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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.05.2019 501 2018 55

10 mai 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·7,726 mots·~39 min·7

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2018 55 Urteil vom 10. Mai 2019 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Strafzumessung (Art. 47 StGB) Berufung vom 11. April 2018 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 hat das Strafgericht des Sensebezirks folgenden Sachverhalt betreffend A.________ für erwiesen erachtet: - er habe am 15. Juni 2013, um 03.30 Uhr, B.________ deren Mobiltelefon aus der Hand gerissen und sei anschliessend geflüchtet; - eine Stunde später habe er als Beifahrer aus einem fahrenden Auto C.________ eine Umhängetasche, welche diese über die Schulter trug, entrissen, bevor das Fahrzeug schnell davon gefahren sei. C.________ sei dabei zu Boden gestürzt und habe sich beim Aufprall auf der Strasse eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf, sowie eine leichte Halswirbelsäule Distorsion sowie Schürfwunden am Rücken zugezogen; - am Abend des 23. Juli 2015 habe der Beschuldigte in der D.________ in E.________ eine unbestimmte Menge Kokain konsumiert. Zudem habe er die Handtasche einer Serviceangestellten entwendet und dabei ein Portmonnaie, worin sich zwei Fingerringe, CHF 50.- Bargeld, eine Stucard, eine Postcard, ein Führerausweis und ein Identitätsausweis befunden haben, sowie einen I-Pod behändigt. Das Diebesgut konnte bei der Anhaltung durch die Polizei beigebracht werden; - am Samstag, 16. Januar 2016, habe sich der Beschuldigte in der F.________ in E.________ aufgehalten. Er habe in dieser Bar das Mobiltelefon von G.________ entwendet, welches diese auf die Bartheke unter ein Halstuch gelegt hatte. Anschliessend habe der Beschuldigte das Lokal verlassen und das Mobiltelefon auf der Strasse einem unbekannten Mann verkauft; - der Beschuldigte habe in der Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 Taggelder der H.________ bezogen. Zuvor habe er auf den von der versicherten Person auszufüllenden Formularen der Arbeitslosenkasse („Angaben der versicherten Person“) für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober des Jahres 2015 bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, jeweils bei „Nein“ ein Kreuz gesetzt. Dies obwohl er während besagter Zeitspanne bei der Firma I.________ AG eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Der Beschuldigte sei in den Formularen jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen könnten; - am 5. September 2014 um 00.15 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Personenwagen der Marke Peugeot (Nummernschild jjj) trotz Führerausweisentzug in K.________ auf der L.________ in Richtung M.________ gefahren; - am 20. April 2014 um 01.34 Uhr sei der Beschuldigte mit dem gleichen Personenwagen trotz Führerausweisentzug in N.________, auf der O.________ gefahren und habe dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h (137 km/h an Stelle der erlaubten 80 km/h, nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten; - am Abend des 23. Mai 2014 habe der Beschuldigte von seinem Vater die Schlüssel des Fahrzeugs der Marke Peugeot (Nummernschild jjj) entwendet und sei damit am 24. Mai 2014 um 04.20 Uhr trotz Führerausweisentzug in E.________, P.________ gefahren. Der von der Kantonspolizei Bern durchgeführte Alkoholtest habe einen Promillewert von 1.80 ‰ ergeben; zudem habe ein Drogentest ergeben, dass der Beschuldigte Kokain konsumiert hatte. Weiter sei bei der Leibesvisitation durch die Polizei eine Marihuana-Blüte von netto

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 3.1g zum Vorschein gekommen. Nachdem die Polizei dem Beschuldigten den weiteren Ablauf erläutert habe, habe der Beschuldigte angegeben, dass er nicht zur Blutentnahme mitkommen würde. Daraufhin habe die Polizei den pikettleistenden Staatsanwalt informiert, welcher eine Verzeigung wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verfügte, sollte der Beschuldigte die Blutentnahme verweigern. Daraufhin sei der Beschuldigte mit einer Blutentnahme im Spital einverstanden gewesen, nachdem die nötigen Formulare ausgefüllt worden seien, habe der Beschuldigte aber wiederum eine Blutentnahme verweigert; - am 29. Mai 2014 sei der Beschuldigte trotz Führerausweisentzug mit dem Personenwagen der Marke Peugeot (Nummernschild jjj) in E.________ auf der Q.________ gefahren. Die Polizei habe bemerkt, dass besagtes Fahrzeug ausserhalb der blauen Zone parkiert gewesen sei, die vorderen beiden Reifen platt waren und der Reifen vorne rechts massiv abgefahren war. Infolgedessen befestigte die Polizei einen Blockierschuh am Fahrzeug und hinterlegte auf der Windschutzscheibe einen Mitteilungszettel, wonach sich der Benützer des Fahrzeugs bei der Polizei melden solle. Am 3. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte erstmals telefonisch bei der Polizei gemeldet und gesagt, dass jemand die Reifen des Fahrzeugs aufgestochen habe. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2016 habe er angegeben, dass nicht er, sondern ein Kollege mit dem Fahrzeug gefahren sei, wobei er den Namen dieses Kollegen nicht mehr genau wisse. Am 18. Juni 2014 habe der Beschuldigte der Polizei schliesslich mitgeteilt, dass es sich bei diesem Kollegen um R.________ handle. Daraufhin sei R.________ am 19. Juni 2014 von der Polizei einvernommen worden. Dieser habe dabei zu Protokoll gegeben, dass er noch nie mit besagtem Fahrzeug gefahren sei und der Beschuldigte ihn gebeten habe, die Schuld für den Vorfall auf sich zu nehmen, da jener unter einem Führerausweisentzug stehe; - am 29. November 2016 sei der Beschuldigte um 19.19 Uhr mit dem Fahrzeug der Marke Peugeot (Nummernschild sss) trotz Führerausweisentzug in T.________, U.________ sowie V.________ gefahren. Der von der Polizei durchgeführte Alkoholtest habe einen Promillewert von 1.22 mg/l ergeben. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei habe sich der Beschuldigte als seinen Bruder W.________ ausgegeben und dessen Personalien angegeben; - am 2. Mai 2016 sei der Beschuldigte sowie X.________ im Zug Nr. 2178 im Bahnhof Y.________ gesessen und hätten zwei Beamten der Bahnpolizei den Stinkefinger gezeigt. Anschliessend sei eine Patrouille in E.________ aufgeboten worden, um die zwei Personen, welche den Beamten den Stinkefinger gezeigt hatten, zu kontrollieren. Die Patrouille konnte die beiden Personen dann in E.________ anhalten und hätten durch die Personalüberprüfung festgestellt, dass es sich dabei um den Beschuldigten und X.________ handelte; - der Beschuldigte sei am 25. Juni 2015 um 11.45 Uhr auf der Strecke Z.________ – AA.________ der AB.________ ohne gültigen Fahrausweis gefahren. Weiter sei er mit der SBB am 15. Juni 2015 um 07.10 Uhr auf der Strecke Bern – Freiburg, am 27. Juni 2015 um 00.30 Uhr sowie am 28. Juni um 18.17 Uhr auf der Strecke Bern – Freiburg sowie am 22. Juli 2015 um 15.22 Uhr auf der Strecke Freiburg – Zürich ohne gültigen Fahrausweis gefahren. Gestützt darauf verurteilte das Strafgericht A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 300.- wegen:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 - Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von C.________, begangen am 15. Juni 2013 in AC.________, AD.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am 15. Juni 2013 in AC.________, AD.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von AE.________, begangen am 24. Juli 2015, in E.________, AF.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von G.________, begangen am 16. Januar 2016, in E.________, AG.________, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der H.________, begangen in der Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 5. September 2013 in K.________, L.________, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in N.________, O.________, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 24. Mai 2014 in E.________, P.________, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in E.________, Q.________, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. November 2016 in T.________, U.________, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil von R.________, begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von AH.________, begangen am 21. Mai 2015 sowie zum Nachteil von AI.________, begangen am 29. November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu Lasten AJ.________ und AK.________, begangen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am 28. Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 23. Juli 2015 in E.________.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 22. Januar 2018 Berufung an. Der begründete Entscheid wurde seinem Anwalt am 27. März 2018 zugestellt. Am 11. April 2018 wurde die Berufungserklärung eingereicht. Die Berufung beschränkt sich auf die Strafzumessung. A.________ beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, wobei ihm der bedingte, subsidiär der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei. C. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 18. April 2018 mitgeteilt, dass sie weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. In der Sache selbst schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. D. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Mai 2019 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 17. April 2019, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe zu behandeln sind und keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 1.4. Am 1. Januar 2018 sind neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend das Sanktionenrecht (AS 2016 1249) in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das neue Recht das Sanktionenregime generell verschärft hat, so dass die bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen grundsätzlich das mildere Recht sind. Sie sind somit auf die vorliegend zu beurteilenden Taten anzuwenden. 2. Der Berufungsführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Er beantragt, das Strafmass sei auf eine Freiheitsstrafe von 24 Monate zu reduzieren und ihm sei der bedingte, subsidiär der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 2.1. Der Berufungsführer macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz seine persönliche und familiäre Situation nicht genügend berücksichtigt habe. So sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er sich bis zum Abschluss seiner Lehre als Heizungsmonteur wohl verhalten habe. Erst als sein älterer Bruder Probleme bekommen habe, welche zu einer Landesverweisung führten, hätten auch seine Probleme begonnen. Der Bruder habe wegen seiner Drogensucht Schulden gehabt und die Familie sei von „unappetitlichen Leuten“ erpresst worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Berufungsführer gewisse Taten unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübt habe. Zudem sei zu erwähnen, dass er sein Leben verändert habe. Er habe auch einen Entzug von einem Monat in einem Tempel in Thailand absolviert und habe einen neuen Job. Die Vorstrafen seien im Zusammenhang mit der speziellen Lebenserfahrung und dem Selbstmord seines Bruders zu sehen. Die Bedeutung der Vorstrafen sei überbewertet worden. Hingegen seien die Anstrengungen des Berufungsführers, sein Leben zu verändern, nicht oder zu wenig berücksichtigt worden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 Das Strafgericht des Sensebezirks habe sich zu wenig Gedanken um die Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf das Leben des Berufungsführers gemacht. Mit einer unbedingten Freiheitsstrafe würden seine Anstrengungen zunichte gemacht. Er würde seine Arbeitsstelle verlieren und auch der Erfolg der selbst angefangenen Massnahme würde gefährdet. Im Rahmen der Tatkomponente sei der Wiederholung der Taten zu viel Gewicht beigemessen worden und die Bewertung der Intensität des verbrecherischen Willens sei zu stark gewichtet worden. Die Wiederholung der Taten könne klar mit der speziellen Lebens- und Familiensituation erklärt werden. Die Intensität des verbrecherischen Willens müsse neu bewertet werden. Der Berufungsführer bemängelt, dass ihm die „schwere Bedrängnis“ im Zusammenhang mit dem Betrug zu Lasten der H.________ nicht zuerkannt wurde. Dabei habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt, dass er und die Familie wegen den Schulden aus dem Drogenkonsum des Bruders von gewalttätigen Leuten bedrängt worden seien. Im Zweifel hätte das Gericht Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB zu Gunsten des Berufungsführers anwenden und die Strafe mildern müssen. Der Berufungsführer wirft der Vorinstanz zudem „Unangemessenheit“ vor. Es sei zwar nicht zu kritisieren, dass als schwerste Sanktion eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Die Höhe sei aber nicht angemessen. Eine mit dem bedingten Strafvollzug zu vereinbarende Sanktion sei möglich, um ihm eine letzte Chance zu gewähren. Der Berufungsführer macht somit eine Verletzung der Art. 47 und 48 StGB geltend. 2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatz-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-sprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 2.3. Der Richter hat bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). 2.4. Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a + b, 91a Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG) wird Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe angedroht. Für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) wird Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Die Beschimpfung (Art. 177 aStGB) wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Art. 19a BetmG droht als Übertretung Busse an. Auch die Übertretung des PBG wird mit Busse bestraft (Art. 57 Abs. 3 PBG). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Damit ist vorliegend die schwerste Tat der Raub. Hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. Mit Ausnahme der Beschimpfung, der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sowie der Übertretung des Bun-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 desgesetzes über die Personenbeförderung kann bei sämtlichen der begangenen Delikte grundsätzlich eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verurteilung wegen Raubes ist hervorzuheben, dass sich das Opfer des Raubes verschiedene Verletzungen zugezogen hat und der Berufungsführer die Tat nachts, in einer abgelegenen Gegend, aus einem fahrenden Auto heraus verübt hat, was von grosser Verwerflichkeit zeugt, so dass sich eine Freiheitsstrafe aufdrängt. In Bezug auf den mehrfachen Diebstahl und den Betrug ist zu festzuhalten, dass der Berufungsführer trotz vorbestehender Verurteilung weiter delinquierte und teilweise Gewalt anwendete, was von erheblicher krimineller Energie zeugt. Nur eine Freiheitsstrafe wird dieser gerecht. Was das mehrfache Fahren trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit und die Entwendung zum Gebrauch angeht, ist festzuhalten, dass diese Delikte am 5. September 2013, 20. April 2014, 24. Mai 2014, 29. Mai 2014 und 29. November 2016 verübt worden sind, wobei insbesondere die zeitliche Nähe zwischen den am 20. April, 24. Mai und 29. Mai 2014 verübten Delikte auffällt. Angesichts der Häufung und der Schwere der Widerhandlungen rechtfertigt sich auch für diese Delikte das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Die falschen Anschuldigungen haben in zeitlicher Nähe zu den anderen Delikten stattgefunden, da der Berufungsführer damit seine eigene Haut retten wollte. Auch hierfür kann nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen. Sofern von Gesetzes wegen nicht ausschliesslich eine andere Strafart angedroht wird, hält es der Strafappellationshof somit für notwendig, für die vorgenannten Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind sechs Vorstrafen verzeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 wurde er wegen Diebstahl und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen und einer Busse von CHF 400.verurteilt. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2014 wurde er wegen in Umlaufsetzen von Falschgeld, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Berufungsführer verübte den Raub und einen Diebstahl am 15. Juni 2013 und ein SVG-Delikt am 5. September 2013 und somit vor den vorgenannten Verurteilungen, weshalb grundsätzlich die Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. Es ist somit eine teilweise Zusatzstrafe zu den Verurteilungen vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014 auszusprechen, soweit es um die ausgesprochenen Freiheitsstrafen geht. Dies wurde von der Vorinstanz übersehen. 2.5. Was den festgestellten Sachverhalt anbelangt, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II. 2 S. 4 f.). Die objektiven Tatkomponenten wiegen angesichts des doch dreisten und gewalttätigen Vorgehens nicht mehr leicht. Dem Tatbestand des Raubes liegt aber immanent bereits ein Gewaltelement zu Grunde, welchem durch das erhöhte Strafmass bereits Rechnung getragen wird. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und er sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Berufungsführers, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war; eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten aber doch noch eher leicht. In Anbetracht des zwar nicht mehr leichten Tatverschuldens erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 2.6. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub (E. 2.5) aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Bezüglich der Diebstähle gilt es besonders hervorzuheben, dass der Berufungsführer den Diebstahl vom 15. Juni 2013 begangen hat, obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Januar 2013 wegen geringfügigem Vermögensdelikt (Betrug), Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch verurteilt wurde. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Beim Diebstahl vom 15. Juni 2013 gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer Gewalt angewendet hat, um dem Opfer das Mobiltelefon aus der Hand zu entreissen. Andererseits sind auch die eher geringen Deliktsbeträge in Betracht zu ziehen. Das diesbezügliche Verschulden ist somit als eher mittelschwer zu beurteilen. Der Berufungsführer hat von der H.________ in der Zeit von Juni bis Oktober 2015 Taggelder bezogen. Er verschwieg beim Ausfüllen von Formularen, dass er in der fraglichen Zeit einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachging. Die H.________ hat dem Berufungsführer gestützt auf die falschen Angaben zu Unrecht Taggelder in Höhe von CHF 11‘157.15 ausbezahlt. Das Verschulden muss auch in diesem Punkt als mittelschwer gewichtet werden. Mit den mehrfachen falschen Anschuldigungen hat der Berufungsführer seine egoistische Gesinnung unter Beweis gestellt. Er hat nicht davor zurückgeschreckt, Kollegen einer Straftat zu bezichtigen, um seine eigene Haut zu retten. Das entsprechende Verschulden muss dennoch aufgrund der konkreten Umstände und der offensichtlichen Aussichtlosigkeit des Vorgehens als eher leicht bezeichnet werden. Mit der Begehung der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat der Beschwerdeführer eindrücklich unter Beweis gestellt, dass er amtliche Anweisungen nicht beherzigt und Anzeigen und laufende Strafverfahren ignoriert. Ihm wurde der Führerausweis entzogen. Trotzdem wurde er am 5. September 2013 von der Polizei am Steuer eines Motorfahrzeuges angetroffen und verzeigt. Trotz dieser Anzeige wurde er noch weitere drei Mal am Steuer eines Motorfahrzeuges erwischt. Am 24. Mai 2014 und 29. November 2016 wurde zudem festgestellt, dass er das Fahrzeug unter Einfluss von Drogen und Alkohol in fahrunfähigem Zustand gelenkt hatte. Am 20. April 2014 wurde er überdies dabei erwischt, wie er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 51 km/h überschritt. Angesichts der Häufung und der Schwere der Widerhandlungen ist in diesem Zusammenhang von einem eher schweren Verschulden auszugehen. 2.7. Bezüglich der Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten: Im aktuellen Strafregisterauszug des Berufungsführers sind noch sechs Vorstrafen verzeichnet. Die Vorstrafen beziehen sich zum Teil auch auf Vermögensdelikte (Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Betrug [geringfügiges Vermögensdelikt]). Der Berufungsführer ist damit einschlägig vorbestraft. Zudem ist eine weitere Strafuntersuchung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Trotz mehrfachen Verurteilungen und laufendem Strafverfahren delinquierte er weiter, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafen des Berufungsführers sind daher straferhöhend zu berücksichtigen; sie zeugen von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und einer Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers eher neutral zu gewichten, wobei es doch zu beachten gilt, dass der Berufungsführer immer wieder kleine Rückfälle hat. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher straferhöhend zu gewichten. 2.8. 2.8.1. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB hätte mildern müssen. Er macht geltend, dass er und seine ganze Familie

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 von Gläubigern seines Bruders bedrängt worden seien. Er will insbesondere die Begehung des Betruges zum Nachteil der H.________ damit erklären, wie sich dies aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 ergebe. Dabei machte er geltend, dass sein Bruder hohe Schulden bei „kriminellen Personen“ hatte. Weder er noch seine Familie hätten davon gewusst, bis diese Personen jede Woche bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihnen drohten. Seine Familie und er seien hilflos und verzweifelt gewesen und sie hätten schlaflose Nächte gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Er habe dann die Schulden zurückzahlen können. Er bereue sehr so gehandelt zu haben und entschuldige sich „aus tiefstem Herzen“ (act. 2331). An der Verhandlung vor dem Strafgericht gab er an, dass vorallem auf ihn Druck ausgeübt worden sei, weil er diese Leute gekannt habe. Er habe dies seiner Familie nicht erzählen können, weil seine Mutter psychisch am Ende gewesen sei (Protokoll S. 5). Die Vorinstanz hat eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB verneint. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden: „Weiter sind auch die Strafmilderungsgründe in Art. 48 StGB zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte beim Betrug zu Lasten der H.________ in einer „schweren Bedrängnis“ gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 gehandelt hat. Der Täter muss dabei durch eine notstandsähnliche Situation zur betreffenden Handlung gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, wobei seine Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreichen muss. Das Bundesgericht stellt somit hohe Anforderungen an diesen Strafmilderungsgrund. Aus dem Schreiben des Beschuldigten an die H.________ (act. 2331) ergibt sich, dass dieser seine Erwerbstätigkeit während den Monaten Juni 2015 bis Oktober 2015 aufgrund der Schulden seines verstorbenen Bruders nicht auf den Formularen der H.________ erwähnte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte und dessen Familie die Schulden des verstorbenen Bruders bei den betreffenden Personen zurückzahlen mussten, stellte gewiss eine schwierige Situation dar. Diese Situation war aber nicht derart unausweichlich, dass der Beschuldigte nur im Betrug an der H.________ einen Ausweg aus dieser Situation sehen konnte. Eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB liegt somit nicht vor“ (angefochtenes Urteil E. IV. 2.1 S. 19). Es bleibt noch nachzutragen, dass auch eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 Bst. a Ziff. 3 StGB (schwere Drohung) abgelehnt werden müsste. Die Voraussetzungen sind klar nicht erfüllt. Auch diesbezüglich sind hohe Anforderungen an die Intensität der Drohungen und der Belastungen zu stellen. Der Berufungsführer hat jedenfalls nie glaubhaft dargelegt, dass er sich in einer notstandsähnlichen, ausweglosen Situation befunden hätte und er sich nicht hätte gesetzeskonform verhalten können. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.8.2. Soweit der Berufungsführer auch eine Verletzung von Art. 48 Bst. e StBG geltend macht, ist die Berufung ebenfalls abzuweisen. Es kann auch hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 2.2 S. 19 f.). Auch weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Jedenfalls kann das Verhalten des Berufungsführers nicht als aufrichtige Reue im Sinne vom Art. 48 lit. d StGB qualifiziert werden. Zudem wird weder geltend gemacht noch dargetan, dass er den angerichteten Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hätte.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 2.9. 2.9.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für den Raub als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte – ausgenommen die Beschimpfung und die Übertretungen gegen das PBG und das BetmG – eine Freiheitsstrafe als notwendig (vgl. E. 2.4 hiervor). Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Dies wird vom Berufungsführer denn auch nicht bestritten. 2.9.2. Für das schwerste Delikt wurde die Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (mehrfacher Diebstahl, Betrug, mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfaches Fahren trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Führungsfähigkeit, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und grobe Verletzung der Verkehrsregeln) im Umfang von 15-18 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Aufgrund der sich straferhöhend auswirkenden Täterkomponenten (vgl. E. 2.7. hiervor) ist eine Gesamtstrafe von 30 Monaten angemessen. Die bereits ausgefällten Freiheitsstrafen von gesamthaft 65 Tagen sind auf die Gesamtstrafe von 30 Monaten anzurechnen, so dass eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen auszusprechen ist. Diese Sanktion ergeht als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014. 2.9.3. Das Strafgericht des Sensebezirks verurteilte den Berufungsführer wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.-. Diese Sanktion ist nicht zu beanstanden und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV 4.4 S. 21 f.). 2.9.4. Der Berufungsführer wurde wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 57 PBG und der Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Dabei wurde insbesondere der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten Rechnung getragen. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV 4.5 S. 22). 3. 3.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). 3.2. Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft. Die letzte Vorstrafe datiert vom 24. Januar 2014. Er wurde wegen in Umlaufsetzen von Falschgeld, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Gemäss neuestem Strafregisterauszug ist momentan eine weitere Strafuntersuchung gegen den Berufungsführer hängig. Allerdings ist festzuhalten, dass der Berufungsführer eine zumindest temporäre Anstellung und sich ein einigermassen gefestigtes soziales Umfeld aufgebaut hat und er aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben scheint. Es ist nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen und eine ganz unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungsführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es kann ihm daher der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Der zu vollziehende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen. Dies würde es dem Berufungsführer erlauben, die Strafe in Halbgefangenschaft zu vollziehen. So könnte er seine Arbeitsstelle behalten. Eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen. Der Berufungsführer wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben. 4. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig eine Reduktion der Strafe gewährt, was für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren kaum von Bedeutung war. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren zum Teil durchgedrungen. Die Freiheitsstrafe wurde von 42 Monaten auf 27 Monate und 25 Tage reduziert. Der Berufungsführer beantragte eine Reduktion der Hauptsanktion auf 24 Monate. Ihm wurde zudem der teilbedingte Vollzug gewährt. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel dem Berufungsführer und zu zwei Dritteln dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 4.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Heger veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 15 Minuten (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 8 Stunden und 15 Minuten, ausmachend CHF 1‘485.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 74.25 (5% von CHF 1‘485.-) und die Reisekosten auf CHF 135.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Heger für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘824.70, inklusive CHF 130.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers im Umfang von CHF 608.20 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 wird in Ziff. 2 abgeändert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen; der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt; der zu vollziehende Teil wird auf 12 Monate festgesetzt; die Probezeit für die aufgeschobene Reststrafe von 15 Monaten und 25 Tagen beträgt 5 Jahre; - zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.-; - und zu einer Busse von CHF 300.00. Dieses Urteil ergeht als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen: - Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von C.________, begangen am 15. Juni 2013 in AC.________, AD.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am 15. Juni 2013 in AC.________, AD.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von AE.________, begangen am 24. Juli 2015, in E.________, AF.________, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von G.________, begangen am 16. Januar 2016, in E.________, AG.________, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der H.________, begangen in der Zeit vom Juni 2015 bis Oktober 2015, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 5. September 2013 in K.________, L.________, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in N.________, O.________, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 24. Mai 2014 in E.________, P.________, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in E.________, Q.________, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. November 2016 in T.________, U.________, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil von R.________, begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von AH.________, begangen am 21. Mai 2015 sowie zum Nachteil von W.________, begangen am 29. November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu Lasten AJ.________ und AK.________, begangen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am 28. Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) begangen am 23. Juli 2015 in E.________. 2. […] 3. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Zivilbegehren von C.________ werden teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird verpflichtet, C.________ pauschal CHF 2‘000.- zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verweisen. Es wird festgestellt, dass A.________ solidarisch mit AL.________ für den Betrag von CHF 2‘000.- haftet. 4.2. C.________ wird für das Erscheinen an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2014 ein Betrag von CHF 580.- zugesprochen. 5. Die Rechtsanwalt Pierre Serge Heger als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5‘127.20 festgesetzt (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 CHF 4‘128.85, wovon CHF 305.85 Mehrwertsteuer, ab dem 1. Januar 2018 CHF 998.35, wovon CHF 71.35 Mehrwertsteuer). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Pierre Serge Heger bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘000.- (Gerichtsgebühr CHF 3‘000.-, Auslagen CHF 2‘000.-), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden im Umfang von CHF 700.- A.________ und im Umfang von CHF 1‘400.- dem Kanton Freiburg auferlegt. V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger im Berufungsverfahren werden auf CHF 1‘824.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 130.45). A.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 608.20 dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6500 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 10. Mai 2019/mdu Der Vize-Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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