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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 17.05.2023 501 2022 167

17 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,253 mots·~11 min·4

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 167 Urteil vom 17. Mai 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Staatsanwaltschaft Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Führerausweis; Fahren unter Missachtung von Auflagen (Art. 95 und 96 SVG) Berufung vom 2. November 2022 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2022 wurde A.________ wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und Fahrens unter Missachtung von Auflagen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 21. Februar 2022 fristgerecht Einsprache. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft wurde die Einsprache mit Eingabe von Rechtsanwalt Weltert vom 24. Februar 2022 begründet. In der Folge holte die Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei Freiburg eine Stellungnahme zur Einsprachebegründung ein und übermittelte diese am 1. April 2022 Rechtsanwalt Weltert mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob an der Einsprache festgehalten würde. Am 26. April 2022 teilte Rechtsanwalt Weltert der Staatsanwaltschaft per E-Mail mit, dass an der Einsprache festgehalten werde, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten dem Polizeirichter des Seebezirks übermittelte. B. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 verurteilte der Polizeirichter des Seebezirks A.________ wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und Fahrens unter Missachtung von Auflagen (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG) in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 2 und 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.00 und einer Busse von CHF 1’000.00. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 150.00, wurden A.________ auferlegt. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) am 10. Oktober 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 25. Oktober 2022 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 2. November 2022 ficht er das Urteil vollumfänglich an. Er beantragt die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). In der Sache selbst verlangt er, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Aufhebung des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Oktober 2022 und seinen Freispruch. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die zuständige Staatsanwältin teilte am 16. November 2022 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. Mit Schreiben vom 18. November 2022 stimmte die Staatsanwaltschaft sodann der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. Mit Schreiben vom 22. November 2022 wurde dem Berufungsführer mitgeteilt, dass sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hätten und dieses nun zur Anwendung gelange. Der Berufungsführer wurde aufgefordert, seine Berufung zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und 385 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer reichte am 29. November 2022 fristgerecht die Berufungsbegründung ein. Am 13. Dezember 2022 teilte der Polizeirichter des Seebezirks mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft liess am 19. Dezember 2022 vernehmen, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. In der Sache selbst schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist, was im vorliegenden Fall zutrifft. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren. 2. Der Berufungsführer rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft. Die Anklage präsentiere sich in jeglicher Hinsicht (objektiv und subjektiv) als absolut unvollständig. Der Versuch der Vorinstanz, die ungenügende Anklage nachzubessern, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern, da das Gericht nur beurteilen dürfe, was im angeklagten Sachverhalt erwähnt sei und nicht wie dieser sich aus den Akten ergebe. Diesen Grundsatz würde die Vorinstanz klar verkennen und bei der Urteilsbegründung permanent auf die Akten verweisen, womit exemplarisch hervorginge, dass der angeklagte Sachverhalt zu nichts tauge. Zusammengefasst lasse sich unter den für das Gericht massgebenden Anklagesachverhalt kein rechtlich relevantes Verhalten des Berufungsführers subsumieren, weshalb dieser freizusprechen sei. 2.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt die Anklageschrift nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil BGer 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2. Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 6B_266/2018 vom 18. März 2019) zum Schluss, dass die Ausführungen in der Anklageschrift nicht gegen den Anklagegrundsatz verstossen würden. Es handle sich nicht um einen besonders komplexen Fall und der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand würde in der Anklageschrift unmissverständlich erwähnt, weshalb es sich in Anbetracht der «einfachen Komplexität» (sic!) des Falles erübrige, genauere Angaben in der Anklageschrift zu tätigen. Dabei berücksichtigte der Vorrichter auch, dass der Anklagegrundsatz bei Übertretungsverfahren nur eingeschränkt gelte. 2.3. Der Strafbefehl, welcher im vorliegenden Fall als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), umschreibt den Sachverhalt nur ungenügend. Eine Untersuchung oder Befragung des Beschuldigten fanden weder durch die Polizei noch die Staatsanwaltschaft statt. Der Strafbefehl beruht einzig auf dem Polizeirapport vom 8. November 2021, welcher seinerseits auf die Protokolle über das Wägen der Fahrzeuge verweist. Dem Strafbefehl lässt sich nicht entnehmen, um wieviel der Lieferwagen das zulässige Gesamtgewicht von 2'740 kg und der mitgeführte Anhänger das zulässige Gesamtgewicht von 800 kg überschritten haben sollen. Entgegen der Darstellung im Strafbefehl war der Anhänger denn auch nicht überladen, da das effektive Gewicht des Anhängers 480 kg betrug (act. 1002, letzter Absatz). Der Polizeirichter sah sich denn auch veranlasst, bei der Polizei einen Zusatzbericht einzuholen, um den Sachverhalt zu ergänzen. Der Zusatzbericht wurde am 28. Mai 2022 erstellt (act. 1002). Erst gestützt auf diese zusätzlichen Angaben war auch für den Polizeirichter klar, welche Vorwürfe dem Beschuldigten gemacht werden (vgl. Schreiben vom 9. Juni 2022, act. 1009). Die in diesem Schreiben erwähnten Angaben hätte auch im Strafbefehl aufgeführt werden müssen, um den Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen. Zudem lässt sich dem Strafbefehl vom 15. Februar 2022 auch nichts zum subjektiven Tatbestand entnehmen. Gerade beim Vorwurf des Überladens eines Fahrzeuges ist eine fahrlässige Begehung nicht ausgeschlossen. Diesbezügliche Abklärungen wären in casu angezeigt gewesen. Dies gilt ebenso für die Übertretung nach Art. 96 SVG, überschritt der Lieferzug das zulässige Gesamtgewicht gemäss den Angaben in den Fahrzeugausweisen um lediglich 40 kg, ausmachend 1,14%. 3. Der Strafappellationshof stellt somit fest, dass der Strafbefehl vom 15. Februar 2022 keine genügende Anklage darstellt. Die Berufung ist daher gutzuheissen. Wird das Akkusationsprinzip verletzt, ist eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen; der Entscheid ist aufzuheben (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N. 23). Der Beschuldigte ist von dem im gemachten Vorwürfen freizusprechen. 4. 4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten dem Staate Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren betragen CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). 4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.1) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7%. Für das erstinstanzliche Verfahren beantragt Rechtsanwalt Weltert eine Entschädigung von CHF 4'062.50. Mit der Berufungsbegründung hat er eine Kostennote mit einem Aufwand von 16.25 Stunden eingereicht. In diesem Aufwand sind zusätzlich zu den geltend gemachten Fahrkosten zwei Stunden für die An- und Rückfahrt zur Hauptverhandlung enthalten. Die Reisezeit ist in der Entschädigung für die Reisekosten enthalten und wird nicht separat vergütet, weshalb diese zwei Stunden nicht als Aufwand geltend gemacht werden können. Die Verhandlung vor dem Polizeirichter dauerte 30 Minuten. Der in der Kostennote für die Hauptverhandlung inklusive Vor- und Nachbesprechung vermerkte Zeitaufwand von 3 Stunden erscheint daher als zu hoch, dies auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Berufungsführer anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Recht der Aussageverweigerung bei gewissen Fragen Gebrauch gemacht hat, so dass sich der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung in Grenzen gehalten hat. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist ein zeitlicher Aufwand von total 12 Stunden à CHF 250.00 (inkl. Korrespondenz) angemessen, was einem Betrag von CHF 3'000.- entspricht. Hinzu kommt die Entschädigung für die Auslagen von CHF 150.- (5% von CHF 3’000.-); die Reisekosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt. Dem Berufungsführer ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'715.65, inkl. CHF 265.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Weltert einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 50 Minuten, wovon 6 Stunden auf die Berufungsbegründung entfallen. Die Berufungsbegründung umfasst insgesamt 8 Seiten und sie ist weitgehend identisch mit den von Rechtsanwalt Weltert anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Plädoyernotizen. Der für die Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand ist demzufolge übersetzt und auf 2 Stunden zu kürzen. Für das Berufungsverfahren ist daher ein Aufwand von 4 Stunden und 50 Minuten à CHF 250.00 zu entschädigen, was einem Betrag von CHF 1'208.35 entspricht. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 60.40 (5% von CHF 1'208.35), die Mehrwertsteuer beträgt 7.7%. Dem Berufungsführer ist somit für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'366.45, inkl. CHF 97.70 Mehrwertsteuer, zu entrichten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Oktober 2022 wird aufgehoben. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, angeblich gegangen in B.________ am 16. Oktober 2021 (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sowie des Fahrens unter Missachtung von Auflagen, angeblich begangen in B.________ am 16. Oktober 2021 (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG) freigesprochen. 2. aufgehoben 3. aufgehoben 4. aufgehoben 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Auslagen von CHF 150.00 werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO). 6. A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'715.65 (inkl. Mwst. von CHF 265.65) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.- Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 1'366.45 (inkl. CHF 97.70 Mwst.) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2023 Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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