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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 26.01.2023 501 2023 4

26 janvier 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·1,728 mots·~9 min·3

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 4 Entscheid vom 26. Januar 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht, amtliche Verteidigerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin Gegenstand Haftentlassung (Art. 233 StPO) Gesuch um Haftentlassung vom 11./12. Januar 2023 im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ wurde am 11. Januar 2022 im Hinblick auf die Auslieferung in B.________ verhaftet und ist seit diesem Datum in Haft. Gegenwärtig befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in den Anstalten von Bellechasse (vgl. Préavis der beratenden Kommission für die bedingte Entlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit des Kantons Freiburg vom 1. Dezember 2022). Die nachfolgenden Erwägungen würden analog auch zutreffen, wenn davon ausgegangen würde, dass sich A.________ in Sicherheitshaft befinden sollte. B. Das Strafgericht des Seebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 6. Juli 2022 wegen qualifiziertem Raub zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Zudem verwies es ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes. Mit Eingabe vom 28. September 2022 erklärte A.________ Berufung gegen das vorgenannte Urteil. Er beantragt, dass er von Schuld und Strafe freigesprochen werde und ihm für die ungerechtfertigt erstandene Haft eine Entschädigung zugesprochen werde. Die Berufungsverhandlung ist auf den 17. April 2023 angesetzt. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe) ersuchte A.________ um Haftentlassung. Das Gesuch wurde mit Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe; Eingang am 16. Januar 2023) bestätigt und ergänzt. Zudem wurden verschiedene Unterlagen eingereicht. Er macht zusammenfassend geltend, dass er im Januar 2021 zu Unrecht in B.________ verhaftet wurde und seine Familie, insbesondere seine beiden Kinder, deswegen psychisch stark darunter leiden würde. Er habe seinen Wohnsitz in C.________/B.________, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinden und er eine Arbeitsstelle in Aussicht habe würde. Diese stabile und transparente Lebenssituation würde daher auch nach seiner Freilassung eine vollständige Kooperation mit den Schweizer Strafbehörden garantieren. D. Die Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2023 zur Stellungnahme eingeladen und schloss in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 auf Abweisung des Gesuches. Sie verweist darauf, dass A.________ erst seit einem Jahr in Haft sei, dass das von ihm vorgebrachte zukünftige Anstellungsverhältnis wohl kaum mehr zustande kommen werde, da der zugrundeliegende Arbeitsvertrag schon ein Jahr alt sei, und dass die psychische Belastung der Kinder von A.________ bereits vor seiner Inhaftierung aufgetreten sei, weshalb sie nicht mit der Abwesenheit des Vaters zusammenhängen würde. E. Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht hat sich mit Eingabe vom 23. Januar 2023 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vernehmen lassen. Sie verweist darauf, dass das Arbeitsangebot der D.________ GmbH vom 19. Januar 2022 zeitlich nicht befristet sei und immer noch gültig sei. Die Familie von A.________ sei auf diese Anstellung angewiesen. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft seien zumindest die psychischen Probleme der Kinder des Gesuchstellers auf dessen Inhaftierung zurückzuführen. Dieser sei unschuldig, verhalte sich vorbildlich und sei auch bereit, sich dem Gericht für die Verhandlung vom kommenden 17. April 2023 zu stellen. Er habe kein Interesse daran, dem Prozess nicht beizuwohnen, da in B.________ Frau und Kinder auf ihn warten würden und dies seine Lage nur erschweren würde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Verlangt die beschuldigte Person die Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug, so befindet hierüber die Verfahrensleitung nach den Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (BGE 147 IV 160 E. 3.1). 2. Über ein Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Für den Beginn des Fristenlaufs der fünftägigen Frist ist dabei in Analogie zu Art. 228 StPO auf den Abschluss des Schriftenwechsels abzustellen (Urteil BGer 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.3). 3. Vorliegend ist das Berufungsverfahren betreffend den Gesuchsteller beim Strafappellationshof hängig. Die Verfahrensleitung ist daher für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs zuständig. Die fünftägige Frist ist mit heutigem Datum gewahrt. 4. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-HÄRRI, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein. 5. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens grundsätzlich ohne weiteres als erstellt (Urteil BGer 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Darin liegt namentlich kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend angesichts der Verurteilung durch das Strafgericht des Seebezirks vom 6. Juli 2022 gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 6. Im Weiteren muss ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c oder Abs. 2 StPO bestehen, wobei vorliegend die Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO im Vordergrund steht. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile BGer 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (BSK StPO-FORSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N.5; Urteil BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BSK-HUG/SCHEIDEGGER, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 17). 7. A.________ ist Staatsangehöriger von E.________ und hat seinen Lebensmittelpunkt in C.________/B.________, wo er normalerweise mit seiner Lebenspartnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 6 1/2 und 8 Jahren zusammenlebt. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Er hat auch sonst keine Beziehungspunkte zur Schweiz. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass er auch unter einer Scheinidentität auftritt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was A.________ bei einer Haftentlassung dazu bewegen könnte, in die Schweiz zurückzukehren, um an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und eine allfällige Reststrafe zu verbüssen. Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich unter Berücksichtigung der vom Gesuchsteller bereits ausgestandenen Haftdauer von 12 Monaten und mit Blick auf die erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, eine Rückkehr des Gesuchstellers in die Schweiz mit hinreichender Sicherheit zu garantieren, sind ferner weder ersichtlich noch werden sie vom Gesuchsteller geltend gemacht. Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs ist mithin verhältnismässig, zumal die 2/3 der ausgefällten Sanktion erst am 12. Mai 2023 erreicht sein werden. Die bedingte Entlassung auf diesen Zeitpunkt hin scheint durchaus möglich. 8. Festzustellen ist, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen der D.________ GmbH vom 19. Januar 2022 datieren und den Arbeitsbeginn auf den 15. Februar 2022 festlegten. Sie sind somit nicht mehr aktuell und die Gültigkeit des Angebots ist angesichts dessen fraglich. Es stellt sich auch die Frage, ob es sich dabei nicht um ein Angebot handelt, welches aus blosser Gefälligkeit gemacht wurde. Sowohl die Bescheinigung als auch der Arbeitsvertrag wurden erst nach der Verhaftung ausgestellt. Die erste Arbeitstätigkeit von A.________ endete bei besagter Firma zudem Ende Oktober 2020, A.________ scheint daher bis vor einem Jahr auch nicht auf diese Anstellung angewiesen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gewesen zu sein und entsprechend kann auch nicht von einer weiterführenden Anstellung gesprochen werden. Den Berichten über die Kinder ist zu entnehmen, dass bereits seit Januar 2021 bzw. Mai 2021 und somit weit vor der Inhaftierung des Gesuchstellers Probleme bestehen und die Kinder über unterstützende Massnahmen verfügen. Die Therapie des einen Kindes endete bereits im Frühling 2021, diejenige des anderen Kindes Anfang 2022. Danach wurden keine Massnahmen mehr ergriffen, woraus zu schliessen ist, dass sich die psychische Gesundheit der Kinder auch nicht verschlechtert hat. Die Inhaftierung des Kindsvaters ist für die Kinder unbestrittenermassen belastend und für deren Entwicklung nicht förderlich. Die Probleme der Kinder, insbesondere die psychischen, ausschliesslich mit der Haft des Kindsvaters zu begründen, geht aber fehl. 9. Nach allen diesen Erwägungen ist das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahren von pauschal CHF 500.- A.________ aufzuerlegen. 11. Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht ist als amtliche Verteidigerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 600.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. A.________ hat diese Entschädigung dem Staat Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Vizepräsident erkennt: I. Das Gesuch vom 11./12. Januar 2023 um Haftentlassung wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens von pauschal CHF 500.- werden A.________ auferlegt. III. Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht wird als amtliche Verteidigerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 600.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. A.________ hat diese Entschädigung dem Staat Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Januar 2023/mdu Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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