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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 26.10.2016 501 2016 27

26 octobre 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·1,417 mots·~7 min·7

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 27 Urteil vom 26. Oktober 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Riesen Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Berufung vom 11. Februar 2016 gegen das Urteil des B.________ vom 12. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 8. März 2013 um 17.15 Uhr fuhr A.________ mit ihrem Personenwagen in Freiburg auf der Rue des Alpes und wollte in Richtung Grenette auf die Route des Alpes abbiegen. Ein Lieferwagen, welcher aus der Richtung Grenette auf der Route des Alpes in Richtung Bahnhof fuhr und rechts in die Rue des Alpes Richtung Place du Petit-Paradis einbiegen wollte, schränkte die Sicht von A.________ auf die Fahrbahn Grenette-Bahnhof der Route des Alpes ein. Trotzdem bog A.________ nach links ab. Dabei übersah sie den auf der Route des Alpes aus der Richtung Grenette herkommenden Personenwagen von C.________. Es kam zu einer Kollision zwischen der rechten Front des Fahrzeuges von C.________ und der linken Front des Fahrzeuges von A.________. B. Mit Urteil vom 12. Januar 2016 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Unaufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortritts) zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. C. Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2016 beantragt A.________ (nachfolgend: die Berufungsführerin), das Urteil des B.________ vom 12. Januar sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Berufungsführerin beantragt die Durchführung einer Ortsbesichtigung. Der Polizeirichter und die Staatsanwältin verzichteten auf eine Stellungnahme zur Berufung. D. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt. Erwägungen 1. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist vollumfänglich angefochten worden. Der Strafappellationshof verfügt bei Übertretungen über beschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO). Er überprüft den Sachverhalt auf offensichtlich unrichtige Feststellungen und Rechtsverletzungen. Die Überprüfung ist aufgrund der alleinigen Berufungen der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 2. Die Berufungsführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, welcher auf einer Rechtsverletzung und mithin auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe. Sie beanstandet insbesondere, dass keine Ortsbesichtigung durchgeführt worden sei und stellt erneut Antrag auf Durchführung einer solchen. a) Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). b) Anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ortsbesichtigung „insbesondere mit Blick auf die Senke und das schwierige Anfahren“ (act. 13045). Der Polizeirichter lehnte den Beweisantrag der Berufungsführerin auf Durchführung einer Ortsbesichtigung mit der Begründung ab, der Schuldspruch würde auch ergehen, wenn die Senke das Anfahren erschwert hätte, weshalb die Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht sachdienlich gewesen wäre (angefochtenes Urteil, E. 1b). Die Berufungsführerin bestreitet diese Argumentation nicht. Dennoch hebt sie hervor, im Rahmen einer Ortsbesichtigung wäre auch ersichtlich, dass C.________ den Lieferwagen nicht habe überholen können, ohne eine Sicherheitslinie zu überfahren. Die Berufungsführerin übersieht, dass sowohl der Zeuge D.________ (act. 1026, 3010, 3011), als auch das durchgeführte Gutachten (act. 8022, 8028, 8029) bestätigen, dass C.________ die Sicherheitslinie nicht überfahren hat, als er am Lieferwagen vorbeifuhr. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Aussage des Zeugen in Frage stellen. Auch keine gewichtigen, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien erschüttern ernstlich die Überzeugungskraft des durchgeführten Gutachtens (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Da der Lieferwagen auf die Rue des Alpes abbog, als C.________ an ihm vorbeifuhr, hatte dieser genug Platz, um auf seiner Spur weiterzufahren, ohne die Sicherheitslinie zu überschreiten (act. 8028, 8029). Die Fahrradspur ermöglichte es dem Lieferwagen, vor dem Abbiegen weit nach rechts zu fahren, sodass er C.________ nicht behinderte. Unter diesen Umständen erscheint eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich. Die Vorinstanz lehnte den Beweisantrag der Berufungsführerin ohne Rechtsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung ab. Aus den gleichen Gründen erscheint die Durchführung einer Ortsbesichtigung im Berufungsverfahren als unnötig. Die Berufungsführerin bringt zu Recht keine weiteren Gründe vor, die auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts schliessen lassen könnten. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen. 3. Weiter rügt die Berufungsführerin eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Satz 1 VRV und Art. 26 Abs. 1 SVG. Sie bringt vor, C.________ habe beim Überholen, die Sicherheitslinie überfahren. Aufgrund des Vertrauensprinzips habe sie nicht mit einem solchen rechtswidrigen Verhalten rechnen müssen. a) Nach Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält und sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG; Urteil Bundesgericht 4A_663/2014 vom 9. April 2015 E. 3.3.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Die Berufungsführerin legt ihren Ausführungen einen anderen Sachverhalt zugrunde, als der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte. Es ist unbestritten, dass C.________ auf der Hauptstrasse gefahren ist. Die Berufungsführerin, die sich auf einer Nebenstrasse befand und sich in den Verkehr auf die Hauptstrasse einfügen wollte, musste C.________ den Vortritt belassen (Art. 36 Abs. 4 SVG). Im erstinstanzlichen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, dass C.________ die Sicherheitslinie nicht überfuhr, als er am Lieferwagen vorbeigefahren ist. Art. 34 Abs. 3 SVG findet daher keine Anwendung. C.________ war vortrittsberechtigt und verhielt sich ordnungsgemäss. Die Berufungsführerin kann sich deshalb nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Folglich ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Berufungsführerin hat die Strafe lediglich als logische Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten. Im Rahmen der begründeten Berufungserklärung äusserte sie sich nicht dazu und stellte auch keinen Eventualantrag. Der Strafappellationshof ist daher nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumessung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. Demnach ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des B.________ vom 12. Januar 2016 zu bestätigen. 5. a) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Berufungsführerin Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 und 428 StPO), ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 6‘288.80 (Gerichtsgebühr: CHF 750.-; Auslagen: CHF 5‘538.70) und im Berufungsverfahren CHF 1‘100.- (Gerichtsgebühr CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). b) Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Dementsprechend wird das Urteil des B.________ vom 12. Januar 2016 bestätigt. Es lautet unverändert wie folgt: „1. A.________ wird der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Unaufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortritts einem vortrittsberechtigten Fahrzeug) (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 und Art. 15 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 8. März 2013, schuldig gesprochen. 2. A.________ wird zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt (Art. 47, 48e, 105, 106 StGB). Bei Nichtbezahlen der Busse wird diese durch 2 Tage Freiheitsstrafe ersetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3. Die Gerichtsgebühren in der Höhe von CHF 750.– und die Auslagen in der Höhe von CHF 5‘538.80 werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).“ II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Oktober 2016/fri Präsident Gerichtsschreiberin

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