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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 08.04.2019 501 2019 16

8 avril 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·664 mots·~3 min·5

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 16 Urteil vom 8. April 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Dina Beti, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Privatkläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden und STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Nichteintreten mangels Leistung der Sicherheit (Art. 383 Abs. 2 StPO) Berufung vom 4. Februar 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 3. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 26. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einen Strafantrag gegen B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung einreichte und sich als Privatkläger konstituierte; dass das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft guthiess und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückwies; dass die Staatsanwaltschaft B.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2018 der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig sprach; dass B.________ am 19. März 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhob; dass der Polizeirichter des Seebezirks B.________ am 3. Dezember 2018 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses, angeblich begangen in C.________ im November 2015, freisprach; dass A.________ am 7. Dezember 2018 Berufung gegen dieses Urteil anmeldete und am 4. Februar 2019 seine Berufungserklärung einreichte; dass Art. 383 Abs. 1 StPO zufolge die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (unter Vorbehalt von Art. 136 StPO); dass gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird; dass die Verfahrensleitung den Berufungsführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1‘000.- innert einer Frist von 20 Tagen aufforderte, unter Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO; dass der Berufungsführer am 28. Februar 2019 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte; dass dieses Gesuch mit Urteil vom 12. März 2019 abgewiesen und der Berufungsführer aufgefordert wurde, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit in Höhe von CHF 1‘000.- zu leisten; dass der Berufungsführer am 20. März 2019 aufgrund seiner finanziellen Situation um ratenweise Zahlung der Sicherheitsleistung ersuchte; dass die Verfahrensleitung dieses Gesuch am 22. März 2019 abwies mit der Begründung, die finanzielle Situation des Berufungsführers sei bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung bereits berücksichtigt worden, in dem lediglich eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1‘000.verlangt worden ist, was einem Bruchteil der Kosten und Entschädigungen eines Berufungsverfahrens entspreche, und dem Berufungsführer eine Nachfrist von drei Tagen zur Leistung der Sicherheit ansetzte, ansonsten der Strafappellationshof nicht auf die Berufung eintreten würde; dass dem Berufungsführer dieses Schreiben am 25. März 2019 zugestellt wurde, so dass die dreitägige Frist am 28. März 2019 endete;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass der Berufungsführer am 26. März 2019 (Postaufgabe: 28. März 2019) erklärte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um die Sicherheitsleistung zu bezahlen, und seinen Unmut äusserte; dass der Strafappellationshof bis heute keine Zahlung seitens des Berufungsführers verbuchen konnte; dass auf die Berufung daher mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO); dass die Parteien gemäss Art. 428 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht; dass die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall umfassen (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]; dass die Kosten des Verfahrens von CHF 220.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 20.-) dementsprechend A.________ aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in fine); Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 200.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 20.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. April 2019/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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