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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.05.2023 501 2023 63

8 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·1,325 mots·~7 min·4

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Revision (Art. 410 à 415 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 63 501 2023 64 Urteil vom 8. Mai 2023 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller gegen STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) Revisionsgesuch vom 19. April 2023 betreffend das Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2023 (501 2022 55)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 30. August 2021 wurde A.________ wegen mehrfacher sexueller Belästigung, begangen am 29. März 2020 und am 14. oder 15. April 2020 in B.________ und C.________, verurteilt. Er wurde hingegen vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen zwischen dem 30. April 2020 und dem 11. Mai 2020, und vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am 13. April 2020, freigesprochen. Die Strafe wurde auf eine Busse von CHF 500.- festgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung von A.________ wies der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg (nachfolgend: der Strafappellationshof) mit Urteil vom 10. Januar 2023 ab, Kosten zu Lasten des Berufungsführers (501 2022 55). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. B. Mit Schreiben vom 19. April 2023 stellte A.________ ein Revisionsgesuch. Zudem beantragte er für das Verfahren die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zuständig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Es kann in einem schriftlichen Verfahren entschieden werden (Art. 390 Abs. 4 StPO). Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 1.2. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO). 1.3. A.________ begründet sein Gesuch wie folgt: «Es ergeht klar eine falsche Rechtsanwendung aus dem Entscheid; dies insbesondere schon nur wegen der Frist die bis 30.09.2022 verlängert wurde und gleichentags das Schreiben zugestellt wurde (letzter Abholtag innert der 7tägigen Abholfrist -zu beachten gilt es, dass der 24/25. September 2022 ein Samstag resp. ein Sonntag war). Die Befristung eines Rechtsmittels hat ordentlicherweise den Sinn, dass derjenigen Partei, der das Rechtsmittel zusteht, die Frist, die das Gesetz gewährt, ganz zur Verfügung steht. Das Schreiben wurde, wie aus dem Postlebenslauf entnommen werden kann, am 22. September 2022 der Post übergeben. Obwohl ich nicht meine Unschuld beweisen muss, sondern das Gericht mir meine Schuld beweisen muss, habe ich vollumfänglich meine Unschuld bewiesen (USB Stick wurde mir zudem bis heute noch nicht zurückgesendet und oder erstattet). Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention 1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.» Es sind die Strafverfolgungsbehörden, die nachweisen müssen, dass jemand ein Delikt begangen hat. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, muss die Person freigesprochen werden. Das lässt sich aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung ableiten. Ein Urteil kann sich nicht auf Vermutungen und einseitigen Aussagen (Vorurteile) berufen. Ich distanziere mich deshalb klar dieses Vorgehens, dass auf Beihilfe und Willkür vermutet lässt. Da für mich in diesem Kanton auch keine Rechtssicherheit mehr besteht und die behandelnden Richter anscheinend voreingenommen handeln beantrage ich eine neutrale Beurteilung dieses Falls. Aus gesundheitlichen Gründen, siehe Zeugnisse in Beilage war bis heute wegen der Verweigerung eines Rechtsbeistands und aufgrund ungenügender Rechtskenntnisse kein weiterzug ans Bundesgericht möglich. Es wird beantragt, dass das Urteil aufgeboben wird und dass ich aufgrund des mehrfachen Beweises meiner Unschuld freigesprochen werde von diesen nachweislichen falsch Anschuldigungen. Eine Revision des Urteils ist nicht ausgeschlossen, diese insbesondere da auch klare Verfahrensfehler nachgewiesen werden. Es handelt sich um den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des gesetzlichen Verteidigungsrechts, also letzten Endes um den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist nach feststehender Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles lnteresse hieran nicht nachweist, bzw. nicht nachzuweisen vermag (BGE 76 l 182, BGE 75 l 227, BGE 64 I 148/9 und dortige Zitate)» (sic). Damit macht A.________ jedoch keine Revisionsgründe i.S.v. Art 410 StPO geltend, sondern führt aus, dass und weshalb er mit dem Urteil des Strafappellationshofes vom 10. Januar 2023 nicht einverstanden ist (vgl. falsche Rechtsanwendung, unrichtige Feststellung des Sachverhalts) respektive bringt Gründe vor, die er allenfalls im Rahmen eines an das Bundesgericht gerichteten Fristwiderherstellungsgesuchs geltend machen kann bzw. konnte (vgl. Arztzeugnisse; Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Insbesondere zeigt er nicht ansatzweise auf, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. 2. A.________ beantragt für das Verfahren die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.1. Die Verfahrensleitung ordnet unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren prüfen (Urteile BGer 6B_733/2021 vom 31. August 2022 E. 3.2.2; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV 122). In Revisionsverfahren besteht nur dann ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 134 N. 5). 2.2. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist festzustellen, dass in casu keine Erfolgsaussichten bestanden. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. A.________ hat folglich die Kosten in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um Erteilung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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