Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2021 132 Urteil vom 3. Oktober 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin B.________ AG, Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung (Art. 138 StGB) Berufung vom 9. August 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Die B.________ AG (nachfolgend: die Privatklägerin) stellte am 30. Dezember 2019 bei der Kantonspolizei Freiburg Strafantrag gegen A.________ wegen Diebstahls im Restaurant «C.________» in D.________ in der Zeit zwischen dem 12. April 2019 und dem 30. September 2019 und konstituierte sich als Zivilklägerin (act. 2003 f.). Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erhob diese am 10. Dezember 2020 Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und überwies die Strafakten dem Polizeirichter des Seebezirks (act. 10000 ff.). B. Der Polizeirichter verhandelte die Angelegenheit am 19. Mai 2021. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ schuldig der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 300.-. Die Zivilbegehren wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten des Verfahrens A.________ auferlegt (act. 13064 ff. und 13073 ff.). C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder die Berufungsführerin) am 3. Juni 2021 die Berufung an (act. 13072). Mit Berufungserklärung vom 9. August 2021 ficht sie das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt in Gutheissung ihrer Berufung ihren vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Kosten an den Kanton Freiburg und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu ihren Gunsten. Als Beweisanträge beantragt sie ihre Einvernahme und die Einvernahme des Geschäftsführers der Privatklägerin sowie die Edition der Videoüberwachungen des Kassenbereichs für die Zeit vom 12. April 2019 bis zum 30. September 2019. Die zuständige Staatsanwältin teile am 8. September 2021 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesse. Die B.________ AG liess sich diesbezüglich nicht verlauten. D. Am 21. April 2022 wurde die B.________ AG aufgefordert, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie innert der ihr gesetzten Nachfrist am 14. Juni 2022 (Postaufgabe) nach, und die Unterlagen wurden zu den Akten genommen (vgl. act. 28 ff.). E. Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführerin ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 12. September 2022, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2022 erschien die Berufungsführerin, begleitet von ihrem Wahlverteidiger, sowie ein Vertreter der Privatklägerin. Nach der Einvernahme der Berufungsführerin und des Vertreters der Privatklägerin hielten der Vertreter der Berufungsführerin sowie der Vertreter der Privatklägerin ihren Parteivortrag. Die Berufungsführerin machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Auf die Ausführungen der Berufungsführerin sowie des Plädoyers ihres Verteidigers an der Verhandlung vom 3. Oktober 2022 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Punkten zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (Ziff. 2 bis 6) lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Fivian erneut, es sei der Geschäftsführer der Privatklägerin, E.________, einzuvernehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag aus nachfolgenden Gründen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). E.________ wurde im bisherigen Verfahren bereits von der Polizei, der Staatsanwältin sowie vom Polizeirichter einvernommen, wobei anzumerken ist, dass Rechtsanwalt Fivian bei den beiden letzteren Einvernahmen ebenfalls zugegen war und die Möglichkeit hatte, Fragen zu stellen. Von einer erneuten Einvernahme sind deshalb, insbesondere auch aufgrund des Zeitablaufs, keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, da die wesentlichen Fragen bereits gestellt und beantwortet wurden. Aus diesem Grund ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Nachdem vorliegend der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt wurde, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme der Berufungsführerin und des anwesenden Vertreters der Privatklägerin sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 4. 4.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 4.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). 4.3. Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b). 5. Die Berufungsführerin beantragt ihren Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 5.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (Urteil BGer 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 IV 21 E. 6.1 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil BGer 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). 5.2. Die Berufungsführerin wurde erstmals am 3. Januar 2020 einvernommen. Sie gab an, jeweils morgens um 5.00 Uhr mit der Arbeit begonnen zu haben, um die Sandwiches und Brote bereitzumachen. Am Ende des Service habe sie gezählt, wie viele Sandwiches sie verkauft habe, und danach den gesamten Betrag getippt und das Geld gegeben. Zu den Getränken wollte sie keine Angaben machen. Sie habe den Kunden immer Tickets gegeben. Nur auf Anweisung des Geschäfts-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 führers der Privatklägerin habe sie den Kunden kein Ticket gegeben und auch nicht einkassiert. Es könne nicht stimmen, dass ca. CHF 10'000.- fehlten. Am Anfang seien Baguettes gekauft worden, um die Sandwiches zu machen. Diese seien auch für gewöhnliches Brot zum Essen gebraucht worden. Sie habe dem Geschäftsführer gesagt, dass dies zu teuer sei und er Brot kaufen solle, was er auch getan habe. Das Schreiben mit der fristlosen Kündigung habe sie am 1. Oktober 2019 unter Druck unterschrieben, da ihr gesagt worden sei, sonst werde die Polizei kontaktiert und sie würde die Aufenthaltsbewilligung verlieren. Sie habe Angst gehabt, da sie einen Mann und eine Tochter habe. Ihr Anwalt habe das Dokument aber widerrufen, weshalb nun Strafklage gegen sie eingereicht worden sei. Die Anschuldigungen würden nicht stimmen. Sie habe nie gestohlen (act. 2010 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 3. September 2020 gab die Berufungsführerin an, sie habe Angst bekommen. Am 1. Oktober habe sie noch gearbeitet und die Kündigung nach 16.00 Uhr unterschrieben. Der Geschäftsführer habe ihr gesagt, dass die Polizei gerufen würde, wenn sie die Kündigung nicht unterschreibe. Auch habe er ihr gesagt, dass sie Sachen nicht getippt und das Geld genommen habe. Die Kündigung habe sie unterschrieben, weil er ihr gesagt habe, so gebe es keine Probleme und so habe sie Ruhe. Sie habe keine Videos gesehen. Sie hätten viele Sandwiches und Gipfeli gebacken. Was übriggeblieben sei, sei weggeworfen oder einer alten Frau gegeben worden. Die Baguettes hätten sie auch zum Mittagessen als Beilage gebraucht. Herr E.________ habe ihr nie gesagt, dass es nicht zulässig sei, die verkaufte Ware um 14.00 Uhr nachzutippen, oder sie deswegen gemahnt. Sie habe die ausgegebene Ware auf einem Zettel aufgeschrieben und sei so in der Lage gewesen, dies nachzutippen. Für die Gipfeli oder andere Backwaren habe nie jemand ein Ticket erhalten (act. 3001 f.). Sie habe mit Herrn F.________ telefoniert und dieser habe ihr gesagt, sie solle aufpassen, was sie mache, sonst sei sie «draussen» (act. 3005). Vor dem Strafappellationshof hat die Berufungsführerin ihre im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen bestätigt und teils wiederholt. Der Geschäftsführer der Privatklägerin, E.________, wurde am 30. Dezember 2019 als Auskunftsperson einvernommen. Er gab zu Protokoll, die Berufungsführerin habe als Serviertochter im Prinzip nur den Morgendienst, von 6.00 bis 14.00 Uhr übernommen. Anhand des Umsatzes und der Kundenanzahl habe er nach ca. einem bis zwei Monaten bemerkt, dass etwas nicht stimme. Anhand der verbrauchten Nahrungsmittel und der Kasse habe etwas nicht übereingestimmt, und er habe die Berufungsführerin verdächtigt, weil sie am Morgen alleine gearbeitet habe. Der Mitinhaber habe die Berufungsführerin an einem Sonntag gefragt, ob es gut gelaufen sei, worauf die Berufungsführerin negativ geantwortet habe. Anhand der Überwachungskameras des Parkplatzes und der verkauften Nahrungsmittel habe dies nicht stimmen können. Am 30. September 2019 habe er eine Angestellte, welche erst eine Woche angestellt gewesen sei, in sein Büro gerufen. Sie habe gesagt, dass etwas mit der Berufungsführerin nicht stimme, weil sie viel mehr Brote und Sandwiches zubereitete, als sie verrechnete. Währenddessen sich die Angestellte bei ihm im Büro befunden habe, habe die Berufungsführerin diverse verkaufte Brote getippt. Im Prinzip tippe man diese sofort beim Verkauf. Er habe die Berufungsführerin mit dem Beleg zur Rede gestellt und ihr gesagt, dass die von der neuen Angestellten angegebenen Brote nicht mit den von ihr getippten Broten übereinstimmen würden. Die Berufungsführerin habe die fristlose Kündigung unterschrieben. Beim Nachkontrollieren der Buchhaltung hätten sie festgestellt, dass über diese Monate ca. CHF 10'000.- fehlten (act. 2006). Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 3. September 2020 an, dass der Chef de service meistens um 11.00 Uhr angefangen habe und er selber um 10.00 Uhr, so dass die Berufungsführerin vorher alleine gearbeitet habe. Die Ablösung habe jeweils um 14.00 Uhr stattgefunden. Jeder Mitarbeiter habe die Tagesabrechnung als Zusammenfassung am Ende der Schicht ausgedruckt und ihm oder dem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Chef de service gegeben. Die Anzahl der verkauften Kaffees sei aus dieser Zusammenfassung beispielsweise nicht ersichtlich; diese sehe man erst, wenn man detaillierter im System nachforsche. Als Beispiel würde der Journaleintrag vom 19. August 2019 sämtliche von der Berufungsführerin an diesem Tag getippten Verkäufe beinhalten; gegen Mittag seien acht Gipfeli und drei Schokoladenbrötchen getippt worden. Nach Rücksprache mit einigen Stammkunden habe er festgestellt, dass diese ab und zu ein Ticket für Backwaren bekommen hätten, meistens aber nicht. Mit der Zeit habe er gemerkt, dass ein Missverhältnis zwischen der eingekauften bzw. hergestellten Menge und der verkauften Menge bestanden habe. Der Verdacht habe nicht von Anfang an bestanden, sondern erst ca. zwei Monate nach der Eröffnung des Restaurants Anfang Mai (act. 3003 ff.). Am 3. März 2020 wurde die neue Angestellte der Privatklägerin, G.________, einvernommen. Sie habe bereits einen oder zwei Tage im Restaurant geschnuppert, als E.________ sie gefragt habe, ob sie ein Auge auf die Berufungsführerin werfen könne, weil er den Verdacht habe, dass diese nicht alles tippe. Sie habe sich daher genauer geachtet. Am 30. September 2019 sei ihr aufgefallen, dass die Berufungsführerin tatsächlich nicht alles tippe. Sie habe z.B. acht Sandwiches verkauft und nur vier getippt. Oder auch bei den Gipfeli habe sie nicht alles getippt. Sie selber mache es auch so, dass sie nicht jedes Gipfeli tippe, sondern zähle, wie viele sie gebacken habe und dann am Schluss zähle, wie viele noch übrig sind und die fehlenden dann tippe. Sie habe aber gesehen, dass die Berufungsführerin zwar auch erst am Schluss tippe wie sie, dass aber die Anzahl nicht stimme. Am 30. September 2019 habe E.________ sie gefragt, was sie habe beobachten können. Sie habe gemerkt, dass die Berufungsführerin bemerkt habe, dass sie beobachtet wird bzw. dass etwas nicht stimmt. Ihr sei dann aufgefallen, dass die Berufungsführerin alles nachgetippt habe, währenddem sie bei E.________ im Büro gewesen sei. Dies sei aber erst am Nachmittag gewesen. Dies mache keinen Sinn. Wenn sie nachtippen würde, würde sie das ja schon am Morgen machen und nicht erst nach dem Mittagsservice. Sie sei überzeugt, dass die Berufungsführerin nur nachgetippt habe, weil sie bemerkt habe, dass etwas nicht stimmt und sie unter Beobachtung steht. Sie habe nur zwei oder drei Tage mit der Berufungsführerin zusammengearbeitet, als sie am Schnuppern gewesen sei, das letzte Mal am 30. September 2019. Sie könne bestätigen, dass die Berufungsführerin viele Dinge nicht getippt habe. Sie wisse nicht, ob sie ein eigenes System habe und erst im Nachhinein tippe oder was sie genau mache. Ihr sei aber aufgefallen, dass sie häufig nicht getippt habe. Ihrer Meinung nach könne die Abrechnung der Berufungsführerin nicht stimmen. Es sei nicht möglich, dass die Berufungsführerin so viel weniger Einnahmen gemacht habe als sie. Sie gehe davon aus, dass sie das Geld gestohlen habe. Die Servicekraft entscheide, wie viel sie aufbacken oder vorbereiten wolle, wobei der Bestand immer etwa ähnlich gewesen sei. E.________ habe ihr erklärt, dass er der Berufungsführerin am Tag der Kündigung ein Blatt gegeben habe, welches sie habe unterschreiben sollen. Er habe der Berufungsführerin gesagt, dass sie das unterschreiben soll oder sie das auch mit der Polizei regeln könnten. Daraufhin habe sie das Blatt unterschrieben und sei gegangen (act. 2040 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 bestätigte sie ihre Aussagen bei der Polizei vom 3. März 2020. Die Berufungsführerin habe nicht direkt getippt, was sie verkauft habe. Es sei um Gebäck, Sandwiches usw. gegangen. Die Berufungsführerin habe ihr die Kasse gezeigt und gesagt, Sandwiches und anderes Gebäck solle sie nicht tippen, Kaffees dagegen schon. Sie habe gesagt, dass sie das später nachtippe. Am Morgen wisse man, wie viel man gebacken habe und sehe dann im Verlauf des Tages, was noch übrig bleibe. Man könne oft nicht vorweg feststellen, wer wie viele Gipfeli gegessen habe. Sie hätten keine Striche gemacht. Damals seien Sandwiches nicht sofort getippt worden, wie dies heute normalerweise gemacht werde. Zu der Zeit, als sie mit der Berufungsführerin zusammengearbeitet habe, sei jeweils nicht viel übrig geblieben. Sie sei gefragt worden, ob sie dort arbeiten möchte. Ihr sei gesagt worden, dass der Verdacht bestehe, dass mit dem Tippen der Backwaren etwas nicht stimme, und sie besonders
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 darauf achten solle. Dies habe sie getan und ihren Eindruck weitergegeben. Gleichzeitig sei versucht worden, dies über die Kamera zu beobachten (act. 3008). Am 11. März 2020 wurde der Chef de service der Privatklägerin, H.________, einvernommen. Er habe die Berufungsführerin zuvor schon verwarnt. Ihm sei mehrmals aufgefallen, dass sie nicht immer getippt habe. Er habe sie auch schon darauf angesprochen. Ausserdem habe sie es mit den Lieferungen übertrieben; sie habe zu viel bestellt und dann weniger verkauft, vor allem bei den Gipfeli. E.________ habe ihm auch die Kamerabeweise gezeigt und die Berufungsführerin habe diese auch gesehen. Da habe man beispielsweise sehen können, wie sie an einem Tisch 12 Sandwiches verkauft und dann nur vier getippt habe. Er habe sie etwa einen Monat vor ihrer Kündigung verwarnt. Sie würden allen, die schnuppern kommen oder sonst bei ihnen arbeiten, sagen, dass man immer zuerst tippen müsse, bevor man die Ware an den Tisch bringe. Einmal habe es einen Zwischenfall gegeben, als die Berufungsführerin auf der Terrasse am Bedienen gewesen sei. Ein Gast, welcher drinnen gewesen sei, habe sein Glas Rosé bezahlen wollen und um die Rechnung gebeten. Er als Chef de service habe einen Schlüssel für alle Serviceangestellten und könne ihre Buchungen ansehen. Er habe also diese Rechnung drucken wollen, habe sie aber im System bei der Berufungsführerin nicht finden können. Er habe sie dann hereingeholt und darauf angesprochen. Dies habe er getan, um sie mit dem Problem zu konfrontieren. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es nicht vor dem Bringen getippt habe, weil sie im Stress gewesen sei. Er habe sie jeweils nur mündlich verwarnt und ihr gesagt, sie solle ihn informieren, wenn sie gestresst sei, so dass er ihr helfen könne. Viele der Gäste würden keinen Rechnungsbeleg verlangen. Getippt werden müsse aber trotzdem, auch wenn die Quittung nicht an den Tisch gebracht werde. Er habe mehrmals feststellen können, dass die Berufungsführerin ihre Arbeit nicht gewissenhaft erledigt habe, und habe sie auch mehrmals darauf angesprochen. Die Bestellungen der Ware mache immer die Serviceangestellte, welche die Frühschicht habe. Das Restaurant laufe nicht schlecht; in der Frühschicht bis 11.00 Uhr seien in der Regel gegen 20 Stammkunden anwesend. Nur E.________ habe Zugriff auf die Kameras im Restaurant. Die Aufnahmen würden nicht automatisch gespeichert, sondern nur 24 Stunden, soweit er wisse. Wenn die Aufnahmen wichtig erschienen oder etwas Spezielles passiert sei, müsse E.________ diese selber speichern. Bei den Umsätzen habe er seit der Abwesenheit der Berufungsführerin keinen Unterschied festgestellt. Es habe jedoch grosse Unterschiede bei den Lieferungen bzw. den Bestellungen, v.a. den Gipfeli, gegeben. Genaue Auskunft könne er aber nicht geben, weil sich E.________ um die Überwachung der Bestellungen und Lieferungen kümmere. Er habe mit der Berufungsführerin nicht viel zu tun gehabt. Er habe sie einmal verwarnt, woraufhin sie geweint habe. Er habe sich dann mit Herrn F.________ darüber unterhalten, der ihm gesagt habe, er kenne die Berufungsführerin gut, vertraue ihr und würde Probleme mit ihr selber regeln. Daher habe er nicht weiter auf sie geachtet. Als G.________ im Service angefangen habe, habe sie ihm gesagt, dass etwas nicht stimme und die Berufungsführerin fast nie etwas in die Kasse eintippe. Als er sich daraufhin ins Büro begeben habe, um dies nachzusehen, habe die Berufungsführerin sehr viele Dinge gleichzeitig nachgetippt. Er nehme an, dies sei gewesen, dass er nicht merke, dass sie nicht getippt habe. Weil sie den Verdacht gehabt hätten, hätten sie G.________ nach einem Tag Schnuppern den Auftrag gegeben, ein Auge auf die Berufungsführerin zu haben. Sie hätten sich nicht nur auf G.________ verlassen, sondern hätten auf den Kameraaufnahmen gesehen, wie die Berufungsführerin 12 Sandwiches gebracht und vier getippt habe. Sie hätten sich die Kameraaufnahme gemeinsam mit der Berufungsführerin angeschaut um zu erklären, warum ihr gekündigt werde. E.________ habe ihr dann gesagt, dass sie entweder den Brief unterschreiben solle, wonach sie mit der Kündigung einverstanden sei, oder er die Polizei anrufe, um ihnen das Video zu zeigen. Er sei damals nicht anwesend gewesen, aber die Berufungsführerin und E.________ hätten ihm beide vom Vorfall erzählt. Als sie unterschrieben gehabt habe, sei das Video
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 dann auch gelöscht worden (act. 2030 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er am 29. September 2020 seine Angaben vom 11. März 2020 bei der Polizei. Seit dem 25. Mai 2019 arbeite er bei der Privatklägerin, und dies sei auch der Zeitpunkt der Eröffnung des Restaurants. Die Berufungsklägerin habe schon vorher unter einem anderen Besitzer dort gearbeitet. Er sei nicht dabei gewesen, als der Berufungsklägerin die Videoaufzeichnung gezeigt worden sei, habe diese aber selber gesehen. Er habe an diesem Tag eigentlich nicht gearbeitet und sei nur aufgrund des Anrufs von Herrn E.________ ins Restaurant gegangen. Er habe das von der Berufungsführerin unterschriebene Kündigungsschreiben gesehen. Mit Herrn E.________ habe er dann auch die Videosequenz angeschaut. Ca. eine Woche zuvor habe dieser ihm gesagt, es stimme etwas nicht mit den Zahlen, und er solle aufmerksam sein, was es damit auf sich habe. Er habe ihm gesagt, dass nur etwa 70% der Eingänge verbucht worden seien. Er habe nicht selber beobachtet, wie die Berufungsführerin mit ihrem Schlüssel falsch getippt habe, sondern nur einmal gesehen, wie sie in der Eile ein Glas Rosé nicht getippt habe. Zuerst werde getippt und dann die Ware an den Tisch gebracht. Wenn der Gast bezahlen wolle und sage, er habe ein Gipfeli gegessen, müsse dies sofort getippt werden. Spätestens um 11.00 oder 11.30 Uhr werde die Tischware (Gipfeli, Sandwich usw.) entfernt. Unabhängig davon, ob das Restaurant oder die Serviertochter den Stock in ihrem Portemonnaie zur Verfügung stelle, müsse sie am Ende des Services den Umsatz, wie er sich aus der Kassenabrechnung ergebe, abgeben. Es werde nicht kontrolliert, wie viel Trinkgeld die Person gemacht habe und was darüber hinaus im Portemonnaie verbleibe. Das Portemonnaie bleibe am Schichtende auf der Person, wie ein privates Portemonnaie, und werde nicht im Restaurant aufbewahrt (act. 3014 f.). Am 3. September 2020 befragte die Staatsanwaltschaft I.________, Angestellte im Restaurant C.________ und Ehefrau des Chef de service als Zeugin. Sie gab an, seit der Eröffnung am 25. Mai 2019 im Restaurant C.________ zu arbeiten. Die Berufungsführerin und sie hätten nicht die gleiche Schicht gehabt. Da sie im oberen Stock des Restaurants gewohnt habe, sei es vielleicht vorgekommen, dass sie zwei bis drei Mal am Mittag mit der Berufungsführerin gearbeitet habe. Es müsse immer zuerst alles getippt werden. Den Konsum von Gipfeli könne man aufgrund der Selbstbedienung nicht zum Voraus tippen. Sie tippe die gegessenen Gipfeli sogleich nach, weil sie es sonst vielleicht vergessen würde. Sie habe nur ein oder zwei Mal Backwaren aufgebacken und könne nicht weiter Auskunft geben. Allfällige weitergehende Kontrollen könne sie sich nur so vorstellen, dass man die Anzahl der aufgebackenen Ware mit der getippten Ware vergleiche (act. 3011). Was die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entsprechenden zusammenfassenden Ausführungen der Berufungsführerin und der Vertreter der Privatklägerin im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. III. 2 und 3, S. 4 ff.). 5.3. Zudem reichte die Privatklägerin am 13. Februar 2020, handelnd durch den mit einer Generalvollmacht vom 10. Oktober 2019 (act. 9007) ausgestatteten F.________, weitere Unterlagen und Dokumente ein sowie eine Aufstellung der bereit gemachten und getippten Backwaren an ausgewählten Tagen im August und September 2019. Gemäss der J.________ GmbH, der Treuhänderin der Privatklägerin, lagen die marktüblichen Kostenfaktoren Stand 2017 laut dem Bericht der Gastrosuisse des Jahres 2019 im Bereich Warenkosten bei ca. 27%. Bei der Privatklägerin seien diese gemäss Jahresabschluss 2019 jedoch bei ca. 44% und damit ca. 17% höher als üblich gelegen. Ein Vergleich zwischen der Periode vom 25. Mai bis 30. September 2019, als die Berufungsführerin bei der Privatklägerin beschäftigt gewesen sei, und der Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 zeige, dass die durchschnittlichen Warenkosten von 48.4% auf 36.6% oder von monatlich CHF 29'300.- zwischen Mai und September 2019 auf monatlich CHF 20'172.50 von Oktober bis Dezember 2019 gesunken seien, was einer Reduktion von ca.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 CHF 9'100.- pro Monat entspreche (act. 9009 ff.). Die eingereichten Journaleinträge ausgewählter Arbeitstage der Berufungsführerin zeigen, was sie an diesen Tagen bis um die Mittagszeit und am 30. September bis zum Ende der Schicht um 14.00 Uhr getippt hatte (act. 9023 ff.). Am 7. Mai 2020 reichte E.________ weitere Unterlagen ein. Er verfügt über eine Vollmacht vom 20. April 2019, welche ihn zur Erledigung aller Angelegenheiten der Geschäftsführung des Restaurants C.________ ermächtigt (act. 9098). Anhand der fehlenden Grundware (Brot, Schinken usw.) sei festgestellt worden, dass viele Sandwiches gemacht und Gipfeli gebacken worden seien. Übrig geblieben seien in der Regel weder Gipfeli noch Sandwiches; in ganz seltenen Fällen, maximal zwei bis drei Mal pro Woche, seien maximal ein bis zwei Gipfeli aber keine Sandwiches übrig geblieben. Sämtliche Backwarenresten, also auch das von den Gästen übrig gelassene Brot, sei in einem Karton gesammelt und von Frau F.________ abgeholt worden. In der fraglichen Zeit von sechs Monaten seien maximal fünf Gipfeli dabei gewesen. Ein Vergleich zwischen der eingekauften und der getippten Ware ergebe grosse Differenzen. Die vollständigen Journale, welche jeweils die gesamte Arbeitszeit bis 14.00 Uhr erfassen würden, seien sehr umfangreich und könnten vor Ort eingesehen werden. Die Berufungsführerin habe inständig darum gebeten, dass die Polizei nicht gerufen und keine Anzeige erstattet werde. Da sie alles in Anwesenheit von Zeugen gestanden habe und ihr Geständnis auch unterzeichnet und mit der fristlosen Kündigung einverstanden gewesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, die Videoaufnahmen zu sichern. Das System überschreibe automatisch und kontinuierlich alle Aufnahmen und eine Wiederherstellung wäre nur noch zwei bis drei Wochen später, verbunden mit hohen Kosten, möglich gewesen (act. 9081 ff.). Schliesslich erklärten I.________ und H.________ am 28. April 2020 schriftlich, dass nie Sandwiches übriggeblieben seien, da diese nur auf Bestellung gemacht worden seien und immer noch werden. Die Gipfeli seien meistens um 11.00 Uhr alle verkauft gewesen; es seien selten welche übriggeblieben. Sämtliche Servicekräfte hätten die klare Anweisung der Geschäftsleitung, dass die Ware immer zuerst getippt werden müsse, bevor sie zum Gast gebracht werde. Dem Gast sei auch die Quittung abzugeben. Ausser der Berufungsführerin hätten sich alle Servicekräfte an diese Weisung gehalten. G.________ habe mit ihrer Aussage gemeint, dass die Servicekräfte um 11.00 Uhr nochmals alles kontrollieren und nachzählen würden, um einen allenfalls vergessenen Posten sofort nachzutippen. Auf keinen Fall aber tippe man um 14.00 Uhr so viel nach, wie es die Berufungsführerin getan habe. Ausserdem sei ihnen aufgefallen, dass die verbrauchte und gebackene Ware nie mit dem übereingestimmt habe, was die Berufungsführerin getippt habe, und zwar auch nicht mit dem Nachtippen. Die Berufungsführerin habe von 6.00 bis 14.00 Uhr gearbeitet, Gipfeli und Sandwiches würden aber nur in der Zeit zwischen 6.00 und 11.00 Uhr verkauft, da um 11.00 Uhr das Mittagesgeschäft anfange. Er, H.________, habe als Zeuge anwesend sein müssen, als Herr E.________ der Berufungsführerin die Aufnahme gezeigt und sie mit den Vorwürfen des mehrfa-chen Diebstahls und Unterschlagungen konfrontiert habe. Sie habe alles sofort zugegeben. Herr E.________ habe dann gesagt, er rufe jetzt die Polizei und erstatte Anzeige. Die Berufungsführerin habe ihn gebeten, dies nicht zu tun, da sie alles zugegeben habe. Daraufhin habe er ihr das schriftliche Geständnis bzw. die fristlose Kündigung gegeben, welche sie sofort unterzeichnet habe (act. 9092). 5.4. Zur Überprüfung der von der Privatklägerin gemachten Angaben forderte der Strafappellationshof die bis anhin lediglich für einen Teil des Tages eingereichten Kassenjournale für die gesamte Arbeitszeit der Berufungsführerin (19. August, 26. August, 12. September, 13. September, 16. September, 18. September, 20. September, 23. September 2019) sowie die entsprechenden Journale für zufällig ausgewählte Tage (6. Juni, 9. Juli, 8. August 2019) ein. Dieser Aufforderung
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 kam die Privatklägerin mit Ausnahme der Kassenjournale vom 6. Juni 2019 und 16. September 2019, welche nicht bzw. nicht vollständig vorliegen, nach. Die vom Strafappellationshof eingeforderten Unterlagen zeigen die von der Berufungsführerin an den ausgewählten Tagen getippten Verkäufe. Wie bereits die Aussagen vermuten liessen, verteilen sich die getippten Verkäufe der Backwaren nicht über die gesamte Arbeitszeit der Berufungsführerin, sondern finden sich gruppiert und dies häufig erst gegen Ende ihrer Schicht. Gleiches zeigt ein Überblick der getippten Backwaren für die Zeit vom 15. Juli bis 16. September 2019 (Akten Berufungsverfahren, act. 80). Demgegenüber trifft die von der Privatklägerin auf der Zusammenfassung vermerkte Aussage, dass auch der grösste Teil des verkauften Kaffees erst am Ende der Schicht getippt wurde, nicht zu (act. 81). Eine von der Privatklägerin erstellte Übersicht über die eingekauften Backwaren zeigt im Vergleich mit den verkauften Backwaren, dass lediglich ein kleiner Teil dieser Ware von der Berufungsführerin getippt wurde. Belege zu den Einkäufen liegen nicht vor. Da nicht klar ist, welche Menge dieser Ware doch auch noch von anderen Mitarbeitenden getippt, verschenkt oder weggeworfen und allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgebacken wurde, ist eine genaue Berechnung nicht möglich. 5.5. Beweiswürdigend ist folglich festzustellen, dass ein direkter materieller Beweis für die Schuld der Berufungsführerin vorliegt und zwar in Form der Aussagen der Augenzeugin G.________, welche selber beobachtet hat, dass die Berufungsführerin beispielsweise am 30. September 2019 acht Sandwiches verkauft, aber nur vier getippt hat (act. 2040). Weitere direkte materielle Beweise für die Schuld oder Unschuld der Berufungsführerin liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist daher zusätzlich gestützt auf die von der Berufungsführerin, den Zeugen und Auskunftspersonen gemachten Aussagen, die eingereichten Unterlagen und die diese stützenden Indizien zu erstellen. Die Aussagen der Berufungsführerin decken sich nicht mit denjenigen der Zeugen und Auskunftspersonen. Hinsichtlich der die Berufungsführerin belastenden Aussagen ist zu bemerken, dass diese alle in die gleiche Richtung gehen, aber in gewissen Details nicht gleichlautend sind. Dies ist allenfalls darauf zurückzuführen, dass die Angaben teilweise nicht auf selber Erlebtem basieren, sondern vom Hörensagen weitergetragen wurden. Auch die Aussagen der jeweiligen Personen bleiben nicht immer gleich. So gab beispielsweise H.________ bei der Polizei an, dass E.________ und er sich die Kameraaufnahme gemeinsam mit der Berufungsführerin angeschaut hätten. Bei der Staatsanwaltschaft korrigierte er diese Aussage und gab an, er sei nicht anwesend gewesen, um dann in der schriftlichen Bestätigung erneut anzugeben, er habe als Zeuge anwesend sein müssen, als der Berufungsführerin die Aufnahme gezeigt worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich grosse Abweichungen zwischen den eingekauften und verkauften Backwaren, wobei eine genaue Berechnung der Differenz nicht möglich ist. Nichtsdestotrotz stellen diese Unterlagen ein Indiz dar, dass nicht alle Waren bei ihrem Verkauf getippt wurden. Ob die Verkäufe direkt oder erst am Ende der Schicht nachgetippt wurden, ist lediglich massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sich die Berufungsführerin an die Anweisungen des Arbeitgebers gehalten hat, nicht aber für die Frage, ob alles getippt worden ist oder nicht. Dafür spielt der Zeitpunkt grundsätzlich keine Rolle. Diese Art des Abrechnens erleichtert jedoch die Manipulation der getippten mit der verkauften Menge der Waren, was als weiteres Indiz für ein strafbares Verhalten dienen kann.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Der während der Anstellung der Berufungsführerin über dem schweizerischen Durchschnitt liegende und nach ihrem Abgang bedeutend zurückgegangene Gesamtaufwand der Warenkosten stellt ein weiteres Indiz dar, dass nicht alle verkauften Waren korrekt abgerechnet wurden. Zudem ist es nicht glaubhaft, wenn die Berufungsführerin, die seit 2007 in der Schweiz lebt und vor den hier strittigen Vorkommnissen bereits mehrere Jahre in gleicher Funktion im Gastgewerbe gearbeitet hatte, und daher mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut war, angibt, sie habe die Kündigung mit dem darin enthaltenen Eingeständnis nur deshalb unterschrieben, weil sie Angst vor den Drohungen mit einer polizeilichen Wegweisung aus der Schweiz gehabt habe. Dass in einem Rechtsstaat wie der Schweiz eine Wegweisung nach so vielen Jahren nicht einfach durchgesetzt werden kann, wenn jemand sich nichts vorzuwerfen hat, muss der Berufungsführerin bekannt gewesen sein. Im Zusammenhang mit den übrigen Aussagen der Berufungsführerin, welche zusammenfassend dazu führen, dass ausser ihr alle lügen und sie zu Unrecht belasten würden, erscheint diese Beteuerung als Schutzbehauptung. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Indizien, des direkten Beweises, der während des Verfahrens von verschiedenen Personen gemachten Aussagen sowie der wenig glaubhaften Aussagen der Berufungsführerin während des Verfahrens und auch anlässlich der Berufungsverhandlung kommt der Strafappellationshof zur Überzeugung, dass diese in ihrer Gesamtheit den Schluss auf die Täterschaft der Berufungsführerin erlauben. Auch wenn eine genaue Schadenssumme aufgrund der Akten nicht ermittelt werden kann, so bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Berufungsführerin nicht alle verkauften Waren getippt und die entsprechenden Einnahmen nicht an die Privatklägerin abgegeben hat. Was den entstandenen Schaden anbelangt, so erweist sich die vom Vorrichter vorgenommene Hochrechnung gestützt auf die in Ziffer 2.1. der Anklageschrift erwähnten Stichtage als realistischer als der in der Anklageschrift erwähnte Betrag von mindestens CHF 13'000.- (act. 10’000; Ziff. 2.2. und 2.4.). Sollte letzteres zutreffen, so hätte die Beschuldigte durchschnittlich an jedem Arbeitstag folgende Mengen zu wenig getippt: 20 Gipfeli, 4,3 pains au chocolat, 2,3 Nussgipfel, 15 grosse Sandwiches und 1,3 kleine Sandwiches). Dies scheint kaum realistisch. Zumal die Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2020 geltend macht, dass in der Regel pro Tag 24 Gipfeli und zwischen 8-14 grosse Sandwiches bereitgemacht wurden (act. 9002f.). Aus den nachgereichten Unterlagen (act. 28.ff.) ergibt sich denn auch, dass an den Stichtagen von der Beschuldigten häufig 10 Gipfeli (act. 55, 71, 79, 9079), einmal 8 (act. 43), einmal 6 (act. 39), 2 mal 5 (act. 49, 67) und einmal 4 (act. 33) getippt wurden. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist von einem Schaden im unteren vierstelligen Bereich auszugehen. Was das Nichttippen von Kaffee anbelangt, so muss festgestellt werden, dass dieser Umstand nicht gültig zur Anklage gebracht wurde und vom Vorrichter denn auch zu Recht nicht behandelt wurde. 5.6. Da über allfällige Verfehlungen beim früheren Arbeitgeber der Berufungsführerin nichts bekannt ist und die B.________ AG das Restaurant C.________ gemäss mehreren Aussagen erst am 25. Mai 2019 eröffnet hat, ist lediglich der Zeitraum zwischen dem 25. Mai 2019 bis 30. September 2019 zu berücksichtigen. Dies ist im Dispositiv von Amtes wegen zu korrigieren. 6.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die Strafzumessung, die Verweisung der Zivilbegehren auf den Zivilweg sowie die Kostenfolgen wurden von der Beschwerdeführerin nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die überzeugende Begründung des Vorrichters (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf diese Erwägungen ist die Berufung abzuweisen. 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat die Berufungsführerin sowohl die erst- wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1'400.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'200.-; Auslagen: CHF 200.-) und im Berufungsverfahren CHF 2’200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2’000.-; Auslagen: CHF 200.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 7.2. Es besteht kein Anspruch der Berufungsführerin auf eine Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). 7.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Privatklägerin keinen Antrag auf Entschädigung eingereicht, obwohl sie mit der Vorladung vom 18. Juli 2022 ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. Mai 2021 wird in Ziff. 1 von Amtes wegen abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der Veruntreuung, begangen in Murten vom 25. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 2 und 106 StGB verurteilt:
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 50.00 festgelegt; - und zu einer Busse von CHF 300.00. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gewährt, um die Busse von CHF 300.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 5. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO). 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.00 und die Auslagen CHF 200.00. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2’000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Der B.________ AG wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Oktober 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: