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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 24.11.2023 501 2023 69

24 novembre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,703 mots·~29 min·2

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 69 Urteil vom 24. November 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________ AG, Zivilklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Diebstahl (gewerbsmässig), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen) Berufung vom 3. Mai 2023 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 7. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 7. Februar 2023 stellte das Strafgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) das gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs geführte Verfahren mangels Strafantrag ein (Ziff. IV. 3, 8, 18, 19, 22, 24 und 29 der Anklageschrift vom 29. November 2022 [nachfolgend: die Anklageschrift]) und sprach ihn in dubio pro reo frei von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. IV. 16 der Anklageschrift. Es verurteilte A.________ demgegenüber wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung (Ziff. I., III., IV. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 30 und 31 der Anklageschrift) und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Ziff. I., II., III., IV. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 30 und 31 der Anklageschrift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft (vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt. Zur Sicherung des Strafvollzugs ordnete das Strafgericht für drei Monate Sicherheitshaft an. A.________ wurde keine Entschädigung zugesprochen. Die Verfahrenskosten wurden ihm im Umfang von 90% und dem Staat Freiburg im Umfang von 10% auferlegt. Weiter setzte das Strafgericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest und verpflichtete A.________ zur Rückzahlung dieser Kosten im Umfang von 90% sowie zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostensatz. Es hiess die Forderungsklage der B.________ AG teilweise gut und verurteilte A.________ zur Zahlung von CHF 1'594.60. Die übrigen Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen, wobei keine separaten Kosten ausgeschieden wurden. Schliesslich ordnete das Strafgericht den Einzug und die Vernichtung gewisser beschlagnahmter Gegenstände und die Herausgabe der anderen Gegenstände an. Das beschlagnahmte Geld sollte dem Staat Freiburg verfallen. B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) am 13. Februar 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm 28. April 2023 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2023 ficht er das Urteil in Ziff. 3., 4., 5., 7., 8. (in Bezug auf die Rückzahlungspflicht an den Staat Freiburg), 9., 11. und 12.1. an. Er beantragt einen Schuldspruch wegen Diebstahls (Ziff. I. der Anklageschrift), versuchten Diebstahls (Ziff. II. und IV. Ziff. 11. zum Nachteil von C.________, Ziff. 11. zum Nachteil von D.________, Ziff. 20. der Anklageschrift), geringfügige Sachbeschädigung (Ziff. I. und II. der Anklageschrift), Sachbeschädigung (Ziff. IV. Ziff. 11. zum Nachteil von C.________, Ziff. 20. der Anklageschrift) und Hausfriedensbruch (Ziff. I., II., IV. Ziff. 11. zum Nachteil von C.________, Ziff. 11. zum Nachteil von D.________, Ziff. 12., Ziff. 20. der Anklageschrift). Dafür sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten sowie zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts zu verurteilen. Für alle restlichen Delikte gemäss Anklageschrift sei er freizusprechen und für die Überhaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Zudem beantragt er die Abweisung aller Zivilklagen, eventualiter der Verweis auf den Zivilweg. Die die Schuldsprüche betreffenden Verfahrenskosten seien ihm aufzuerlegen, die übrigen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Es sei ihm, soweit die Freisprüche betreffend, eine angemessene Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen und das Honorar seines amtlichen Verteidigers sei gemäss der noch einzureichenden Kostenliste festzusetzen. Schliesslich beantragt der Berufungsführer, es sei ihm der graue Sack «E.________» sowie sämtliches Werkzeug herauszugeben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie allen Zivil- und Strafklägern Frist gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Den Zivilund Strafklägern wurde überdies mitgeteilt, dass sie über das weitere Verfahren nicht informiert werden, sollten sie sich nicht vernehmen lassen. Die zuständige Staatsanwältin teilte am 24. Mai 2023 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Zivil- und Strafkläger liessen sich nicht vernehmen. D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 26. Oktober 2023, sowie ein Führungsbericht der Freiburger Strafanstalt, datierend vom 7. November 2023, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Berufungsführer verweigerte weiterhin jegliche Aussage sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch zum Sachverhalt. Sein Vertreter sowie die Staatsanwältin hielten den Parteivortrag. Auch von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, machte der Berufungsführer keinen Gebrauch. Auf das Plädoyer des Verteidigers an der Verhandlung vom 24. November 2023 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Der Berufungsführer ficht das Urteil des Strafgerichts nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Ziff. III., IV. 2., 7., 10., 12., 17., 21., 23., 25., 27., 28. der Anklageschrift), versuchten Diebstahls (Ziff. IV. 1., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 13., 14., 15., 18., 19., 22., 24., 26., 29., 30., 31. der Anklageschrift), geringfügiger Sach-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 beschädigung (Ziff. IV. 10., 17., 21., 23., 27. der Anklageschrift) Sachbeschädigung (Ziff. III., IV. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 22., 24., 25., 26., 28., 29., 30., 31. der Anklageschrift) und Hausfriedensbruch (Ziff. III., IV. 1., 2., 4., 5., 6., 7., 9., 10., 13., 14., 15., 17., 21., 23., 25., 26., 27., 28., 30., 31. der Anklageschrift), die Strafzumessung (Ziff. 4), die Entschädigung (Ziff. 5), die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 7), die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers an den Staat Freiburg (Ziff. 8), die teilweise Gutheissung der Zivilklage (Ziff. 9), die fehlende Kostenausscheidung (Ziff. 11) und den Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 12.1). Die Entschädigung, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers an den Staat Freiburg, die teilweise Gutheissung der Zivilklage, die fehlende Kostenausscheidung sowie den Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände («E.________» und Werkzeug) wurden einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt oder bei der rechtlichen Qualifikation zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die übrigen Ziffern (Ziff. 1., Ziff. 2., Ziff. 6., Ziff. 8. in Bezug auf die Festsetzung des amtlichen Honorars, Ziff. 10., Ziff. 12.2 und 12.3.) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 1.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme der Berufungsführer sowie den Beizug der Akten beschränken. 2. Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch von verschiedenen Vorwürfen des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung. Dabei macht er geltend, dass keine Beweise für seine Täterschaft vorliegen und sein Schuldspruch einzig aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe einzelner Delikte, der getragenen Kleider und sichergestellten Objekte, der Lokalisierung seines Natels zur Tatzeit in der Umgebung der Tatorte sowie des modus operandi erfolgt sei. 2.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). 2.4. Einleitend muss der Strafappellationshof feststellen, dass der Berufungsführer anlässlich der Verhandlung vom 24. November 2023 – wie bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor der Staatsanwaltschaft und im erstinstanzlichen Verfahren – jegliche Aussage, auch zu den persönlichen Verhältnissen, verweigert hat. Der Strafappellationshof stellt weiter fest, dass der vom Strafgericht als erstellt erachtete Sachverhalt auf einer nachvollziehbaren Analyse der verschiedenen Indizien basiert. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sind überzeugend und nicht zu beanstanden, weshalb sich der Strafappellationshof diese zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf diese Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Zudem konnte sich der Strafappellationshof an der Verhandlung vom 24. November 2023 de visu ein Bild des Berufungsführers machen und sich so aufgrund der körperlichen Konstitution und der Gesichtskonturen von der frappanten Ähnlichkeit zwischen ihm und der Person auf den Videoauf-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 nahmen, welche sich in den Akten befinden, überzeugen. Weiter konnte festgestellt werden, dass der Berufungsführer seine Jeanshosen umgekrempelt (mit Revers) trägt. Aufgrund der seriösen Analyse der Vorinstanz und den eigens gemachten Feststellungen bestehen für den Strafappellationshof keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel, dass der Berufungsführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vor. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die vorhandenen Indizien, nämlich die zeitliche und örtliche Nähe zu den teils durch Videoaufnahmen oder DNA-Hits belegten Fälle, die Lokalisierung des Natels zum Tatzeitpunkt in der näheren Umgebung der Tatorte, die auf den Videoaufnahmen sichtbaren und vom Täter getragenen Kleider und den sichergestellten Objekten sowie des immer praktisch identischen modus operandi, insbesondere das Ausbrechen und Abbrechen von Türzylindern, willkürfrei auf die Täterschaft des Berufungsführers schliessen und musste bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel daran haben, dass der Berufungsführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.5. Das Argument des Verteidigers des Berufungsführers, wonach es betreffend Sachbeschädigung in den Fällen Ziff. IV. 11 (D.________) und 12 (Delta Lima GmbH) am Strafantrag fehle, ist nicht zu hören. Es ist festzustellen, dass C.________ als geschädigter Eigentümer der Lokalitäten in beiden Fällen Strafantrag eingereicht hat wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (act. 13122 und 13135). 2.6. Ohne Bezug zu nehmen auf konkrete Fälle, führt die Verteidigung in Bezug auf den Hausfriedensbruch aus, teils fehle ein diesbezüglicher Strafantrag oder eine Verurteilung sei gar nicht möglich, weil der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erst mit dem Übertreten der Türschwelle erfüllt sei. Dabei wird verkannt, dass sich das Hausrecht des Mieters grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, deren Nutzung ihm wie auch dem Vermieter zusteht, erstreckt (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 4). Gleiches muss für Geschäftsräume gelten. 3. Der Berufungsführer ficht implizit auch die rechtliche Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls und die Strafzumessung in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an. Er beantragt seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diesbezüglich bringt er vor, dass die ausgesprochene Strafe von 48 Monaten in jedem Fall zu hoch sei. Mit nur zwei Vollendungen handle es sich nicht um eine Vielzahl von Delikten, welche eine Gewerbsmässigkeit begründen würden, und auch die Absicht, damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei nicht gegeben. Es handle sich weiter nicht um Wohnungen von Privatpersonen und der Schaden sei nicht gross gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer keine AHV erhalte und auch nicht von einem Sozialdienst unterstützt werde. Sein Motiv sei es darum gewesen, zu finanziellen Mitteln zu kommen. 3.1. Die Rüge des Berufungsführers hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls ist unzutreffend. Innerhalb von drei Monaten beging er 13 vollendete und 20 versuchte Einbruchdiebstähle und erbeutete dabei eine Deliktssumme von rund CHF 12'000.-. Er delinquierte in einer Vielzahl von Fällen und finanzierte sich mangels anderem Einkommen mit der Beute seinen Lebensunterhalt. Er handelte zudem mit der Absicht jeweils, eine noch grössere Beute

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 zu machen (vgl. auch E. 3.7 nachstehend). Im Übrigen verweist der Strafappellationshof auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 32 E. III. 1.2). 3.2. Mit Urteil vom 7. Februar 2023 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft (vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Dabei setzte das Strafgericht die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 24 Monate fest und erhöhte diese um 12 Monate für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche und um 12 Monate für die Täterkomponente. Die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde beantragte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Verteidigung eine solche von maximal 6 Monaten und eine Busse nach Ermessen des Gerichts, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 3.4. Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, so hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Bei einem Schuldspruch wegen eines gewerbsmässigen Delikts hat demnach keine Aufteilung in Tatgruppen zu erfolgen, da die Einzeltaten wegen des Schuldspruchs aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu einer Tateinheit zusammengefasst werden. Zudem gehen die Versuche in der gewerbsmässigen Begehung auf (vgl. BGE 123 IV 117 E. 2c). Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 3.5. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 3.6. Vorliegend wurde der Berufungsführer des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Der gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB stellt in casu das mit der schärfsten Sanktion belegte Delikt dar und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In diesem ordentlichen Strafrahmen ist die Einsatzstrafe festzusetzen, welche für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch wird als Sanktion Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungsführer bereits mehrfach einschlägig für die vorgenannten Delikte vorbestraft ist, eine Geldstrafe nicht einbringlich scheint und der spezialpräventiven Wirkung im Übrigen nicht ausreichend Rechnung tragen würde, erachtet der Strafappellationshof mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung, welche mit Busse zu bestrafen ist, einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 3.7. Kurz nach seiner Entlassung aus der Haft begann der Berufungsführer in mehreren Kantonen erneut zu delinquieren und beging innert einer Zeitspanne von drei Monaten 13 Einbruchdiebstähle und 20 Versuche dazu. Die Deliktssumme beträgt rund CHF 12'000.-. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer die Absicht hatte, grössere Beute zu machen. Er ging bei den Einbruchdiebstählen jeweils gleich, planmässig und mit roher Gewalt vor. Sein Ziel waren kleine bis mittelgrosse Geschäftsräume, in die er jeweils in der Nacht, meist am Wochenende oder an einem Feiertag, einbrach oder einzubrechen versuchte. Es handelte sich dabei um Geschäftslokalitäten, in denen potentiell mehr oder weniger Bargeld zu erwarten war. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass sich der Berufungsführer von rein finanziellen Motiven leiten liess. Die Beute aus den Einbruchdiebstählen stellte die einzige Einkommensquelle des Berufungsführers der. Er finanzierte sich damit seinen vollen Lebensunterhalt. Es ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die verschiedenen Einbruchdiebstähle wurden innerhalb kurzer Zeit und dies nur kurz nach der letzten Haftentlassung begangen und fanden nicht durch eigenen Antrieb, sondern erst durch die Verhaftung, ein Ende. Das objektive und subjektive Verschulden muss insgesamt als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl scheint angemessen. 3.8. Zudem beging der Berufungsführer in 33 Fällen Sachbeschädigung und in 26 Fällen Hausfriedensbruch. Der Sachschaden beträgt rund CHF 40'000.-. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass es sich nur um Geschäftsräume und nicht um Wohnungen von Privatpersonen handelte und somit kaum die Gefahr einer Konfrontation mit Opfern bestand. Er ging auch in diesen Fällen jeweils gleich vor. Mit seinem mitgebrachten Werkzeug wuchtete er Türen auf, verbog Türgriffe, brach Zylinder ab. Er überbrückte gar eine Niederspannungssteuerung und entriegelte einen komplexen Schliessmechanismus. Es ist folglich festzustellen, dass der Berufungsführer stets methodisch, professionell und mit brachialer Gewalt vorging. Vor fremdem Eigentum zeigt der Berufungsführer auch bei diesen bei den begangenen Diebstählen mitverursachten Delikten keine Achtung. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Diebstähle und die Versuche dazu ohne die Begehung dieser Nebendelikte gar nicht hätten ausgeführt werden können. Unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 49 StGB scheint eine zusätzliche Freiheitsstrafe von acht Monaten (sechs Monate für die mehrfache Sachbeschädigung und 2 Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch) angemessen. 3.9. Was die Täterkomponente angeht, so kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (vgl. angefochtenes Urteil vom 7. Februar 2023 Ziff. IV. 5. S. 41 f.). Die Täterkomponente ist klar straferhöhend im Umfang von 8 Monaten zu berücksichtigen. 3.10. Aufgrund der Einsatzstrafe von 24 Monaten, der zu berücksichtigenden Asperation sowie der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponente erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Die Herabsetzung des Strafmasses führt zur Gutheissung der Berufung in diesem Punkt. 3.11. Die zusätzlich verhängte Busse von CHF 1'000.- für die geringfügigen Sachbeschädigungen sowie die Vollzugsform wurden nicht selbständig angefochten. 3.12. Die bisher erstandene Haft (vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 4. In Bezug auf die teilweise Gutheissung der Forderungsklage der B.________ AG bringt der Berufungsführer vor, diese sei nicht begründet und substantiiert worden. Dieser Einwand trifft ebenfalls nicht zu. Die Zivilforderung der B.________ AG wurde begründet. Es kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 E. V. 1.2). 5. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die Strafzumessung, die Entschädigung, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers an den Staat Freiburg, die fehlende Kostenausscheidung sowie den Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände («E.________» und Werkzeug) wurden nicht selbständig angefochten und bestritten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die Vorwürfe des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die überzeugende Begründung des Strafgerichts (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang und der Bestätigung der Schuldsprüche ist die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu ändern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) hat der Berufungsführer zu 80% zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 6.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.-. Wurde die Angelegenheit hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt, so werden ihre oder seine Arbeiten nach einem Stundenansatz von CHF 120.- entschädigt (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3). Entschädigt der Staat eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, so ist Art. 77 dieses Reglements anwendbar (Art. 78 Abs. 1 JR). Die Anwältinnen und Anwälte oder ihre Praktikanntinnen und Praktikanten haben Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Bahnbillet erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag und 90 Franken je Nacht (Art. 78 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Köhli veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Zeitaufwand von total 12 Stunden, ausmachend CHF 2'160.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 108.- (5% von CHF 2'160.-) und die Reisekosten auf CHF 250.- (1x Jegenstorf retour [100 km] für die Berufungsverhandlung). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Köhli eine angemessene Entschädigung von CHF 2'711.90, inklusive CHF 193.90 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 80% des als Entschädigung zugesprochenen Betrages bleibt vorbehalten. 6.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine amtliche Verteidigung verfügt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Eine zu entschädigende Überhaft liegt ebenfalls nicht vor. (Dispositiv auf nächster Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 7. Februar 2023 wird in Ziff. 4. abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Das gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs geführte Verfahren wird mangels Strafantrag eingestellt (Ziff. IV. 3, 8, 18, 19, 22, 24 und 29 der Anklageschrift vom 29. November 2022; Art. 329 Abs. 4 StPO). 2. A.________ wird in dubio pro reo freigesprochen von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. IV.16 der Anklageschrift vom 29. November 2022 (Art. 139, 144 und 186 StGB). 3. A.________ wird schuldig gesprochen: 3.1. des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 3.2. der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. 172ter StGB; Ziff. II, IV. 10, 17, 21, 23, 27) 3.3. der mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Ziff. I, III, IV. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 26, 28, 29, 30 und 31 der Anklageschrift vom 29. November 2022; Art. 144 Abs. 1 StGB). 3.4. des mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs (Ziff. I, II, III, IV. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 30 und 31 der Anklageschrift vom 29. November 2022; Art. 186 StGB). 4. A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft (vorläufige Festnahme, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie zu einer Busse von CHF 1’000.- verurteilt (Art. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, sowie 186 StGB). Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). 6. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.________ für drei Monate in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 StPO). 7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Strafgericht von CHF 5’000.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 10'726.65 (Staatsanwaltschaft: CHF 3'996.- + Dossierkosten Gericht: CHF 595.- + Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 6'135.65 [inkl. CHF 438.65 MWST]) werden A.________ im Umfang von 90% auferlegt. Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um dem Freispruch und den Einstellungen Rechnung zu tragen (Art. 423 StPO). 8. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 6'135.65 (Honorar: CHF 4'740.- , Auslagen: CHF 237.- Wegentschädigung: CHF 720.-, MWST: CHF 438.65) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). A.________ hat dem Kanton Freiburg die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 90% zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostensatz an RA Oliver Köhli bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 9. Die Forderungsklage der B.________ AG wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird verurteilt der B.________ AG CHF 1'594.60 zu bezahlen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die den vorerwähnten anerkannten Forderungsbetrag übersteigenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 10. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). 11. Für die Zivilklagen werden keine separaten Kosten ausgeschieden. 12.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB): - 1 grauer Sack E.________ - 1 Plastiksack, 2 Schraubenzieher, 1 Meissel, 1 Rollgabelschlüssel, 1 Multitool GERBER mit Etui, 1 graue Taschenlampe und 1 schwarze Schutzmaske. 12.2 Das beschlagnahmte Bargeld im Wert von CHF 404.05 / EUR 15.00 verfällt dem Staat Freiburg. 12.3 Die beschlagnahmten Schuhe, 1 braune Lederjacke, 1 braune Lederhose, 1 blaue Baseballkappe, 1 schwarzer Ledergürtel, 1 Mütze Bordeaux, 1 Handy der Marke POCO, blaugrün, mit SIM-Karte und Ladegerät und 1 SIM-Adapter der Marke YALLO werden A.________ auf dessen Ersuchen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (Art. 267 StPO), andernfalls werden sie vernichtet. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt und A.________ zu 80% und dem Staat Freiburg zu 20% auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Oliver Köhli im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'711.90 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 193.90). A.________ hat diese Entschädigung im Umfang von 80% zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6500 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 24. November 2023/fju -SIGN-02 Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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