Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 16.03.2021 501 2021 5

16 mars 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·2,691 mots·~13 min·6

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2021 5 Urteil vom 16. März 2021 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lucia Alexandra Kräuchi, Wahlverteidigerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Raufhandel und Tätlichkeiten (Art. 133 und 126 StGB) Berufung vom 18. Januar 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 7. Dezember 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 24. Mai 2019 gegen 19 Uhr wurde in B.________, C.________, die Intervention der Kantonspolizei wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung verlangt, an der A.________ einerseits sowie D.________ und E.________ anderseits beteiligt waren. Nach wechselseitigen Strafanträgen der Beteiligten wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren. Mit Strafbefehlen vom 17. Januar 2020 wurden A.________, D.________ und E.________ wegen Raufhandels je zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt. Während die beiden letzteren den Strafbefehl akzeptierten, focht ihn A.________ mit Einsprache an. Nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und übermittelte die Angelegenheit am 28. Juli 2020 dem Polizeirichter des Seebezirks zur Aburteilung (DO/13'000). Die Verhandlung vor dem Polizeirichter fand am 2. Dezember 2020 statt. A.________, begleitet von seiner Anwältin, sowie die Zeugin F.________ wurden zur Sache angehört, die Anwältin plädierte, und die Verteidigung erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (DO/13'049 ff.). Mit Urteil vom 7. Dezember 2020 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ vom Vorwurf des Raufhandels, eventuell der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 24. Mai 2019 in B.________ frei, auferlegte die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- dem Staat und sprach A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.- zu, zzgl. 7.7 % MwSt. (DO/13’057 ff.). Dieses Urteil wurde den Parteien am 16. Dezember 2020 zugestellt. A.________ meldete gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil, datiert vom 18. Dezember 2020, wurde ihm am 15. Januar 2021 zugestellt. B. A.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2021 angefochten und die Berufung auf den Entschädigungspunkt beschränkt. Er beantragt, ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 5'562.70 gemäss Kostennote auszurichten und darüber hinaus die Rechtskraft des Urteils vom 7. Dezember 2020 festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 1. Februar 2021 mit, sie verzichte auf Anträge auf Nichteintreten sowie auf eine Anschlussberufung. Am 4. Februar 2021 teilte der Präsident des Strafappellationshofs A.________ mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihm eine Frist bis zum 24. Februar 2021 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung erfolgte am 8. Februar 2021. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft sowie dem Polizeirichter Gelegenheit, bis zum 2. März 2021 zur Berufung Stellung zu nehmen. Sowohl der Polizeirichter als auch die Staatsanwaltschaft teilten am 11. Februar 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten. Die Anwältin A.________s hat am 18. Februar 2021 fristgemäss ihre Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die Ausführungen von A.________ (im Folgenden: der Berufungsführer) in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Der erstinstanzlich freigesprochene Berufungsführer ficht die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung an; er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berufung (382 Abs. 1 und 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 16. Dezember 2020 postalisch zugestellt (DO/vor 13'062). Die schriftliche Berufungsanmeldung erfolgte noch am gleichen Tag (DO/13’062) und somit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 15. Januar 2021 zugestellt (DO/13’073). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte am 18. Januar 2021 und somit fristgerecht. Das erstinstanzliche Urteil wird darin nur im Entschädigungspunkt angefochten (Art. 399 Abs. 3 und 4 Bst. f StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise abzunehmen wären. 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Sie hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall sind ausschliesslich die Entschädigungsfolgen angefochten. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Der Berufungsführer hat seine Berufung in der Folge innert der ihm gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, haben die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 1.6. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Der Berufungsführer hat das Urteil des Polizeirichters einzig im Entschädigungspunkt angefochten. Anschlussberufung wurde nicht eingereicht. Somit hat die Berufung nur im Entschädigungspunkt aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). In den übrigen Punkten (Dispositiv, Ziffern 1 und 2) ist das Urteil des Polizeirichters in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. 2. Gerügt wird einzig die Höhe der dem Berufungsführer vom Polizeirichter für die Aufwendungen der Wahlanwältin gewährten Parteientschädigung. Der Berufungsführer beantragt, diese wie von ihm erstinstanzlich verlangt auf CHF 5'562.70 (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.1. Der Polizeirichter hat die Entschädigung für Anwaltskosten auf «pauschal» CHF 2'000.- festgesetzt, zuzüglich 7.7 MwSt. Er erwog, zu berücksichtigen sei eine Erstbesprechung mit dem Klienten inklusive Einsprache an die Staatsanwaltschaft, die Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme vom 25. Juni 2020 inkl. Wegentschädigung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2020 inkl. Wegentschädigung. Weiter wies er darauf hin, dass es sich um einen Fall von eher geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität gehandelt habe, da lediglich geprüft werden musste, ob der Beschuldigte an einem Raufhandel teilgenommen habe oder nicht. Zu erwähnen sei auch, dass ein Grossteil des verrechneten Aufwandes nicht für die Vor- und Nachbereitung, sondern für die Konfrontationseinvernahme und den Gerichtstermin angefallen sei. 2.2. In seiner Berufung rügt der Berufungsführer, die gewährte Entschädigung sei offensichtlich zu niedrig und decke die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung nicht. Die anwaltliche Verteidigung sei zwingend notwendig gewesen. Insbesondere habe die Staatsanwältin einen Beweisantrag auf Einvernahme einer massgebenden Zeugin als unbegründet abgewiesen. Eine Begründung, weshalb der Polizeirichter deutlich von der eingereichten Kostennote abgewichen und der darin geltend gemachte Aufwand nicht notwendig gewesen sei, fehle. Gerügt wird somit Ermessensmissbrauch und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 398 Abs. 3 Bst. a und c StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Unter die gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen fallen insbesondere die Kosten der Verteidigung. Der Staat entschädigt den Beschuldigten für die Kosten eines Wahlverteidigers (BGE 138 IV 205 E.1), sofern der Beizug eines Anwaltes angemessen erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1). Über den für den Wahlverteidiger gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vom Staat zu bezahlenden Stundenansatz lässt sich der StPO nichts entnehmen. Immerhin sieht Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) seit dem 1. Juli 2015 vor, dass die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt werden. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken (Art. 67 Abs. 1 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 2.4. Dem Berufungsführer drohte gemäss Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse wegen eines Vergehens. Der Sachverhalt war umstritten; drei Personen waren beteiligt, und es fand eine Gegenüberstellung statt. Zeugen waren anzuhören. Der Berufungsführer ist nicht rechtskundig. Der Beizug einer Anwältin für das Verfahren nach Ergehen des Strafbefehls war somit unbestrittenermassen angemessen. Die Anwältin hatte vor der Vorinstanz eine Kostenliste eingereicht, in der sie 14 Stunden geltend macht, zuzüglich der Dauer der Verhandlung vor dem Polizeirichter und Mandatsabschlussarbeiten (2.5 Std.), Auslagen und Reiseentschädigungen (DO/13'017 f., 13'064 f.). Der Polizeirichter hat ihr eine «pauschale» Entschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen, was acht Stunden à CHF 250.entspricht, ohne Auslagen und Reiseentschädigungen separat zu berücksichtigen. Er hat damit die beantragte Entschädigung um ca. 60 % gekürzt. Auch wenn ihm ein gewisses Ermessen zusteht, in das der Strafappellationshof nicht leichthin eingreift, hätte er eine derartige Kürzung einlässlicher begründen müssen. Insbesondere fällt auf, dass die Anwältin zweimal aus Lyss anreisen musste und dafür offenbar nicht entschädigt wurde. Die Entschädigung ist deshalb vom Strafappellationshof neu festzusetzen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 2.5. In ihrer detaillierten Kostenliste vom 16. Dezember 2020 (DO/13'064 f.) macht die Anwältin einen zeitlichen Aufwand von 16.5 Stunden à CHF 270.- geltend. Zu berücksichtigen sind 1 Std. für die Erstbesprechung mit dem Klient, 2 Std. für Aktenstudium, Rechtsabklärung und Einsprachebegründung, die von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gewünscht wurde (DO/10'017, 10'020 ff.), 2 Std. für die Konfrontationseinvernahmen vom 25. Juni 2020 (DO/3'000 ff.), 5 Std. für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung inkl. Besprechung mit dem Klienten und Antrag auf Zeugeneinvernahme (DO/13'020 ff.), die von der Staatsanwaltschaft noch abgewiesen worden war (DO/9'004), 2 Std. für die Gerichtsverhandlung (Dauer: 1 Std., DO/13'049 ff.) und die Mandatsabschlussarbeiten,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 das heisst gesamthaft 12 Stunden. Eine weitere, dritte Besprechung mit dem Klienten am 8. Juni 2020 ist nicht zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 250.- (Art. 75a Abs. 2 JR). Für Korrespondenz und Telefongespräche (insbes. 9.3./11.3./3.7./21.7./8.10./ 15.10.2020) ist ein Pauschalbetrag von CHF 400.- zuzusprechen (Art. 67 Abs. 1 JR). Das Anwaltshonorar ist somit auf CHF 3'400.- festzusetzen. In Anwendung von Art. 68 Abs. 2 JR ist für die Auslagen zudem ein Betrag von 5 % der Grundentschädigung zuzusprechen, das heisst CHF 170.-. Für die Reisen Lyss–Freiburg am 25. Juni 2020 (60 km) und Lyss–Murten (25 km) am 2. Dezember 2020 sind Entschädigungen von total CHF 425.- ([60 + 25] x 2 x 2.50) zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 und 77 Abs. 1 und 3 JR). Die darüber hinaus geltend gemachte Reisezeit und Reisespesen sind in Anwendung dieser Bestimmungen und entgegen der Kostenliste nicht zu entschädigen. Die angemessene Entschädigung ist somit auf gerundet CHF 4'000.- festzusetzen, zuzüglich 7.7 % MwSt., das heisst CHF 308.-. Die Berufung ist demnach in diesem Umfang teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Der Berufungsführer obsiegt im Grundsatz sowie betragsmässig zu einem grossen Teil; die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung wurde verdoppelt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Kosten sind auf CHF 1’100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.–, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33– 35 und 43 JR). Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen, da sie in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 (Abs. 1). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bezüglich der Grundsätze zur Festsetzung des als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorars ist vollumfänglich auf Erw. 2.3 hievor zu verweisen; die genannten Bestimmungen finden auch auf das Berufungsverfahren Anwendung. Rechtsanwältin Kräuchi macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 4 Std. 45 Min. à CHF 250.- geltend zuzüglich Auslagen von CHF 46.-. Sie hatte das angefochtene Urteil im Kostenpunkt zu prüfen, die Berufung anzumelden und zu erklären, sich kurz mit dem Mandanten zu besprechen, die schriftliche Berufungsbegründung auszuarbeiten und das vorliegende Urteil zur Kenntnis zu nehmen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ohne Weiterungen als angemessen, und die Auslagen sind antragsgemäss zu ersetzen. Die dem Berufungsführer für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit antragsgemäss auf CHF 1’233.50 ([4.75 x 250.-] + 46.-) festzusetzen; zuzüglich 7.7 % MwSt., das heisst CHF 95.-.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks vom 7. Dezember 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 4'000.-, zuzüglich 7.7 % MwSt., total CHF 4'308.- zulasten des Staates Freiburg ausgerichtet (Art. 429 StPO). II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 7. Dezember 2020 in folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Raufhandels (Art. 133 StGB), eventuell der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), angeblich begangen in B.________ am 24. Mai 2019, freigesprochen (Art. 133 Abs. 2 StGB). 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 1’233.50 zugesprochen, zuzüglich MwSt. von CHF 95.-. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. März 2021/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

501 2021 5 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 16.03.2021 501 2021 5 — Swissrulings