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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 29.08.2019 501 2019 87

29 août 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·1,308 mots·~7 min·6

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 87 Urteil vom 29. August 2019 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin, gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Berufung vom 29. Mai 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg stellte A.________ am 5. Dezember 2018 einen Strafbefehl zu (act. 10001). Nachdem die eingeschriebene Postsendung vom 5. Dezember 2018 mit dem Strafbefehl von A.________ nicht abgeholt wurde, hat das Sekretariat der Staatsanwaltschaft am 28. Dezember 2018 den Strafbefehl nochmals zur Information zugestellt (act. 10006). B. A.________ hat mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Einsprache erhoben (act. 10007). Mit Urteil vom 15. Mai 2019 des Polizeirichters des Seebezirks ist A.________ vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen worden, ohne dass eine Verhandlung durchgeführt worden wäre. C. Am 29. Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft sowohl beim Polizeirichter des Seebezirks die Berufung angemeldet als auch beim Kantonsgericht die Berufungserklärung eingereicht. Der Strafappellationshof hat die Akten der Vorinstanz beigezogen und bei A.________ wie auch bei der Vorinstanz eine Stellungnahme angefordert. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo, hat auf eine Stellungnahme verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlossen. Die Vorinstanz hat beantragt, die Anträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache an den Polizeirichter des Seebezirks zurückzuweisen. Erwägungen 1. Die Berufung wurde von der Staatsanwaltschaft innerhalb der gesetzlichen Frist angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Diese ist zur Einreichung einer Berufung legitimiert (Art. 381 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren erteilt, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann (Art. 406 StPO). 3. In einer ersten Begründung wird vorgebracht, die Einsprache vom 4. Januar 2019 sei zu spät eingereicht worden, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. 3.1. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteil BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Diese Zustellungsvermutung gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (ARQUINT, Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N. 9). Grundsätzlich genügt eine einfache Anhörung bei der Polizei (Zeuge, Auskunftsperson) nicht. Eine Verpflichtung, Vorkehrungen für eine Nachsendung zu treffen, beginnt erst mit der Mitteilung der Polizei, wonach gegen den Adressaten ein Strafverfahren eröffnet wurde (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Auflage 2016, Art. 85 N. 17). 3.2. Im vorliegenden Fall wurde A.________ am 13. und 21. September 2018 von der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, als Halter des Fahrzeuges angehört, um den Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung zu eruieren (act. 2002). Anlässlich dieser Anhörungen wurde A.________ nicht darüber informiert, dass ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren eröffnet wurde. Im Gegenteil ging es bei diesen Anhörungen darum, den Lenker zu ermitteln, der die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. A.________ erklärte, es würden auch zwei weitere Personen als Lenker in Frage kommen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen musste also A.________ nicht nach Treu und Glauben damit rechnen, dass ihm ein Strafbefehl zugestellt wird. Ein Strafverfahren wurde zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet, weder gegenüber A.________ noch gegenüber den zwei anderen möglichen Lenkern. Es war lediglich ein Vorverfahren zur Ermittlung des Täters hängig. Mithin wurde mit der erfolglosen Zustellung der eingeschriebenen Postsendung am 5. Dezember 2018 die 10-tägige Frist zur Einreichung einer Einsprache nicht ausgelöst. Diese lief erst nach erfolgreicher Zustellung des Strafbefehls mit Schreiben vom 28. Dezember 2018. Die Einsprache vom 4. Januar 2019 erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen. Mithin trat der Polizeirichter des Seebezirks zu Recht auf die Einsprache ein. 4. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Polizeirichter des Seebezirks berechtigt war, den Beschuldigten ohne Durchführung einer Verhandlung freizusprechen. 4.1. Die Strafprozessordnung sieht für das Strafbefehlsverfahren in Art. 356 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft, sofern sie am Strafbefehl festhält, die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist. Das Hauptverfahren richtet sich, sofern nicht der Ausnahmefall von Art. 356 Abs. 6 StPO vorliegt, nach den Bestimmungen von Art. 328 ff. StPO. Im vorliegenden Fall hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Polizeirichter des Seebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, gelangt Art. 356 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung, wurde doch mit der Einsprache die Aufhebung des Strafbefehls und nicht nur die Aufhebung des Kostenentscheids beantragt. Es gelangen daher die Bestimmungen für das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 328 ff. StPO) zur Anwendung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 4.2. Die Bestimmungen für das erstinstanzliche Hauptverfahren sehen in Art. 329 StPO vor, dass die Verfahrensleitung prüft, ob die Anklageschrift (hier der Strafbefehl) und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Sofern die formellen Voraussetzungen für eine materielle Prüfung von Schuld und Unschuld nicht erfüllt sind, kann auf die Durchführung der Hauptverhandlung (Art. 335 ff. StPO) verzichtet und ein anderer Verfahrensentscheid (Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, Einstellung des Verfahrens) gefällt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seiner Einsprache die ihm vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung bestritten und sinngemäss einen Freispruch beantragt. Er hat nicht die Prozessvoraussetzungen bestritten oder geltend gemacht, es würden Prozesshindernisse vorliegen. Der Polizeirichter ist mit seinem Urteil vom 15. Mai 2019 auf die Einsprache eingetreten und hat den Beschuldigten, entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ohne Durchführung einer Verhandlung vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen, wozu er nicht berechtigt war. 4.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1). Der Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ist offensichtlich ein derartiger Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Mai 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat aufzuerlegen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Mai 2019 wird aufgehoben. II. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Seebezirks zur Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.- und des Berufungsverfahrens von CHF 500.- werden dem Staat auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. August 2019/asa Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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