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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 24.08.2018 501 2017 138

24 août 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·4,876 mots·~24 min·1

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc 501 2017 138 Urteil vom 24. August 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin und B.________ und C.________, Privatkläger und Berufungsgegner Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SVG) Berufung vom 2. August 2017 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 16. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ führte am Mittwoch, 8. Juli 2015, gegen 14.15 Uhr in D.________ im Rahmen des Ferienpasses ein Fuhrwerk, welches von zwei Pferden gezogen wurde (Planwagen). Auf dem Fuhrwerk befanden sich 16 Kinder zwischen 6 und 14 Jahren, darunter E.________ und F.________, sowie ein Freund von A.________. Als A.________ einem von hinten herannahenden Lastwagen Platz machen wollte, verliess er die Fahrbahn gegen rechts und fuhr einige Meter auf der angrenzenden Wiese. Bei diesem Manöver kippte der Planwagen auf die linke Seite. Die Kinder zogen sich dabei leichte Verletzungen (Prellungen und Schürfungen) zu. In der Folge gingen die Pferde mit dem Fuhrwerk durch und brachten einen Motorfahrrad-Lenker zu Fall. Die Pferde schleiften den Motorradfahrer mit den abgerissenen Zügel eine kurze Strecke mit sich, wobei dieser sich ebenfalls leichte Verletzungen zuzog. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt (act. 85). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 4. November 2016 fristgerecht Einsprache (act. 87 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten am 15. November 2016 (Postaufgabe) dem Polizeirichter übermittelte (act. 103). B. Am 5. Dezember 2016 teilte Rechtsanwalt Elmar Perler mit, dass A.________ ihn mit der Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren beauftragt habe. Zugleich beantragte er, es sei ein Kontrollprotokoll bzw. Gutachten der Unfalltechnischen Gruppe der Kantonspolizei (UTG) einzufordern (act. 106). Am 1. März 2017 wurden A.________ und der Anzeiger/Zeuge Kpl G.________ zur Sitzung des Polizeirichters vom 16. Mai 2017 vorgeladen, wobei Kpl G.________ ersucht wurde, allfällige Dokumente der UTG betreffend Funktionsfähigkeit der Feststellbremse des Fuhrwerks einzureichen (act. 108 f.). Mit Schreiben vom 10. April 2017 wiederholte Rechtsanwalt Perler den am 5. Dezember 2016 gestellten Beweisantrag (act. 129). Mit E-Mail vom 1. Mai 2017 übermittelte Kpl G.________ die Auskünfte, die er bei der UTG eingeholt hatte, sowie zusätzliche Fotoaufnahmen (act. 130). Am 29. März 2017 teilten die gesetzlichen Vertreter von E.________ und F.________ mit, dass sich ihre Kinder am Verfahren als Privatkläger konstituieren wollen (act. 127). Sie wurden mit Schreiben vom 10. Mai 2017 über die anstehende Verhandlung informiert und für den Fall der Abwesenheit gestützt auf Art. 338 StPO dispensiert (act. 132). An der Sitzung vom 16. Mai 2017 nahmen A.________, sein Verteidiger sowie Kpl G.________ als Anzeiger/Zeuge teil. Die Privatkläger waren nicht vertreten bzw. dispensiert. Vorfrageweise gab Rechtsanwalt Elmar Perler zu Protokoll, der Beschuldigte erkläre sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Anwendung der im Strafbefehl nicht erwähnten Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG geprüft wird. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden Kpl G.________ und A.________ zur Sache befragt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragte der Verteidiger im Parteivortrag, A.________ sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie vom Vorwurf betreffend Feststellbremse freizusprechen und mit Bezug auf die Rückstrahler zu einer Ordnungsbusse zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtskosten seien zu 11/12 dem Staat aufzuerlegen, und A.________ sei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zuzusprechen. Auf eine öffentliche Urteilsverkündung wurde verzichtet (act. 134).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Urteil vom 16. Mai 2016 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 8. Juli 2015 in D.________ (Ziffer 1), zu einer Busse von CHF 1’000.- (Ziffer 2) und zu den Verfahrenskosten von CHF 1’300.- (Ziffer 5), setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse (Ziffer 3), stellte fest, dass A.________ für den Schaden aus Körperverletzungen haftbar ist, den E.________ und F.________ erlitten haben, und verwies ihre Klage im Übrigen auf den Zivilweg (Ziffer 4). Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO wurde abgewiesen (Ziffer 6). Das Urteilsdispositiv und die Kurzbegründung wurden A.________ am 19. Mai 2017 zugestellt. A.________ meldete am 29. Mai 2017 Berufung gegen das Urteil an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 12. Juli 2017 zugestellt. C. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2017 hat A.________ das erstinstanzliche Urteil angefochten. Er schliesst auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie dahin, die Zivilbegehren seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 14. August 2017 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft sowie C.________ und B.________ Gelegenheit, innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 29. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. C.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte der Vizepräsident des Appellationshofs A.________ mit, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt, und forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO auf, seine Berufung bis zum 3. Oktober 2017 schriftlich zu begründen. A.________ reichte seine begründete Berufung am 3. Oktober 2017 ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 gab der Vizepräsident des Appellationshofs der Staatsanwaltschaft, dem Polizeirichter des Sensebezirks sowie C.________ und B.________ Gelegenheit, bis zum 26. Oktober 2017 zur begründeten Berufungsschrift Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Polizeirichter des Sensebezirks verzichtete am 16. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme. C.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Auf die Ausführungen A.________s (im Folgenden: der Berufungsführer) in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 19. Mai 2017 zugestellt (act. 135b). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 29. Mai 2017 (act. 139) und somit form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 12. Juli 2017 zugestellt (act. 140a). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers erfolgte am 2. August 2017 und somit fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit mit Ausnahme der Verurteilung wegen des fehlenden Rückstrahlers am Planwagen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (lit. a), oder Anschlussberufung erklären (lit. b). Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde den Berufungsgegnern eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. C.________ und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). In diesem Fall setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, weshalb die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichte der Berufungsführer seine begründete Berufung am 3. Oktober 2017 innert der ihm gesetzten Frist ein. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. 1.6. Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Da das Urteil des Polizeirichters mit Ausnahme der Verurteilung wegen des fehlenden Rückstrahlers am Wagen vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 13; BSK StPO-EUGSTER, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). 3. 3.1. In seiner Berufungserklärung stellt der Berufungsführer zwei Beweisanträge. Diese sind vorab zu prüfen. Zum einen beantragt er eine Abklärung oder ein Gutachten zur Frage, ob die Ausführungen im angefochtenen Urteil zutreffend sind, wonach die Wiese, auf die der Berufungsführer auswich, im fraglichen Bereich eine Steigung zwischen 17,5 % und 24,3 % aufwies. Dieser Beweisantrag ist neu und damit unzulässig. Die Steigung der Wiese ergibt sich aus dem Bericht/Fotodossier der Unfalltechnischen Gruppe (UTG) der Verkehrspolizei vom 30. Juli 2015 (act. 27), der dem Berufungsführer bekannt sein musste. Darüber hinaus ist die genaue Steigung letztlich irrelevant, weil das Fuhrwerk konstruktionsbedingt beim Einschlagen des Drehgestells auch auf der geraden Ebene kippen kann (vgl. dazu E. 4.3.2). 3.2. Zum andern beantragt der Berufungsführer den Beizug des Protokolls bzw. des technischen Berichts über den Zustand des Verbindungselements zwischen Bremskurbel und Bremse und dessen Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit der Feststellbremse des Fuhrwerks. Zwar hatte der Berufungsführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Bericht der UTG bzw. das Kontrollprotokoll verlangt (act. 106, 129). Insofern ist der Beweisantrag nicht neu. Ihm wurde allerdings stattgegeben, indem zusätzlich zum bereits bei den Akten liegenden Bericht der UTG vom 30. Juli 2015 (act. 20 ff.) am 1. Mai 2017 Fotos von der Feststellbremse eingereicht wurden (act. 130 ff.) und Kpl G.________ in der Verhandlung vom 16. Mai 2017 vom Polizeirichter als Zeuge angehört

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 wurde (act. 134). Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Protokolle oder Berichte existieren, die beigezogen werden könnten. Soweit der Berufungsführer nun einen "technischen Bericht über den Zustand des Verbindungselementes zwischen Bremskurbel und Bremse und dessen Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit der Feststellbremse" verlangt, ist sein Beweisantrag neu und damit unzulässig. 4. 4.1. Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinn von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG. In seiner Berufung bringt er einerseits vor, er sei aufgrund des von hinten herannahenden Lastwagens gemäss Art. 26 SVG zum Ausweichen verpflichtet gewesen, und er habe nicht um den Kippeffekt seines Fuhrwerks wissen können, da er nie solche Erfahrungen gemacht habe. Bezüglich des Sachverhalts zieht der Berufungsführer den vom Polizeirichter festgehaltenen Neigungswinkel der Wiese in Zweifel und bringt vor, er sei bloss auf die Wiese ausgewichen; nicht das Ausweichmanöver, sondern erst das Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn habe zum Kippen des Gefährts geführt (Berufung, S. 2 f. Ziff. 1 und 2). 4.2. 4.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt. Der Fahrer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen des Fahrzeuges bedeutet, dass der Lenker jederzeit in der Lage ist, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 3 N. 1). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss, wobei das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges nur dann bestraft werden kann, wenn es schuldhaft geschehen ist, wenn es also auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht (ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 31 N. 54). Eine ungeschickte Reaktion in überraschenden Situationen bleibt in der Regel straflos (ROTH, Art. 31 N. 58). In subjektiver Hinsicht ist im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Für die Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG genügt einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit (WEISSEN- BERGER, Art. 90 N. 58). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.2.2. Der Polizeirichter erwog insbesondere, was folgt (Urteil, E. V.2.5–2.7): Dem Polizeirapport, dem Bericht der UTG sowie den Aussagen des Beschuldigten sei zu entnehmen, dass das Fuhrwerk bei einem Ausweichmanöver kippte (act. 14, 24). Diese Tatsache sei unbestritten. Das Kippen des Fuhrwerks sei im Rahmen eines Ausweichmanövers seitens des Beschuldigten geschehen. Dieser sei, um einen Lastwagen vorfahren zu lassen, nach rechts ausgewichen, wobei das Fuhrwerk auf die linke Seite gekippt sei. Den Akten sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Fuhrwerk aufgrund des Verhaltens der beiden Pferde kippte; diese

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 brannten gemäss Aussagen des Beschuldigten und Polizeirapport erst durch, nachdem das Fuhrwerk wieder auf die Räder gestellt worden war (act. 14, 24). Das Kippen des Fuhrwerks sei somit objektiv auf einen Fahrfehler seitens des Beschuldigten, der einen Herrschaftsverlust über das Gefährt zur Folge hatte, zurückzuführen. Er müsse als Führer eines Fuhrwerks grundsätzlich in der Lage sein, dieses sicher und unfallfrei durch den Verkehr zu führen sowie auf unerwartete Situationen angemessen zu reagieren. Ein von hinten herannahendes Fahrzeug gehöre zu den alltäglichen Situationen im Strassenverkehr, weshalb nicht von einer überraschenden Situation gesprochen werden könne. Die Reaktion des Beschuldigten, dem Lastwagen ausweichen zu wollen, sei zwar nachvollziehbar, jedoch hätte er dieses Manöver auch an einem anderen Strassenabschnitt einleiten können, insbesondere weil vom Lastwagen keine Gefahr ausging. Diese Verkehrssituation sei nicht kritisch oder gefährlich gewesen, weshalb der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, sein Ausweichmanöver zu überdenken und an einer anderen Stelle durchzuführen. Wer einem Fahrzeug in einer Weise ausweiche, die zum Kippen des Fuhrwerkes führt, beherrsche dasselbe nicht. Im Bericht der UTG sei das Fahrverhalten des Fuhrwerks in abfallendem Gelände mit eingeschlagener Vorderachse protokolliert und fotografisch festgehalten worden (act. 21, 35, 36). Demnach wandert der Schwerpunkt des Fuhrwerks aufgrund des verbauten Drehkranzes von aussen in das Zentrum der Längsachse des Pferdegespanns. Auf den Fotos sei ersichtlich, dass bei einem Einschlag des Drehgestelles auf die linke Seite das rechte Hinterrad angehoben wird und sich das gesamte Fuhrwerk nach links neigt (act. 35, 36). Dem Polizeirapport sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen des Ausweichmanövers rechts ab der Fahrbahn auf eine ansteigende Böschung hinauffuhr (act. 24). Auf den Fotos der Unfallaufnahme seien die Fahrspuren der rechten Räder des Fuhrwerks markiert (act. 27). Aus dem Bericht der UTG gehe zudem hervor, dass die Wiese, auf die der Beschuldigte mit dem Fuhrwerk auswich, eine Steigung von 24,3 %, 14,4 % und 17,5 % aufgewiesen habe (act. 27). Dies entspreche einer Steigung von 13,5°, 7,97° und 9.65°. Das Fuhrwerk sei ungefähr in einer Steigung von 17,5 % gekippt (vgl. act. 20, 27). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Polizeirapports und der Fotos der Unfallaufnahme könne festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Ausweichmanövers auf die der Fahrbahn angrenzende Wiese fuhr. Den Aussagen des Beschuldigten sei ausserdem zu entnehmen, dass ihm eine gewisse Steigung bzw. Unebenheit der Wiese zur Fahrbahn bewusst gewesen sei. Als erfahrener Führer des Fuhrwerks habe der Beschuldigte mit den Besonderheiten des Gefährts vertraut sein müssen. Es habe ihm somit bewusst sein müssen, dass mit dem Ausweichen auf eine ansteigende bzw. unebene Wiese die Gefahr des Kippens des Fuhrwerks entstand. Das Kippen des Fuhrwerks auf unebenem Gelände sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, und er habe pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, als er an dieser Stelle das Ausweichmanöver vornahm. Der Beschuldigte sei deshalb wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) zu verurteilen. 4.3. 4.3.1. Der Hinweis des Berufungsführers auf Art. 26 SVG geht fehl. Diesbezüglich kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, gemäss dem keine überraschende Situation vorlag und der Berufungsführer sein Ausweichmanöver auch an einem anderen Strassenabschnitt hätte einleiten können, insbesondere weil vom Lastwagen keine Gefahr ausging. Dieser hat denn das Fuhrwerk des Berufungsführers gemäss dessen eigener Aussage auch nicht überholt (Prot. Polizei 8.7.2015, act. 15).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Weiter ist dem Polizeirichter darin zuzustimmen, dass der Berufungsführer um die besondere Eigenschaft seines Gefährts, dass sich beim Einschlagen nach links das rechte Hinterrad hebt (bzw. umgekehrt), sodass sich ein Kippeffekt einstellen kann, gewusst haben musste, bzw. es ist nicht willkürlich, dies anzunehmen. Denn der Berufungsführer besitzt das Gefährt nach eigenen Angaben seit 20–25 Jahren und fährt es ca. 7–8 Mal pro Jahr (act. 15 und 134/4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht anführt, kann sich der – im vorliegenden Fall langjährige – Lenker eines Fahrzeugs nicht mit der Begründung aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, sein Fahrzeug weise besondere Eigentümlichkeiten auf. 4.3.2. Die Vorbringen des Berufungsführers sind auch nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Zwar ist zutreffend, dass das Gefährt des Berufungsführers nicht beim Ausweichen (nach rechts) auf die Böschung oder Wiese kippte, sondern erst beim Wiedereinschlagen nach links in Richtung Strasse, als sich die Neigung des Geländes mit dem Verschieben des Schwerpunktes aufgrund des verbauten Drehkranzes kumulierte. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Wer auf unebenes Gelände neben der Fahrbahn ausweicht, um ein anderes Fahrzeug vorbeizulassen, muss dabei selbstverständlich auch berücksichtigen, dass er anschliessend wieder auf die Fahrbahn zurückkehren wird. Dass das Gelände ansteigend und zudem uneben war, ist – wie der Polizeirichter zu Recht festhält – erstellt und wird auch vom Berufungsführer nicht bestritten. Ob man dieses Gelände nun als Böschung oder als Wiese bezeichnet und wie hoch die Neigung genau war und wo sich die Räder befanden, ist letztlich unerheblich. Der Berufungsführer hat nicht bedacht, dass er beim Ausweichen auf ein ansteigendes Gelände neben der Strasse nachher wieder auf diese zurückkehren muss und sich dabei die Neigung des Geländes mit dem Verschieben des Schwerpunktes kumuliert und einen Kippeffekt bewirkt, der sein Fuhrwerk zum Kippen bringen kann. Er hat einen Fahrfehler begangen und sein Gefährt nicht beherrscht. Die Rüge ist unbegründet. 5. 5.1. Der Berufungsführer beantragt weiter seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von Art. 93 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 211 der Verordnung über die technischen Anforderungen im Strassenverkehr (VTS, SR 741.41), soweit er wegen der funktionsuntüchtigen Feststellbremse verurteilt wurde. Dabei rügt er die Feststellung der Vorinstanz, die Feststellbremse sei verrostet und (aus diesem Grund) nicht funktionstüchtig gewesen (Berufung, S. 4 f. Ziff. 5). Seines Erachtens habe der durch den Unfall verursachte Aufprall das Gestänge verbogen, und die Bremse sei aus diesem Grund nicht funktionstüchtig gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass das Fuhrwerk jeweils mittels Anziehen der Feststellbremse am Wegrollen gehindert werde, wenn es nicht benötigt wird. Der Grund für die Funktionsuntüchtigkeit der Bremse sei nicht bzw. nicht genügend abgeklärt worden. Damit hätte vom für den Berufungsführer günstigeren Sachverhalt – nämlich der Funktionsuntüchtigkeit der Bremse aufgrund des Aufpralls – ausgegangen werden und er in diesem Punkt in Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung freigesprochen werden müssen. Damit rügt der Berufungsführer letztlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, was zulässig ist. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Als nicht vorschriftsgemäss gilt ein Fahrzeug, an welchem dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Abs. 1 lit. a VTS). Gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss nach Art. 219 Abs. 1 VTS, ist Art. 93 Abs. 2 SVG anwendbar. Die technischen Anforderungen an Fuhrwerke sind in Art. 211 VTS statuiert. So müssen Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0,15 Tonnen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent am Wegrollen hindern kann (Art. 211 Abs. 2 VTS). In subjektiver Hinsicht ist im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Tathandlung des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann daher sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (SCHENK, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 93 N. 35). 5.2.2. Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt (E. V.1.5/6), wurde gemäss Bericht der UTG bei der Kontrolle des Fuhrwerks des Berufungsführers festgestellt, dass die Feststellbremse nicht funktionstüchtig war (act. 22). Der technischen Feststellung Nr. 6 zufolge war die Drehkurbel zum Bedienen der Standbremse, wirkend auf das Trommelbremssystem der Hinterachse, anlässlich der technischen Kontrolle vom 9. Juli 2015, das heisst am Tag nach dem Unfall, aufgrund mangelnder Wartung nicht funktionstüchtig (act. 21). Auf Anfrage von Rechtsanwalt Elmar Perler teilte Wm H.________ via Kpl G.________ am 1. Mai 2017 per E-Mail mit, dass die Feststellbremse verrostet und nur mit viel Kraft und zu zweit zu betätigen gewesen sei (act. 130). Der Zustand der Feststellbremse wurde zudem fotografisch festgehalten (act. 34, 131). Der Anzeiger/Zeuge Kpl G.________ hat diese Angaben an der Sitzung vom 16. Mai 2017 bestätigt (act. 134). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Sitzung vom 16. Mai 2017, dass die Feststellbremse verrostet und nicht funktionstüchtig gewesen sei. Bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 hatte Rechtsanwalt Elmar Perler darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte diese Feststellung bestreite. Sie stehe im Widerspruch zu einer mündlichen Aussage von Kpl G.________ gegenüber dem Beschuldigten anlässlich der Rückgabe des Fuhrwerks, wonach der Wagen technisch in Ordnung gewesen sei (act. 106). Der Beschuldigte vertrat vor dem Polizeirichter die Ansicht, dass die Feststellbremse bei der technischen Kontrolle nicht mehr funktionierte, weil das Gestänge, nachdem die Pferde durchgegangen waren, durch den Aufprall (siehe act. 31, 32) verdreht und um ca. 10 cm verschoben worden sei. Er erklärte, dass die Feststellbremse nicht aufgrund von Rost schwer zu betätigen gewesen sei, sondern weil das Gestänge verdreht war (act. 134). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er den Planwagen vor 25 Jahren gekauft und jeweils jedes Jahr vor Beginn der Saison geschmiert; andere Arbeiten seien seit ungefähr 15 Jahren nicht mehr vorgenommen worden (act. 15, 134). Aus dem Bericht der UTG ergebe sich gemäss Vorinstanz indessen nicht, dass die Feststellbremse aufgrund des verdrehten Gestänges nicht funktionstüchtig war bzw. das Gestänge durch den Aufprall verdreht oder verschoben wurde (vgl. act. 20 ff.). Dem Bericht zufolge sei der Rost der Grund für die Funktionsuntüchtigkeit. Der Bericht der UTG sei ausführlich und klar. Es bestehe kein Anlass, an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Gleiches gelte für die nachträglich gelieferten Angaben. Daher gelte der Sachverhalt, wie er im Bericht der UTG und der Auskunft vom 1. Mai 2017 beschrieben wird, als bewiesen. Somit sei die Feststellbremse infolge ungenügender Wartung nicht wirksam gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der Beschuldigte war Führer des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, ob das Fuhrwerk sich in vorschriftsgemässen Zustand befindet (WEISSENBERGER, Art. 93 N. 21). Auch habe ihm bewusst sein müssen, dass das Fuhrwerk einer wirksamen Feststellbremse bedürfe, um als vorschriftsgemäss zu gelten. 5.3. Die Sachverhaltsfeststellung des Polizeirichters, die Feststellbremse sei verrostet und aus diesem Grund (und nicht wegen einem verbogenen Gestänge) nicht funktionstüchtig gewesen, ist nicht willkürlich. Sie gründet auf dem Bericht der UTG und den Aussagen von Kpl G.________ (der sich auf Wm H.________ beruft) in der Verhandlung vom 16. Mai 2017 bzw. auf dessen E-Mail vom 1. Mai 2017. Der Berufungsführer beschränkt sich in seiner Berufung im Wesentlichen darauf zu wiederholen, was er bereits vor dem Polizeirichter behauptet hatte. Dass er nun offenbar jeweils die Feststellbremse angezogen haben will, wenn das Fuhrwerk nicht benötigt wurde, ist eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, die zudem durch nichts erstellt ist. Auch dass im Polizeirapport von mangelnder Wartung und im E-Mail vom 1. Mai 2017 von Rost die Rede war, vermag keine Willkür darzutun. Eine verrostete Bremse ist offensichtlich mangelhaft gewartet. Zudem kann bezüglich des Aufpralls darauf hingewiesen werden, dass das Fuhrwerk auf die linke Seite kippte und, nachdem die Pferde sich befreit hatten, auch mit der linken Seite in einen Baum hineinfuhr (act. 31), während sich die Feststellbremse auf der rechten, vorderen Seite des Gefährts befindet (act. 131), sodass es zumindest nicht naheliegt, weshalb der Aufprall das Gestänge hätte verdrehen sollen. Der Polizeirichter hatte nach der in der Verhandlung von Kpl G.________ bestätigten E-Mail vom 1. Mai 2017, gemäss der die Feststellbremse verrostet und nur mit viel Kraft und zu zweit zu betätigen gewesen sei, keine weiteren Abklärungen zu treffen. Der Polizeirichter durfte somit willkürfrei davon ausgehen, dass der Rost und somit die mangelnde Wartung Ursache der fehlenden Funktionstüchtigkeit der Feststellbremse war. Damit liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor. Die Rüge ist unbegründet. 5.4. Die Berufung ist folglich abzuweisen. Da das angefochtene Urteil im Strafpunkt bestätigt wird und der Berufungsführer im Zivilpunkt keine selbständigen Rügen vorbringt, bleibt das angefochtene Urteil auch im Zivilpunkt unverändert. 6. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1‘150.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Da der Berufungsführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt, sodass auch ihr für dieses Verfahren keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 433 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 16. Mai 2017 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SVG) und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 SVG; Art. 211 Abs. 2 und 3, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS), begangen am 8. Juli 2015 in D.________. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 1'000.- (Art. 47, 49, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 3 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Es wird festgestellt, dass A.________ für den Schaden aus Körperverletzungen haftbar ist, den E.________ und F.________ erlitten haben. Im Übrigen wird ihre Klage auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'300.- (Gerichtsgebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 800.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 150.-, werden A.________ auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. August 2018/fba Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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