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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 19.12.2022 501 2022 79

19 décembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,130 mots·~31 min·3

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 79 Urteil vom 19. Dezember 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i.V.m. 117 Abs. 2 AlG) Berufung vom 19. Mai 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 21. Januar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 wurde der A.________ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall) für schuldig befunden. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung) bedingt auferlegte Geldstrafe widerrufen (act. 1). B. Gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 hat A.________ fristgerecht Einsprache erhoben. Nach zusätzlichen Abklärungen hat der Staatsanwalt am Strafbefehl festgehalten und die Angelegenheit der Polizeirichterin des Sensebezirks überwiesen (act. 2). C. Am 29. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg Zusatzanklage zum Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 wegen eines weiteren Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung; act. 14). D. An der Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 21. Januar 2022 wurden der Anzeiger B.________ und C.________ als Zeugen sowie A.________, welcher anwaltlich vertreten war, einvernommen. Das Urteil wurde mit dem Einverständnis von A.________ schriftlich eröffnet (act. 1037 ff.). E. Mit Urteil vom 21. Januar 2022 (act. 31) verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AlG), begangen in der Zeit von einem unbekannten Datum bis 4. November 2019 und zwischen Juni 2020 und Juli 2020. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen wurde widerrufen. Die Strafe wurde, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, auf eine unbedingte Geldstrafe als Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils CHF 240.00 festgesetzt. F. Mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2022 hat A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil angefochten (act. 34). Nachdem der Berufungsführer darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt werde, hat er mit Eingabe vom 18. August 2022 die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat mit Schreiben vom 24. August 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Berufung beantragt, die Vorinstanz hat am 26. August 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist hier der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Fall. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.3. Da das Urteil der Polizeirichterin vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 2. Der Berufungsführer bringt vor, der Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 erfülle die Anforderungen an das Anklageprinzip nicht, da als Zeitpunkt der Begehung der vorgeworfenen Tat angegeben worden sei: „einem unbekannten Datum bis zum 4. November 2019“. Zudem sei nicht ausdrücklich präzisiert worden, worin diese Beschäftigung bestanden habe (Ziffer 1.4. der Berufung vom 18. August 2022). 2.1. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt in diesem Fall als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Der notwendige Inhalt, den eine Anklageschrift haben muss, wird in den Art. 325 und 326 StPO umschrieben. Dieser Bestimmung zufolge sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f. StPO). Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 festgehalten hat, bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 und 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2.2. Zu beurteilen ist ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung) gemäss Art. 117 AlG. Im Strafbefehl wird in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Berufungsführer habe den ausländischen Staatsangehörigen D.________ ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beschäftigt. Als Ort wurde die E.________ - den Ort, wo D.________ am Morgen des 4. November 2019 von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde - angegeben. Zudem wurde mit dem gleichen Strafbefehl der bedingte Vollzug einer Geldstrafe aus einem früheren Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung) widerrufen (act. 10000). 2.3. Im Rahmen des als Folge der Polizeikontrolle vom 4. November 2019 eingeleiteten Strafverfahrens musste mithin geklärt werden, ob D.________ am 4. November 2019 für den Berufungsführer respektive die dem Berufungsführer gehörende Firma F.________ GmbH arbeitete und wenn ja, seit wann dies der Fall war. D.________ weigerte sich, bei seiner Befragung Aussagen zum vorgeworfenen Verhalten zu machen (act 2003), weshalb der Zeitpunkt, ab welchem er allenfalls für den Berufungsführer tätig war, nicht ermittelt werden konnte. Der Berufungsführer selber bestritt den Vorwurf und behauptete, sein Bruder C.________ habe das Fahrzeug, das auf den Namen seiner Firma F.________ GmbH registriert sei, D.________ ausgeliehen. Er weigerte sich, wie schon zuvor D.________ auch, das Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2019 zu unterzeichnen (act. 2014). Vor diesem Hintergrund wurde das Datum, ab welchem D.________ für den Berufungsführer tätig war, im Strafbefehl offengelassen. Da es sich um ein Dauerdelikt handelt, spielt dies bei der Erfüllung des objektiven Tatbestands keine Rolle. Der Vorwurf ist und bleibt der gleiche über die gesamte Dauer der Beschäftigung. Die Verurteilung mit Strafbefehl wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall), begangen ab einem unbekannten Datum bis zum 4. November 2019 in G.________, stimmt mit den Sachverhaltsfeststellungen überein. Der Berufungsführer hat den Sachverhaltsfeststellungen zufolge die Dienste von D.________ in Anspruch genommen. Die zeitliche (4. November 2019) und örtliche (E.________) Umschreibung im Strafbefehl ist absolut ausreichend. Der Berufungsführer wusste genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll. Mithin konnte er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach nicht vor. An der vor der Polizeirichterin zusätzlich vorgebrachten Rüge, wonach mit der Zusatzanklage das Anklageprinzip verletzt worden sei, wird in der Berufungsbegründung nicht mehr festgehalten (Ziffer 2. der Berufung vom 18. August 2022).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 3. 3.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AlG), begangen einerseits in der Zeit von einem unbekannten Datum bis 4. November 2019 und andererseits zwischen Juni und Juli 2020. Er macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 389 Abs. 4 StPO). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall). 3.1.1. Die Polizeirichterin gibt die Lehre und Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 117 AlG sowie zur Beweiswürdigung und den Grundsatz „in dubio pro reo“ korrekt wieder, darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2. Die Polizeirichterin des Sensebezirks hielt in Erwägung III.5. des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zusatzanklage vom 29. Oktober 2021 als erstellt, dass der Berufungsführer D.________ im Sommer 2020 mehrfach beschäftigt hat, obwohl dieser weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte und mithin sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 2 AlG erfüllt hat. Sodann hielt sie in Bezug auf die Anklage, welche sich aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 ergab, als erstellt, dass D.________ auch am 4. November 2019 für den Berufungsführer respektive seine Firma F.________ GmbH tätig gewesen war. 3.1.3. Der Berufungsführer äussert sich zu jeder einzelnen Erwägung der Polizeirichterin und macht geltend, es würden keinerlei Beweise vorliegen, die auf eine Beschäftigung von D.________ durch den Berufungsführer schliessen liessen. In der Folge ist zu den Ausführungen des Berufungsführers zu den einzelnen Erwägungen der Polizeirichterin einzugehen. 3.1.4. Vorauszuschicken gilt es allerdings, dass bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl aus dem Jahre 2018 vorliegt, bei welchem ein ähnlicher Sachverhalt zwischen den gleichen Parteien zu beurteilen war. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 wurde der Berufungsführer wegen Beschäftigen des ausländischen Staatsangehörigen D.________ ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, begangen in H.________, in der Zeit vom 11. April 2018 bis zum 14. April 2018 verurteilt. Der Berufungsführer hat gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Ihm war oder ihm musste zumindest bekannt sein, dass D.________ über keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügte. Mithin war D.________ bereits im Frühling 2018 ohne Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung für den Berufungsführer tätig, was bei der Beurteilung der beiden in den Jahren 2019 und 2020 zugetragenen Sachverhalte – ebenfalls Beschäftigen von D.________ ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung – von Bedeutung ist. 3.1.5. Zum Sachverhalt gemäss Zusatzanklage vom 29. Oktober 2021 3.1.5.1. Der Berufungsführer anerkennt ausdrücklich, dass am 26. Juli 2020, bei der Kontrolle des Mobiltelefons von D.________, WhatsApp-Konversationen betreffend verschiedenen Arbeiten, datierend zwischen Juni und Juli 2020, mit dem Berufungsführer gefunden wurden. Es ist daher erstellt, dass der Berufungsführer im fraglichen Zeitpunkt mit D.________ in Kontakt stand und sie sich über von D.________ ausgeführten Arbeiten unterhielten respektive sich über auszuführende Arbeiten austauschten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 3.1.5.2. Der Berufungsführer bestreitet die Schlussfolgerungen der Polizeirichterin aus den WhatsApp-Konversationen. Was er im Einzelnen vorbringt, vermag die überzeugende Begründung der Polizeirichterin im angefochtenen Urteil nicht zu erschüttern. Die Polizeirichterin verweist in ihrer Begründung auf die WhatsApp-Konversation (act. 15/7, S. 4), gemäss welcher der Berufungsführer an einem Tag vor dem Donnerstag, 11. Juni 2020 (Fronleichnam) gefragt hatte, ob er arbeiten kommen könne, was dieser bejaht hatte. In der Folge haben sie um 08.30 Uhr bei „I.________, qui fait les stores“ abgemacht. Zu dieser Beweiswürdigung äussert sich der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift nicht, obwohl diese WhatsApp-Konversation zweifelsfrei aufzeigt, dass D.________ für den Berufungsführer arbeitete. Aus dem gleichen Beweisstück (act. 15/7, S. 4 und 5) ergibt sich, dass D.________ am Abend des 11. Juni 2020 (Fronleichnam) erneut den Berufungsführer fragte, ob er am folgenden Tag, also am Freitag zur Arbeit erscheinen solle. Der Berufungsführer verneinte dies, sagte allerdings, er solle am Montag, also am 15. Juni 2020 wieder arbeiten. Am Dienstag, 16. Juni 2020 stellte D.________ dem Beschuldigten vier Fotoaufnahmen von sanitären Einrichtungen zu. Auch am 29. Juni und 13. Juli 2020 hat der Berufungsführer von D.________ Fotoaufnahmen von dessen Arbeitsort zugestellt erhalten. Der WhatsApp-Konversation vom 15. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass es aus der Sicht des Berufungsführers wegen eines Fehlverhaltens von D.________ zu einer Unstimmigkeit gekommen ist. Dennoch haben die Parteien vereinbart, dass D.________ am nächsten Samstag wieder arbeitet. Allein diese WhatsApp-Konversationen weisen nach, dass D.________ im Juni und Juli 2020 für den Berufungsführer gearbeitet hat und dieser zu Recht wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AlG), begangen im Juni 2020 verurteilt worden ist. Ob der Einsatzort von D.________ nun in J.________ oder anderswo war, spielt für die Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs keine Rolle. Entscheidend ist, dass aus den WhatsApp- Konversationen klar und deutlich hervorgeht, dass D.________ für den Berufungsführer Sanitärarbeiten ausgeführt hat. Es ist nicht glaubwürdig, dass D.________ mit dem Berufungsführer korrespondiert und auch noch Fotoaufnahmen der geleisteten Arbeiten zustellt, wenn dieser, wie der Beschuldigte behauptet hat, im Auftrag einer Drittperson Arbeiten ausgeführt haben sollte. Der Berufungsführer ist gelernter Sanitärinstallateur (act. 27/9) und Geschäftsführer der Firma F.________ GmbH, welche Sanitärarbeiten (act. 27/8) ausführt. D.________ ist, wie der Berufungsführer in einem früheren Verfahren selber erklärt hat, ebenfalls Sanitärinstallateur (Akten D 18 727, Einvernahmeprotokoll vom 14. April 2018, Seite 3). Es ist offensichtlich, dass D.________ Bilder der vom Berufungsführer in Auftrag gegebenen und von ihm ausgeführten Arbeiten zugestellt hat. Dieser hat entgegen der Behauptung des Berufungsführers nicht die Frage gestellt, ob er die Arbeiten auch so ausführen würde (act. 27/11). Die übermittelten Fotoaufnahmen dienten der Mitteilung, dass und welche Arbeiten ausgeführt wurden. Dafür brauchte es auch keine weiterführenden Erklärungen. Ob die Fotoaufnahmen vom Umbau der Liegenschaft des Bruders in G.________ stammen oder nicht, ändert an der Beurteilung ebenfalls nichts. Die Fotoaufnahmen wurden ohne ergänzende Kommentare zugestellt. Der Bruder des Berufungsführers war nicht in der Firma F.________ GmbH tätig und ist auch nicht gelernter Sanitärinstallateur (act. 27/5). Wie der Berufungsführer selber aussagte, hat seine Firma F.________ GmbH mitunter auch die Heizungs- und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Sanitärarbeiten beim Umbau des Einfamilienhauses des Bruders in G.________ ausgeführt (act. 27/11). Sofern also die Fotoaufnahmen in der Liegenschaft des Bruders entstanden sind und kommentarlos zugestellt wurden, ändert dies nichts an der Sachverhaltsfeststellung, dass D.________ für den Berufungsführer tätig gewesen ist und von diesem Anweisungen für auszuführenden Arbeiten erhalten hat. Ob D.________ zusätzlich für den Bruder des Berufungsführers auch für „grosse Sachen, wie Spitzarbeiten“ beauftragt worden ist, kann offengelassen werden, zumal auf den Fotoaufnahmen im entferntesten Sinne Spitzarbeiten zu erkennen sind (act. 15/7). Es ist überdies aus zeitlichen Gründen völlig unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte behauptet, Ende Juli 2020 D.________ während insgesamt 12 Tagen in seinem Haus in G.________ für grobe Spitzarbeiten beauftragt zu haben, die vier Wohnungen aber bereits Ende August fertiggestellt worden waren (act. 27/5 und 6). 3.1.5.3. Die Ausführungen des Berufungsführers erweisen sich als Schutzbehauptungen und lassen keine Zweifel an der überzeugenden Sachverhaltsfeststellung durch die Polizeirichterin aufkommen. Die WhatsApp-Konversation ist aussagekräftig genug, um zweifelsfrei feststellen zu können, dass D.________ im Juni und Juli 2020 für den Berufungsführer tätig war. Dieser war gehalten, die Aufenthaltspapiere sorgfältig zu kontrollieren, zumal er aus einer im Jahre 2018 erfolgten Verurteilung Kenntnis davon hatte, dass sich D.________ illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. 3.1.6. Zum Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 3.1.6.1. Der Berufungsführer ankerkennt wiederum ausdrücklich, dass D.________ am 4. November 2019 am Steuer des Fahrzeugs VW T5, FR kkk, von der L.________ in Richtung G.________ unterwegs war und von der Polizei kontrolliert wurde. Anerkannt wird ebenfalls, dass das Fahrzeug FR kkk auf die Firma F.________ GmbH zugelassen war, deren einziger Gesellschafter der Berufungsführer ist. 3.1.6.2. Der Berufungsführer bestreitet die Schlussfolgerungen der Polizeirichterin, wonach D.________ an diesem Tag für ihn tätig gewesen sei. Seine dagegen vorgetragene Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. 3.1.6.3. Bei der ersten Einvernahme am 11. November 2019 hat der Berufungsführer ausgesagt, sein Bruder C.________ habe D.________ das Fahrzeug ausgeliehen, was er erst am Abend erfahren habe. D.________ habe ein Bett transportieren wollen (act. 2016). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin hat C.________ als Zeuge ausgesagt (act. 27/6), D.________ habe ihn am Abend zuvor kontaktiert und gefragt, ob er ihm am nächsten Tag ein Auto zur Verfügung stellen könne, da er ein Bett („etwas Grosses“) vom Conforama nach L.________ an seinen Wohnort transportieren wolle. Die Idee sei gewesen, das Auto nach 2 Stunden wieder zurückzubringen. Seiner Aussage zufolge hätte das Auto um 09.00 bis 10.00 Uhr zurückgebracht werden müssen. Der Zeuge C.________ sagte aber auch aus, er habe keinen Bezug zur Firma F.________ GmbH und ihm sei nichts bekannt über die Arbeitsorganisation dieser Firma. Der Berufungsführer erklärte bei seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin, dass sich im Fahrzeug VW T5 Material und Werkzeug befinde, wobei das Material jeweils ausgeladen werde, nicht aber das Werkzeug. Er benutze dieses Fahrzeug jeden Tag. D.________ habe er gut gekannt, zeitweise habe er ihn im 2 Wochen Rhythmus zu einem Kaffee getroffen (act. 27/9). 3.1.6.4. Die Aussagen des Zeugen C.________ sind aus verschiedenen Gründen unglaubwürdig und erweisen sich als Schutzbehauptungen zugunsten seines Bruders. D.________ kennt sowohl den Berufungsführer als auch dessen Bruder C.________ gut. Letzterer ist nicht für die Firma

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 F.________ GmbH tätig und verfügt selber nur über einen Personenwagen und nicht über ein grösseres Fahrzeug wie einen VW T5. Dieses Fahrzeug ist unbestrittenermassen auf die Firma F.________ GmbH zugelassen. Es handelt sich um ein Einsatzfahrzeug, das mit den notwendigen Werkzeugen ausgestattet ist, um Spengler- und Sanitärarbeiten ausführen zu können. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Polizeirichterin ausführt, die Aussage sei schon deshalb unglaubwürdig, weil D.________ nicht den Berufungsführer, sondern den Zeugen C.________ für ein Fahrzeug angefragt haben soll. Darüber hinaus ist es ebenso unglaubwürdig, wenn C.________, der über keine Kenntnisse über die Arbeitsorganisation der Firma F.________ GmbH verfügt, behauptet, er habe D.________ den Schlüssel zum VW T5 an einem Werktag übergeben dürfen, obwohl die Mitarbeiter der F.________ GmbH dieses Einsatzfahrzeug an Werktagen selber benötigen. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Polizeirichterin die Aussage des Polizeibeamten, D.________ habe Arbeitskleider getragen, als glaubwürdig eingeschätzt hat. Immerhin wurde dieser vom Polizeibeamten angehalten und nach M.________ überführt. Der gleiche Polizeibeamte hat anschliessend die Einvernahme durchgeführt, welche rund eine Stunde dauerte (act. 2003). Eine halbe Stunde später hat der Beamte D.________ in das Zentralgefängnis überführt. Letzterer hat überdies die Aussage verweigert. Es ist unter diesen Umständen absolut nachvollziehbar, dass sich der Polizeibeamte an die von D.________ getragenen Arbeitskleider erinnern konnte, nicht aber die Frage beantworten konnte, ob sich Gegenstände im Fahrzeug befanden. Wie die Polizeirichterin zu Recht festhält, wäre es zudem nicht möglich gewesen, das Fahrzeug spätestens um 10.00 Uhr zurück nach G.________ zu bringen. Das Geschäft Conforama in M.________ öffnet am Morgen erst um 09.00 Uhr. Er konnte daher mit dem aufgeladenen Bett frühestens um 09.30 Uhr in Richtung L.________ losfahren. Zudem war D.________ mit dem VW T5 auf der L.________ in Richtung G.________ unterwegs, als er von der Polizei angehalten wurde (act. 2001). Er entfernte sich von der N.________ und befand sich mithin nicht auf der Fahrt zurück an den Sitz der F.________ GmbH. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass D.________ nicht aufgefallen sein soll, dass es sich beim Fahrzeug VW T5 um ein Fahrzeug der F.________ GmbH handeln sollte, zumal sich in diesem Fahrzeug Werkzeuge für Spengler- und Sanitärarbeiten befanden, er bereits ein Jahr zuvor für diese Firma tätig war und er das Fahrzeug am Sitz dieser Gesellschaft übernommen hatte. Da D.________ bei seiner Befragung die Aussage verweigerte und sich die Aussagen des Berufungsführers sowie des Zeugen C.________ als Schutzbehauptungen erwiesen, muss davon ausgegangen werden, dass D.________ am Morgen des 4. November 2019 nicht den ersten Arbeitseinsatz hatte. Wie viele Einsätze er für den Berufungsführer leistete und wann die Einsätze angefangen haben, bleibt indes ungeklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsführer verurteilt wurde, D.________ ab einem unbekannten Datum bis zum 4. November 2019 beschäftigt zu haben. 3.1.6.5. Angesichts der Feststellungen der Polizeibeamten (mit Einsatzfahrzeug VW T5 der Firma F.________ GmbH unterwegs, Arbeitskleider), der Aussagen der beteiligten Personen und der im Jahre 2018 ausgesprochenen Vorstrafe besteht kein Zweifel daran, dass D.________ am 4. November 2019 im Auftrag des Berufungsführers unterwegs war und für diesen Arbeiten erledigte. Selbst die Vorstrafe aus dem Jahre 2018 und der erneute Strafbefehl haben den

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Berufungsführer nicht davon abgehalten, D.________ auch im Sommer 2020 zu beschäftigen. Obwohl der Berufungsführer wusste, dass sich D.________ im Jahre 2018 illegal in der Schweiz aufhielt und er regelmässigen Kontakt mit ihm pflegte (zeitweise alle 2 Wochen), musste der Berufungsführer davon ausgehen, dass er sich weiterhin illegal in der Schweiz aufhält, ansonsten ihm D.________ von sich aus die Bewilligungen vorgelegt hätte. 3.1.7. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungsführer wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AlG), begangen in der Zeit von einem unbekannten Datum bis zum 4. November 2019 und zwischen Juni 2020 und Juli 2020 verurteilt wurde. 3.2. Sodann stellt sich die Frage des Widerrufs des mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 gewährten bedingten Teils der Strafe. Der Berufungsführer rügt den Widerruf der bedingten Geldstrafe durch die Polizeirichterin dahingehend, diese habe keine Beurteilung der Prognose hinsichtlich der Verübung zukünftiger Straftaten vorgenommen habe. 3.2.1. Nach der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der neue Art. 46 StGB ist in jedem Fall als milderes Recht anwendbar, da mithin eine gewisse Privilegierung des Probezeittäters einhergeht (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.1). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1). In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen miteinzubeziehen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (Urteil BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.2).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 3.2.2. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Berufungsführers geht hervor, dass er mehrfach vorbestraft ist. Ins Gewicht fallen insbesondere die Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2018. In beiden Fällen wurde der Berufungsführer wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung) rechtskräftig verurteilt. In beiden Urteilen wurde eine Geldstrafe ausgesprochen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei, respektive drei Jahren. Im vorliegenden Fall endete die Probezeit von drei Jahren aus der Verurteilung vom 14. Dezember 2018 am 14. Dezember 2021. Es muss somit festgestellt werden, dass der Berufungsführer die zu beurteilenden Delikte in der Probezeit beging und die Widerrufsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB noch nicht abgelaufen ist. Ein Widerruf ist grundsätzlich möglich. Beim Berufungsführer handelt es sich somit um einen Probezeittäter, welcher während der Probezeit erneut straffällig geworden ist. Er ist einschlägig vorbestraft und wurde zudem wegen weiteren strafbaren Handlungen verurteilt. Die neu vorgeworfenen Straftaten decken sich mit den Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2018. Im November 2019 und Sommer 2020 hat er D.________ erneut beschäftigt, obwohl er bereits im April 2018 für die Beschäftigung des nämlichen Mitarbeiters verurteilt worden war. Hinzu kommt, dass er sogar während des laufenden Verfahrens D.________ erneut beschäftigt hat, weshalb es auch zu einer Zusatzanklage kam. Wie die Polizeirichterin zu Recht festhält, scheinen die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen den Berufungsführer nicht beeindruckt zu haben. Dies belegt eine persistierende Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Die Prognose ist ausgesprochen schlecht und es liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Absehen von einem Widerruf rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt, weshalb die dem Berufungsführer mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantonsgerichts Freiburg gewährte bedingte Geldstrafe zu widerrufen ist. 3.3. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht nunmehr mit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1. bis 2.4.1). Der Berufungsführer äussert sich in seiner Berufung nicht zur Gesamtstrafenbildung durch die Vorrichterin. Er bringt lediglich vor, dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Motiv für die Taten eine blosse Behauptung darstellen und sich nicht aus den Akten ergeben würde. Zudem werde dem Berufungsführer eine schlechte Kooperation im Strafverfahren vorgewogen, ohne darzulegen, worin diese besteht und wie diese straferhöhend berücksichtig werde. Es sei auch unklar, wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gewürdigt worden seien. Er sei dazu auch nie befragt worden. Die Polizeirichterin erachtet für die mit dem angefochtenen Urteil zu beurteilenden Straftaten aus den Jahren 2019 und 2020 eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wurde die Gesamtstrafe auf 100 Tagessätze festgesetzt. 3.4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden, hat er doch D.________ mehrfach in seinem Betrieb beschäftigt, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Dies, obwohl er aus früheren Verurteilungen wusste, dass letzterer über keine Bewilligungen verfügte. Noch während des laufenden Strafverfahrens musste im Sommer 2020 erneut festgestellt werden, dass er D.________ wiederum illegal beschäftigt hatte. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Wie die Polizeirichterin festgehalten hat, handelte der Berufungsführer als Geschäftsführer und Inhaber der F.________ GmbH aus Eigennutz und egoistischer Gewinnsucht. Mit der illegalen Anstellung ausländischer Arbeitskräfte umgeht er nicht nur die dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Bestimmungen im Arbeitsgesetz und dem Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, sondern er umgeht auch seine Pflichten als Arbeitgeber im Bereich der Sozialversicherungen wie dem AHVG, dem IVG, dem UVG, dem BVG und dem AVIG. Er hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist folglich festzustellen, dass die objektive und die subjektive Tatschwere nicht leicht wiegen und eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen rechtfertigen. Was die Täterkomponente anbelangt, so ist festzuhalten, dass der Berufungsführer am A.________ 1988 im K.________ geboren wurde, Staatsangehöriger von K.________ und von

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Beruf Sanitärinstallateur ist. Er ist verheiratet mit O.________ und ist Vater von zwei kleinen Mädchen. Das Ehepaar ist in G.________ wohnhaft. Er erzielt ein Nettolohn von CHF 9‘000.00 pro Monat und Mieterträge von CHF 9‘300.00 pro Monat. Er ist Inhaber und Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Sitz in G.________. Er besitzt Privatkapitalien und mehrere Liegenschaften (act. 15/4). Dem Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass er mit zwei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet ist. Es ging bei beiden Verurteilungen wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG und 117 Abs. 2 AIG). Letztere Verurteilung erfolgte, weil er im April 2018 D.________ illegal beschäftigt hatte. Die einschlägigen Vorstrafen und das Verhalten des Berufungsführers deuten ganz klar auf gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit hin. Die Täterkomponente muss insgesamt straferhöhend berücksichtigt werden. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine zu erkennen und werden in der Berufungsschrift auch nicht geltend gemacht Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe scheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. 3.5. Wie bereits gesehen (vgl. E. 3.3 supra) ist mit der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1. bis 2.4.1). Angesichts der Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen und der widerrufenen Strafe von 40 Tagessätzen ist die Festsetzung der Gesamtstrafe durch die Polizeirichterin auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen nicht zu beanstanden. Der Berufungsführer hat diese denn auch nicht ausdrücklich kritisiert. 3.6. Der Berufungsführer bestreitet die Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 240.-. Die Berechnung der Vorinstanz sei unklar und lasse sich nicht konkret nachvollziehen. 3.6.1. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Das Gericht bestimmt seine Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB) 3.6.2. Entgegen den Angaben des Berufungsführers wurde er zu den finanziellen Verhältnissen befragt, verweigerte aber diesbezüglich die Aussage bei der Polizei (act. 15/11). Bei der Einvernahme bei der Polizeirichterin gab er an, dass er im Jahre 2019 einen Nettolohn von CHF 9‘000.00 pro Monat und Mieterträge von CHF 9‘300.00 pro Monat erzielt habe. Im Jahr 2020 sei es noch mehr gewesen. Diese Angaben decken sich auch mit der Steuerveranlagung 2019, welche von Amtes wegen beigezogen wurde (act. 27/2, 30). Demnach ist von einem Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb und Mieterträgen von CHF 18‘300.00 pro Monat auszugehen. Der Berufungsführer ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Töchtern. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Wird der Maximalabzug (30%) für die Steuern und die Krankenkasse für den Beschuldigten sowie die üblichen Unterhaltsabzüge für die Ehefrau und die Kinder eingesetzt, so ergibt sich ein Tagessatz von knapp über CHF 240.00 (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt). Der von der Polizeirichterin festgesetzte Tagesansatz von CHF 240.00 ist mithin nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 3.7. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vom 21. Januar 2022 vollumfänglich abzuweisen. 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde die Berufung abgewiesen. Der Beschuldigte wurde verurteilt, weshalb von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen ist. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 100.- (Art. 35 JR), dem Beschuldigten auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 StPO. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 21. Januar 2022 wird bestätigt, dieses lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, im Wiederholungsfall; Art. 117 Abs. 1 i. V. m. 117 Abs. 2 AIG), begangen in der Zeit von einem unbekannten Datum bis am 4. November 2019 und zwischen Juni 2020 und Juli 2020. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Die Strafe wird, unter Einbezug der in Ziffer 2 widerrufenen Geldstrafe, auf eine unbedingte Geldstrafe (Gesamtstrafe) von 100 Tagessätzen zu jeweils CHF 240.00 festgesetzt (Art. 34, 46 Abs. 1, 47, 49 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann der Verurteilte beantragen, den Vollzug der Strafe (die Bezahlung der Geldstrafe) in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 400 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a Abs. 1 lit. c StGB).

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 5. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 6. Es wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen. 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 (Gebühr CHF 600.00, Auslagen CHF 200.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf insgesamt CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr von CHF 1'000.- und Auslagen von CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Dezember 2022/hma Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

501 2022 79 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 19.12.2022 501 2022 79 — Swissrulings