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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 16.10.2020 501 2020 14

16 octobre 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·8,498 mots·~42 min·8

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 14 501 2020 17 Urteil vom 16. Oktober 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Wahlverteidiger gegen B.________, Privatklägerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Oberli STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) Berufungen vom 10. Januar 2020 bzw. vom 16. Januar 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Am 12. Dezember 2015 wurde das auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft C.________ in D.________ befindliche Ofenhaus durch eine Feuersbrunst stark beschädigt. E.________ und F.________ waren seit dem 1. Januar 2008 Pächter dieser Liegenschaft, A.________, Vater des E.________, war der frühere Pächter der Liegenschaft und G.________ war deren Verpächter und Eigentümer. Letzterer reichte am 3. Oktober 2016 gegen A.________, E.________ und F.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und konstituierte sich als Privatkläger (DO StA, act. 2000 ff.). Am 1. Februar 2017 erklärte die H.________, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (DO StA, act. 9000). Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________, E.________ und F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (DO StA, act. 10003 ff.). Diese Verfügung wurde auf Beschwerde von G.________ mit Urteil der Strafkammer vom 1. Juni 2017 aufgehoben, und die Sache wurde zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (DO StA, act. 10038 ff.). B. Mit Anklageschrift vom 23. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Polizeirichter des Sensebezirks gegen A.________ Anklage wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (DO PR, act. 1 ff.). Am 18. Juni 2019 verstarb G.________, und dessen Verfahrensrechte gingen auf die Witwe B.________ über (DO PR, act. 29, 31). Nachdem am 21. Februar 2019 auch gegen E.________ und F.________ Anklage erhoben und eine erste, auf den 17. Januar 2019 angesetzte Gerichtsverhandlung annulliert und das Verfahren sistiert worden war, fand die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks schliesslich am 12. November 2019 statt. Es nahmen die Beschuldigten A.________, E.________ und F.________, begleitet von ihrem Verteidiger, die Privatklägerin B.________, begleitet von ihrem Anwalt, sowie für die H.________ I.________ teil. Die Beschuldigten schlossen betreffend die Rechtsbegehren der Privatkläger auf kostenfällige Abweisung. Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte Beweismittel ein. Anschliessend wurden die Beschuldigten befragt. Nach den Befragungen wurde das Beweisverfahren geschlossen. I.________ sowie die Rechtsanwälte der Privatklägerin und der Beschuldigten hielten ihre Parteivorträge. Alle äusserten sich ein zweites Mal. A.________ und E.________ äusserten sich abschliessend. F.________ verzichtete auf ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (DO PR, act. 35). Mit Urteil vom 27. November 2019 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks (im Folgenden: der Polizeirichter) A.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB), begangen am 12. Dezember 2015 in D.________, zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Disp.-Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig hiess er die Zivilklagen von B.________ und der H.________ dem Grundsatz nach gut (Disp.-Ziff. 3) und stellte fest, dass A.________ B.________ einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Schadenersatz für die Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet, verpflichtete ersteren, letzteren eine Parteientschädigung von CHF 3'287.zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3.1), und stellte fest, dass A.________ vollumfänglich für den erlittenen Schaden der H.________ verantwortlich ist (Disp.-Ziff. 3.2). A.________ wurde keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen (Disp.-Ziff. 4). Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'800.- wurden A.________ auferlegt (Disp.-Ziff. 5) (DO PR, act. 39). Mit separaten Urteilen vom gleichen Tag sprach der Polizeirichter E.________ und F.________ vom Vorwurf

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei und verwies die Zivilbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg. Am 4. bzw. 5. Dezember 2019 meldeten sowohl A.________ als auch B.________ Berufung gegen das Urteil vom 27. November 2019 an. Das begründete Urteil wurde ihnen am 27. bzw. 24. Dezember 2019 zugestellt. C. B.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2020 angefochten, wobei sie ihre Berufung auf die Entschädigungsfolgen beschränkte. Sie beantragt, A.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zum Ersatz ihrer Parteikosten gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen. Weiter beantragt sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. A.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2020 ebenfalls angefochten. Er schliesst dahin, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen, ihm für beide Instanzen eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen und die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen. Weiter erklärt er sich mit der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, bezüglich der beiden Berufungen innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Februar 2020 mit, sie verzichte auf Anträge auf Nichteintreten sowie auf eine Anschlussberufung. Ebenfalls am 13. Februar 2020 gab der Präsident des Strafappellationshofs B.________ und A.________ Gelegenheit, bezüglich der jeweils anderen Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. B.________ und A.________ reagierten nicht. Schliesslich gab der Präsident des Strafappellationshofs am 13. Februar 2020 auch der H.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung von A.________ innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die H.________ liess am 18. Februar 2020 mitteilen, sie beantrage weder Nichteintreten, noch erkläre sie Anschlussberufung. Am 27. März 2020 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs B.________ und A.________ mit, ihre Berufungen würden unter Hinweis auf ihre Berufungserklärungen und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihnen eine Frist bis zum 27. April 2020 zur schriftlichen Begründung ihrer Berufungen. Die schriftliche Begründung der Berufung von B.________ erfolgte am 27. April 2020. A.________ begründete seine Berufung innert erstreckter Frist am 12. Mai 2020. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, dem Polizeirichter sowie B.________ und A.________ (wechselseitig) Gelegenheit, bis zum 4. Juni 2020 zu den Berufungen Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter liess am 19. Mai 2020 mitteilen, er habe keine Bemerkungen anzubringen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. B.________ schloss in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2020 auf Abweisung der Berufung von A.________. Dieser schloss durch seinen Rechtsbeistand am 15. Juni 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Berufung von B.________, soweit sich diese auf die Bezahlung der Verfahrenskosten und den Ersatz der Parteikosten für das Verfahren vor dem Polizeirichter bezieht. Bezüglich des Antrags auf anteilsmässige Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geleisteten Sicherheit legt A.________ den Entscheid ins Ermessen des Gerichts. B.________ und A.________ reichten am 26. Juni 2020 bzw. am 6. Juli 2020 ihre Kostenliste für das Berufungsverfahren ein.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Auf die Ausführungen von A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) und von B.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) in deren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Berufungen gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Der erstinstanzlich verurteilte Beschuldigte und die Privatklägerin (bezüglich der ihr teilweise nicht gewährten Entschädigung, Art. 122 Abs. 1 StPO) sind gemäss Art. 104 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 28. November 2019 und der Privatklägerin am 29. November 2019 postalisch zugestellt (DO PR, act. 39a und 39b). Die Berufungsanmeldungen erfolgten mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Dezember 2019 (DO PR, act. 42 und 43) und somit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Dezember 2019 zugestellt (DO PR, act. 44a). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 16. Januar 2020 und somit fristgerecht. Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich auf den Schuldpunkt (Art. 399 Abs. 4 Bst. a StPO) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 Bst. f StPO), nicht aber auf den Zivilanspruch (Art. 399 Abs. 4 Bst. d StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 24. Dezember 2019 zugestellt (DO PR, act. 44b). Ihre schriftliche Berufungserklärung erfolgte am 10. Januar 2020 und somit fristgerecht. Ihre Berufung bezieht sich einzig auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 Bst. f StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf ihre Berufung ist folglich ebenfalls einzutreten. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise abzunehmen wären.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin und der H.________ eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Keine der Vorgenannten hat Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Da die Gutheissung der Zivilklagen (Urteil PR, Disp.-Ziff. 3 und 3.2) vom Beschuldigten nicht angefochten wurde und die H.________ von der Berufung der Privatklägerin nicht berührt ist (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO) und keine Anschlussberufung erklärt hat, hat die H.________ im weiteren Verfahren keine Parteistellung. Das vorliegende Urteil ist ihr aber zur Information zuzustellen. 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Bst. b). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall bildet das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Die Parteien haben sich bereits in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt bzw. dieses (gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO) beantragt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin haben ihre Berufung in der Folge innert der ihnen gesetzten bzw. verlängerten Frist schriftlich begründet. Die Begründungen genügen den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, haben die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten bzw. keine Bemerkungen zu haben. Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin schlossen wechselseitig auf Abweisung der Berufung. 1.6. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Der Beschuldigte hat das Urteil des Polizeirichters im Schuldpunkt und bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Somit hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Im Zivilpunkt (Disp.-Ziff. 3 exkl. Ziff. 3.1 2. Absatz) ist es mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 1.8. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Beru-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 fungen gegen dasselbe Urteil, in dem sich die gleichen Parteien gegenüberstanden. Zudem würde sich die Gutheissung der Berufung des Beschuldigten unmittelbar auf den Ausgang der Berufung der Privatklägerin auswirken. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Berufung des Beschuldigten 2. A.________ wird vorgeworfen, am 12. Dezember 2015 auf der Liegenschaft C.________ in D.________ beim Benutzen eines Steinofens zum Brotbacken fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht zu haben, wobei das sich auf der Liegenschaft befindliche Ofenhaus stark beschädigt wurde (vgl. Anklageschrift vom 23. April 2018, DO STA, act. 10057 ff.). 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich derjenige Täter schuldig, der ungewollt eine Feuersbrunst verursacht, die jemand anderen schädigt oder die eine Gemeingefahr herbeiführt, weil er eine Sorgfaltspflicht missachtete, die voraussehbar war und die bei pflichtgemässen Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist anzunehmen, wenn ein gesetzgeberischer Erlass, Reglemente, Betriebsvorschriften, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten usw. ein sorgfältiges Verhalten bei feuergefährlichen Tätigkeiten vorschreiben. Daneben genügen auch allgemeine Grundsätze, wie z.B. dass derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Der Erfolg muss zumindest vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn entweder auf die gefährliche Tätigkeit hätte verzichtet werden können oder bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Erfolgseintritt hätte verhindert werden können. Bei der Beurteilung des fahrlässigen Handelns ist den Umständen und den individuellen persönlichen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen. Es ist mithin danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Täters in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (BSK StGB- ROELLI, 4. Aufl. 2018, Art. 222 N. 8). Gemäss Art. 32 Abs. 1 Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVR) muss jede Person mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährlichen Stoffen und Waren vorsichtig umgehen. Die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen sehen vor, dass brennbare Materialen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein müssen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann (Art. 3.2 Ziffer 1; Version 2015). 2.1.2. Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bleiben bei der Auswertung der Beweise Unsicherheiten haften oder lässt das Beweisergebnis verschiedene Deutungen bzw. Sachverhaltsalternativen zu,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 so ergibt sich aus dem Grundsatz «in dubio pro reo», nach welcher Entscheidungsregel zu verfahren ist. In diesem Fall muss das Sachgericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet allerdings nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Vielmehr kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). In diesem Fall ist der Beschuldigte freizusprechen. 2.2. Aufgrund der Akten und den Einvernahmen der betroffenen Personen hält der Strafappellationshof folgenden Sachverhalt für erstellt: E.________ und F.________ waren im fraglichen Zeitpunkt (und sind es heute noch) Pächter des landwirtschaftlichen Heimwesens C.________ in D.________, das im Eigentum von G.________ sel. stand (heute von dessen Alleinerbin B.________; DO PR, act. 31 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und von E.________ und F.________ äusserte der Beschuldigte, Vater bzw. Schwiegervater von E.________ bzw. F.________ und ehemaliger Pächter, gegenüber E.________ und F.________ den Wunsch, den Sandsteinofen, der sich im Ofenhaus befand, einzuheizen, um darin Brot zu backen (DO StA act. 2051 Zeilen 41 f., 2061 Zeilen 125–128, 3003 Zeilen 65 f.; DO PR, act. 35/5, 35/6). E.________ und F.________ waren damit einverstanden, verlangten jedoch, dass der Beschuldigte zuerst den sich im Ofenhaus befindlichen Kehricht herausräumte. Einige Tage vor dem Brand begann der Beschuldigte, den Ofen mit Holzresten, welche sich im Ofenhaus befanden, einzufeuern (DO PR, act. 35/4, 35/5 f.; DO StA, act. 2051 Zeilen 41–50, 2061 Zeilen 126–130, 2067 Zeilen 94, 101–104, 3003 Zeilen 61–67). Bevor der Beschuldigte den Ofen einheizte, räumte er das Ofenhaus wie verlangt aus (DO StA, act. 2067 Zeile 101, 104, 3002 Zeilen 46–52, 3004 Zeilen 100–102, 3005 Zeilen 134 f.). Mehrere Tage vor Ausbruch des Brandes habe der Beschuldigte begonnen, den Steinofen einzuheizen. Dies sei die erste Benützung dieses Ofens seit dem 1. Januar 2008 gewesen. Dabei habe er langsam, ohne Brandbeschleuniger, gefeuert und dafür alte Hobel, Besenstiele wie auch anderes Holz verwendet, während er das Ofenhaus aufgeräumt habe. Das Anfeuern habe mehrere Tage gedauert. Namentlich habe er auch Reiswellen (sog. «Wädelen», d.h. zum Anfeuern bestimmte Reisigbündel) verwendet, die im Ofenhaus lagen (DO StA, act. 3003 Zeilen 59 f.; act. 2067 Zeile 96, 2061 Zeile 127). An den Abenden habe er jeweils nach dem Ofen geschaut und dabei die Glut nach hinten geschoben. Am 12. Dezember 2015 räumte der Beschuldigte das Innere des Ofenhauses noch (DO StA, act. 2067 Zeilen 101–104, 3003 Zeilen 62–66, 3004 Zeilen 95–97, 3005 Zeilen 138 f., 146; DO PR, act. 35/4, 35/6, 35/7 f.). Das Ziel sei gewesen, zum letzten Mal im Steinofen Brot zu backen, da die Pacht per Ende Jahr gekündigt worden war. Dies sei am Samstag, 12. Dezember 2015, zwischen zirka 13.00 Uhr und 16.00 Uhr auch getan worden. Zwischen 15.15 Uhr und 16.00 Uhr nahm F.________ das Brot aus dem Ofen, in dem sich Glutreste befanden (DO PR act. 21/8; DO STA act. 2047 Zeile 16). Nach dem Backen, um 16.00 Uhr, habe es noch Glutreste in der Höhe von 5 cm, auf einer Fläche von 50 cm (Länge) auf 50 cm (Breite), gehabt, welche nicht ausgelöscht worden seien. Die Glutreste habe man so im Ofen gelassen, bis sie komplett erloschen sein würden. Gegen 18.00 Uhr schloss A.________ die Kaminzüge und stellte eine fixierte Metalltüre vor den Ofen. Er sei der letzte gewesen, der aus dem Ofenhaus gekommen sei (DO StA, act. 2067 Zeilen 106–108, 3005 Zeilen 148–150; DO PR, act. 21/4). Die letzte Kontrolle habe er um 18.00 Uhr ausgeführt. Dabei habe er die Aussenseite des Ofens nicht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 berührt. Der Brand sei gemäss A.________ innerhalb einer Stunde nach dem letzten Kontrollgang ausgebrochen. E.________ begab sich nach dem Melken, ca. gegen 18.00 Uhr, nochmals ins Ofenhaus und sah, dass es im Ofen noch Glut hatte (DO PR, act. 35/6). Zwischen 19.15 und 19.30 Uhr klopfte ein Nachbar und meldete, dass das Ofenhaus in Flammen stehe (DO StA, act. 2047 Zeile 23, 2051 Zeile 26). Um 19.30 Uhr ging bei der Polizei die Meldung ein, dass das Ofenhaus brannte (act. 2041, 2042). Der Beschuldigte sagte am 6. November 2017 gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass sich noch Reiswellen im Ofenhaus «hinter» dem Standsteinofen befunden hatten (DO StA, act 3002 Zeilen 48 bis 49). Anlässlich der Verhandlung erklärte der Beschuldigte, dass seit 1956 stets Reiswellen auf dem hinteren Teil des Kamins gelagert und beim Einfeuern nie entfernt worden seien, auch nicht am 12. Dezember 2015 (DO PR, act. 35/4). E.________ bestätigte, dass sich vielleicht noch 12 bis 20 ältere Reiswellen im Ofenhaus befunden hätten (DO StA, act. 3004 Zeilen 103 f.). Er habe an diesem Tag, das heisst am 12. Dezember 2015, jedoch nicht darauf geachtet (DO PR, act. 35/6). Auch F.________ habe an diesem Tag nicht darauf geachtet, ob sich Reiswellen auf dem Ofen befanden (DO PR, act. 35/8). Reste dieser Reiswellen sind ebenfalls auf einem Foto ersichtlich, welches nach dem Brand aufgenommen wurde; sie befinden sich links neben dem Steinofen am Boden sowie auf dem Steinofen halblinks hinter dem Kamin und rechts davon (DO StA, act. 2111, act. 2044 unteres Foto). Kaminfeger K.________ sagte gegenüber der Polizei aus, die Feuerwehr habe ihm gesagt, rund um und auf dem ganzen Steinbackofen hätten Reiswellen herumgelegen (DO StA, act. 2088 Zeilen 21 ff.). Der Steinbackofen ist bündig zur Rückwand des Ofenhauses, und dessen Mauern sind gemäss E.________ teilweise einen halben Meter dick (DO StA, act. 3004 Zeile 113; DO PR, act. 35/4). 2.3. 2.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwog der Polizeirichter, was folgt. Es liege kein Bericht vor, welcher die Gründe des Brandes wissenschaftlich erklären würde, insbesondere nicht den Umstand, dass der Brand erst Stunden nach dem Brotbacken ausbrach. Feuerinspektor L.________, H.________, beschrieb die Umstände des Schadens wie folgt: Durch das Einheizen des lange nicht gebrauchten Stein-Backofens konnten sich Reiswellen entzünden, welche auf dem Ofen gelagert wurden (DO StA, act. 8016). Kaminfeger K.________ vermutet aufgrund seiner Besichtigung der Brandstelle am 13. Dezember 2015, es hätten sich zu viele brennbare Materialien rund um den Ofen befunden, welche sich durch einen überspringenden Funken entzündet hätten (DO StA, act. 2088 Zeilen 17–19). Diese Einschätzung decke sich mit den Gegebenheiten sowie der Einschätzung der Schadensanalyse der H.________. Der Beschuldigte vermutet dagegen einen Hitzestau im Innern des Ofens als Auslöser des Brandes. Von einem Kaminbrand geht er nicht aus (DO StA, act. 2067 Zeilen 108–111; DO PR act. 35/5). An den Aussagen von Kaminfeger K.________ über ein Feuerungsverbot sowie an dessen Aussage, er habe den Steinofen regelmässig selber gerusst, bestehen gemäss Polizeirichter erhebliche Zweifel, insbesondere da die entsprechenden Quittungen nicht von K.________ unterschrieben sind und kein Feuerungsverbot bestand (DO StA, act. 3009 Zeilen 20–27, act. 2028 ff.). Auf Fotoaufnahmen sind die Reste der Reiswellen auf und neben dem Ofen ersichtlich und ebenso, dass der Ofen einen offenen Eingang und Spalten aufweist (act. 2044, 2111, 2112). Deswegen hielt es der Polizeirichter für erstellt, dass es sich nicht um einen Kaminbrand gehandelt hat. Auf eine Dritteinwirkung weise nichts hin. Unter diesen Umständen stand für den Polizeirichter mit an Sicherheit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Brand die Folge des Einfeuerns und des Umstands war, dass die Reiswellen nicht aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt worden waren. Hingegen hielt es der Polizeirichter nicht für erstellt, dass das Ofenhaus «abgesprochen» war, d.h. es bestand kein Feuerungsverbot, dies entgegen den Behauptungen von K.________ und von B.________ bzw. G.________ (DO StA, act. 3001 Zeilen 24 f., 3009 Zeile 23; DO PR act. 35/9). Demnach musste niemand annehmen, dass dieser nicht benutzt werden durfte. Hingegen war der Sandsteinofen nach Aussage aller Beteiligten lange Zeit nicht benutzt und der Kamin nicht gerusst worden (DO StA, act. 2052 Zeilen 100–102, 2054 Zeilen 133–137, 2061 Zeilen 123–126 und 141– 145, 2068 Zeilen 148 f., 3003 Zeilen 75–77, 3004 Zeilen 105–109; DO PR, act. 35/5). Gemäss Polizeirichter schuf der Beschuldigte die Feuergefahr, indem er, ohne die Reiswellen auf und neben dem Sandsteinofen zu entfernen, diesen einfeuerte. Damit habe er sich nicht gemäss den oben zitierten Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen verhalten. Auch ohne solche Richtlinien hätte er als die Person, welche das Feuer entfachte und somit die Gefahrenquelle schuf, dafür Sorge tragen müssen, dass das Feuer nicht um sich greift. Er hätte die Gefahr erkennen und ihr begegnen können, indem er die Reiswellen auf und neben dem Ofen entfernte. Er hatte ja aus Sicherheitsgründen im Ofenhaus aufgeräumt und namentlich den dort gelagerten Kehricht entfernt. Zudem wusste er, dass der Ofen schon lange nicht mehr benutzt worden war. Gegen 18.00 Uhr schloss er die Kaminzüge und stellte eine Metalltüre vor den Ofeneingang, der damit aber nicht verschlossen war. Wie aufgezeigt, erscheine es durchaus plausibel, dass sich die Reiswellen in der Folge durch einen Funkensprung aus dem Eingang oder einem Spalt im Mauerwerk entzündeten, etwa aufgrund eines Luftzugs. Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Es entlaste den Beschuldigten nicht, dass sich schon früher immer Reiswellen auf dem Ofen befunden hätten. Gestützt auf diese Überlegungen verurteilte der Polizeirichter den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. 2.3.2. Der Beschuldigte wirft dem Polizeirichter vor, von einem unrichtigen Sachverhalt auszugehen. Es stehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Brand durch entzündete Reiswellen entstanden sei. Vielmehr komme als Ursache des Brandes ebenso gut ein Hitzestau im Innern des Ofens in Frage. Hinweise dafür erblickt er – unter Hinweise auf die Fotos in act. 2111 f. – darin, dass das Mauerwerk über dem Sandsteinofen am linken und rechten Ende (gegen die Aussenmauer hin) je stark geschwärzt sei, nicht aber zwischen diesen beiden Stellen. Auch die über diesen beiden Stellen liegende Balkenlage seien stark abgebrannt, nicht aber der dazwischenliegende Balken. Entgegen der Annahme des Polizeirichters hätte sich die Reiswellen nur auf, nicht aber neben dem Ofen befunden. Das Foto, auf das sich der Polizeirichter stütze, sei nach dem Brand gemacht worden. Die darauf sichtbaren Reiswellen seien im Rahmen der Löscharbeiten von der Feuerwehr auf den Boden geworfen worden. Weiter sei überhaupt nicht erstellt, dass das Mauerwerk des Sandsteinofens undicht gewesen sei; es handle sich um eine blosse Vermutung. Gleiches gelte schliesslich für die Annahme, die vom Beschuldigten an den Ofen gestellte Metalltüre sei undicht gewesen und hätte Funkensprünge ermöglicht. Die Abklärung des Sachverhaltes lasse den vom Polizeirichter gezogenen Schluss, der Brand sei wegen der Reiswellen ausgebrochen, nicht zu. Über die Ursache des Brandes bestünden somit verschiedene Vermutungen, aber keine gesicherten Beweise. Die feuerpolizeiliche Untersuchung sei praktisch inexistent gewesen. Die Ursache des Brandes sei nicht geprüft worden. Die Folgen dieser Unterlassung habe nicht der Beschuldigte zu tragen. Vielmehr sei er in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten freizusprechen (Berufung, Ziff. II S. 2 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Die Privatklägerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aufgrund der Aussagen von Feuerinspektor L.________ und Kaminfeger K.________ die Brandursache – ein Entzünden der Reiswellen vermutlich durch Funkensprung – klar sei. Bei der Vermutung des Beschuldigten, ein Hitzestau im Innern des Ofens könne den Brand ausgelöst haben, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung. 2.3.3. Es ist einzuräumen, dass bezüglich der Brandursache keine eingehende Abklärung durchgeführt wurde. Trotzdem überzeugen die Vorbringen des Beschuldigten nicht. Die von ihm aufgestellte These eines Hitzestaus ist durch nichts belegt. Der Beschuldigte vermutet zwei undichte Stellen im hinteren Teil des Ofens, die er daraus ableitet, dass das Mauerwerk dort an zwei Orten stärker angeschwärzt sei. Damit widerspricht er sich selbst, da er die vom Polizeirichter vermuteten undichten Stellen im Ofen, die einen Funkenflug erlaubt hätten, ja gerade ausschliesst. Auch lassen sich diese zwei angeschwärzten Stellen auf dem Mauern nur mit viel Fantasie erkennen. Folgt man der These des Beschuldigten, hätte sich die Wärme durch die bis zu einem halben Meter dicke Steinmauer (Aussage E.________, DO StA, act. 3004 Zeile 113) «durchfressen» und das ca. einen halben Meter über dem Ofen befindliche Balkenwerk erreichen müssen, was unwahrscheinlich ist. Selbst wenn dies geschehen wäre, hätten sich mit Sicherheit als erstes die (gemäss Beschuldigten) auf dem Ofen liegenden Reiswellen entzündet und nicht die dicken Balken (vgl. die Fotos, DO StA, act. 2111 f.). Damit wäre für den Beschuldigten aber nichts gewonnen, da ihm ja vorgeworfen wird, die Reiswellen nicht entfernt zu haben. Auch die These, die links am Ofen lehnende Holzleiter hätte gewissermassen als Brandbeschleuniger gewirkt, leuchtet nicht ein, da sie von unten nach oben gleichmässig verkohlt ist und sich mindestens einen Meter von der – gemäss Beschuldigtem – anderen geschwärzten Stelle am rechten Ende des Ofens befindet (vgl. zit. Fotos). Zum andern leuchtet nicht ein, weshalb sich der Hitzestau mehrere Stunden nach dem Einheizen und Backen hätte entwickeln sollen, in einem Zeitpunkt, in dem der Ofen am Abkühlen war und nur noch Restglut vorhanden war. Im Ergebnis ist mit der Privatklägerin festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Hitzestaus als Brandursache eine reine Schutzbehauptung darstellt. Dagegen war nach den übereinstimmenden Aussagen von Feuerinspektor L.________ und Kaminfeger K.________, das heisst von zwei unabhängigen Fachmännern, die den Schaden vor Ort besichtigt hatten, ein Entzünden der Reiswellen (oder anderer brennbarer Materialien im Ofenhaus) durch Funkenflug die Ursache des Brandes (s. oben E. 2.3.1). Dass sich zumindest eine grössere Anzahl Reiswellen in der Nähe des Ofens befanden, ist unbestritten und durch Fotos belegt. Diese waren dort schon seit Jahren gelagert worden und deshalb ohne Zweifel leicht brennbar; der Beschuldigte hatte einen Teil davon nach eigenen Aussagen zum Anfeuern verwendet. Der Beschuldigte verliess das Ofenhaus nach eigenen Angaben als letzter, nachdem er die Glut nach hinten geschoben und eine mobile Metalltüre vor den Ofen gestellt hatte. Es ist davon auszugehen, dass dabei Funken austraten oder die Metalltüre nicht das ganze Ofenrohr bedeckte. Weniger wahrscheinlich erscheint ein Austritt von Funken durch Spalten im Mauerwerk des Ofens, das gemäss E.________ bis zu einem halben Meter dick ist. Entgegen der Meinung des Beschuldigten ist letztlich unerheblich und kann offenbleiben, ob sich im Zeitpunkt des Brandausbruchs alle Reiswellen auf dem Steinofen oder ein Teil davon auch links neben dem Steinofen befanden; bei der Ofentür austretende Funken können je nach Wind ebenso gut – oder eher noch – die auf dem Ofen liegende Reiswellen als links dahinter liegende Reiswellen erreichen. Für einen Kaminbrand als Ursache des Brandes liegen keine Hinweise vor; insbesondere ist der Kamin des Steinofens unversehrt und waren beim Backen des Brotes am Nachmittag des 12. Dezember 2015 keinerlei Probleme aufgetreten (Aussage F.________, DO StA, act. 3005).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Damit verbleibt als einzige Ursache ein Entzünden der Reiswellen durch Funkenflug und ein Übergreifen des Feuers auf die Leiter und das Gebälk, und es kann nicht gesagt werden, dass unüberwindbare Zweifel an der Schadensursache bestehen. Die vom Beschuldigten aufgestellte These des Hitzestaus als Brandursache muss nicht deshalb ausser Acht bleiben, weil sie weniger wahrscheinlich ist, sondern weil dafür – im Gegensatz zur These des Funkenflugs – keinerlei Hinweise vorliegen. Erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel an der These des Funkenflugs bzw. eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegen somit nicht vor. Im Übrigen schliesst sich der Strafappellationshof der Meinung des Polizeirichters an, dass die Feuersbrunst kausal auf eine Verletzung der dem Beschuldigten obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist, indem dieser die Reiswellen nicht aus der Nähe des Ofens entfernte. Auch wenn die Reiswellen gemäss Beschuldigtem in der Vergangenheit stets auf dem hinteren Teil des Ofens gelagert und beim Einfeuern nie entfernt worden waren (DO PR, act. 35/4), wusste der Beschuldigte, dass der Ofen seit 2008 nicht mehr benutzt worden war (loc. cit.). Er hätte deshalb besondere Vorsicht walten lassen und nicht nur den Kehricht, sondern auch die Reiswellen vollständig entfernen müssen. 2.4. Damit bleibt es bei der Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Strafzumessung bringt der Beschuldigte keine Rügen vor. Der Strafappellationshof sieht keinen Grund, auf die Strafzumessung des Polizeirichters zurückzukommen, und macht sich dessen überzeugenden Erwägungen (Urteil, S. 7 f. Ziff. IV) zu eigen. Folglich besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO an den Beschuldigten. Die Berufung des Beschuldigten ist somit abzuweisen. Berufung der Privatklägerin 3. 3.1. Die Privatklägerin beantragt in ihrer Berufung, den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zum Ersatz ihrer Parteikosten gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen. Weiter beantragt sie, die von ihr im Beschwerdeverfahren 502 2017 86 geleistet Sicherheit von CHF 600.- sei (anteilsmässig) zurückzuerstatten. Der Beschuldigte schliesst auf Abweisung dieser Anträge. Bezüglich des Antrags auf Rückerstattung der Sicherheit legt er den Entscheid ins Ermessen des Gerichts. 3.2. Der Polizeirichter hat in seinem Urteil die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt. Diesbezüglich ist die Berufung gegenstandslos. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86, in dem die Kosten mit Urteil der Strafkammer vom 1. Juni 2017 dem Staat auferlegt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens folgen dem Ausgang dieses Verfahrens (E. 4 hienach). Was die im Beschwerdeverfahren 502 2017 86 geleistete Sicherheit von CHF 600.- betrifft, so hat eine Rückfrage bei der Buchhaltung des Kantonsgerichts ergeben, dass dieser Betrag dem dama-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 ligen Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA Andreas Wasserfallen, mit Zahlungsanweisung vom 6. September 2017 rückerstattet wurde. Auch der diesbezügliche Antrag ist somit gegenstandslos. 3.3. Strittig ist hingegen die Höhe der Parteientschädigung, die der Privatklägerin erstinstanzlich zulasten des Beschuldigten zugesprochen wurde und die das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 umfasst. Der Polizeirichter hatte erwogen (Urteil, S. 9 Ziff. IV.4), das gestützt auf Art. 433 StPO als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar sei global festzusetzen (Art. 64 JR), mit einem Höchstbetrag von CHF 15'000.-, der unter besonderen Umständen verdoppelt werden kann. Die Privatklägerin habe gesamthaft bis zum 31. Januar 2018 (recte wohl: 31. Dezember 2017) rund 11 Std. und ab dem 1. Januar 2018 rund 49 Std. geltend gemacht. Dieser Aufwand übersteige den gemäss Art. 63 Abs. 2 JR angemessenen Aufwand deutlich, zumal nicht ersichtlich sei, warum der Beschuldigte die Privatklägerin für den abgewiesenen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend den Wert des Ofenhauses entschädigen sollte. Zudem hätten vor der Verhandlung nicht weniger als fünf Besprechungen (exkl. Mails und Telefonate) zwischen dem Anwalt und den Klienten stattgefunden. Es rechtfertige sich, die Entschädigung aufgrund eines angemessenen Aufwands von 18 Std. bis 31. Dezember 2017 und von 15 Std. ab 1. Januar 2018 festzusetzen, wobei ein Drittel auf den Beschuldigten entfalle. Die Entschädigung sei mit der Auslagenpauschale von 5 % (Art. 68 JR), den Reiseentschädigungen (Art. 76 ff. JR) und der Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017, danach 7.7 %) zu erhöhen. Die Privatklägerin bringt vor, die Entschädigung hätte nicht global festgesetzt werden dürfen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens sei zu entschädigen. Der Gesamtaufwand hätte nicht einfach durch drei geteilt werden dürfen. Schliesslich werde nicht begründet, weshalb der Gesamtaufwand des Anwalts der Privatklägerin auf insgesamt 33 Stunden veranschlagt werde, jener des Anwalts der drei Beschuldigten jedoch auf 41 ¼ Stunden, d.h. 25 % mehr. 3.4. Das Vorgehen des Polizeirichters ist zwar etwas schwer verständlich (und zum Teil werden falsche Zahlen angegeben), ist aber im Ergebnis korrekt. 3.4.1. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung kommt dem Richter ein grosses Ermessen zu (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteil BGer 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 63 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR, SGF 130.11) wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar global (Art. 64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt (Abs. 1). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Abs. 2). Die in diesem Abschnitt erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt (Abs. 4). Gemäss Art. 64 JR wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar insbesondere in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden; diesfalls beträgt der Höchstbetrag der Entschädigung 15'000 Franken (Abs. 1 Bst. d Ziff. 1). Die Festsetzungsbehörde kann diese Beträge bis auf das

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde (Abs. 2). Der Anwalt der Privatklägerin hat offensichtlich als Zivilpartei im Strafprozess vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden interveniert. Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar war somit global festzusetzen. Dass sich die Privatklägerin auch als Strafklägerin konstituiert hat, ändert daran nichts. Der von der Privatklägerin angeführte Art. 75a JR bezieht sich nicht auf sie, sondern auf die Festsetzung der Entschädigung für den Anwalt eines freigesprochenen Beschuldigten, was sich klar aus dem Hinweis auf 429 Abs. 1 Bst. a und 430 StPO in Art. 75a Abs. 1 JR ergibt. Im Übrigen würde die Anwendung des in Art. 75a Abs. 2 StPO vorgesehenen Stundentarifs von CHF 250.- im vorliegenden Fall nichts ändern, da der Polizeirichter die Entschädigung letztlich gestützt auf diesen Tarif festgesetzt hat (vgl. unten). 3.4.2. Der Polizeirichter hat zuerst den gesamten Aufwand des Anwalts der Privatklägerin festgesetzt und diesen dann durch drei geteilt, weil sich das Verfahren gegen drei Beschuldigte richtete. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Strafanzeige richtete sich gegen alle drei Beschuldigten, und der Tatvorwurf sowie der diesem zugrundeliegende Sachverhalt war jeweils der gleiche (Brand des Ofenhauses am 12. Dezember 2015). Auch das Beschwerdeverfahren 502 2017 86, für das der Anwalt teilweise entschädigt wird, richtete sich gegen alle drei Beschuldigten, ebenso das Verfahren vor dem Polizeirichter, an dem im Übrigen alle drei Beschuldigten teilnahmen. Die Akten waren im Wesentlichen dieselben. Dass der Aufwand durch drei geteilt wird, erscheint deshalb auf der Hand liegend (vgl. für den Fall mehrerer zu den Kosten verurteilten Personen Art. 418 Abs. 1 StPO und BGE 145 IV 268 E. 1.2). Die Privatklägerin – bzw. deren Anwalt – wird somit für jenes Verfahren entschädigt, in dem sie obsiegt hat, während sie die Kosten der beiden anderen Verfahren, in denen sie unterlegen ist und ihre Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurden, selbst zu tragen hat. Würden ihr im Verfahren, in dem sie obsiegt hat, mehr als ein Drittel ihrer Kosten erstattet, so wäre dies unbillig und würde einer Benachteiligung der beiden freigesprochenen Beschuldigten (bzw. ihres Anwalts) gleichkommen. Dass dem Anwalt der Privatklägerin teilweise der gleiche Aufwand (Rechtsabklärungen, Aktenstudium) auch entstanden wäre, wenn sich das Verfahren nur gegen einen Beschuldigten gerichtet hätte, liegt in der Natur der Sache. Der Beschuldigte A.________ hat nicht zu verantworten, dass die Privatklägerin erfolglos zwei weitere Personen eingeklagt hat. Zudem sind bestimmte Aufwendungen (z.B. Reisekosten) nur einmal entstanden, und es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte davon mehr als einen Drittel tragen sollte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist – soweit dies im vorliegenden, gegen A.________ gerichteten Verfahren überhaupt überprüft werden kann –, dass die vom Staat gestützt auf Art. 429 StPO zu entschädigenden Aufwendungen der anwaltlichen Verteidigung der beiden freigesprochenen Beschuldigten E.________ und F.________ vom Polizeirichter etwas höher eingeschätzt wurden als jene der Privatklägerin, nämlich auf total 27 ½ Std. für zwei Beschuldigte, d.h. auf 13 ¾ Std. pro Beschuldigten, gegenüber 11 Std. für den Anwalt der Privatklägerin, denn es ist gerichtsnotorisch, dass der Aufwand der Verteidigung eines Beschuldigten in der Regel zeitaufwändiger ist als jener einer Zivilpartei. Eine andere Frage und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Höhe der der Privatklägerin zugesprochenen Entschädigung zu beanstanden ist.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 3.4.3. Wie dargelegt ist bei der Festsetzung des als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorars namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 2 JR); der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt grundsätzlich CHF 15'000.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 JR). Im vorliegenden Fall ging es um einen grundsätzlich einfachen Sachverhalt (Brand eines Ofenhauses); die Untersuchungsakten umfassen einen Aktenordner und sind nicht komplex; es fanden – im Beisein des Anwaltes – zwei Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft sowie die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung statt. Kompliziert wurde das Verfahren durch dessen aufgrund der zweimal aufgehobenen Einstellungsverfügung übermässigen Dauer von fast vier Jahren (wobei der Anwalt allerdings erst im März 2017 beigezogen wurde [DO StA, act. 10017]) und der Tatsache, dass drei Personen beschuldigt waren. In Anbetracht der gesamten Umstände kann von einem Verfahren von maximal mittlerer Komplexität gesprochen werden. Das Interesse an einer Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts sowie das finanzielle Interesse (reiner Sachschaden von CHF 27'386.10 [DO StA, act. 8010], wobei dieser von der H.________ gedeckt ist [Brief H.________ 1.7.2019, DO PR, act. 27; Aussagen des Vertreters der H.________, DO PR, act 35/10]) muss als gering bezeichnet werden. Der Anwalt der Privatklägerin macht für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts einen Aufwand von neun Stunden à CHF 250.- geltend, zzgl. Auslagen und MWSt. In Anbetracht dessen, dass sich der Anwalt zuerst und innert der kurzen Beschwerdefrist in die Akten einarbeiten musste, ist dieser Aufwand ohne weiteres gerechtfertigt. Für das zweite Beschwerdeverfahren 502 2018 94+95 wurde er von der Strafkammer (aufgrund einer Praxisänderung) im Übrigen bereits mit CHF 2'835.- zzgl. MWSt entschädigt. Für das restliche Verfahren (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren) macht der Anwalt einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 73 Std. 10 Min. geltend (und nicht 60 Std. wie vom Polizeirichter vermerkt; vgl. die Kostennoten vom 12. November 2019; DO PR, act. 38/2). Dies entspräche bei einem Stundenansatz von CHF 250.- einer Entschädigung von ca. CHF 18'290.-, zzgl. Auslagen und Reisekosten (d.h. mehr als die maximale Entschädigung), was offensichtlich in keinem Verhältnis zu Komplexität und Bedeutung des Verfahrens steht. So hatte der Anwalt der drei Beschuldigten etwa eine Entschädigung von total CHF 11'484.- für den Fall eines Freispruchs aller drei Beschuldigten verlangt (DO PR, act. 33). Bis zum 31. Dezember 2017 macht der Anwalt einen zeitlichen Aufwand von 25 ¼ Stunden geltend, was offensichtlich übertrieben ist. Er hatte einzig an einer Einvernahme durch den Staatsanwalt am 6. November 2017 teilzunehmen; diese dauerte 2 Stunden (DO StA, act. 3000 ff.). Davon abgesehen ergeben sich aus den Akten zwischen der Rückweisung der Angelegenheit in die Untersuchung am 1. Juni 2017 und Ende 2017 keine weiteren Untersuchungshandlungen. Zu berücksichtigen sind zudem 1 Std. für das Verfassen eines Briefes an die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2017 (DO StA, act. 9004 f.; statt über 2 Std.), je 1 Stunde für die Vorbereitung der Einvernahme vom 6. November 2017 und eine Besprechung mit der Klientschaft sowie 1 Stunde für Aktenstudium, wobei festzuhalten ist, dass der Anwalt die Akten aufgrund seiner Beschwerde vom 13. März 2017 bereits kannte. Gesamthaft erscheint ein zeitlicher Aufwand von ca. 6 Stunden angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere 30 Min. für «Durchsicht Urteil StA am 7. Juni 2017» (gemeint ist wohl das Urteil der Strafkammer vom 1. Juni 2017; dieser Aufwand wurde anderweitig abgegolten), 2 ¼ Std. Reisezeit nach Freiburg (wird durch die Reisepauschale abgegolten), sieben Telefone und Besprechungen mit M.________ und N.________, Kinder von

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 G.________ (dies neben den Besprechungen mit G.________), sowie mehrere Kurzbesprechungen zwischen den zwei Anwälten der Privatklägerin, denn der Beschuldigte hat es nicht zu verantworten, dass sich die Privatklägerin durch zwei Anwälte vertreten liess; die Komplexität der Angelegenheit würde den Beizug von zwei Anwälten nicht rechtfertigen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 u. 2.3). Zwischen dem 1. Januar 2018 und dem erstinstanzlichen Urteil am 27. November 2019 macht der Anwalt insgesamt knapp 48 Stunden geltend. Auch dies erscheint offensichtlich nicht der Sache angemessen. Der Anwalt nahm am 14. Januar 2019 an einer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft in Freiburg teil; diese dauerte 1 Stunde (DO StA, act. 3008 ff.; die Reisezeit wird durch die Reisepauschale abgegolten); dazu ist 1 Stunde Vor- und Nachbereitung zu veranschlagen. Das weitere Verfahren wurde dadurch kompliziert, dass ein erster Gerichtstermin im Januar 2019 verschoben werden musste; dafür und für die damit zusammenhängende Korrespondenz des Anwaltes (insb. Eingabe vom 13. November 2018; DO PR, act 15) ist ein Aufwand von 3 Stunden zu berücksichtigen. Die Gerichtsverhandlung vom 12. November 2019 dauerte 2 Std. 50 Min. (DO PR, act. 35); zu berücksichtigen ist ein Aufwand von 3 Stunden für die Verhandlung und von 3 Stunden für die Vorbereitung im Straf- und Zivilpunkt; die Reisezeit nach Tafers wird durch die Reisepauschale abgegolten. Im Zusammenhang mit der Sitzungsvorbereitung ist zu berücksichtigen, dass dem Anwalt bereits 10 Stunden im Beschwerdeverfahren 502 2018 94+95 entschädigt worden sind, in dem er sich ausführlich mit der rechtlichen Problematik des Falles auseinandergesetzt hatte. Weiter erscheinen gerechtfertigt: 2 Stunden für Besprechungen mit der Klientschaft, 2 Stunden für Korrespondenz/Abklärungen/Besprechungen mit dem Gegenanwalt bezüglich einer gütlichen Einigung, 1 Stunde für allgemeine Korrespondenz sowie 1 Stunde für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Tod von G.________ und dem damit verbundenen Parteiwechsel. Berücksichtigt man noch die Tatsache, dass eine weitere Partei (H.________) am Verfahren beteiligt war und von deren Eingaben Kenntnis zu nehmen war, erscheint ein gesamter Aufwand von 18 Stunden (ab dem 1. Januar 2018) durchaus angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 insbesondere 30 Min. für «Urteil KGer am 26. September 2018» (durch die Entschädigung der Strafkammer vom 21. September 2018 abgegolten), dito «Entwurf Brief ans KGer» am 8. November 2018, die durch die Reisepauschale abgegoltene Reisezeit nach Freiburg und Tafers, die zahlreichen Telefone, Mails und Besprechungen mit M.________ und N.________, Kinder von G.________ und nicht am Verfahren beteiligt, sowie mehrere Kurzbesprechungen zwischen den zwei Anwälten der Privatklägerin; der Beschuldigte hat es nicht zu verantworten, dass sich die Privatklägerin durch zwei Anwälte vertreten liess; die Komplexität der Angelegenheit würde den Beizug von zwei Anwälten nicht rechtfertigen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_1341/2019 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 u. 2.3). Dem Polizeirichter ist auch insofern zuzustimmen, als die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag vom 18. September 2018 (DO PR, act. 5) auf Erstellung eines Gutachtens zur Höhe des am Ofenhaus entstandenen Schadens nicht zu entschädigen sind. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, das verlangte Gutachten sei für die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig und für die Beurteilung des Straf- und Schuldpunkt nicht notwendig (DO PR, act. 10); darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Schaden von der H.________ vollständig ersetzt wird (DO PR, act. 27, 35/10). Der Beschuldigte hat nicht die Kosten für einen unnötigen Beweisantrag zu tragen; zu entschädigen sind nur notwendige Aufwendungen. Im Ergebnis erweist sich der vom Polizeirichter als angemessen bezeichnete Zeitaufwand von total 33 Stunden als gerechtfertigt, wenn auch zeitlich etwas anders verteilt; der grössere Teil dieses

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Aufwandes entfiel auf das Verfahren vor Gericht (ca. 10 Std.) sowie auf das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer (9 Std.). Der Polizeirichter hat sodann offenbar implizit die von ihm berücksichtigten 33 Stunden mit CHF 250.- multipliziert (= CHF 8250.-) und eine Auslagenpauschale von 5 % gemäss Art. 68 Abs. 3 JR (d.h. CHF 412.50) sowie Reisentschädigungen von CHF 480.- (entsprechend 192 km à CHF 2.50 für zwei Fahrten Bern–Freiburg und eine Fahrt Bern–Tafers, vgl. Art. 77 Abs. 1 und 3 JR) dazugezählt und den Endbetrag von CHF 9'142.50 durch drei geteilt sowie die Mehrwertsteuer dazugerechnet. Dieses Vorgehen entspricht zwar eher einer detaillierten als einer globalen Festsetzung der Entschädigung, erscheint aber im Ergebnis - wie gesehen - durchaus angemessen. Die gewährte Entschädigung von CHF 3287.- (inkl. MWSt) ist folglich nicht zu beanstanden und die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Abs. 3). 4.1.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahrens 501 2020 17 sind ihm folglich aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1‘200.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 200.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). 4.1.2. Auch die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie hat folglich die Kosten des von ihr eingeleiteten Berufungsverfahrens 501 2020 14 zu tragen. Da dieses Verfahren weniger aufwändig war, sind diese Kosten auf CHF 900.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). 4.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434. 4.2.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin, die sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte, hat sich erfolgreich der Berufung des Beschuldigten widersetzt, welche sich auf den Zivil- und Strafpunkt bezog. Sie ist deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 433 StPO vom Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Sie macht Anwaltskosten von CHF 1'000.- geltend, zzgl. MWSt von CHF 77.- (Kostennote vom 26. Juni 2020 im Berufungsverfahren 501 2020 17). Dieser Aufwand erscheint ohne weiteres gerechtfertigt und ist ihr zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 4.2.2. Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat sich erfolgreich gegen die einzig den Zivilpunkt betreffende Berufung der Privatklägerin gewehrt. Er hat deshalb gegenüber letzteren Anspruch auf Entschädigung für seine Anwaltskosten. Der Anwalt macht ab dem 15. Juni 2020 (Zustellung der Berufung der Privatklägerin) einen Aufwand von 250 Minuten geltend. Es erscheint angemessen, ihm zulasten der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.- (4 Std. à CHF 250.-) zuzusprechen, zzgl. 7,7 % MWSt. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Staat (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufungsverfahren 501 2020 14 und 501 2020 17 werden vereinigt. II. Die Berufungen werden abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. November 2019 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB), begangen am 12. Dezember 2015 in D.________. 2. A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.verurteilt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). 3. Die Zivilklagen von B.________ und der H.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen. 3.1. Es wird festgestellt, dass A.________ B.________ einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Schadenersatz für die Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 3'287.- (wovon CHF 239.50 Mehrwertsteuer: bis 31. Dezember 2017 CHF 130.40; ab 1. Januar 2018 CHF 109.10) zu bezahlen. 3.2. Es wird festgestellt, dass A.________ vollumfänglich für den erlittenen Schaden der H.________ verantwortlich ist. 4. A.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. 5. Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'800.- (Gebühren CHF 1'500.-, Auslagen CHF 300.-), werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens 501 2020 14 von CHF 900.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden B.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens 501 2020 17 von CHF 1‘200.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 200.-, werden A.________ auferlegt. V. B.________ wird für das Berufungsverfahren 501 2020 17 zulasten von A.________ eine Parteienschädigung von CHF 1'000.-, zzgl. CHF 77.- MWSt, zugesprochen. VI. A.________ wird für das Berufungsverfahren 501 2020 14 zulasten von B.________ eine Parteienschädigung von CHF 1'000.-, zzgl. CHF 77.- MWSt, zugesprochen. VII. A.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Oktober 2020/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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