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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 19.04.2023 501 2022 149

19 avril 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·13,832 mots·~1h 9min·4

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 149 501 2022 150 501 2022 151 Urteil vom 19. April 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Marc Boivin Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, amtlicher Verteidiger B.________, Beschuldigter und Berufungsführer 2, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, amtlicher Verteidiger C.________, Beschuldigter und Berufungsführer 3, verteidigt durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht, amtliche Verteidigerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, D.________ SA, Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Mimoza Marion-Redzepi, Wahlverteidigerin E.________, Straf- und Zivilklägerin, F.________, Straf- und Zivilklägerin, G.________ AG, Zivilklägerin Gegenstand Qualifizierter Raub, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Strafzumessung, Landesverweis, Zivilforderungen Berufungen vom 13., 23. und 28. September 2022 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 32 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ schuldig des Raubes, begangen in H.________ am 29. Dezember 2020 (Art. 140 Ziff. 3 StGB), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, begangen an verschiedenen Orten vom 9. November 2017 – 20. Oktober 2019 (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung, mehrfach begangen an verschiedenen Orten vom 16. November 2018 – 20. Oktober 2019 (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Art. 172ter StGB), des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen an verschiedenen Orten vom 9. November 2017 – 20. Oktober 2019 (Art. 186 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen an verschiedenen Orten bis zum 17. Mai 2021 (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 506 Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 300.-. B.________ wurde mit gleichem Urteil schuldig befunden des Raubes, begangen in H.________ am 29. Dezember 2020 (Art. 140 Ziff. 3 StGB), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, begangen an verschiedenen Orten vom 8. September 2019 – 20. Oktober 2019 (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), der Sachbeschädigung, begangen in O.________ vom 4. Oktober 2019 – 7. Oktober 2019 (Art. 144 Abs. 1 i. V. m Art. 172ter StGB), des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen an verschiedenen Orten vom 4. Oktober 2019 – 20. Oktober 2019 (Art. 186 StGB) und des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung, respektive ohne Grenzversicherung (Art. 44 und 45 VVV i. V. m. Art. 63 und 96 Abs. 2 SVG). Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandene Polizei-, Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 382 Tagen, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 100.-. Zudem wurde er für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). C.________ wurde schuldig erklärt des Raubes, begangen in H.________ am 29. Dezember 2020 (Art. 140 Ziff. 2 StGB) und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 174 Tagen wurde angerechnet. Zudem wurde er für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). A.________, B.________ und C.________ wurden solidarisch verpflichtet, F.________ einen Betrag von CHF 340.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 sowie einen Betrag von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember 2020 zu bezahlen. Die übrigen Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen. Weiter ordnete das Strafgericht an, dass die beschlagnahmten FTA-Karten F.________ und E.________ zurückerstattet werden und das beschlagnahmte i-Phone 8 mit Hülle und SIM-Karte C.________ zurückzugeben seien. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sollten eingezogen und vernichtet werden. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ und B.________ je zu 6/16, C.________ zu 3/16 und […] zu 1/16 auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 8’000.- und die allgemeinen Auslagen auf CHF 42’000.- festgesetzt. Jeder Verurteilte habe im Übrigen die von ihm speziell verursachten Kosten (Untersuchungshaft, etc.) zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 32 B. Der Schuldspruch gegen A.________, B.________ und C.________ bezüglich des Raubes fusst auf folgendem Sachverhalt, welcher auch im Berufungsverfahren bestritten wird. Das Strafgericht hielt zusammenfassend fest, dass die drei Vorgenannten am 29. Dezember 2020 beim Überfall auf das Lebensmittelgeschäft U.________ in H.________ beteiligt waren, bei welchem die beiden Angestellten mit einer geladenen Faustfeuerwaffe bedroht und genötigt wurden, das im Laden vorhandene Geld (Kasse und Geldkassetten) auszuhändigen. Die Täterschaft konnte anschliessend samt erbeutetem Bargeld in der Höhe von CHF 20'000.00 die Flucht Richtung I.________ ergreifen. Für die Einzelheiten kann auf die Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 1.9. + 1.10., S. 12 f.). Das Strafgericht hielt es weiter als erwiesen, dass A.________ zum Teil zusammen mit B.________, seiner Ehefrau und J.________ auf verschiedenen Baustellen Diebstähle begangen hat und sich zum Teil dabei auch des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Für die Einzelheiten kann auf die Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 2.3.1. + 2.3.2., 3. + 4., S. 23 ff.). Das Strafgericht stellte fest, dass A.________ bis zur Beschlagnahme vom 17. Mai 2021 eine Faustfeuerwaffe besass, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (angefochtenes Urteil, S. 27). Zudem hielt es das Strafgericht als erwiesen, dass B.________ mehrfach einen Personenwagen ohne Haftpflichtversicherung resp. ohne Grenzversicherung gefahren hat. Dieser sei mit seinem Personenwagen Opel Astra, blau (Kontrollschild kkk) in der Schweiz umhergefahren, ohne eine Haftpflichtversicherung oder eine Grenzversicherung abgeschlossen zu haben. So sei er am 4. Oktober 2019 in L.________, am 6. Oktober 2019 in M.________, am 18. Oktober 2019 in N.________, am 19. Oktober 2019 in O.________ und am 20. Oktober 2019 in L.________ umhergefahren (angefochtenes Urteil, S. 27f.). C. Alle drei Beschuldigten haben gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2022 die Berufung erklärt. Mit Eingabe vom 13. September 2022 beantragte A.________, dass er in Gutheissung der Berufung von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Ihm sei eine Entschädigung von CHF 101'200.- (506 Hafttage zu CHF 200.-) für ungerechtfertigte Haft, mit Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2021 zuzusprechen. Alle Zivilbegehren seien abzuweisen. Ihm sei eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag Sicherheitshaft seit dem 6. Juli 2022, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Juli 2022, zuzusprechen. Das Garmin GPS mit Kabel, das Nokia Telefon ohne Deckel mit Kabel, die zwei Rollen Müllsäcke, die Plastiktüte mit 6 deutschen Nummernschildern, das kaputte Samsung-Smartphone, das kaputte Nokia-Telefon mit Ladegeräte und Verpackungsschachtel und die Mappe mit 7 Kopien von Dokumenten seien ihm zurückzuerstatten. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Sämtliche Kosten seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen. B.________ beantragte mit Erklärung vom 23. September 2022, das angefochtene Urteil sei abzuändern: er sei vom Vorwurf des Raubes, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung, respektive Grenzversicherung freizusprechen. Er sei wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen (Deliktsblatt 1, 3 und 11 der Anklageschrift vom 15. März 2022) sowie des versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen (Deliktsblatt 2 und 10 der Anklageschrift vom 15. März 2022) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 100.- zu verurteilen. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ihm sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.- pro Tag

Kantonsgericht KG Seite 4 von 32 Sicherheitshaft seit dem 20. Oktober 2019 bis zu seiner Entlassung, nebst Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2019, zuzusprechen. Die Zivilbegehen seien abzuweisen. Ihm sei das beschlagnahmte P.________-Telefon mit Kabel, das Smartphone Q.________ und das R.________ GPS herauszugeben. Sämtliche Kosten seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Am 28. September 2022 meldet auch C.________ die Berufung an. Er beantragt, dass das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung abgeändert werde. Er sei vom Vorwurf des Raubes, begangen in H.________ am 29. Dezember 2020, freizusprechen. Ihm sei eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag Haft zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2022 bis zu seiner Entlassung zuzusprechen. Die Zivilbegehren seien abzuweisen. Sämtliche Kosten seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft gab mit Eingaben vom 5. Oktober 2022 bekannt, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufungen beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache schloss sie auf Abweisung der Berufungen. D. Die von B.________ und C.________ gestellten Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 7. März 2023 abgewiesen. Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführer aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 29. März 2023, und Führungsberichte der Strafanstalten bzw. des Untersuchungsgefängnisses, datierend vom 23. April 2023 und 18. März 2023, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 17. April 2023 erschienen die Berufungsführer, begleitet von ihren amtlichen Verteidigern sowie die Staatsanwältin. Nach der Einvernahme der Berufungsführer hielten die Vertreter der Berufungsführer sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihre Parteivorträge. Die Berufungsführer machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Das Urteilsdispositiv wurde an der Verhandlung vom 19. April 2023 in öffentlicher Sitzung und in Anwesenheit der Parteien eröffnet und kurz mündlich begründet. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen besitzen die Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Die Berufungen erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese einzutreten. Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen das gleiche vorinstanzliche Urteil richten, sind die Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu erlassen. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). A.________ und C.________ fechten das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Beschlagnahmungen vollumfänglich an, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 32 B.________ ficht das Urteil vom 6. Juli 2022 mit Ausnahme der zugestandenen Diebstähle (DB 1, 3, und 11) sowie der versuchten Diebstähle (DB 2 und 10) in allen übrigen Punkten an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme der vorgenannten Punkte in den übrigen Punkten zu überprüfen, wobei diese zum Teil nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche angefochten sind. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die von den Parteien in den Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung am 7. März 2023 abgewiesen. Diese wurden in der Hauptverhandlung nicht erneuert. Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme der Berufungsführer sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 4. 4.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 4.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

Kantonsgericht KG Seite 6 von 32 geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). 4.3. 4.3.1. A.________ und B.________ machen eine Verletzung von Art. 148 StPO im Zusammenhang mit den im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens von den deutschen Behörden erhobenen Beweismittel geltend. Sie rügen, dass ihnen nicht die Möglichkeit geboten wurde, Fragen zu formulieren oder Ergänzungsfragen zu stellen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und führe zur Unverwertbarkeit der dabei erhobenen Beweise. A.________ bringt zudem vor, dass er die Verletzung seiner Rechte unverzüglich nach Bekanntwerden des durchgeführten Rechtshilfeverfahrens gerügt habe (act. 9024 ff.). Auch später habe er diesen Umstand gerügt (act. 9137f., 9160) und dies auch noch vor der Vorinstanz (Sitzungsprotokoll, S. 3). 4.3.2. Vorliegend ist festzustellen, dass den Beschuldigten im Vorgang des Rechtshilfeersuchens keine Möglichkeit geboten wurde, Fragen zu formulieren. Nach durchgeführter Rechtshilfe hatten diese ebenfalls keine Möglichkeit Zusatzfragen zu stellen, obwohl dieses Recht von A.________ ausdrücklich abgemahnt wurde. Dies stellt eine Verletzung der in Art. 148 StPO gewährten Rechte dar. Dies führt zur Unverwertbarkeit der dabei gemachten Aussagen (Urteil BGer 6B_947/2025 vom 27. Juni 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Demnach dürfen die Protokolle der Einvernahmen von C.________, B.________, S.________ und T.________ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Dies trifft auf folgende Aktenstücke zu: act. 4074 – 4100, 4106 – 4114, 4251 - 4310 (hauptsächlich Doppel), 4375 – 4384, 22020-22022 (Verweis auf Einvernahmen), 22187 - 22196, 22202 – 22220, 22223 – 22234. Die weiteren Erhebungen, welche auf den vorgenannten unverwertbaren Protokollen basieren, sind ebenfalls unverwertbar. A.________ bringt vor, dass dies insbesondere auf folgende Einvernahmen und Aktenstücke zutreffe: act. 3000 – 3005, 3013 – 3030, 22058 ff., Z. 273 -351 und 22065, Z. 523 – 527, ohne dies aber zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies auf die Einvernahmen vom 14. Dezember 2021 (act. 3000 ff.) und vom 20. Januar 2022 (act. 3013 – 3030) zutreffen sollte, wird doch bei diesen Einvernahmen nie Bezug auf die beanstandeten Protokolle genommen. Anders verhält es sich mit den Aussagen von A.________ vom 29. Juni 2021, wo ihm Aussagen von C.________ vorgehalten wurden, die letzterer bei der Einvernahme durch die deutsche Polizei gemacht hat. Die Aussagen in act. 22058 ff., Z. 273 -351 dürfen nicht gegen A.________ verwendet werden. Hingegen ist act. 22065, Z. 523 – 527 nicht zu beanstanden, da es sich um eine Konfrontation mit Feststellungen der Polizei handelt. Die übrigen im Rechtshilfeverfahren erhobenen Beweise, wie die Ergebnisse der Durchsuchungen, sind verwertbar, da es sich diesbezüglich um Feststellungen der Polizei handelt. Dies gilt insbesondere auch für die Durchsuchung des Autos von C.________. 4.4. B.________ macht weiter geltend, dass das Einvernahmeprotokoll von A.________ vom 14. Dezember 2021 (act. 3000 ff.) nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfe, da sein Teilnah-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 32 merecht verletzt worden sei. Das Strafverfahren sei am 25. März 2021 gegen ihn eröffnet worden und seine Teilnahmerechte seien von der Staatsanwaltschaft ohne Begründung eingeschränkt worden. In den Akten lassen sich keine Unterlagen finden, wonach dem amtlichen Verteidiger von B.________ Möglichlichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme vom 14. Dezember 2021 gegeben wurde. Dem Antrag ist stattzugeben, zumal den beanstandeten Aussagen wenig Substanzielles zu entnehmen ist, beschränkt sich doch A.________ im Wesentlichen darauf, alle Vorhalte zu bestreiten. 4.5. B.________ beantragte anlässlich der Verhandlung vom 17. April 2023, dass das Verfahren gegen ihn wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Versicherungsschutz einzustellen sei. Er macht geltend, dass er von den ungarischen Behörden nur wegen Raubes ausgeliefert worden sei. Er habe keine Zustimmung für die Auslieferung für weitere Delikte erteilt. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 (SR 0.353.1) kann der ersuchte Staat bei mehreren verschiedenen Handlungen, die mit Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht sind, aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, die Auslieferung auch für diese Handlungen bewilligen, muss dies aber nicht. Den Akten lässt sich entnehmen, dass B.________ mit Entscheid vom 23. November 2021 vom Ungarischen Justizministerium wegen «crimes of theft, vandalisme and robbery» an die Schweiz ausgeliefert wurde (act. 16107, Ordner IV). Es erfolgte demnach keine Auslieferung wegen der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und des Fahrens ohne Versicherungsschutz. Es fehlt diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren ist demnach in den letztgenannten Anklagepunkten ohne Kostenfolge einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). Weiter bringt B.________ vor, dass seine Anträge in den Eingaben vom 23. Juni 2022 (act. 13'103 ff.) und vom 1. Juli 2022 (act. 13144 ff.) vom Strafgericht nicht behandelt worden seien und somit sein rechtliches Gehörs verletzt worden sei. Er beantragt zusätzlich zu den bereits behandelten Anträgen, dass sämtliche Strafakten betreffend C.________ nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften, da seine Teilnahmerechte verletzt worden seien. Zudem dürften aus den gleichen Gründen auch die Einvernahmeprotokolle von AG.________ vom 17. und 21. Mai 2021 sowie die Einvernahmeprotokolle von A.________ vom 29. Juni 2021 und 21. September 2021 nicht zu seinen Lasten verwendet werden. Soweit überhaupt von Interesse, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Frage der Verwertbarkeit der beanstandeten Aktenstücke eingegangen werden. 5. Raubüberfall in H.________ vom 29. Dezember 2029 Die Berufungsführer machen eine willkürliche und falsche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in H.________ vom 29. Dezember 2029 um 18:07 Uhr geltend. Einleitend muss der Strafappellationshof feststellen, dass die Beschuldigten nur wenige Aussagen zur Sache gemacht haben und diese zudem nicht glaubwürdig sind, wie er sich anlässlich der Verhandlung vom 17. April 2023 selber überzeugen konnte.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 32 Der Strafappellationshof stellt fest, dass der vom Strafgericht festgehaltene Sachverhalt auf einer minutiösen und nachvollziehbaren Analyse und Würdigung der verschiedenen Indizien basiert (angefochtenes Urteil, S. 7-14.). Er macht sich die Erwägungen des Strafgerichts in den Grundzügen zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO) verbunden mit den eigenen weiteren Feststellungen. 5.1. In den Akten befinden sich die Aufnahmen aus dem überfallenen Geschäft in H.________. Dabei ist ersichtlich, dass am 29. Dezember 2020 zwischen 18:07:25 Uhr und 18:08:49 Uhr zwei vermummte Täter das Lebensmittelgeschäft betreten. Täter 2 trägt dabei auffällige weisse Turnschuhe mit einem markanten Muster. Beide Täter begeben sich zunächst zum Opfer F.________, die in der Nähe des Eingangsbereiches arbeitet. Sie wird vom Täter 2 in Richtung der Kasse gezerrt, wo sie zu Boden geht. Sodann rennt Täter 1 zur Lehrtochter E.________, die sich im Angestelltenbereich der Filiale befindet. Er ergreift diese und zwingt sie unter Waffendrohung, ihm die sich im Tresor befindlichen Geldkassetten auszuhändigen. Gleichzeitig zerrt Täter 2 F.________ hinter die Kasse und zwingt sie, das Geld in einen petrolfarbenen Plastiksack zu legen, welchen er vor ihr offenhält. Danach reisst und stösst er sie in Richtung Fleischregal, wo sie in das Kühlregal fällt und sitzen bleibt. Täter 2 wartet dort auf Täter 1. Täter 1 begibt sich zu Täter 2, der Ersterem den Plastiksack offenhält, damit dieser die Geldkassetten, welche E.________ ihm vorher aushändigen musste, in den Plastiksack legen kann. Bei diesem Vorgang fielen Geldkassetten auf den Boden, da beim Hineinlegen der Geldkassetten der Plastiksack riss. Als erster verlässt Täter 2 die Denner-Filiale mit dem Plastiksack und einem Teil der Beute. Täter 1 hebt die auf den Boden gefallenen Kassetten auf und verlässt wenige Sekunden später das Geschäft ebenfalls. Die Täterschaft konnte samt erbeutetem Bargeld in Höhe von rund CHF 20'000.00 die Flucht ergreifen (act. 22003 ff.) Das Kriminaltechnische Kommissariat der Kantonspolizei Freiburg konnte gestützt auf die Analyse dieser Aufnahmen sowie unter Beizug mehrerer Referenzpersonen die Körpergrösse der Täter eruieren. Täter 1, welcher die Pistole mitführte, weist gemäss Auswertung eine Körpergrösse zwischen 167.54 und 173.78 cm, Täter 2 eine Grösse zwischen 179.84 und 186.25 cm auf. Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass als Täter 1 J.________ und als Täter 2 B.________ in Frage kommen (act. 22023). Auf dem Video der Überwachungskamera der U.________-Filiale ist ersichtlich, dass einer der beiden Täter eine Faustfeuerwaffe auf sich trägt (act. 22003). Am 5. Januar 2021 kam ein Experte des Kriminaltechnischen Kommissariats nach Sichtung der Überwachungskameras zum Schluss, dass es sich bei der verwendeten Tatwaffe um eine Faustfeuerwaffe der Marke Zastava, Model M70 oder M57, handelt. 5.2. Nach einem öffentlichen Zeugenaufruf konnte ermittelt werden, dass zum Tatzeitpunkt ein verdächtiger silberfarbener Kombiwagen der Marke BMW in der Nähe des überfallenen Geschäfts geparkt war. Nach der Auswertung diverser Kameras auf der Achse H.________-I.________ und weiteren Erhebungen mit dem Grenzwachtkorps und der deutschen Polizei konnte das Kennzeichen und die Halterin dieses BWM ermittelt werden. Weitere Ermittlungen ergaben, dass dieser Wagen am 27. Dezember 2020, um 21:09:46 Uhr bei der Einreise in die Schweiz beim Zollübergang in V.________ erfasst wurde (act. 22004 f.). Weiter wurde das Fahrzeug sowohl am 28. Dezember 2020 wie auch am 29. Dezember 2020 in der Nähe des Tatortes von einer Überwachungskamera in W.________ erfasst (act. 22024, 22025). Am 30. Dezember 2020 verliess der BMW um 12:37:54 Uhr in V.________ die Schweiz Richtung X.________. Auf den dabei erstellten Fotos ist ersichtlich, dass sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befanden (act. 22005). Der BMW wurde am selben Tag um 13:11 Uhr auf der Rastanlage Y.________ vom Zollamt Z.________ einer Routinekontrolle unterzogen. Im Auto wurden entsprechend den Bildern der Videoüberwachung

Kantonsgericht KG Seite 9 von 32 zwei Personen festgestellt: eine Person mit Nachnamen AA.________, geb. am 27. August 1986 und eine Person mit dem Nachnamen AB.________, geb. am 25. Februar 1982 (act. 22005). Die deutsche Polizei in AC.________ konnte ermitteln, dass ein B.________, geb. 27. August 1986, in unmittelbarer Nachbarschaft zu S.________, Halterin des BMW mit den Kennzeichen adadad, wohnt. Dort wurde am 2. Januar 2021 ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan, mit den Kennzeichen aeaeae, welches auf AF.________ eingelöst ist, gesichtet. Abklärungen haben ergeben, dass dieser Tiguan am 27. Dezember 2020 nur acht Minuten nach dem BMW beim Zoll in V.________ von X.________ in die Schweiz einreiste (act. 22005). Der besagte VW Tiguan wurde am 29. Dezember 2020, Tag des Raubüberfalles, wie folgt von der Überwachungskamera in W.________ erfasst: Um 17:10 Uhr fuhr der VW Tiguan von W.________ in Richtung H.________, um 17:36 Uhr fuhr er von W.________ Richtung I.________ und anschliessend um 17:42 Uhr erneut von W.________ in Richtung H.________. Der VW Tiguan fuhr schliesslich um 18:03 Uhr, mithin nur wenige Minuten vor dem Raubüberfall (18:07:25 Uhr) von W.________ Richtung I.________ (act. 22025). Am 30. Dezember 2020 verliess der VW Tiguan im Abstand von nur 2 Sekunden zum BMW die Schweiz in V.________ Richtung X.________ (VW Tiguan 12:37:52 Uhr, BMW 12:37:54 Uhr, act. 22005). 5.3. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen stiess die Polizei auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Bern gegen die Familie AA.________ und AG.________ wegen mehrfachen Baustellendiebstählen. Am 7. Janaur 2021 konnte A.________ observiert werden, wie er mit dem vorerwähnten VW Tiguan von AH.________ nach W.________ fuhr und im Hause von AG.________ ein Paar weisse Turnschuhe mit einem markanten Muster holte und damit zurück nach AH.________ zum Domizil seiner Ehefrau fuhr (act. 22007). Die durchgeführten Telefonkontrollen haben ergeben, dass sich die mutmasslichen Täter zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatortes aufgehalten haben (act. 22008 ff.). 5.4. Am 17. Mai 2021 wurden A.________ und AG.________ von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Freiburg angehalten und als Beschuldigte einvernommen. Bei der Hausdurchsuchung am Domizil von AG.________ wurde eine geladene Faustfeuerwaffe der Marke Zastava, ein petrolfarbener Kehrrichtsack sowie drei Mobiltelefone sichergestellt. Die Pistole war in einem Karton eines verstauten Zeltes versteckt (act. 22011). Im Innern des Kehrrichtsackes wurde eine DNA-Spur gefunden, die J.________ zugeordnet werden konnte. 5.5. AG.________ wurde am 17. Mai 2021 von der Polizei im Auftrag der Staatsanwältin als Beschuldigte wegen bewaffnetem Raub einvernommen. Sie erklärte, dass sie A.________ und B.________ kennen würde und mit erstem seit längerem auch eine Liebesbeziehung führe. Auf die Frage, wann sie B.________ zum letzten Mal gesehen habe, antwortete sie, dass dieser zwischen Weihnachten und Neujahr 2020 bei ihr zu Hause gewesen sei. Es sei Ende Dezember 2020 gewesen. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Sie sei damals bei einer Kollegin zu einem Raclette gewesen (act. 22087, Z. 100 ff.). An diesem Abend habe A.________ mehrmals versucht, sie telefonisch zu kontaktieren. Auf dem Rückweg habe sie zurückgerufen. A.________ habe ihr gesagt, dass er zusammen mit B.________ bei ihr zu Hause sei. Sie hätten kalt und hätten den Kamin eingefeuert (act. 22088, Z. 107 ff.). Als sie zu Hause angekommen sei, seien B.________ und A.________ bei ihr zu Hause gewesen, sonst sei niemand anderes dort gewesen. Die beiden seinen den ganzen Abend und auch die ganze Nacht bei ihr geblieben. Beide seien am folgenden Tag gemeinsem abgereist (act. 22088, Z. 117 ff.). Sie bestätigte mehrmals, dass B.________ und A.________ den Abend und die Nacht bei ihr verbracht haben (act. 22088, Z. 158, 165; 22094, Z. 265). Sie erklärte, dass die bei ihr vorgefundene Pistole nur A.________ gehören könne und diese Pistole vor Mitte

Kantonsgericht KG Seite 10 von 32 Dezember 2020 sich noch nicht am Fundort habe befinden können, weil ihre Tochter die Kartonschachtel mit dem Zelt erst in dieser Zeit gebracht habe (act. 22095, Z. 289 ff.). Sie erkannte A.________ auf der bei der Observation vom 7. Januar 2021 gemachten Foto (act. 22092, Z. 217). An der Folgeeinvernahme vom 21. Mai 2021 erklärte AG.________ einleitend, dass sie am Vortag von B.________ kontaktiert worden sei und sie ihm bestätigt habe, dass auch er verdächtigt werde, etwas mit dem Überfall zu tun zu haben. Sie bestätigte die am 17. Mai 2021 gemachten Aussagen. Sie erwähnte, dass sie Abklärungen vorgenommen habe und bestätigen könne, dass sie am 29. Dezember 2021 bei einer Freundlin war und B.________ und A.________ bei ihr waren, als sie gegen 21.00 Uhr zu Hause angekommen sei. Am 30. Dezember 2020 seien sie dann zu dritt in den AI.________ nach AJ.________ gefahren. Gegen 11:30 Uhr hätten sie sich verabschiedet und B.________ und A.________ seien Richtung X.________ gefahren (act. 22099, Z. 38, 51 ff.). A.________ habe sie am 31. Dezember 2020 angerufen und ihr mitgeteilt, dass er bei B.________ zu Hause in AC.________ sei (act. 22100, Z. 74). Sie bestätigte, dass sie petrolfarbene Plastiksäcke besitzen würde, u.a. um Kissen der Gartenmöbel zu verstauen (act. 22101, 132). Sie erklärte auf Nachfrage, dass das Mobiltelefon Nokia ihr gehören würde. A.________ habe sie am 29. Dezember 2020 mit diesem Mobile mit der Rufnummer akakak angerufen. Es sei vorgekommen, dass A.________ dieses Mobiltelefon benutzt habe, wenn er bei ihr gewesen sei. Er habe es aber nie mit sich genommen (act. 22102, Z. 139 ff.). Abschliessend wollte sie klargestellt haben, dass keine Absprache mit B.________ stattgefunden habe. AG.________ hat anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 erklärt, dass sie nicht mehr BL.________ sicher sei, wann ihre Tochter die Schachtel mit dem Zelt gebracht habe. Diese sei aber Ende Jahr [2020] / Januar 2021 umgezogen (act. 3019, Z. 35 ff.). Bei der Konfronationseinvernahme mit B.________ bestätigte sie die an den Einvernahmen vom 17. und 21. Mai 2020 gemachten Aussagen. Auf entsprechende Nachfragen hin erklärte sie, dass A.________ in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2020 bei ihr in W.________ übernachtet habe und B.________ ebenfalls da war. Sie bestätigte ebenfalls, dass A.________ an jenem Abend mehrmals versucht habe, sie von W.________ aus mit ihrem Handy zu erreichen. Sie bekräftigte ihre Aussage, am nachfolgenden Tag zu dritt in den AI.________ gefahren zu sein (act. 3026). Sie bestritt, dass dies alles am 14. Dezember 2020 gewesen sei, da sie B.________ nicht zweimal in so kurzen Abständen gesehen habe (act. 3027, Z. 112). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind sämtliche Aussagen von AG.________ verwertbar. Die Einvernahme vom 17. Mai 2021 erfolgte als Ersteinvernahme als Beschuldigte. Zudem haben die Beschuldigten bzw. deren Verteidiger an den Konfrontationseinvernahmen vom 20. Januar 2022 (act. 3018 ff; 3024 ff.) teilgenommen und konnten AG.________ Fragen stellen. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt Zbinden angeblich nicht im Besitze des Einvernahmeprotokolls von AG.________ vom 21. Mai 2021 war (act. 3029, Z. 178), ändert daran nichts. Er hätte eine kurze Unterbrechung der Verhandlung beantragen können, um von diesem Protokoll Kenntnis zu nehmen und allenfalls Zusatzfragen zu stellen. Den mehrfach bekräftigten und glaubwürdigen Aussagen von AG.________ lässt sich entnehmen, dass A.________ zusammen mit B.________ den Abend des 29. Dezember 2020 und die Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2020 in W.________ im Hause von AG.________ verbrachten hat. A.________ hat dies denn auch nicht mehr bestritten (act. 3022, Z. 127). Diese Aussagen werden auch dadurch nicht erschüttert, dass AG.________ erwähnt hat, dass B.________ anderntags mit einem Mercedes zum AI.________ gefahren sei. Es muss sich dabei um eine Verwechslung entweder bezüglich des Datums oder des Fahrzeuges handeln, da B.________ schon mehrmals bei

Kantonsgericht KG Seite 11 von 32 AG.________ war. Der von B.________ üblicherweise gefahrene Mercedes und der bei der Tat verwendete BWM sind durchaus verwechselbar. Es handelt sich bei beiden Fahrzeugen um Kombis gleicher Farbe und ähnlichen Alters. Zudem erfolgte die entsprechende Einvernahme erst rund fünf Monate nach der Tat statt, was die Verwechslung erklären kann. Diese Ungereimtheit in den Aussagen von AG.________ vermag vor diesem Hintergrund keine ersthaften Zweifel an den übrigen Aussagen zu begründen. Zudem handelt es sich diesbezüglich nur um ein peripheres Geschehen. 5.6. C.________ bestreitet eine Beteiligung am Raub. Er will sich zum Tatzeitpunkt in X.________ aufgehalten haben und nicht in der Schweiz gewesen sein. Dies obwohl der von ihm regelmässig gefahrene BWM mit den Kennzeichen adadad in der fraglichen Zeit in der Schweiz gesichtet wurde. Wie bereits festgehalten, wurde dieses Fahrzeug am 27. Dezember 2020, um 21:09:46 Uhr bei der Einreise in die Schweiz beim Zollübergang in V.________ erfasst (act. 22005). Weiter wurde das Fahrzeug sowohl am 28. Dezember 2020 wie auch am 29. Dezember 2020 in der Nähe des Tatortes von einer Überwachungskamera in W.________ erfasst (act. 22024, 22025). So wurde der BMW an diesem Tag um 17:35 Uhr und um 18:12:28 Uhr und somit nur 3 Minuten und 39 Sekunden nach dem vollendeten Raubüberfall in W.________ in Richtung I.________ fahrend erfasst (act. 22025). Eine Kontrollfahrt der Polizei hat ergeben, dass die Strecke vom Tatort bis zum Standort der Überwachungskamera bei Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten und ohne störenden Verkehr innert 3 Minuten und 20 Sekunden zurückgelegt wird. Am 30. Dezember 2020 verliess der BMW um 12:37:54 Uhr in V.________ die Schweiz Richtung X.________. Auf den dabei erstellten Fotos ist ersichtlich, dass sich mindestens zwei Personen im Fahrzeug befanden (act. 22005). Der BMW wurde am selben Tag um 13:11 Uhr auf der Rastanlage Y.________ vom Zollamt Z.________ einer Routinekontrolle unterzogen. Im Auto befanden sich zwei Personen: eine Person mit Nachnamen AA.________, geb. am 27. August 1986 und eine Person mit dem Nachnamen AB.________, geb. am 25. Februar 1982 (act. 22005). C.________ will den BMW in der fraglichen Zeit einem Bekannten mit dem Namen AL.________ ausgeliehen haben. Dieser habe ihn gefragt, ob er das Fahrzeug für einen Besuch einer Familie ausleihen könne und er habe zugestimmt. Er habe nicht näher nachgefragt. Er habe selber sowieso zu Hause bleiben wollen und habe das Auto nicht gebraucht. AB.________ habe gesagt, dass er das Auto 2-3 Tage brauchen würde (Protokoll S. 10). Polizeiliche Ermittlungen, auch über Interpol, haben jedoch keine Hinweise auf die Existenz eines AL.________, geb. am 25. Februar 1982, ergeben. Am 8. Juni 2021 wurde bei der Durchsuchung des BMW in AM.________ am Wohnsitz von C.________ und seiner Lebenspartnerin, S.________, eine Gewerbeanmeldung für die Firma «AN.________ GmbH», die auf den Namen «AL.________» mit dem Geburtsdatum 25. Februar 1982 lautet, vorgefunden. Auf der Gewerbeanmeldung wurde die deutsche Rufnummer aoaoao für AL.________ vermerkt. Diese Rufnummer gehört der Lebenspartnerin von C.________, S.________. Diese Nummer war im Mobiltelefon von B.________ unter dem Namen «AP.________» gespeichert. Es ist zudem festzustellen, dass C.________ in X.________ wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (act. 22015). Die Aussagen von C.________, dass er den BMW «AL.________» für mehrere Tage ausgeliehen habe, ohne diesen zu fragen, was er damit machen wolle, sind absolut unglaubwürdig. Auch seine Erklärung, dass er die richtige Identität von «AL.________» nicht nennen dürfe, weil dieser gedroht habe, dass er sonst seine Kinder erschiessen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind denn auch widersprüchlich. So bezeichnet er diesen einerseits als «Kumpel», gibt aber anderseits an, diesen nur unter dem Vornamen «AQ.________» zu kennen, obwohl er dessen Pass kontrolliert haben will (act. 3001, Z. 33 ff., DO C.________). Diese Vorbringen müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 32 Für den Strafappellationshof bestehen keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel, dass C.________ am Raubüberfall vom 29. Dezember 2020 als Fahrer des Fluchtautos beteiligt war. 5.7. B.________ bestreitet ebenfalls, am Raubüberfall vom 29. Dezember 2020, in H.________ beteiligt gewesen zu sein. Er bringt vor, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten habe, sondern in AC.________. Diese Tatsache könne sehr genau mit den Navigationsdaten seines Autos, gesammelten Daten von Tankstellen und den Ortungsdaten seines Handys überprüft werden. Ergänzend bringt er vor, dass es für seine Behauptung Zeugen geben würde. Es gäbe hingegen keine Beweise für einen Aufenthalt im Raum H.________ rund um den 29. Dezember 2020. Er habe am 30. Dezember 2020 eine Person mit dem Zug an den Flughafen AR.________ begleitet und dann zufällig mit AL.________ nach AC.________ zurückfahren können. Diese Vorbringen müssen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden. Wie bereits festgehalten, ergibt sich aus den Aussagen von AG.________, dass sich B.________ am 29. und 30. Dezember 2020 in der Schweiz und in der Nähe des Tatortes aufgehalten hat (vgl. oben 5.5). Zudem hat die Telefonkontrolle ergeben, dass das von B.________ benutzte Mobiltelefon mit der Rufnummer asasas sich am 27. Dezember 2020 um 21:13:01 Uhr, am Zoll in V.________ einloggte (act. 22010). Somit nur 3 Minuten und 15 Sekunden nachdem der Wagen von C.________ am Schweizer Zoll in V.________ bei der Einfahrt in die Schweiz erfasst wurde. Am 29. Dezember 2020 loggte sich diese Nummer in die Mobilfunkantenne in AT.________ ein (act. 22024). Zudem ist erwiesen, dass B.________ die Schweiz am 30. Dezember 2020 verlassen hat, wurde er doch um 13:11 Uhr auf der Rastanlage Y.________ vom Zollamt Z.________ einer Routinekontrolle unterzogen. B.________ bestätigte, Beifahrer im kontrollierten Fahrzeug gewesen zu sein (Protokoll S. 8). In der Tat wurde eine Person mit Nachnamen AA.________, geb. am 27. August 1986, kontrolliert (act. 22005). Das festgestellte Geburtsdatum entspricht denn auch demjenigen von B.________, was keine Zweifel an der Identität der angetroffenen Person liesse. Die Erklärung von B.________ hinsichtlich seiner Reise mit dem Zug an den Flughafen AR.________ und die Rückreise mit dem zufällig getroffenen «AL.________» können nicht zutreffen. Erstens besteht kein Bahnanschluss an den AR.________. Zudem lag zeitlich ein Umweg über den Flughafen nicht drin, da der BMW um 12:37:54 Uhr am Zoll in V.________ die Schweiz Richtung X.________ verliess und um 13:11 Uhr auf der Rastanlage Y.________ vom Zollamt Z.________ kontrolliert wurde. Die Auswertung der Videoaufnahmen des Überfalls haben ergeben, dass B.________ aufgrund seiner Grösse und seiner körperlichen Konstitution einem der am Überfall beteiligten Täter entspricht. Der Strafappellationshof konnte sich an der Verhandlung vom 17. April 2023 de visu aufgrund der körperlichen Konstitution und der markanten Augenbrauen von der Ähnlichkeit von B.________ mit dem Täter 2 überzeugen. Zudem trug B.________ bei der Tat Turnschuhe, die A.________ am 7. Januar 2021 im Hause seiner Freundin in W.________ abholte und nach AH.________ brachte (act. 20007). Auch bestätigte AG.________ mehrfach, dass B.________ in der Zeit vom 28. bis 30. Dezember 2020 einmal bei ihr in W.________ übernachtet habe (act. 2008 ff.). Gestützt auf alle diese Elemente bestehen für den Strafappellationshof keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel, dass B.________ als Täter 2 am Raubüberfall vom 29. Dezember 2020 beteiligt war. 5.8. A.________ bestreitet ebenfalls auf irgendeine Art und Weise am Raubüberfall vom 29. Dezember 2020 beteiligt gewesen zu sein. der Tat kann er als unmittelbarer Täter ausgeschlos-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 32 sen werden. Er entspricht auf Grund seiner körperlichen Konstitution keinem der beiden von der Überwachungskamera im überfallenen Geschäft erfassten Täter. Hingegen bestehen Indizien, die auf seine Beteiligung an der Planung und Durchführung des Überfalles schliessen lassen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der von A.________ regelmässig benutzte VW Tiguan mit den Kennzeichen aeaeae am 27. Dezember 2020 nur acht Minuten nach dem von C.________ gelenkten BMW beim Zoll in V.________ von X.________ in die Schweiz einreiste (act. 22005). Der besagte VW Tiguan wurde am 29. Dezember 2020, Tag des Raubüberfalles, wie folgt von der Überwachungskamera in W.________ erfasst: Um 17:10 Uhr fuhr der VW Tiguan von W.________ in Richtung H.________, um 17:36 Uhr fuhr er von W.________ Richtung I.________ und anschliessend um 17:42 Uhr erneut von W.________ in Richtung H.________. Der VW Tiguan fuhr schliesslich um 18:03 Uhr, mithin nur wenige Minuten vor dem Raubüberfall (18:07:25 Uhr) von W.________ Richtung I.________, also in die Richtung des Domizils von AG.________ (act. 22025). Zudem loggte sich das von A.________ benutzte Mobiltelefon mit der Rufnummer auauau am Tattag um 17:15 Uhr in H.________ und um 22:02 Uhr in AV.________ in die dortigen Antennen ein (act. 22008). Am 30. Dezember 2020 verliess der VW Tiguan im Abstand von nur 2 Sekunden zum von C.________ gelenkten Fahrzeug die Schweiz in V.________ Richtung X.________ (VW Tiguan 12:37:52 Uhr, BMW 12:37:54 Uhr; act. 22005). Der VW Tiguan wurde am 2. Januar 2021 vor dem Domizil von B.________ und C.________, welche unmittelbare Nachbarn sind, in AM.________ gesichtet (act. 22005). Zudem wurden beim Überfall verschiedene Gegenstände verwendet, welche A.________ zugeordnet werden können. So wurde eine Pistole der Marke Zastava durch einen der Täter beim Überfall verwendet. Eine Waffe des gleichen Typs wurde am 17. Mai 2021 bei der Hausdurchsuchung bei AG.________, der langjährigen Freundin von A.________, in der Garage in deren Haus in W.________ vorgefunden. Die Waffe wurde mit eingesetztem Magazin mit fünf 9 mm Patronen vorgefunden. Die Waffe war nicht durchgeladen (act. 22012). Es ist davon auszugehen, dass diese sich beim Überfall ebenfalls in geladenem Zustand befunden hat. Es wäre widersinnig, die Waffe zu entladen, sie mitzunehmen und nach Gebrauch wieder zu laden, um sie zu verstauen. A.________ bestätigte, dass es sich bei der beschlagnahmten Pistole um die seinige handle (act. 1354 ff.). Weiter wurde in der Garage auch ein petrolfarbener Plastiksack mit einem Längriss, wie er beim Raubüberfall verwendet wurde, beschlagnahmt (act. 22014). Zudem wurde A.________ dabei beobachtet, wie er am 7. Januar 2021 im Hause seiner Freundin in W.________ ein Paar Turnschuhe abholte und nach AH.________ brachte (act. 22007). Beim Überfall trug der Täter 2 Turnschuhe gleicher Marke und vergleichbarer Grösse. Der Umstand, dass beim Überfall gleichzeitig eine Pistole gleichen Typs, ein Plastiksack gleicher Farbe und mit einem Längriss sowie Turnschuhe gleicher Marke verwendet wurden und diese Gegenstände allesamt im Haus der Freundin von A.________ vorgefunden wurden, lässt keine ernsthaften Zweifel an der Beteiligung von A.________ am Raub vom 29. Dezember 2020 zu. A.________ verfügte zudem als einziger der Beschuldigten über genaue Ortskenntnisse. Das Haus von AG.________ diente den Tätern nach dem Überfall als Rückzugsort. AG.________ bestätigte denn auch, dass A.________ und B.________ zwischen Weihnachten und Neujahr bzw. Ende Dezember 2020 bei ihr waren und auch einmal bei ihr übernachteten (act. 2007, Z. 100; 2008). Dies lässt den Schluss zu, dass A.________ die Örtlichkeiten ausgekundschaftet und den Überfall geplant hat und für sämtliche logistischen Belange zuständig war.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 32 Nach dem Gesagten bestehen für den Strafappellationshof keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel, dass A.________ als planender Mittäter beim Raub vom 29. Dezember 2020 in H.________ beteiligt war. 5.9. Was die rechtliche Qualifikation der Tat anbelangt, so bringen die Beschuldigten hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vor, dass bezüglich des Raubes weder der Qualifikationstatbestand der Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) noch derjenige der Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 StGB) erfüllt sei. Es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, ob die sichergestellte Pistole die Tatwaffe gewesen sei. Die Aufnahmen der Überwachungskameras würden zudem keine Aufschlüsse darüber geben, ob eine Attrappe oder eine echte Pistole verwendet worden sei. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit seien keine weiteren Delikte geplant gewesen und die angeblich zuvor verübten Diebstähle auf Baustelle würden vom September und Oktober 2019 datieren. Der angebliche Raub sei hingegen erst mehr als ein Jahr später erfolgt, weshalb keine fortgesetzte Verübung vorliege. 5.9.1 Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Raubes sowie der Mittäterschaft richtig und vollständig wiedergegeben, entsprechend kann darauf verwiesen werden und macht sich der Strafappellationshof deren Erwägungen zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil E. III.2., 2.1.1. - 2.1.4; S. 29 ff.). Bezüglich der Bandenmässigkeit (Art. 140 Ziff. 3 StGB) lässt sich den Beschuldigten nicht nachweisen, dass sie neben dem Raub vom 29. Dezember 2020 weitere gemeinsame Raube oder Diebstähle planten. Was das zeitliche Element anbelangt, ist von einer gewissen zeitlichen Nähe der Delikte auszugehen. Vorliegend begingen A.________ und B.________ die letzten mitangeklagten Diebstähle auf Baustellen im Oktober 2019. Bis zum Raub vom 29. Dezember 2020 vergingen somit 14 Monate. Während dieser Zeit wurden keine weiteren Delikte verübt, so dass nicht von einem Weiterbestand der Bande im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Wie bereits erwähnt, geht der Strafappellationshof davon aus, dass es sich bei der im Keller von AG.________ beschlagnahmten Pistole um die Tatwaffe handelt. Diese befand sich in geladenem und funktionstüchtigem Zustand (vgl. oben 5.8.). Nach diesen Erwägungen, der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und der Rechtsanwendung von Amtes wegen sind A.________ und B.________ wegen Raubes unter Verwendung einer Schusswaffe in Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu verurteilen. C.________ hat die rechtliche Qualifikation zu Recht nicht angefochten. 6. Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen 6.1. A.________ bestreitet jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten und beantragt diesbezüglich einen vollständigen Freispruch, ohne aber die Berufung in diesem Punkt näher zu begründen. Die Verteidigung machte im Parteivortrag lediglich geltend, dass die Vorinstanz keine Beweiswürdigung vorgenommen habe. B.________ anerkennt seine Beteiligung an drei Diebstählen (Deliktsblätter 1, 3 und 10) sowie an zwei versuchten Diebstählen (Deliktsblätter 2 und 10), die übrigen Vorwürfe werden von ihm bestritten. Die Verteidigung bemängelte im mündlichen Parteivortrag nur den Umstand, dass im angefochtenen Urteil nicht erwähnt werde, wann und wo die Diebstähle begangen worden seien.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 32 Der Strafappellationshof stellt fest, dass AW.________ mit Urteil vom 6. Juli 2022 rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt wurde. Sie wurde mit Ausnahme der nachfolgend aufgelisteten Delikte (2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.13, 2.2.14, 2.2.28 und 2.2.29) in allen übrigen Punkten schuldig erklärt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 25, 37). 6.2. Der Strafappellationshof bezieht sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Zusammenstellung und die Nummerierung der vorgeworfenen Taten durch die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 15-23). Er schliesst sich der Würdigung des Sachverhaltes durch das Strafgericht an und macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er ergänzt diese wie folgt: Ad 2.2.1 (Deliktsblatt 1, act. 20728 ff.): B.________ ist geständig, am 20. Oktober 2019 die Baustelle AX.________ in L.________ ohne Berechtigung betreten und verschiedene Werkzeuge gestohlen zu haben. Er erklärte, dass sein Bruder A.________ ihm gesagt habe, wohin er fahren solle. Gestützt auf diese Aussagen und die Bilder der Überwachungskamera bestehen kein Zweifel an der Täterschaft der beiden Beschuldigten. Sie haben sich des Diebstahls schuldig gemacht. A.________ hat sich zusätzlich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.2 (Deliktsblatt 2, act. 20771 ff.): B.________ hat gestanden, am 20. Oktober 2019 auf der Baustelle AX.________ in L.________ gewesen zu sein mit der Absicht etwas zu stehlen, wenn niemand anderes dort gewesen wäre. A.________ bestritt nicht zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. Er gab aber vor, er habe nur die Videoüberwachung anschauen wollen, was als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Es bestehen keine Zweifel, dass sich die Beschuldigten mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen, auf diese Baustelle begaben. Beide Beschuldigten haben sich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. A.________ hat sich zusätzlich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.3 (Deliktsblatt 3, act. 20790 ff.): B.________ hat eingestanden, am 19. Oktober 2019 auf der Baustelle AY.________ in M.________ einen Vibrostampfer Wacker entwendet zu haben. Er will das Delikt alleine begangen haben. Dies ist wenig glaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Maschine rund 70 kg wiegt, in ein Auto verladen werden musste und über eine Treppe in den Keller von J.________ getragen wurde, wo dieses Gerät auch sichergestellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Hinweis, wo Beute zu machen war, von A.________ stammte und dieser an der Tat beteiligt war. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ und B.________ sich des Diebstahls schuldig gemacht haben. Ad 2.2.4. (Deliktsblätter 4 und 5, act. 20808 ff.): B.________ hat gestanden, am Wochenende vom 18. – 20. Oktober 2019 mehrere Diebstähle begangen zu haben. Dabei habe er u.a. mehrere Akkus gestohlen. Nach dem Diebstahl der Akkus habe er am darauf folgenden Tag auch ein Ladegerät gestohlen. Zudem wurden bei der Durchsuchung der Wohnung und des Kellers der Familie AA.________ verschiedene Verteiler und Verbindungsstücke, bei welchen es sich um Einzelanfertigungen handelte, die auf der Baustelle AZ.________ in N.________ abmontiert und entwendet wurden, sowie ein Schraubenschlüssel der BA.________ AG sichergestellt. Auch das entwendete Ladegerät konnte bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden. Angesichts der Menge der abmontierten und gestohlenen Verteiler und Verbindungsstücke ist davon auszugehen, dass B.________ von seinem Bruder begleitet war. Dies umso mehr, als die beiden mehrfach gemeinsam zusammen agierten. So wurden sie am 10. Oktober 2019 von einer Kamera auf der Baustelle AX.________ in L.________ erfasst und am 20. Oktober 2019 auf der nämlichen

Kantonsgericht KG Seite 16 von 32 Baustelle von der Polizei gestellt (vgl. oben ad 2.2.1 + 2.2.2). Es bestehen demnach keine Zweifel an der Täterschaft der beiden Beschuldigten. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.5 (Deliktsblatt 6, act. 20841 ff.): Am Wochenende vom 11. bis 13. Oktober 2019 wurde auf einer Baustelle in BB.________ ein roter Werkzeugkoffer der Marke Hilti gestohlen. Dieser Koffer, welcher nur an professionelle Handwerker verkauft wird, wurde bei der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Familie AA.________ in AH.________ sichergestellt. Es bestehen in Zusammenhang mit den übrigen Fällen keine Zweifel, dass A.________ an diesem Diebstahl beteiligt war. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.6 (Deliktsblatt 7, act. 20853 ff.): Mitte Oktober 2019 wurden auf der Baustelle BC.________ in BD.________ mehrere Akkus und ein Akku-Ladegerät gestohlen. Dieses Diebesgut wurde bei der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Familie AA.________ in AH.________ sichergestellt. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ an diesem Diebstahl beteiligt war. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.7 (Deliktsblatt 8, act. 20965 ff.): In der Zeit vom 11. bis 20. Oktober 2019 wurden auf der Baustelle BE.________ in BF.________ aus einem Warenlager zwei Akku-Bohrmaschinen, eine Trennmaschine, eine Bohrmaschine, ein Akkuschrauber, eine Akkutrennscheibe, eine Akkulampe, mehrere Akku-Packs, alle der Marke Hilti entwendet, nachdem beim Warenlager das Vorhängeschloss durchtrennt wurde. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ sichergestellt. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ an diesem Diebstahl beteiligt war und sich zudem des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.8 (Deliktsblatt 9, act. 20881 ff.): In der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2019 wurden in L.________, auf der Baustelle AX.________ im Treppenhaus unter der Treppe ein LED Flutlichtstrahler Azego und eine Bohrmaschine Makita entwendet. Das Deliktsgut wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung in der Wohnung von AW.________ sichergestellt. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ auch an diesem Diebstahl beteiligt war. Ad 2.2.9 (Deliktsblatt 10, act. 20901 ff.): B.________ gestand, am 4. Oktober 2019 um 18:30 Uhr in L.________, die Baustelle AX.________ betreten zu haben, um nach Diebesgut Ausschau zu halten. Er habe aber nichts gestohlen. Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass er dabei von A.________ begleitet wurde. Beide Beschuldigten haben sich somit des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht. A.________ hat sich zusätzlich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Ad 2.2.10 (Deliktsblatt 11, act. 20913 ff.): In der Zeit vom 4. bis 7 Oktober 2019 wurden in O.________, auf der Baustelle an der BG.________ mehrere Bohrmaschinen, mehrere Akkuschrauber, zwei Akku Pakete, eine Mauerfräse, eine Stichsäge, ein Multi Cutter, ein Schlagschrauber, ein Bohrhammer, ein Winkelschleifer, zwei Akkuscheinwerfer, zwei LED-Leuchten, ein Funkgerät und ein Rotationslaser mit Stativ entwendet. B.________ hat gestanden, an diesem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Das Deliktsgut habe er im Kellerabteil von J.________ zwischengelagert, wo es auch sichergestellt werden konnte. B.________ hat vorerst erwähnt, dass er an diesem Diebstahl nicht alleine beteiligt war, ohne den Namen der Mittäter zu nennen. Später erklärte er, alleine gehandelt zu haben. Angesichts des Umfanges der gestohlenen Gerätschaften und der Gleichartigkeit mit

Kantonsgericht KG Seite 17 von 32 den übrigen Diebstählen und dem Fundort des Diebesgutes muss auch vorliegend von einer Beteiligung von A.________ an diesem Diebstahl ausgegangen werden. Ad 2.2.11 (Deliktsblatt 12, act. 20944 ff.): Am 14. September 2019 um ca. 14:40 Uhr betraten A.________ und AW.________ die Baustelle AX.________ in L.________ widerrechtlich und schauten sich dabei nach Deliktsgut um. A.________ bestritt die Tat trotz der ihm vorlegten Aufnahmen der Videoüberwachung. Letztere lassen keinen Zweifel an dessen Täterschaft und dessen Intentionen zu. A.________ hat sich des Diebstahlversuchs und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.12 (Deliktsblatt 13, act. 20958 ff.): Am 12. September 2019 um ca. 18:00 Uhr betraten A.________ und AG.________ die Baustelle AX.________ in L.________. A.________ entwendet dabei im Treppenhaus zwei Set Durofix der Marke Geberit im Wert von CHF 63.40. Das Deliktsgut wurde bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung von AW.________ sichergestellt. A.________ bestreitet die Tat trotz den Videoaufnahmen und den belastenden Aussagen von AG.________. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass A.________ sich vorliegend des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.13 (Deliktsblatt 14, act. 20977 ff.): In der Zeit von 8. bis 9. September 2019 wurde auf einer Baustelle an der BH.________ in M.________ ein Präsenzmelder Swiss Garde 360 im Wert von ca. CHF 145.40 entwendet. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es – versehen mit dem Originallieferschein – bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den übrigen Delikten bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. Ad 2.2.14 (Deliktsblatt 15, act. 20989 ff.): Am 31. August 2019 um ca. 17:10 Uhr betraten A.________ und AG.________ die Baustelle AX.________ in L.________ und schauten sich dabei nach Deliktsgut um, ohne jedoch etwas zu stehlen. Die beiden wurden dabei von der Videoüberwachung erfasst. A.________ bestreitet nicht, vor Ort gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch Hausfriedensbruch begangen zu haben, da ihm die Besichtigung der Wohnungen erlaubt worden sei. Dies ist unglaubwürdig. Es bestehen keine Zweifel an dessen Täterschaft und dessen Intentionen. A.________ hat sich des Diebstahlversuchs und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Ad 2.2.15 (Deliktsblatt 16, act. 21000 ff.): In der Zeit von 20. August 2019 um 17:00 Uhr bis 22. August 2019 um 06:45 Uhr betraten A.________ und AW.________ die Baustelle AX.________ in L.________ und entwendeten dabei aus dem Materiallager der Firma BI.________ AG 25 Bodenheizungsverteiler der Marke Prolux, 202 Klemmringschrauben sowie Kleinmaterial im Wert von ca. CHF 3'597.55. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es anlässlich der Hausdurchsuchung auch sichergestellt werden konnte. A.________ bestreitet die Tat. Er habe die sichergestellten Waren in einem OBI-Geschäft in Deutschland gekauft. Diese Behauptung muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den übrigen Delikten und dem Fundort des Deliktsguts bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.16 (Deliktsblatt 17, act. 21017 ff.): In der Zeit von 16. August 2019, 17:00 Uhr bis 19. August 2019, 06:45 Uhr wurden auf der Baustelle AX.________ in L.________ aus dem Materiallager der Firma BI.________ AG drei Bodenheizungsverteiler der Marke Prolux im Wert von ca. CHF 628.00 entwendet. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo bei der Hausdurchsuchung Bodenheizungsverteiler der Marke Prolux sichergestellt werden konnten. Ange-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 32 sichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf der nämlichen Baustelle begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.17 (Deliktsblatt 18, act. 21032 ff.): In der Zeit von 26. Juli 2019, 16:00 Uhr bis 29. Juli 2019, 07:00 Uhr wurden auf der Baustelle AX.________ in L.________ aus dem Materiallager der Firma BJ.________ AG ein Posten Elektromaterial (Sicherungen, Leistungsschutzschalter, Steckdosen, Schrittschalter, Steckdeckel) im Wert von ca. CHF 7'274.60 entwendet. A.________ bestreitet diese Tat ebenfalls. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es bei der Hausdurchsuchung – z. T. noch mit der Lieferetikette versehen – sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf der nämlichen Baustelle begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.18 (Deliktsblatt 19, act. 21047 ff.): In der Zeit von 12. Juli 2019, 16:00 Uhr bis 15. Juli 2019, 07:00 Uhr wurden auf der Baustelle AX.________ in L.________ ein Bohrhammer Makita, inkl. Akku und Bohrer und ein Bohrhammer Bosch GBH 8-45D, inkl. Koffer und Zubehör im Wert von ca. CHF 2'400.00. entwendet. A.________ bestreitet diese Tat. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf der nämlichen Baustelle begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.19 (Deliktsblatt 20, act. 21061 ff.): In der Zeit von 12. Juli 2019, 16:00 Uhr bis 15. Juli 2019, 07:00 Uhr wurde auf der Baustelle AX.________ in L.________ im Erdgeschoss das Vorhängeschloss des Materiallagers der Firma BI.________ AG durchgetrennt. Aus dem Lager wurden acht verschiedene Werkzeuge, mehrere Akkus und Pressbacken sowie Bodenheizungsverteiler der Marke Prolux im Wert von ca. CHF 8'349.60 entwendet. A.________ bestreitet diese Tat ebenfalls. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf der nämlichen Baustelle begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.20 (Deliktsblatt 21, act. 21000 ff.): In der Zeit von 7. Juni 2019, 16:30 Uhr bis 11. Juni 2019, 08:30 Uhr wurde auf der Baustelle in BK.________ das Vorhängeschloss des Materiallagers der Firma BL.________ AG durchtrennt. Aus dem Materiallager wurden diverse Werkzeuge, Akku Pakete und Zubehör sowie ein schwarzer Werkzeugkoffer im Wert von CHF 7'302.10 entwendet. A.________ bestreitet diese Tat. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.21 (Deliktsblatt 22, act. 21095 ff.): In der Zeit von 29. Mai 2019 bis 3. Juni 2019 wurde auf der Baustelle BC.________ in BD.________ mit einem Flachwerkzeug in der Einstellhalle eine Tür

Kantonsgericht KG Seite 19 von 32 aufgebrochen, um sich so Zutritt zum Kellerbereich im UG zu verschaffen. Dort wurde ein versteckter Schlüssel behändigt und damit das Vorhängeschloss einer provisorischen Baustellentüre zum Magazinraum der BM.________ geöffnet. Aus dem Raum wurden zahlreiche Baumaschinen und Werkzeuge sowie ein schwarzer Werkzeugkoffer der Marke Holex und ein Linienlaser im Gesamtwert von CHF 13'591.51 entwendet. A.________ bestreitet diese Tat. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert, wo es bei der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.22 (Deliktsblatt 23, act. 21120 ff.): In der Zeit vom 20. Mai 2019, 17:15 Uhr bis 21. Mai 2019, 07:05 Uhr wurde auf der Baustelle BN.________ in BO.________ ein Vorhängeschloss aufgebohrt, um in den verschlossenen Lagerraum der BP.________ AG zu gelangen. Daraus wurden mehrere Werkzeuge, mehrere Packungen Schalter, Bewegungsmelder, Steckdosen und anderes Elektromaterial im Wert von ca. CHF 7'606.60 entwendet. Das Deliktsgut wurde grösstenteils in der Wohnung von AW.________ und eine Kabelrolle im Kellerabteil von J.________ zwischengelagert, wo es – z. T. noch mit den Liederetiketten «BN.________» versehen – sichergestellt werden konnte. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.23 (Deliktsblatt 24, act. 21143 ff.): In der Zeit von 13. Mai 2019, 17:00 Uhr bis 14. Mai 2019, 07:00 Uhr wurden auf einer Baustelle in BQ.________ bereits montierte Bodenheizverteiler der Marke Prolux 10 und 11 im Wert von CHF 15'156.00 abmontiert und entwendet. Das Deliktsgut wurde in der Wohnung von AW.________ zwischengelagert und bei der Hausdurchsuchung sichergestellt. A.________ bestreitet auch diese Tat. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den übrigen auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.24 (Deliktsblatt 25 und 26, act. 21164 ff. / 21177 ff.): In der Zeit von 13. Mai 2019 um 17:00 Uhr bis 14. Mai 2019 um 07:00 Uhr betrat A.________ widerrechtlich eine Baustelle in BQ.________. Aus der Wohnung Nr. brbrbr entwendete er einen Anschlussbogen der Marke Ozone Emporio Via Manzone, eine Handbrause der Marke Similor, ein Drahtseifenhalter der Marke Alterna, eine Abdeckplatte Spülbetätigung der Marke Geberit sowie einen Einbauspülkasten der Marke Geberit. Das Deliktsgut konnte teilweise in der Wohnung von AW.________ und teilweise im Kellerabteil von J.________ sichergestellt werden. Aus der Wohnung Nr. bsbsbs entwendete er ein Dusch-WC der Marke Geberit im Wert von CHF 3'895.-. Dieses Deliktsgut konnte nicht sichergestellt werden. A.________ bestreitet auch diese Tat. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den auf der gleichen Baustelle begangenen Delikte und dem Fundort eines Teils der gestohlenen Ware bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass A.________ sich des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.25 (Deliktsblatt 27, act. 21000 ff.): In der Zeit von 15. März 2019 bis 20. Oktober 2019 wurden auf der Baustelle BT.________ in H.________ acht original verpackte Sanitärrohre der Marke Geberit im Wert von CHF 250.- entwendet. Das Deliktsgut wurde im Keller von AW.________ zwischengelagert, wo es in den Originalverpackungen und mit den Lieferetiketten versehen sichergestellt

Kantonsgericht KG Seite 20 von 32 werden konnte. A.________ bestreitet diese Tat. Angesichts der zeitlichen Nähe zu den auf Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.26 (Deliktsblatt 28, act. 21199 ff.): In der Zeit von 8. Dezember 2018 um 15:00 Uhr bis 10. Dezember 2018 um 07:15 Uhr wurde auf einer Baustelle in BU.________ im 1. UG, ein Vorhängeschloss aufgebrochen und aus dem Lagerraum der BV.________ AG eine Pressmaschine der Marke Nussbaum, inkl. Akku, Ladegerät und Koffer sowie fünf Werkzeuge im Wert von CHF 3'143.00 entwendet. Das Deliktsgut konnte in der Wohnung von AW.________ sichergestellt werden. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den auf andern Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.27 (Deliktsblatt 29, act. 21213 ff.): In der Zeit von 16. November 2018 um 16:30 Uhr bis 19. November 2018 um 08:30 Uhr wurde in N.________ auf der Baustelle AZ.________ das Vorhängeschloss des Baustellenmagazins der BA.________ AG aufgebrochen und daraus 10 Bodenheizungsverteiler, 10 Anschlusssets der Marke Danfoss und 20 Anschlussverschraubungen im Wert von CHF 2'756.96 entwendet. Das Deliktsgut konnte in der Wohnung von AW.________ sichergestellt werden. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den auf andern Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Diebstahls schuldig gemacht hat. AW.________ war daran als Gehilfin mitbeteiligt. Ad 2.2.28 (Deliktsblatt 30, act. 21226 ff.): In der Zeit von 27. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 wurde in BW.________, Baustelle BX.________, ein Glaskeramik-Kochfeld der Marke Electrolux im Wert von CHF 2'500.00 entwendet. Das Deliktsgut in der Originalverpackung wurde im Keller von J.________ sichergestellt. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den auf andern Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Diebstahls, des Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Ad 2.2.29 (Deliktsblatt 31, act. 21239 ff.): In der Zeit vom 9. November 2017 um 16:45 Uhr bis 13. November 2017 um 07:00 Uhr wurde auf einer Baustelle in BY.________ das Schloss, welches das Deliktsgut sicherte, durchtrennt und ein Stampfer der Marke Wacker und eine Vibroplatte im Wert von CHF 7'460.00 entwendet. Die Vibroplatte konnte in W.________ bei der Liegenschaft von AG.________, Freundin von A.________, sichergestellt werden. Letztere erklärte, dass A.________ diese Geräte gebracht und auch verwendet habe. A.________ bestreitet, dieses Gerät entwendet zu haben. Dieses sei ihm von einem namentlich nicht bekannten Kollegen gebracht und zum Gebrauch überlassen worden. Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft. Angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den auf andern Baustellen begangenen Delikten und dem Fundort der gestohlenen Ware bestehen keine Zweifel, dass A.________ sich des Diebstahls schuldig gemacht hat. 6.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A.________ folgende Delikte begangen hat: - 27 Diebstähle (2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.10, 2.2.12, 2.2.13, 2.2.15, 2.2.16, 2.2.17, 2.2.18, 2.2.19, 2.2.20, 2.2.21, 2.2.22 – 2.2.29) - 4 versuchte Diebstähle (2.2.2, 2.2.9, 2.2.11, 2.2.14) - 8 Sachbeschädigungen (2.2.7, 2.2.10, 2.2.16, 2.2.19, 2.2.20, 2.2.21, 2.2.22, 2.2.27)

Kantonsgericht KG Seite 21 von 32 - 20 Hausfriedensbrüche (2.2.1, 2.2.2, 2.2.5, 2.2.7, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.14, 2.2.15, 2.2.16, 2.2.17, 2.2.18, 2.2.19, 2.2.20, 2.2.21, 2.2.22, 2.2.23, 2.2.27, 2.2.29) 6.4. B.________ können folgende Delikte nachgewiesen werden: - 4 Diebstähle (2.2.1, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.10) - 2 versuchte Diebstähle (2.2.2, 2.2.9). - 1 Sachbeschädigung (2.2.10) 6.5. Was die rechtliche Qualifikation dieser Delikte anbelangt, so wurde diese nicht beanstandet. Im Übrigen könnte auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 36 – 39), welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der Vorgehensweise, der Anzahl und der Art der begangenen Diebstähle sowie der Natur des Diebesgutes ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Banden- und die Gewerbsmässigkeit bejaht hat. A.________ hat unter Mitwirkung von Mittätern in knapp einem Jahr 27 Diebstähle auf Baustellen begangen. Er hat diese Tätigkeit professionell betrieben und mit dem Ziel, die gestohlenen Geräte, Werkzeuge und Bauteile zu versilbern. Er hat damit einen Teil seines Lebensunterhaltes finanziert, zumal er zur Tatzeit keiner geregelten Arbeit nachging. B.________ hat zwar nur vier Diebstähle zusammen mit seinem Bruder begangen, dies aber innerhalb von nur knapp einem Monat. Er liess sich dabei von den gleichen Motiven leiten wie sein Bruder. 6.6. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung stellt das unbefugte Betreten einer Baustelle einen Hausfriedensbruch dar (vgl. BGE 104 IV 257). Dies umso mehr als vorliegend die Baustellen einzig mit dem Ziel betreten wurden, um nach Diebesgut Ausschau zu halten und dieses bei passender Gelegenheit effektiv auch mitlaufen zu lassen (vgl. Urteil BGer 6B_1056/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3). 7. Weitere Delikte A.________ hat anerkannt, dass er eine Faustfeuerwaffe der Marke Zastava Modell M70, Nr. bzbzbz, bis am 17. Mai 2021 besessen hat. Er verfügte über keine entsprechende Bewilligung für den Besitz dieser Waffe. Dabei ist irrelevant, dass er diese zu seinem Selbstschutz besessen haben will. Was die Subsumption und die rechtlichen Ausführungen anbelangt, so kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil, S. 40) verwiesen werden. 8. Strafzumessung Nachdem der Strafgerichtshof zu einer anderen rechtlichen Würdigung bezüglich der Beteiligung von A.________ und B.________ am Raub vom 29. Dezember 2020 gekommen ist, ist die Strafzumessung bei den Vorgenannten von Amtes wegen neu vorzunehmen. 8.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

Kantonsgericht KG Seite 22 von 32 war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 8.2. Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, so hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Bei einem Schuldspruch wegen eines gewerbsmässigen Delikts hat demnach keine Aufteilung in Tatgruppen zu erfolgen, da die Einzeltaten wegen des Schuldspruchs aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu einer Tateinheit zusammengefasst werden. Zudem gehen die Versuche in der gewerbsmässigen Begehung auf (vgl. BGE 123 IV 117 E. 2c). Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 8.3. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Kantonsgericht KG Seite 23 von 32 Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 8.4. Vorliegend wurden alle Beschuldigten des qualifizierten Raubes schuldig erklärt. A.________ wurde zusätzlich noch des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. B.________ wurde zudem ebenfalls des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und der geringen Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB stellt in casu das mit der schärfsten Sanktion belegte Delikt dar und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit ein Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). In diesem Rahmen ist die Strafe für C.________ bzw. die Einsatzstrafen für A.________ und B.________ festzusetzen, welche für letztere für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 Abs. 1 StGB). 8.5. A.________ A.________ hat zwar die überfallene U.________-Filiale nicht selber betreten und die Angestellten bedroht. Als Vater von CA.________, älterer Bruder von B.________ und Ältester der Gruppe hatte er aber eine führende Rolle inne. Er war als einziger wirklich ortskundig. Er hat die bei der Tat verwendete Waffe besorgt und seinem Sohn CA.________ für den Raub zur Verfügung gestellt. Er hatte als einziger Zugang zum Domizil seiner Freundin AG.________, die ihm sehr ergeben und fast hörig scheint. Das Haus von AG.________ in W.________ diente ihm und seinem Bruder B.________ nach der Tat als Rückzugsort, wo sie dann auch die Nacht nach dem Raub verbracht haben. Ohne diese planerische und logistische Unterstützung von A.________ hätte der Raub nicht durchgeführt werden können. B.________ und J.________ konnten dank dieser Unterstützung überhaupt erst zur Tat schreiten und danach untertauchen. Angesichts des Umstandes, dass A.________ seinen Mittätern eine geladene Waffe mitgab, erhöhte er die Gefahr für die im Laden arbeitenden Angestellten beträchtlich. Auch der Umstand, dass die Täter als Gruppe, wenn auch nicht als Bande im Sinne des Gesetzes, agierten, erhöhte die Gefahr für die Opfer. Das objektive Tatverschulden muss unter den gesamten Umständen als mittelschwer bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht liess sich A.________ von rein finanziellen Motiven leiten und nahm dabei die Gefährdung von Leib und Leben leichtfertig in Kauf. Es ist auch eine Steigerung der bereits vorher vorhandenen hohen kriminellen Energie festzustellen, weil er sich nicht mehr nur auf die Begehung von Diebstählen beschränkte, sondern sich zur Begehung eines Raubes steigerte.

Kantonsgericht KG Seite 24 von 32 Das gesamte Tatverschulden muss demnach als mittelschwer qualifiziert werden. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten scheint demnach gerechtfertigt. Was den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass A.________ 27 Diebstähle und 4 Versuche dazu begangen hat. Die Deliktssumme beträgt über CHF 84'000.-. Auch hier liess er sich von rein finanziellen Erwägungen leiten. Es ist von einer hohen kriminellen Energie auszugehen, wurden diese Delikte doch knapp innerhalb eines Jahres begangen und fanden erst mit der Verhaftung von A.________ ein Ende. Sein Verhalten zeigt, dass er keine Achtung vor fremden Eigentum hat und sich nur von eigenen Begehrlichkeiten leiten lässt. Die bei den Diebstählen mitverursachten Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen sind in diesem Zusammenhang leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ohne die Begehung dieser Nebendelikte hätten die Diebstähle nicht ausgeführt werden können. Das objektive und subjektive Verschulden muss insgesamt als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 18 Monate scheint in diesem Zusammenhang angemessen, welche aspirierend zu berücksichtigen ist. A.________ lebt schon mehrere Jahre getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er fünf Kinder hat. Die Familie lebt von der Sozialhilfe der Gemeinde AH.________, weil A.________ keinen Unterhalt an die Familie zahlt. Unklar ist auch, wie er seinen eigenen Lebensunterhalt vor seiner Verhaftung verdiente. Seine Aussagen dazu sind sehr vage und ausweichend (vgl. act. 21538 ff.). Gleiches gilt für seine Aussagen an der Verhandlung vom 17. April 2023, wo er angab, zuvor in X.________ gearbeitet zu haben. Im aktualisierten Strafregisterauszug verbleibt eine Verurteilung vom 30. Oktober 2013 wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.-, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von CHF 300.-. Während des vorliegenden Verfahrens und bis zum Schluss verhielt er sich sehr unkooperativ und zeigte überhaupt keine Einsicht oder Reue. Zudem ist festzustellen, dass A.________ vom 20. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 in Untersuchungshaft sass, was ihn offensichtlich nicht davon abschreckte, am 29. Dezember 2020 erneut zu delinquieren. Die Täterkomponente ist demnach straferhöhend zu berücksichtigen. Angesichts aller Strafzumessungsfaktoren und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB scheint eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten angemessen. Die zusätzlich verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen für den widerrechtlichen Waffenbesitz und die Busse von CHF 300.- für eine geringfügige Sachbeschädigung wurden nicht selbständig angefochten. Die bereits erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.6. B.________ B.________ hat mit J.________, der eine geladene Waffe mit sich führte, die Denner-Filiale betreten. Den Videoaufnahmen lässt sich entnehmen, dass er dabei die Angestellte F.________ zwang, sich in Richtung Kasse zu begeben. Sie fiel zu Boden. Er packte sie, hob sie auf und zerrte sie in Richtung Kasse. Er zwang diese, das Geld aus der Kasse in den mitgebrachten petrolfarbenen Plastiksack zu legen. Anschliessend hat er die Angestellte wiederum rüde angefasst und in Richtung des Fleischregals gezogen und sie heftig gestossen, so dass diese in das Kühlregal fiel, wo sie sitzen blieb. Er verhielt sich dabei der körperlich klar unterlegenen Angestellten gegenüber übermässig brutal und gefühllos. Zudem wusste er, dass sein Komplize eine geladene Waffe mit sich

Kantonsgericht KG Seite 25 von 32 führte, um den Drohungen Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden muss angesichts des übermässig rüden Umgangs mit der Angestellten als mittelschwer bezeichnet werden. Als Tatmotiv kommen nur finanzielle Erwägungen in Frage. Das Vorgehen ist vorliegend besonders verwerflich, da eine der Angestellten körperlich angegangen wurde und beide Angestellten angesichts der geladenen Waffe an Leib und Leben bedroht wurden. B.________ hat damit seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Opfer gestellt. Das Verschulden von B.________ muss demnach sowohl bezüglich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponente insgesamt als mittelschwer qualifiziert werden. In Würdigung der gesamten Verschuldenselemente auf Tat- und Täterseite wird eine Einsatzstrafe für den Raub von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Was den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl auf diversen Baustellen anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass B.________ 4 Diebstähle und 2 Versuche dazu begangen hat. Die Deliktssumme beträgt rund CHF 16’000.-. Auch da liess er sich von rein finanziellen Motiven leiten. Es ist von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen, wurden diese Delikte doch knapp innerhalb eines Monats begangen und fanden erst mit der Verhaftung durch die Polizei ein Ende. Sein Verhalten zeigt, dass er wenig Achtung vor fremden Eigentum hat und sich von eigenen Begehrlichkeiten leiten lässt. Die bei den Diebstählen mitverursachten Sachbeschädigungen sind in diesem Zusammenhang leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das objektive und subjektive Verschulden kann angesichts der genannten Umstände nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Eine hypothetische Freiheitsstrafe von 8 Monaten scheint angemessen, welche aspirierend zu berücksichtigen ist. Betreffend Täterkomponente ist festzustellen, dass das Vorleben von B.________ grundsätzlich eher unauffällig ist. Er wurde im CB.________ geboren und kam 1996 nach X.________. Er ist verheiratetet und hat zwei Kinder im Alter von 9 und 4 Jahren. Aus einer früheren Beziehung hat er noch einen 13-jährigen Sohn. Er hatte letztmals eine Stelle als Kurier. Seit Juli 2021 war er arbeitslos. Er bezog seither Arbeitslosengeld vom CC.________ Staat, was EUR 2'000.- pro Monat ergab (act. 22037). Dem CC.________ Zentralregister lassen sich drei Vorstrafen entnehmen: wegen einem Verkehrsdelikt, Diebstahls und falscher uneidlicher Aussage. Er wurde zu Geldstrafen von 15, 20 und 90 Tagessätzen verurteilt (act. 1008/ 9 /10). Im vorliegenden Strafverfahren verhielt er sich wenig kooperativ und zeigt bis zum heutigen Tag weder Einsicht noch Reue. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er vom 20. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 in Untersuchungshaft sass, was ihn offensichtlich nicht davon abhielt, am 29. Dezember 2020 erneut zu delinquieren. Die Täterkomponente muss straferhöhend berücksichtigt werden. Angesichts aller Strafzumessungsfaktoren und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB scheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen. Bei einer Strafe von 36 Monaten ist grundsätzlich der teilbedingte Strafvollzug nach Art. 43 StGB möglich. Angesichts des Umstandes, dass B.________ sich vom 20. Oktober 2019 bis 17. Januar 2020 in Untersuchungshaft befand und sich auch dadurch nicht von einem weiteren schweren Delikt abhalten liess, beweist seine geringe Strafempfindlichkeit und mangelnde Einsicht. Ein teilbedingter Strafvollzug kommt unter diesen Umständen nicht in Frage. Die verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die Hausfriedensbrüche und das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung, bzw. ohne Grenzschutz entfällt nach der Einstellung der entsprechenden Anklagepunkte.

Kantonsgericht KG Seite 26 von 32 Die Busse von CHF 100.- für eine geringfügige Sachbeschädigung wurde nicht selbständig angefochten. Die bereits erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.7. C.________ C.________ wurde in Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB wegen qualifiziertem Raubes verurteilt, was nicht zu beanstanden ist. Er hat die Strafzumessung nicht selbständig angefochten. Zudem könnte auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 45) verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen machen würde (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (angefochtenes Urteil, S. 47). Dabei ist insbesondere die Verurteilung vom 17. August 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Bewährungsfrist von 3 Jahren hervorzuheben. Nach Art. 42 Abs. 2 StGB wäre ein Aufschub demnach nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden, was angesichts der begangenen Tat nur 4 Monate nach der erwähnten Verurteilung und des Verhaltens von C.________ verneint werden müsste. 9. Landesverweisung B.________ und C.________ wehren sich gegen die ausgesprochenen Landesverweisungen, jedoch nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche von den Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB und nicht selbständig. Mit den bestätigten Schuldsprüchen wegen Raubes entfällt die Überprüfung der angeordneten Landesverweisung für B.________ und C.________. Zudem müsste bei beiden das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles verneint werden. Die für die Anwendung der Härtefallklausel herangezogenen Kriterien im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegen nicht vor. Beide haben zudem ihren Lebensmittelpunkt in X.________ und stehen mit der Schweiz vor allem wegen begangener Straftaten in Verbindung. 10. Zivilbegehren Die Zivilbegehren werden ebenfalls nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche vom Vorwurf des Raubes und nicht selbständig anfochten. Mit den bestätigten Schuldsprüchen wegen Raubes braucht dieser Punkt nicht weiter geprüft zu werden. 11. Beschlagnahmen Der Antrag auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen wurde nicht begründet. Nachdem die Schuldsprüche gegen B.________ bestätigt wurden, ist an der Einziehung auch der von ihm herausverlangten Geräte und Gegenstände festzuhalten. Die Berufung von B.________ ist in diesem Punkt abzuweisen. 12. Kosten 12.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen

Kantonsgericht KG Seite 27 von 32 Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend werden die Berufungen von A.________ und B.________ zwar teilweise gutgeheissen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dies nur auf Grund einer anderen rechtlichen Qualifikation des Raubes erfolgte, was im Endergebnis jedoch nur zu einer geringfügigen Reduktion der Strafen führte. Auch die Einstellung eines Teils des Verfahrens gegen B.________ betraf nur Nebenpunkte. Die teilweisen Gutheissungen der Berufungen und die Teileinstellung haben demnach in casu keine Auswirkungen auf die Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Berufung von C.________ wurde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung für deren Verfahren ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 6'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt und den Beschuldigten zu je einem Drittel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). 12.2. Den Berufungsgegnern wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 12.2.1. Rechtsanwalt Elias Moussa veranschlagt als Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 32,47 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlungen und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Moussa eine angemessene Entschädigung von CHF 7'888.90, inklusive CHF 564.00 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten. 12.2.2. Rechtsanwalt Daniel Zbinden veranschlagt als Verteidiger von B.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 33 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlungen und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zbinden eine angemessene Entschädigung von CHF 6'748.25, inklusive CHF 482.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten.

Kantonsgericht KG Seite 28 von 32 Die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten. 12.2.3. Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht veranschlagt als Verteidigerin von C.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von 31,5 Stunden (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlungen, inkl. Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Zeitaufwand von total 30 Stunden

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