob das Gericht aus den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhaltselementen geschlossen habe, dass sich B.________ "nicht rein abwehrend oder passiv verhalten habe" und deshalb die Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei, selbst wenn sich B.________ nicht nur passiv verhalten habe. Sie stützt sich dabei auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 2025 (6B_1297/2023). 5.2. Das Strafgericht kam nach einer umfassenden Analyse der Aussagen aller Anwesenden zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von B.________ unklar sei. Einige Aussagen liessen jedoch darauf schliessen, dass B.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien dessen Aussagen selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von B.________ gestanden seien – in sich und untereinander widersprüchlich. Deren Aussagen selbst sei teils zu entnehmen, dass sich B.________ weder passiv noch rein defensiv verhalten habe. Hinzu würden auch die Aussagen von K.________, Bruders von B.________, kommen, wonach er zusammen mit seinem Bruder versucht habe, E.________ zu Boden zu bringen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund hätte, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und B.________ wirklich nichts gemacht haben. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, ob sich B.________ rein abwehrend oder nur passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei. 5.3. 5.3.1. Den Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK STGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 6). Die körperliche Attacke muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung weiterer Personen auf jede andere Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Dies kann somit auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei bestehen (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 8; PK StGB TRECHSEL/MONA, Art. 134 N. 2). Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Nach der Lehrmeinung von MAEDER ergebe sich, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuche. Sie dürfe keinesfalls selber tätlich werden, da es sich sonst um einen Raufhandel handeln würde (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 7). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz
Kantonsgericht KG Seite 11 von 24 genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt wird, dass aus dem Angriff der Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten resultiert (BGE 135 IV 152, 153). 5.3.2. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Urteile BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1 und 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 13 mit Hinweisen). Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Keine straflose Beteiligung liegt etwa vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: Eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäss auf den Kopf des Opfers setzt, wehrt nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen. Nicht auf die Straflosigkeit berufen kann sich überdies die Partei, die den Streit bewusst provoziert oder angeheizt hat, danach aber nur abwehrt. Dies wird damit begründet, dass nur derjenige straflos bleibe, der "ausschliesslich" abwehrt oder die Streitenden scheidet (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 18-19). Beteiligt sind diejenigen Personen, welche sich wechselseitig bekämpfen. Zu diesen gehören die Personen, welche Schläge etc. austeilen, die mindestens einer Tätlichkeit entsprechen (DONATSCH, in StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 133 N. 2). Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung gefordert ist (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 12). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist weiter vorausgesetzt, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Dritten führt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1 und 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6). Auch derjenige, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, ist Beteiligter, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, sodass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Raufhandel, dass der Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden ist. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3, DONATSCH, Art. 133 N. 5f.). 5.3.3. Das Bundesgericht hat in seiner neuesten Rechtsprechung die von MAEDER vertretene Lehrmeinung verworfen. Es hat festgehalten, dass in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten werde, die Angreifer seien lediglich wegen Raufhandels strafbar, wenn sich die angegriffene Seite nicht völlig passiv oder defensiv schützend verhalte, sondern sich tätlich zur Wehr setze. Dem könne nicht gefolgt werden. Damit hätte selbst die rechtfertigende Notwehr des Angegriffenen (vgl. Art. 15 StGB) seitens der Angreifer eine mildere Bestrafung zur Folge. Dies überzeuge nicht. Es spreche nichts dagegen, dass hinsichtlich der gleichen tätlichen Auseinandersetzung in Bezug auf verschiedene Beteiligte einerseits der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und
Kantonsgericht KG Seite 12 von 24 andererseits derjenige des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung gelangen könne. Seien sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 134 StGB als auch diejenigen von Art. 133 StGB erfüllt, gehe Art. 134 StGB Art. 133 StGB angesichts der höheren Strafandrohung vor. Es bestehe kein Grund, diejenigen Personen, die ursprünglich eindeutig Angreifer waren und klar als solche identifizierbar seien, weniger hart, d.h. lediglich wegen Raufhandels, zu bestrafen seien, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setze. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Umstand, dass sich die angegriffene "Partei" tätlich wehre, zu einer Herabsetzung des Strafrahmens führen sollte. Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelange nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar sei. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten werde in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreite oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setze (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligten (Urteil BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 3.2.4 und 3.2.5., m.w.H.; zur Publ. vorgesehen). 5.4. Subsumtion Wie festgestellt wurde, hat sich B.________ nicht nur rein passiv oder defensiv schützend verhalten, sondern hat selbst Schläge ausgeteilt und einen der Beschuldigten in den «Schwitzkasten» genommen (E. 4.2 supra). Dass sich B.________ gegen die Schläge gewehrt und ebenfalls jemanden in den «Schwitzkasten» genommen hat, steht dem Tatbestand des Angriffs nicht entgegen. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass lediglich E.________ ursprünglich eindeutig Angreifer und klar als solcher identifizierbar war. Es ist nicht erstellt, dass A.________ ebenfalls als Angreifer betrachtet werden kann bzw. ob ihm im Zeitpunkt seines Tatbeitrags bewusst war, dass ein Angriff stattfand und er sich im Wissen darum daran beteiligt hat. Mangels klarer Sachlage ist festzustellen, dass vorliegend der Tatbestand des Angriffs nicht erfüllt ist. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sich A.________ – wie die übrigen Beschuldigten und in der Zwischenzeit rechtskräftig Verurteilten – des Raufhandels schuldig gemacht haben. Indem E.________ die Schlägerei provoziert hat, A.________, F.________ und G.________ aktiv daran teilnahmen und sie sich mit den Gebrüdern L.________ prügelten und B.________ dabei Verletzungen davontrug, haben sich alle Beschuldigten des Raufhandels schuldig gemacht. Dies wird durch die Aussagen von H.________ bestätigt, wonach das Ganze zu einer «Massenschlägerei» ausartete (act. 3007, 240). Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen A.________ ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6. Körperverletzung A.________ rügt die rechtliche Qualifikation der Tat mit der Glasbowle. Er beantragt in seiner Anschlussberufung, er sei höchstens wegen einfacher Körperverletzung und nicht der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Anschlussberufung. 6.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Bst. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ
Kantonsgericht KG Seite 13 von 24 oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Bst. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Bst. c). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 m.H.). Eine schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde» (BGE 109 IV 18 E. 2c). Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; 125 IV 242 E. 2b/dd). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (ROTH/BERKEMEIER, in Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N. 25). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m.H.). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je m.H.). Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Zurückhaltung geboten ist. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung für schwere Körperverletzung sehr hoch, geht doch bei schwerer Körperverletzung der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Damit befindet sich die schwere Körperverletzung doch in der Nähe der Tötungsdelikte. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt und dies die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische
Kantonsgericht KG Seite 14 von 24 und psychische Integrität begrenzt bleiben (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N. 24). 6.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die von B.________ erlittenen Verletzungen nicht lebensgefährlich waren (Urteil A.________, E. III, 3.3., S. 9, mit Verweis auf den Bericht des Inselspitals (act. 2014 ff.)) und somit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob der Versuch zu einer schweren Körperverletzung erfüllt ist. 6.3. A.________ wendet dagegen ein, dass die Verletzungen, welche B.________ erlitten habe, nicht auf den Schlag mit der Glasbowle zurückzuführen seien. Zudem habe es sich um eine relativ kleine Glasbowle gehandelt und das Wissen um allfällige Verletzungen mit Glasobjekten reiche vorliegend nicht aus, um den Eventualvorsatz zu bejahen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung nämlich nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 6B_908/2017 vom 15. März 20218 E. 1.4). Im Übrigen habe er, insbesondere als B.________ am Boden gelegen sei, nicht auf ihn eingeschlagen. 6.4. Die Einwände von A.________ verfangen nicht. Er hat B.________ unbestrittenermassen eine Glasbowle mit einem Fassungsvermögen von einigen Litern, wobei diese zur Tatzeit nicht mehr voll war, von hinten seitlich an den Kopf geworfen, so dass sich das Opfer nicht schützen konnte und dabei zu Boden ging. Bei diesem Schlag ging die Glasbowle in Brüche. Die vom Beschuldigten zitierte Rechtsprechung, wonach vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung nicht auf deren Inkaufnahme geschlossen werden darf, greift vorliegend nicht. Der anerkannte Schlag mit einer Glasbowle an den Kopf des Opfers und das anschliessende Zerbrechen des Glasgefässes kann nicht mit einem Stoss mit der Hand, in welcher eine Bierflasche gehalten wurde, verglichen werden. Wer mit solch einem massiven Gegenstand aus Glas mit Gewalt gegen den Kopf eines Menschen schlägt, muss damit rechnen und nimmt daher zumindest in Kauf, das Opfer schwer zu verletzen. Eine aus Glas gefertigte Bowle weist selbst leer ein erhebliches Gewicht auf und kann beim Aufprall auf den Kopf nicht nur durch die Wucht des Schlages, sondern aufgrund der Materialbeschaffenheit auch durch ein mögliches Zerbrechen gravierende Verletzungen verursachen. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der besonderen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Schlag, Wurf eines gefährlichen Gegenstandes oder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann (Urteil BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.1 und 1.3). Ein Schlag mit einem Glasobjekt gegen diesen Körperbereich ist objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Wer unter diesen Umständen ein derartiges Tatmittel mit Gewalt gegen den Kopf eines anderen Menschen schlägt, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit der Möglichkeit schwerer Verletzungen rechnen. Es ist somit eigentlich nur dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine Augenverletzungen, Schädel-Hirnverletzungen oder sonstige dauerhafte Schädigungen eingetreten sind. Dass die konkret eingetretenen Verletzungen nicht lebensgefährlich waren, ist für die Beurteilung des Vorsatzes unerheblich. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes und dem Fehlen des objektiven Tatbestandes mangels Erheblichkeit der zugefügten Verletzungen der Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Lediglich als Vergleich dazu wurde in der Praxis auch schon der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 24 sogenannte "Schwedenkuss" (Kopfstoss gegen den Kopf eines anderen) als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N. 41, mit Hinweisen). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weitere (Faust-)Schläge in seiner ersten Einvernahme, welche im Übrigen auf Französisch geführt wurde, zugestanden hat (act. 2043, 46). Diesen Erstaussagen kommt regelmässig eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu, da sie erfahrungsgemäss am wenigsten von nachträglichen Einflüssen geprägt sind. Die Einwände des Beschuldigten gehen dem Gesagten zufolge fehl. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung ist demnach zu bestätigen und die Anschlussberufung von A.________ ist diesem Punkt abzuweisen. 7. Grundlagen der Strafzumessung 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. Oktober 2021 und einer Busse von CHF 600.- als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 21. Februar 2020 und 30. September 2020. 7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 7.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 24 7.4. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). 7.5. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu
Kantonsgericht KG Seite 17 von 24 erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 8. Strafzumessung in concreto 8.1. A.________ wurde wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden. Die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist in casu mit einer Höchststrafe von zehn Jahren die mit der höchsten Strafe bedrohte Straftat und dient der Festsetzung der Einsatzstrafe, welche angesichts der übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB). 8.2. A.________ hat im Laufe einer Auseinandersetzung eine Glasbowle mit einem Inhalt von mehreren Litern ergriffen und diese B.________ seitlich gegen dessen Kopf geschlagen. Beim Aufprall zerschellte die Glasbowle und verletzte das Opfer am Kopf, wobei dieses zum Glück nicht schwer verletzt wurde (vgl. E. 6.4 oben). Der Beschuldigte hat ein gefährliches Tatwerkzeug verwendet und damit ein sehr verletzliches Körperteil mit wichtigen Organen und Blutbahnen getroffen. Die Tathandlung hätte ohne Weiteres auch eine lebensgefährliche Verletzung verursachen können und es ist wohl einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass dem nicht so war. Die Handlung von A.________ muss als hinterhältig, feige und absolut ungerechtfertigt angesehen werden, da das Opfer völlig überrascht wurde und keine Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Das objektive und subjektive Tatverschulden von A.________ muss unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Da es zum Glück nur beim Versuch blieb, kann die Einsatzstrafe auf zehn Monate festgesetzt werden. 8.3. Was die Beteiligung am Raufhandel angeht, so ist zu vermerken, dass A.________ zwar nicht Initiant der Auseinandersetzung war, er sich hingegen dazu verleiten liess aktiv ins Geschehen einzugreifen und auf B.________ einzuschlagen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich das Verhalten von A.________ als feige und heimtückisch qualifizieren. Das objektive und subjektive Tatverschulden von A.________ kann unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 5 Jahren ebenfalls nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB um vier Monaten angemessen zu erhöhen. Was die Täterkompente anbelangt, so kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. IV. 9., S. 14 ff.) verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof gab der Beschuldigte an, von der Mutter seiner Tochter getrennt zu sein und neu in einer Wohngemeinschaft mit seiner Schwester zu leben, damit er sparen und seine Schulden möglichst rasch zurückzahlen könne. Er habe auch ein Gesuch um Beistandschaft gestellt. Er habe im letzten Jahr mit Ausnahme eines Monats immer gearbeitet, teils temporär, und seit Anfang Jahr eine neue Arbeitsstelle. Mit der Mutter seiner
Kantonsgericht KG Seite 18 von 24 Tochter habe es schwierige Momente mit Auseinandersetzungen und Beschimpfungen gegeben, aber mittlerweile würden sie sich wieder gut verstehen und er helfe zusätzlich zu den Besuchswochenenden bei der Betreuung seiner Tochter aus, wenn dies nötig sei. Seit Januar 2025 sei er bei einem Psychiater in Behandlung. Jeglichen Kontakt zu seinen alten Freunden hätte er abgebrochen. Sein Ziel sei es, seine Rolle als Vater vollständig wahrzunehmen und sich im Arbeitsleben zu beweisen. Dennoch hat auch die Geburt seiner Tochter den Beschuldigten nicht davon abgehalten, immer wieder zu delinquieren. Der Strafappellationshof muss nach der Verurteilung vom 17. Dezember 2024 durch das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers zu einer unbedingten Freiheistsstrafe von 24 Monaten wegen Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG, Beschimpfung, Drohung und Vergehens gegen das SVG (Art. 91 und 95 SVG) in der Zeit zwischen Januar und Mai 2024 jedoch feststellen, dass entgegen seinen Beteuerungen nicht von einer positiven Entwicklung des Beschuldigten die Rede sein kann. Gemäss einer ins Recht gelegten Verfügung der Justizvollzugsbehörde des Kantons Neuenburg vom 9. Juli 2025 wurde die ambulante Massnahme, zugunsten welcher diese Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, gar widerrufen. Insgesamt ist die Täterkomponente straferhöhend im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten scheint unter diesen Umständen angemessen. 8.4. Da es sich nicht um gleichartige Strafen handelt, sind die 15 Monate Freiheitsstrafe als unabhängige Strafe kumulativ zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 15. Januar 2020 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) auszusprechen. 8.5. A.________ wurde schuldig befunden des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, weil er am 6. März 2021 in D.________ ein Motorfahrzeug lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 8. Februar 2020 auf unbestimmte Zeil entzogen worden war. Bezüglich Art. 95 SVG könnte A.________ zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Indessen zeigt das umfangreiche Vorstrafenregister, dass Geldstrafen in der Vergangenheit keine Wirkung zeigten und den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Entsprechend kommt für diese Delikte ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. A.________ hat sich ohne Grund über eine amtliche Anordnung hinweggesetzt und ein Auto von der Westschweiz bis ins Tessin gelenkt im klaren Wissen darum, dass er dazu nicht berechtigt war. Er scheint sich um amtliche Anordnungen zu foutieren. Sein Verschulden kann unter den erwähnten Umständen nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Ergänzend zur bereits erwähnten Täterkomponnente (supra 8.3.) ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte schon mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt wurde. So hat er unzählige Male, teilweise zusätzlich unter Alkoholeinfluss, ein Motorfahrzeug gelenkt, obwohl ihm der Ausweis entzogen wurde. Bedingt ausgesprochene Geldstrafen konnten ihn offenbar nicht vor der Begehung weitere ähnlicher Delikte abhalten, was von einer manifesten Uneinsichtigkeit zeugt. Eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen (drei Monate) scheint unter allen diesen Umständen tat- und verschuldensangemessen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 22. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
Kantonsgericht KG Seite 19 von 24 von 60 Tagen verurteilt. Die heute für die am 6. März 2021 begangenen SVG-Delikte auszufällende Sanktion gilt somit als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB auf 60 Tage (zwei Monate) festzusetzen ist. 8.6. Dies ergibt eine Freiheitstrafe von insgesamt 17 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 22. Oktober 2021. 8.7. A.________ wurde auch der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, weil er am 6. März 2021 in D.________ eine Busfahrbahn benutzte. Er wurde in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung eine Busse von CHF 600.-. Die Busse in der Höhe von CHF 200.- scheint angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten als schuldangemessen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 9. Strafvollzug 9.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 9.2. Art. 42 Abs. 2 StGB sieht vor, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven
Kantonsgericht KG Seite 20 von 24 Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 9.3. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter besonders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). 9.4. Nach der Rechtsprechung ist bei retrospektiver Konkurrenz, also wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs diejenige Strafdauer massgebend, die sich aus der Addition der Grundstrafe und der Zusatzstrafe ergibt (BGE 145 IV 377 E. 2.2 mit Hinweisen). 9.5. Die vorliegend als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 22. Oktober 2021 ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Monaten und die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 22. Oktober 2021 ausgesprochene Grundstrafe von 60 Tagen würden grundsätzlich die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs zulassen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Jugendstrafgerichts vom 13. Februar 2017 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Taten wegen verschiedener Delikte zu einem unbedingten Freiheitsentzug von neun Monaten gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG
Kantonsgericht KG Seite 21 von 24 verurteilt. Ob auch bei einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafrcht die strengeren Voraussetzungen an die Gewährung eines bedingten Vollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen, hat das Bundesgericht noch nicht beurteilt (vgl. Urteil BGer 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.4). Auch vorliegend ist diese Frage nicht abschliessend zu klären, da beim Beschuldigten aus folgenden Gründen von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. A.________ weist mehrere einschlägige Vorstrafen, insbesondere im Bereich der SVG-Delikte, auf und hat trotz laufendem Berufungsverfahren weiter delinquiert. Insbesondere die letzte Verurteilung vom 17. Dezember 2024 durch das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers zu einer unbedingten Freiheistsstrafe von 24 Monaten wegen Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG, Beschimpfung, Drohung und Vergehens gegen das SVG (Art. 91 und 95 SVG) lässt aufhorchen. Es scheint, dass es A.________ an mangelnder Einsicht fehlt und er sich von bedingt ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken lässt. Verurteilungen vermochten ihn bisher nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Auch die Geburt seiner Tochter hat ihn nicht daran gehindert, neue Delikte zu begehen. Zwar beteuert er, sein Leben grundlegend geändert zu haben und sich nun auf dem richtigen Weg zu befinden. Angesicht der wiederholten Rückfälle und der erneuten Straffälligkeit während hängiger Verfahren vermögen seine Beteuerungen jedoch keine günstige Legalprognose zu begründen. Aufgrund der ungünstigen Prognose kann ihm der teilbedingte Strafvollzug unter diesen Umständen nicht gewährt werden. Auch der Aufschub des Vollzuges der vorerwähnten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, welcher im Übrigen gemäss Verfügung vom 9. Juli 2025 widerrufen worden ist, ändert daran nichts. Diese könnte begleitend zur Freiheitsstrafe durchgeführt werden. Die Freiheitsstrafe von 17 Monaten ist daher unbedingt zu vollziehen. 10. Kosten und Entschädigungen 10.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen, wobei die Abweisungen nur Nebenpunkte im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO betrifft. Die Anschlussberufung wurde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3’300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. 10.2. Dem Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Kantonsgericht KG Seite 22 von 24 Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Marco Schwartz veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 27 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schwartz eine angemessene Entschädigung von CHF 5'768.50, inklusive CHF 432.25 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten 10.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine amtliche Verteidigung verfügt, hat dieser keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. 10.4. B.________ ist keine Entschädigung nach Art. 433 StGB auszurichten, da ihm keine Kosten für die Wahrung seiner Rechte entstanden sind. Er hat im Übrigen auch keine Entschädigung beantragt. (Dispositiv auf nachfolgenden Seiten)
Kantonsgericht KG Seite 23 von 24 Der Hof erkennt: I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von A.________ wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 21. September 2023 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. entfällt 2. A.________ wird verurteilt wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 22 i.V.m Art. 122 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in C.________, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________, und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 6. März 2021 in D.________. 3. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung (geringfügig, Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB) wird infolge Verjährung eingestellt. 4. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten, dies als teilweise Zusatzstrafe zur Strafe vom 22. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg, sowie zu einer Busse von CHF 200.-, dies als Zusatzstrafe zu den Strafen vom 21. Februar 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, und vom 30. September 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (Art. 40 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 StGB). 5. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 6. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Präsidentin des Strafgerichts kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 8 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 7. Es wird festgestellt, dass H.________ keine Zivilforderungen geltend macht. 8. Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die A.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00 werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 24 von 24 10. Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 8’115.75 (wovon CHF 580.25 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Marco Schwartz im Berufungsverfahren werden auf CHF 5'768.50 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 432.25). A.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Februar 2026/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin