Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 17.05.2023 501 2022 107

17 mai 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,312 mots·~22 min·4

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 107 Urteil vom 17. Mai 2023 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, amtlicher Verteidiger Gegenstand Versuchte Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug – Strafzumessung, bedingter Strafvollzug Berufung vom 27. Juni 2022 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 13. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 13. April 2022 sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag. Die Strafe wurde als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 erlassen. Die beschlagnahmte Pistole wurde eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt. B. Das Strafgericht legte dem Urteil folgenden, vorliegend nicht mehr bestrittenen Sachverhalt zu Grunde: Im Herbst 2019 beauftragte B.________ C.________ mit diversen Bauarbeiten am Stockwerkeigentum der Familie von B.________. C.________ vergab einen Teil der Arbeiten an die Gesellschaft D.________ GmbH von A.________. Gemäss A.________ wurde ein Gesamtpreis von CHF 35'000.00 vereinbart. A.________ hat die Bauarbeiten frühzeitig abgebrochen. Trotz Abbruch forderte A.________ immer wieder die Bezahlung von CHF 29'000.00. B.________ erklärte A.________, er bezahle ihn erst bei Abschluss der Arbeiten. Die Arbeiten im Inneren wurden erledigt und A.________ wurden CHF 6'610.00 bezahlt. A.________ fuhr am 20. Januar 2020 gegen 17:00 Uhr auf die Baustelle in E.________ und klingelte an der Tür. Als B.________ nach draussen gekommen sei, habe A.________ erneut die Bezahlung der ausstehenden CHF 29'000.00 verlangt. B.________ habe ihm abermals erklärt, dass er erst zahlen würde, wenn die Arbeiten erledigt seien. Darauf habe A.________ mit seiner rechten Hand seine Pistole unter seinem Mantel hervorgenommen und B.________ angedroht, ihn zu töten, wenn er nicht bezahle. Letzterer habe aber trotz der ausgesprochenen Drohung den ausstehenden Betrag nicht bezahlt. Dieser habe ihm nochmals erklärt, dass er nicht bezahle, solange nicht alle Arbeiten erledigt seien. Im Rahmen der Anhaltung von A.________ am 20. Januar 2020 sei bei der Leibesvisitation eine Selbstladepistole CZECH, Modell 27, Kal. 7.65 mm Browning, Nr. fff sichergestellt worden. Die Pistole habe A.________ in seinem Occasionsfahrzeug unter dem Fahrersitz gefunden und sie dort gelassen. A.________ habe an der Sitzung des Strafgerichts des Seebezirks vom 13. April 2022 zugegeben, dass er gegen das Waffengesetz verstossen habe, als er die Waffe mitgenommen habe. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 habe A.________ zugegeben, dass er gegenüber dem Konkursamt die noch offenen Forderungen nicht angegeben hat, weil er mit diesem Geld noch Leute habe bezahlen wollen und damit auch seinen Lebensunterhalt habe finanzieren wollen. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 19. April 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2022 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2022 ficht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder die Berufungsführerin) das Urteil in Teilen an. Der Beschuldigte liess am 3. August 2022 verlauten, dass er kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage und auf eine Anschlussberufung verzichte. Der Privatkläger liess sich nicht verlauten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 D. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 17. April 2023, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Mai 2023 erschienen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsgegner) begleitet von seinem amtlichen Verteidiger. Der Berufungsgegner wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach der Einvernahme hielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Berufungsgegners ihre Parteivorträge. Der Berufungsgegner machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges an (Ziff. 3). Das erstinstanzliche Urteil ist somit nur in diesem Punkt zu überprüfen und ist in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Taten wurden nicht angefochten. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). 3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft rügt die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Sie beantragt, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 14 Monaten zu verurteilen sei. Ihm sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei 7 Monate zu vollziehen seien und für die übrigen 7 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Sie macht geltend, dass das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten schwer wiege und die versuchte Nötigung eine Einsatzstrafe von 12 Monaten rechtfertige, welche für die übrigen Delikte um zwei Monate zu erhöhen sei. Milderungsgründe würden nicht vorliegen. Dem Beschuldigten müsse hinsichtlich der dauernden Bewährung eine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Hälfte der Strafe unbedingt zu vollziehen sei, für die Reststrafe sei eine Probezeit von 5 Jahren anzuordnen. 4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Straftat gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, macht er sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar und das Gericht kann die Strafe mildern. Es handelt sich um eine fakultative Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB, welche in der Regel zu einer Strafmilderung führt (BGE 121 IV 54). 4.2. Vorliegend wird A.________ der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Die Nötigung, unter Vorbehalt des Versuches, sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz, haben eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der betrügerische Konkurs und der Pfändungsbetrug werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der theoretische Strafrahmen bewegt sich im vorliegenden Fall zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 7 ½ Jahren. Der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug ist das mit der schwersten Sanktion belegte Vergehen, sodass die Einsatzstrafe für dieses Vergehen festgesetzt und die Strafe für die versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das Waffengesetz angemessen erhöht werden muss. Für sämtliche Delikte kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Der Beschuldigte wurde seit 2018 sechsmal zu Geldstrafen verurteilt. Die ersten beiden Verurteilungen im 2018 erfolgten zu bedingten Geldstrafen, die im Rahmen neuer Verurteilungen im 2019 widerrufen wurden und zu Gesamtstrafen mit unbedingten Geldstrafen führten. Diese Sanktionen hielten ihn aber nicht von der Begehung weiterer Delikte ab, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Geldstrafen keine abschreckende Wirkung auf ihn haben. Zudem befindet er sich in einer finanziell prekären Situation, so dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 4.3. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die von ihm geltend gemachte Restforderung von CHF 29'000.- bei der Einvernahme durch den Konkursbeamten als Aktivum der von ihm beherrschten D.________ GmbH anzugeben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Forderung von der Bauherrschaft bestritten wird und auch unter massiven Drohungen nicht anerkannt und nicht bezahlt wurde. Die Forderung wäre wohl nur im Rahmen eines langwierigen und riskanten Zivilprozesses erhältlich zu machen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Konkursmasse oder ein Gläubiger das Prozessrisiko auf sich nehmen würde, um diese Forderung einbringlich zu machen. Der Beschuldigte handelte wohl aus Eigennutz, befand sich aber in einer finanziell prekären Situation, sodass das objektive und subjektive Tatverschulden noch als leicht bezeichnet werden müssen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug scheint angemessen. 4.4. Was die versuchte Nötigung anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer geladenen Waffe in Selbstjustiz eine vermeintliche Forderung eintreiben wollte und sein Gegenüber mit dem Tode bedrohte, wenn er nicht bezahlen sollte. Mit seinem skrupellosen und überfallartigen Vorgehen hat er massiv in die Willensfreiheit seines Opfers einzuwirken versucht. Das objektive Tatverschulden muss angesichts der Vorgehensweise und der ausgestossenen Drohungen als mittelschwer bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist von einer gewissen Ratlosigkeit auszugehen, die ihn zu dieser Tat in Selbstjustiz verleitete. Er glaubte, Anrecht auf die geforderte Summe zu haben. Es blieb nur beim (vollendeten) Versuch, weil sich sein Gegenüber standhaft weigerte, den restlichen Werklohn zu bezahlen, bevor die Arbeiten nicht beendet seien. Angesichts des Einsatzes der Waffe kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten scheint angemessen. 4.5. A.________ besass eine Pistole, nahm diese an sich und setzte sie ein, als er am 20. Januar 2020 nach E.________ fuhr, um dort eine vermeintliche Forderung einzutreiben. Er verfügte nicht über die erforderlichen Bewilligungen für das Besitzen und Tragen der Waffe. Eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen scheint demnach als tat- und schuldangemessen. 4.6. Was die Täterkomponente anbetrifft, so kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Ziff. 64, S. 13f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich bleibt aber hinzuzufügen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, u.a. auch einschlägig wegen versuchter Nötigung. Er hat eine feste Anstellung gefunden und erzielt einen Bruttolohn von ca. CHF 4'800.- monatlich. Der Beschuldigte wohnt bei seiner Freundin, von welcher er unterstützt wird. Gesamthaft betrachtet wirkt sich die Täterkomponente dennoch leicht straferhöhend aus. 4.7. Aufgrund der Einsatzstrafe von 30 Tagen, der zu berücksichtigenden Asperation sowie der leicht straferhöhend gewichteten Täterkomponente erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. In diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen. 4.8. Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Vorinstanz die neue Sanktion als Zusatzstrafe zum Urteil (recte: Strafbefehl) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 15. Februar 2021 erliess. Dies ist aber nicht möglich, da Zusatzstrafen nur bei gleichen Strafarten möglich sind (vgl. BGE 137 IV 59 E. 4.3). Im erwähnten Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen ausgefällt (act. 13086). Dieses Versehen ist im Dispositiv von Amtes wegen zu korrigieren. 5. 5.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 5.2. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalprognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter besonders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Selbst einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Stellung der Prognose als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (Urteil BGer vom 14. Juni 2018 6B_125/2018 E. 1.2). 5.3. Der Berufungsgegner ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregister weist zurzeit sechs Einträge wegen verschiedenster Delikte auf, so unter anderem wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Veruntreuung, Konkursdelikten, Widerhandlungen gegen das AuG sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Bis anhin wurde der Beschuldigte immer zu Geldstrafen verurteilt, mit dem heutigen Urteil wird erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Die letzte Vorstrafe datiert vom 7. März 2022. Er wurde wegen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 140.- verurteilt. Seit dieser Verurteilung scheint er sich wohl verhalten zu haben. Er gibt an, dass er sämtliche Geldstrafen und Bussen – wenn auch in Raten und mit Hilfe seiner Freundin oder von Freunden – bezahlt hat. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine feste Anstellung gefunden und sich ein gefestigtes soziales Umfeld aufgebaut zu haben scheint. Er beteuert, nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen zu sein oder Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stehen allesamt im Zusammenhang mit der finanziellen Schieflage seiner eigenen Firma. Nachdem über diese der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft liquidiert wurde, scheint diese Periode überwunden zu sein. Es besteht demnach Aussicht auf Bewährung. Die Bewährungsaussichten würden durch den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit Bestimmtheit nicht verbessert. Im Sinne einer letzten Chance ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Eine Probezeit von fünf Jahren erscheint angemessen. Der Beschuldigte wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben. Über ihm hängt zudem das Damoklesschwert des drohenden Strafvollzugs bei einer erneuten Delinquenz innert der Probezeit, was genügend abschreckend wirken sollte. 6. Nach allen diesen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. 7. 7.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Kosten A.________ sowie dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. 7.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen ausser-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 halb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 und 3 JR). Die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag und 90 Franken je Nacht (Art. 78 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Marfurt veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 10 Stunden, ausmachend CHF 1'800.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 90.- (5% von CHF 1'800.-) und die Reisekosten auf CHF 150.- (60 Kilometer à CHF 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Marfurt für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2'197.10, inklusive CHF 157.10 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. A.________ hat die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers zur Hälfte zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 134 Abs. 4 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks wird in Ziff. 3 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen in E.________ am 20. Januar 2020. 2. A.________ ist schuldig - der versuchten Nötigung, begangen in E.________ am 20. Januar 2020 (Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22 StGB); - des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in E.________ am 20. Januar 2020 (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG); - des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen in G.________ am 28. November 2019 (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3. A.________ wird in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird angerechnet (Art. 51 StGB). 4. Die beschlagnahmte Pistole wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ zu zwei Drittel und dem Staat Freiburg zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3’000.00 und die Auslagen CHF 600.00. 6. Rechtsanwalt Thomas Marfurt wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 6’988.85 (Honorar CHF 5’904.00, Auslagen (5 %) CHF 295.20, Wegentschädigungen CHF 290.00, Mehrwertsteuer CHF 499.65) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat 2/3 dieser Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Thomas Marfurt auf dem Betrag von CHF 3'936.00 (2/3 des Honorars) die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'530.65 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 117.85 zu bezahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden A.________ und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Thomas Marfurt im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'197.10 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 157.10). A.________ hat diese Entschädigung zur Hälfte zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 134 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 17. Mai 2023 Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2022 107 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 17.05.2023 501 2022 107 — Swissrulings