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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 03.02.2021 501 2020 5

3 février 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·6,866 mots·~34 min·10

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 5 Urteil vom 3. Februar 2021 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichterin: Debora Friedli-Bruggmann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, gegen A.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Waeber Gegenstand Strafzumessung, Widerruf, Strafvollzug Berufung vom 6. Januar 2020 und Anschlussberufung vom 30. Januar 2020 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 überwies die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Übertretung des Waffengesetzes sowie Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern dem Strafgericht des Sensebezirks (act. 1). B. Das Strafgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) verurteilte A.________ mit Urteil vom 26. September 2019 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c und g BetmG), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 WG) sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG), ordnete den Vollzug der mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten an und setzte die Gesamtstrafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Busse von CHF 500.- fest. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2019 (act. 20) und A.________ am 3. Oktober 2019 (act. 21) Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 27. Dezember 2019 bzw. 3. Januar 2020 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2020 focht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft, Berufungsführerin oder Anschlussberufungsgegnerin) die Bemessung der Strafe, unter Einschluss der Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen teilbedingten Strafe, nicht aber den Widerruf selber an und beantragt, A.________ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe) und zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen. A.________ beschränkte seine Berufungserklärung vom 22. Januar 2020 auf den Widerruf und die Strafzumessung und beantragt, vom Widerruf der mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten sei abzusehen, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren und zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen. Am 30. Januar 2020 reichte A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte, Berufungsgegner oder Anschlussberufungsführer) eine Anschlussberufung ein für den Fall, dass auf die Berufungserklärung vom 22. Januar 2020 nicht eingetreten werden könne. Die Anschlussberufung hat denselben Wortlaut wie die Berufungserklärung vom 22. Januar 2020. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg trat mit Urteil vom 14. Februar 2020 nicht auf die Berufung von A.________ ein. D. Die auf den 30. November 2020 angesetzte Verhandlung musste aufgrund einer Quarantäne des Beschuldigten kurzfristig verschoben werden. E. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 11. Januar 2021, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2021 erschienen der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Anschlussberufungsführer, begleitet von seiner Verteidigerin. A.________ wurde

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen. Nach der Einvernahme hielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Anschlussberufungsführers ihre Parteivorträge. Der Anschlussberufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Als Vertreterin der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist zur Berufung legitimiert. Gleiches gilt für den Anschlussberufungsführer als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person hinsichtlich der von ihm erklärten Anschlussberufung. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung erfolgten fristund formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf Ziff. 4 an, der Anschlussberufungsführer bezüglich Ziff. 3 und 4, wobei in Bezug auf das Strafmass lediglich die Höhe der Freiheitsstrafe, nicht aber die Busse angefochten ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Ziff. 3 und 4 (Freiheitsstrafe) zu überprüfen. In Ziff. 1, 2 und 5-11 ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die in Ziff. 4 ausgesprochene Busse. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). 3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe) und zu einer Busse von CHF 500.-. Auch die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Strafzumessung und überdies gegen den Widerruf der mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bedingt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 ausgesprochenen Restfreiheitsstrafe von 13 Monaten. Er beantragt dem Strafappellationshof, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von CHF 500.- zu verurteilen. 5. 5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 5.2. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 5.3. Nach der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ist nicht zu erwarten, dass der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1). In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen miteinzubeziehen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (Urteil BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.2). Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 5.4. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 stellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Das neue Recht hat das Sanktionenregime verschärft, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Da die Taten vor diesem Datum begangen worden sind, sind diese anzuwenden. Hingegen ist Art. 46 Abs. 1 StGB in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung als milderes Recht zu qualifizieren, weshalb dieser bei der Festsetzung einer allfälligen Gesamtstrafe anzuwenden ist (vgl. Urteil BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.5, nicht publiziert in BGE 145 IV 146). Gleiches gilt für Art. 42 StGB und insbesondere Art. 42 Abs. 2 StGB, dessen geltende Fassung die Geldstrafe nicht mehr erfasst und deshalb milder ist (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.3). 6. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Anschlussberufungsführers geht hervor, dass er mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und 2 aBetmG in der Zeit zwischen dem 21. Juni 2009 und dem 30. Juni 2011, wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 21. Januar 2012 sowie wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 21. Januar 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, davon 13 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von fünf Jahren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 16. November 2016 wurde er wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 50.verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun, vom 12. Januar 2017 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 50.- verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Anschlussberufungsführer in der Probezeit. Seit Ablauf der Probezeit sind weiter noch keine drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich ist, aber dennoch zu berücksichtigen ist, dass diese Frist in wenigen Wochen ablaufen wird. Was den Einfluss der erneuten Delinquenz auf die Prognose angeht, ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt und die Art der neuen Delinquenz eine schlechte Prognose nahelegen. So beging der Beschuldigte während der Probezeit Straftaten im einschlägigen Bereich. Auch die Verurteilungen wegen bereits mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern hielten ihn nicht davon ab, wieder einschlägig straffällig zu werden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte seit fast vier Jahren nichts zuschulden kommen liess und dies obwohl er einer Arbeit nahe an der Illegalität nachgeht. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Demzufolge ist vom Widerruf des mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland gewährten bedingten Teils der Strafe von 13 Monaten abzusehen, was allerdings beim Entscheid über den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe zu berücksichtigen sein wird.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 7. 7.1. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c und g BetmG), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 Bst. e/26 Abs. 1 WG) und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) für schuldig befunden. Er hat folglich mehrere Straftatbestände erfüllt. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 WG) mit Busse. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern kann somit grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der Probezeit verübt wurden. Das konkrete Tatvorgehen, das Verschulden des Beschuldigten sowie die kriminelle Energie rechtfertigen hierfür das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Demgegenüber ist der zu sanktionierende Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern im Bereich der leichten Kriminalität anzusiedeln, für welche die Geldstrafe die Regelsanktion darstellt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Für dieses Delikt alleine ist eine Freiheitsstrafe nicht angemessen, weshalb dafür eine Geldstrafe auszusprechen ist. Dazu kommt die nicht angefochtene Busse wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen Übertretung des Waffengesetzes. Da somit keine gleichartigen Strafen verhängt werden, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausser Betracht. 7.2. A.________ hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, weil er beim Aufbau einer Indooranlage zur Herstellung von Cannabis in B.________ mitgeholfen hat, wobei er hauptsächlich sein Wissen beisteuerte, den Dünger bestimmte sowie Einrichtungsarbeiten vor Ort leistete und noch vor der Aussaat ausschied, in C.________ eine Indooranlage zur Herstellung von Cannabis aufgebaut und D.________ 750 Gramm Marihuana verkauft und schliesslich rund 36 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 13-14% gelagert hat. Der Leitgedanke des BetmG besteht darin, die Gesellschaft vor gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge von Drogenmissbrauch und den damit zusammenhängenden Drittwirkungen zu schützen. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmungen des BetmG ist demnach die Gesundheit in einem weiteren Sinn, also nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Kollektiv (MAURER, in StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, Art. 19 BetmG N. 2 mit Hinweisen). Das Betäubungsmittelstrafrecht dient somit dem Schutz der Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4). Für eine Bestrafung wird nicht vorausgesetzt, dass durch die jeweilige Tathandlung jemand in seiner Gesundheit geschädigt oder zumindest konkret gefährdet sein muss. Als abstrakte Gefährdungsdelikte sanktionieren die Betäubungsmitteldelikte ein allgemein gefährliches Verhalten, ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 N. 22). Die Betäubungsmittelmenge ist ein wichtiger Strafzumessungsfaktor,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 auch wenn ihr keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteil BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Innerhalb der verschiedenen Betäubungsmitteldelikte war die Hierarchiestufe des Beschuldigten jeweils unterschiedlich; einmal steuerte er sein Wissen bei und half lediglich beim Aufbau der Anlage, einmal baute er die Anlage bei sich zu Hause auf und verkaufte von der Ernte 750 Gramm Marihuana und schliesslich lagerte er für andere, ihm angeblich unbekannte Personen, rund 36 Kilogramm Marihuana. Selbst wenn der Beschuldigte nicht immer als eigentlicher Drahtzieher fungierte, hatte er stets eine zentrale Rolle inne. Gleichzeitig ist auch festzustellen, dass es sich insbesondere beim gelagerten Marihuana um eine beträchtliche Menge handelte. Auch die effektiv verkaufte und gehandelte Menge gemäss den Akten ist nicht zu verharmlosen. All dies zeigt ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und mangelnder Achtung vor der Gesundheit und dem Wohlergehen anderer Menschen, was grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Nicht nur durch den Verkauf, sondern auch durch das Lagern einer grossen Menge Marihuana wurde eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen, woran auch die Tatsache, dass er für seine Arbeit an der Indooranlage in B.________ angeblich nur CHF 4‘000.- für das beschaffte Material erhalten habe, nichts ändert. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Bei der Produktion von solchen Mengen Betäubungsmittel muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in erster Linie aus finanziellem Interesse handelte, sich aber so gleichzeitig auch Stoff für den eigenen Konsum erhoffte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war; eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. Auch die subjektiven Tatkomponenten sind daher nicht mehr leicht zu gewichten. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. V.2.2 und V.2.3. S. 20). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hinzuzufügen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Aufgrund der ärztlichen Bestätigung, wonach sich der Beschuldigte aktuell nicht in geschlossenen Räumen aufhalten kann, weist er eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten wiegt neutral: nach anfänglichem Bestreiten der Vorwürfe ist er zwar geständig, zeigt aber keine besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären. Ebenso wenig hat der Beschuldigte dadurch in wesentlichen Teilen zur Aufdeckung seiner eigenen Taten beigetragen. Die teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenso straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit beging. Sie zeugen von einer Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung sowie Rücksichtslosigkeit gegenüber den eigenen Mitmenschen, deren Gefährdung der Gesundheit in Kauf genommen wurde. Gesamthaft wiegt das Verschulden des Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr leicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Freiheitsstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf 12 Monate festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 7.3. Der Beschuldigte hat sich zudem der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. In Bezug auf diese Straftat ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, anders zu handeln und sich gegen das Unrecht zu entscheiden Die anfänglichen Ausreden, wonach er sich nicht daran erinnern könne, das Auto seiner damaligen Freundin gehört und nur auf die AG eingelöst und die Freundin und das Auto nach seiner Entlassung aus der U-Haft weg gewesen seien, waren reine Schutzbehauptungen, welche durch die Zustellung der Verfügung an den Beschuldigten persönlich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft schnell entkräftet wurden. Es zeigt sich, dass der Beschuldigte sich in keiner Weise für behördliche Aufforderungen interessiert und versucht, anderen Leuten die Schuld zuzuweisen. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf das Obengenannte verwiesen werden (vgl. E. 7.2). Unter den gegebenen Umständen scheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3'000.-. Das Gericht bestimmt seine Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Unter Berücksichtigung des monatlichen Netto-Einkommens des Beschuldigten von durchschnittlich CHF 4’500.- und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, ist der Tagessatz gerundet auf CHF 100.- festzusetzen. 7.4. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie die Übertretung des Waffengesetzes wurde der Beschuldigte mit einer Busse bestraft. Diese wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Busse sowie deren Höhe vorliegend nicht zu überprüfen sind. 8. 8.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob besonders günstige Umstände im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung des Teilvollzugs zu berücksichtigen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist sowohl unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 als auch Abs. 2 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Durch die Vorstrafenbelastung hat sich zwar die Ausgangslage für die Bewertung der Bewährungsaussichten verschoben. Sie ist – anders als bei einem nicht rückfälligen Täter nach aArt. 42 Abs. 1 StGB – nicht mehr neutral in dem Sinne, dass das Fehlen einer ungünstigen Prognose aufgrund der Erwartung, der Verurteilte werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzuges (und allfälliger Weisungen und Bewährungshilfen) in Freiheit selbst bessern, gesetzlich nicht vermutet wird. Gleichzeitig stellt aArt. 42 Abs. 2 StGB aber klar, dass selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung für sich genommen den (teil-)bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag, auch wenn dies nur unter besonders günstigen Umständen möglich ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 1). Die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB beginnt mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils (vgl. BGE 145 IV 137 E. 3). 8.2. Nach aArt. 43 Abs. 1 StGB, welcher das mildere Recht darstellt, kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von aArt. 42 und aArt. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43 StGB ist wie bei aArt. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 aArt. 42 und aArt. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1). 8.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregister weist zurzeit vier Einträge wegen verschiedenster Delikte auf, so unter anderem wegen verschiedensten Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Die letzten beiden Vorstrafen datieren vom 16. November 2016 und 12. Januar 2017 und betreffen Vorfälle vom 21. Juni, 16. August, 15. September und 4. Oktober 2016. Er wurde wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 50.- bzw. wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu CHF 50.- verurteilt. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 19. März 2013 wurde er wegen Verbrechens, Vergehens und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, jeweils mehrfach begangen, in der Zeit vom 21. Juni 2009 bis 30. Juni 2011 bzw. 1. Juli 2011 bis 21. Januar 2012, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 13 Monate bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Der Beschuldigte wurde folglich in den letzten fünf Jahren vor den hier zu beurteilenden Taten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Vorstrafe greift die gesetzliche Vermutung einer nicht ungünstigen Legalprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht. Weiter ist festzustellen, dass sich A.________ trotz neuen Verurteilungen nicht davon abbringen liess, weiter zu delinquieren. Wie obenstehend ausgeführt, wurde er im März 2013 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei die Probezeit von fünf Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der neuen Straftaten noch nicht abgelaufen war. Es ist somit negativ zu gewichten, dass der Beschuldigte innert der Probezeit und während laufenden Strafverfahren wiederum einschlägig straffällig wurde und auch zwei Verwarnungen bezüglich der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht zielführend waren. So scheinen auch das Damoklesschwert des drohenden Strafvollzuges bzw. die bereits verbüssten Freiheitsstrafen dem Beschuldigten nicht geholfen zu haben, sich definitiv vom Drogenhandel fernzuhalten. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten wohl verhalten hat. Der Beschuldigte wohnt allein und ist aufgrund von Herzproblemen nur mehr zu 50% arbeitsfähig. Er ziehe CBD-Hanfstecklinge und die Anlage werde regelmässig kontrolliert. Seine beiden Söhne würden zwischendurch bei dieser Arbeit mithelfen. Zudem seien zwei Handlanger im Stundenlohn auf Abruf angestellt. Der Betrieb sei schuldenfrei

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 und generiere ihm ein regelmässiges Einkommen. Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass die Arbeit des Beschuldigten sehr nahe an der Grenze zur Illegalität anzusiedeln ist. Prognostisch ist weiter festzuhalten, dass der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 19. März 2013 gewährte teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe nicht widerrufen wird, was zu einer leicht ungünstigeren Prognose beiträgt, da das Risiko eines Rückfalls grösser scheint. Es muss deshalb festgehalten werden, dass im Sinne einer Gesamtwürdigung keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die das Ausfällen einer bedingten Strafe rechtfertigen würden. Auch aus spezialpräventiver Sicht scheint eine bedingte Strafe vorliegend nicht ausreichend. Gleiches gilt für eine teilbedingte Strafe. Auch eine harte, wenn auch teilbedingte Strafe, hielt den Beschuldigten nicht von weiteren einschlägigen Delikten während der noch laufenden Probezeit ab und die Vorstrafen scheinen nicht genügend Lehre gewesen zu sein. Dies deutet auf eine gewisse Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten hin. Selbst die Tatsache, dass der Beschuldigte den unbedingt zu vollziehenden Teil seiner Strafe aufgrund seiner Platzangst per Fussfessel verbüssen durfte, hat seine kriminelle Energie nicht positiv beeinflusst. Da somit vorliegend auch eine teilbedingte Strafe nicht in Frage kommt, wird die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt ausgesprochen. Die vom 7. Februar 2017 bis 27. März 2017 erstandene Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). Dies würde es dem Beschuldigten erlauben, die Strafe in Halbgefangenschaft zu vollziehen. So könnte er trotzdem seiner Arbeit nachgehen. 8.4. Dieselben Überlegungen führen dazu, dass auch die Geldstrafe von 30 Tagessätzen unbedingt ausgesprochen wird. 9. Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die Anschlussberufung des Beschuldigten teilweise gutgeheissen wird. 10. 10.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren unterlegen. Demgegenüber ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Staat Freiburg und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. 10.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwältin Waeber veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden (inkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Sie hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit ihrem Klienten das Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Anschlussberufung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Sie wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit ihrem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Dauer der Berufungsverhandlung, erscheint ein Arbeitsaufwand von total 13 Stunden, ausmachend CHF 2'340.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 117.- (5% von CHF 2'340.-) und die Reisekosten auf CHF 35.- (14 Kilometer à CHF 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Waeber für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 2'683.90, inklusive CHF 191.90 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von einem Viertel (CHF 671.-) vorbehalten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. September 2019 wird in den Ziff. 3 und 4 abgeändert und mit Ziff. 7.bis ergänzt. Es hat neu folgenden Wortlaut: 3. Die mit Urteil vom 19. März 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 13 Monaten wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4. A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.- sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB). Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 7.bis Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Präsidenten des Strafgerichts kann A.________ auch beantragen, den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 120 Stunden). III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. September 2019 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und g BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 7. Februar 2017 in C.________ und B.________), wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. September 2016 bis 7. Februar 2017 in C.________), wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. e/26 Abs. 1 WG, begangen am 7. Februar 2017 in C.________) sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 5. April 2017 in E.________). 2. Das Verfahren wegen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 27. September 2016 eingestellt (Art. 109 StGB). 5. Die vom 7. Februar 2017 bis 27. März 2017 (49 Tage) erstandene Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 7. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Präsidenten des Strafgerichts kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 20 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 8. A.________ wird verpflichtet, dem Staat Freiburg eine Ersatzforderung von CHF 10‘000.00 zu bezahlen (Art. 71 Abs. 1 StGB). 9.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB): - 1 Paket mit 225 g Marihuana; - 1 Paket mit 388 g Marihuana; - 9 Glühbirnen Philips 600W in Karton; - 1 Tasche (blau, weiss, rot) mit 20.8 kg Marihuana (14 Pakete); - 1 Tasche (blau, weiss, rot) mit 14.5 kg Marihuana (10 Pakete); - Haschisch 12 g; - 52 g Marihuana; - Vakuumpapierrolle; - 1 Sack mit Resten von Marihuana; - 1 Tasche aus Plastik mit einem blauen Plastiksack (rot, weiss, blau); - 1 Tasche aus Plastik (blau, weiss). 9.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden A.________ zurückgegeben, sofern dies nicht schon geschehen ist: - Diverse Papiere; - Swisscom Simkarte fff; - 1 Natel Samsung, schwarz, IMEI 35946907960867/73; - Diverse Schlüssel (20 Stück); - 3 Bank-/Kreditklarten, WIR, SLM, BEKB; - 1 Natel Samsung, IMEI 354738063051616/75; - 2 Natel Samsung ausgeschaltet; - Swisscom SIM-Karte Nr. P61101127380694326; - 1 Fotoapparat Lumix, schwarz. 9.3 Die folgenden beschlagnahmten Waffen und Munition werden vorbehältlich einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG durch die zuständige Behörde freigegeben. - 1 Pumpgun, Nr. P386555; - 15 Stück Munition Eley Supergame; - 1 Langarmwaffe SIMSON Suhl. 9.4 Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 2‘907.00 und EUR 10.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 10. Die Gerichtskosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) belaufen sich auf CHF 6‘700.00 (Gebühren CHF 3‘000.00, Auslagen CHF 3‘700.00) und werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 11. Die der amtlichen Verteidigerin vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6‘713.25 (wovon CHF 484.75 Mehrwertsteuer: bis 31.12.2017 CHF 137.75; ab 2018 CHF 347.00) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwältin Inge Waeber bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zum vollen Kostenersatz beträgt CHF 2‘495.30 (wovon CHF 180.05 Mehrwertsteuer: bis 31.12.2017 CHF 47.05; ab 2018 CHF 133.00). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200 (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg zu drei Vierteln und A.________ zu einem Viertel auferlegt. V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Inge Waeber im Berufungsverfahren werden auf CHF 2'683.90 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 191.90). A.________ wird verpflichtet, diesen Betrag im Umfang von CHF 671.- dem Staat Freiburg zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6500 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 3. Februar 2021/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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