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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 07.11.2017 501 2016 146

7 novembre 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,220 mots·~16 min·1

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 146 Urteil vom 7. November 2017 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, Privatverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern) Berufung vom 21. September 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des B.________ vom 19. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. C.________ verlangte am 22. August 2015 die Intervention der Polizei wegen des Lenkers des Fahrzeugs der Marke BMW, ddd. Er warf diesem vor, am 22. August 2015 kurz vor 20.00 Uhr auf dem Kiesplatz hinter der Eishalle in E.________ eine Runde gefahren zu sein (sog. Drift). Durch das Fahrmanöver seien Kieselsteine gegen das parkierte Fahrzeug von C.________ sowie auf den ca. 20 m entfernten Robinsonspielplatz, auf welchem sich Kinder befanden, geschleudert worden. Zudem hätten sich auch Bewohner des Asylzentrums in Reichweite befunden (act. 2 f.). Das Fahrzeug C.________s der Marke Skoda, fff, habe gemäss diesem durch die Kieselsteine einen Sachschaden in der Höhe von voraussichtlich CHF 1'609.60 erlitten (act. 9 ff.). C.________ stellte in der Folge am 3. September 2015 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger (act. 4). Der Fahrer des Fahrzeugs BMW konnte als A.________ identifiziert und von der Polizei noch am 22. August 2015 zu den Vorwürfen einvernommen werden. A.________ gab zu, mit dem BMW seiner Mutter in Begleitung seines Onkels G.________ gegen 20 Uhr am fraglichen Ort eine Runde gedreht zu haben, „um sich zu amüsieren“. Dass dadurch Kieselsteine ein Fahrzeug beschädigt hätten, will er nicht wahrgenommen haben (act. 5 verso). Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2016 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt und eine mit Urteil vom 14. August 2014 bedingt ausgesprochene Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit widerrufen sowie gleichzeitig ein (gleich lautender, aber auf Deutsch abgefasster) Strafbefehl vom 20. Januar 2016 aufgehoben (act. 30 ff.). Gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2016 erhob A.________ am 1. März 2016 fristgerecht Einsprache (act. 101), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 8. März 2016 (Postaufgabe) die Akten dem Polizeirichter übermittelte (act. 102 f.). B. Anlässlich der Sitzung vom 19. Juli 2016 vor Polizeirichter des B.________ wurden A.________ und als Zeugin Gend H.________ einvernommen. Der Rechtsbeistand von A.________ hielt seinen Parteivortrag, und letzterer äusserte sich abschliessend, wobei er auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtete (act. 135 ff.). Mit Urteil vom 19. Juli 2016 erklärte der Polizeirichter des B.________ A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. August 2015 in E.________, schuldig (Ziffer 1), sprach ihn vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei (Ziffer 2), verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.- (Ziffer 3) und zu den Verfahrenskosten von Fr. 400.- (Ziffer 5) und setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse (Ziffer 4) (act. 141). Das Urteilsdispositiv und die Kurzbegründung wurden A.________ am 21. Juli 2016 zugestellt. A.________ meldete am 28. Juli 2016 Berufung gegen das Urteil an. Der begründete Entscheid wurde ihm am 2. September 2016 zugestellt. C. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2016 hat A.________ das erstinstanzliche Urteil angefochten. Er schliesst auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 28. September 2016 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und C.________ Gelegenheit, innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 29. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, und beantragte die Abweisung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 der Berufung. C.________ hat mit Mail vom 19. Oktober 2016 mitgeteilt, er nehme am Berufungsverfahren nicht teil. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der Vizepräsident des Appellationshofs A.________ mit, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt, und forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 407 Abs. 1 Bst. b StPO auf, seine Berufung bis zum 16. November 2016 schriftlich zu begründen. Auf Gesuch A.________s vom 15. November 2016 wurde diese Frist mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 17. November 2016 ein erstes Mal bis zum 12. Dezember 2016 verlängert. Auf Gesuch A.________s vom 9. Dezember 2016 wurde die Frist mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 12. Dezember 2016 ein zweites Mal bis zum 12. Januar 2017 verlängert. A.________ reichte in der Folge am 12. Januar 2017 seine begründete Berufung ein. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 gab der Vizepräsident des Appellationshofs der Staatsanwaltschaft und dem Polizeirichter des B.________ Gelegenheit, bis zum 6. Februar 2017 zur begründeten Berufungsschrift Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des B.________ verzichtete am 17. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft teilte am 19. Januar 2017 mit, sie werde keine Stellungnahme einreichen, schliesse aber nach wie vor auf Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen A.________s (im Folgenden: der Berufungsführer) in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 21. Juli 2016 zugestellt (act. 138). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (act. 139) und somit offensichtlich form- und fristgerecht. Dass das Urteilsdispositiv nicht gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO dem Anwalt des Berufungsführers, sondern direkt diesem zugestellt wurde, bleibt unter diesen Umständen ohne Folgen. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 2. September 2016 zugestellt (act. 142). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers erfolgte am 21. September 2016 und https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln und die dafür verhängte Busse sowie die Kostenauflage; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. d) Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 28. September 2016 wurde den Berufungsgegnern eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. C.________ hat am 19. Oktober 2016 erklärt, am Berufungsverfahren nicht teilzunehmen. e) Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Rechtsfragen zu entscheiden sind (Bst. a) oder wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Bst. c). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall bildeten zwar nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Allerdings ist im Berufungsverfahren einzig die Verurteilung wegen einer Übertretung angefochten. Der Freispruch wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung) wurde nicht angefochten. Deshalb und weil sich ausschliesslich Rechtsfragen stellen, ist die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln (in diesem Sinn HUG/SCHEIDEGGER, in Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 406 N. 6). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichte der Berufungsführer seine begründete Berufung am 12. Januar 2017 und damit innert zweimal erstreckten Frist ein. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. f) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 7 f.). Dies gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen angefochten sind, das erstinstanzliche Verfahren indes auch Vergehen zum Gegenstand hatte (HUG/SCHEIDEGGER, loc. cit.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). g) Da das Urteil des Polizeirichters mit Ausnahme des Freispruchs wegen Sachbeschädigung vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Bezüglich des Freispruch wegen Sachbeschädigung ist das Urteil des Polizeirichters hingegen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2. a) Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers und der Zeugin Gend H.________ sowie dem Polizeirapport folgender, im Berufungsverfahren nicht bestrittener Sachverhalt: Der Berufungsführer drehte am 22. August 2015, gegen 20 Uhr, am Steuer des Fahrzeugs seiner Mutter BMW, ddd, auf dem Kiesplatz hinter der Eishalle in E.________ eine Runde (sog. Drift), «um sich zu amüsieren». Dadurch wurden Kieselsteine gegen das parkierte Fahrzeug der Marke Skoda von C.________, fff, geschleudert und beschädigten dieses. Der Sachschaden am Fahrzeug belief sich schliesslich auf CHF 1'967.40 (act. 128). Nicht erstellt werden konnte hingegen, dass Kieselsteine über 20 Meter bis auf den anliegenden Robinsonspielplatz geschleudert wurden, auf welchem sich Kinder befanden, und diese ernsthaft gefährdet hätten. Offen blieb auch, ob der Berufungsführer mit seinem Manöver weitere Belästigungen, etwa übermässigen Lärm, verursacht hatte (Urteil, Erw. 4 S. 4). b) Der Polizeirichter verurteilte den Berufungsführer in Anwendung der Art. 90 Abs. 1 und 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 3 VRV. Dabei erwog er, was folgt (Urteil, Ziff. 5 S. 4 f.): Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen. Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung können von blossen Unannehmlichkeiten bis zu konkreten Gefahren für Leib und Leben reichen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 42 N. 2). Es wird jedoch regelmässig zumindest eine abstrakte Gefahr vorausgesetzt (HAGENSTEIN, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 42 N. 53). Allgemein hat jeder Fahrer, der ein Manöver mit erhöhter Gefährlichkeit ausführt oder sonst einen gefährlichen Zustand schafft, besonders vorsichtig zu sein und die gebotenen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (WEISSENBERGER, Art. 42 N. 2). Verboten sind nicht alle Belästigungen, sondern nur jene, die der Fahrzeuglenker vermeiden könnte; also insbesondere jene, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht. Wann eine Handlung als „vermeidbar" gilt, kann nicht immer klar beantwortet werden, da dies einerseits von der individuellen konkreten Kondition und. Einschätzung des Fahrzeugführers und andererseits von der konkreten Situation abhängt. Die in Art. 42 Abs. 1 SVG aufgeführten Belästigungen sind dabei als beispielhafte Aufzählung zu verstehen (HAGENSTEIN, Art. 42 N. 4 ff.). Die vermeidbaren Belästigungen werden in Art. 33 und 34 VRV näher präzisiert. In Art. 33 VRV sind die zu vermeidenden Lärmbelästigungen näher aufgeführt. Aus der bundesgerichtlichen Kasuistik (vgl. HAGENSTEIN, Art. 42 N. 11 ff.) wird ersichtlich, dass eine gewisse Intensität der Lärmbelästigung vorausgesetzt wird. Da aus dem Beweisverfahren nicht hervorgeht, ob überhaupt Lärm entstanden ist, ist diese Verordnungsbestimmung vorliegend nicht erfüllt. Nach Art. 34 Abs. 3 VRV hat der Fahrzeugführer auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen [...] so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. Obwohl Kieselsteine nicht explizit in den zitierten Bestimmungen von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV als Belästigungen erwähnt werden, können diese gleichwohl als solche angesehen werden. Dies, weil sie ihrer Natur nach und falls aufgeworfen bzw. weggeschleudert sehr ähnlich mit den in der Bestimmung erwähnten Staub- und Rauchbelästigungen sind und deshalb auch als Gefahr für Strassenbenützer und Anwohner angesehen werden müssen. Zudem kann ein Kiesplatz unter die in Art. 34 Abs. 3 VRV erwähnte staubige oder schmutzige Strasse subsumiert

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 werden, auf welchen der Fahrzeugführer ebenfalls Belästigungen zu vermeiden hat. Die vorliegend relevante Handlung des Beschuldigten (Fahren einer Runde auf dem Kiesplatz) muss zudem als vermeidbar angesehen werden, da kein objektiver Grund bestand, ein solches Fahrmanöver überhaupt auszuführen, sei dies nun auf einer Strasse oder auf einem Kiesplatz. Gemäss eigener Aussage hat der Beschuldigte diese Handlung nur vorgenommen, um sich zu amüsieren. Durch seine Handlung ist eine zumindest abstrakte Gefahr geschaffen worden. Wenn das Auto von C.________ durch weggeschleuderte Kieselsteine beschädigt wurde, bestand zumindest die Möglichkeit, dass die sich in der Nähe befindenden Menschen hätten getroffen werden können. Daher erfüllte die aus der Fahrweise des Beschuldigten resultierende Belästigung (Wegschleudern von Kieselsteinen) den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 42 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV. In subjektiver Hinsicht ist im SVG auch die fahrlässige Tatbegehung tatbestandsmässig, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). c) Der Berufungsführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV und somit eine Rechtsverletzung. Er bringt vor, durch das Wegschleudern der Kieselsteine sei keine Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern erfolgt. Dem Begriff der Belästigung sei immanent, dass er eine subjektive Komponente beinhalte. Erst wenn das Verhalten des Fahrzeugführers durch den Betroffenen tatsächlich als belästigend empfunden werde, sei dieses strafrechtlich relevant. Damit fehle es grundsätzlich schon einmal an der genügenden Bestimmtheit dieser Norm. Der Polizeirichter gehe davon aus, dass sich Personen in der Nähe befunden hätten. Weder die auf dem Spielplatz noch beim Eingang des Asylzentrums befindlichen Personen hätten jedoch gegenüber der Polizei eine gefühlte Belästigung erwähnt. Auch C.________ habe keine Angaben zu subjektiv empfundenen Belästigungen gemacht und sei folglich nicht im Sinne der strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen belästigt, sondern habe eine durch den Berufungsführer fahrlässig begangene Sachbeschädigung erlitten. Eine abstrakte Gefährdung von Drittpersonen könne angesichts des Umstandes, dass sich verschiedene Personen in der Nähe des Fahrzeugs des Berufungsführers befunden haben sollen, jedoch keine einzige Beschwerde bezüglich einer gefühlten Belästigung irgendwelcher Art bei der Polizei eingegangen sei, nicht ernsthaft bejaht werden. Wenn demnach nachweislich keiner der anwesenden Zeugen im Verhalten des Berufungsführers eine Belästigung gesehen hätten, könne daraus auch nicht eine abstrakte Belästigung oder Gefahr konstruiert werden. Da weder eine konkrete noch eine abstrakte Belästigung Dritter stattgefunden habe, sei der Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 VRV nicht erfüllt (Berufung, S. 6 f. Ziff. 6). d) Soweit der Berufungsführer vorbringt, es hätten sich Personen in der Nähe befunden, aber diese hätten der Polizei keine Belästigung gemeldet, entfernt er sich vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern dieser unzutreffend wäre. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Im Übrigen ist die Rüge nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass C.________ die Polizei gerufen und Strafantrag gestellt hatte, womit er zumindest implizit zum Ausdruck brachte, durch das Verhalten des Berufungsführers belästigt worden zu sein, liegt eine Belästigung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 SVG nicht erst dann vor, wenn sich ein Strassenbenützer oder Anwohner bei der Polizei meldet und angibt, belästigt worden zu sein. Ob eine vermeidbare Belästigung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Wie der Polizeirichter richtig erkannt hat, ist der Begriff der Belästigung weit zu fassen und kann bereits in blossen Unannehmlichkeiten bestehen; zumindest aber wird eine abstrakte Gefahr vorausgesetzt. Verboten sind zudem nur vermeidbare Belästigungen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Im vorliegenden Fall hat der Berufungsführer auf einem öffentlich zugänglichen Kiesplatz ohne einleuchtenden Grund eine Runde gedreht, «um sich zu amüsieren». Dadurch wurden Kieselsteine gegen das Fahrzeug von C.________ geschleudert, und dieses wurde in nicht unwesentlichem Masse beschädigt. Das Schleudern von Kies ist offensichtlich ebenso wie das Spritzen von Staub, Schmutz oder Schnee eine Belästigung, da dies Strassenbenützer oder Anwohner treffen und allenfalls sogar verletzen könnte. Dass Kies in Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV nicht ausdrücklich genannt wird, ist ohne Belang; es handelt sich um abstrakte Normen, und die Aufzählung der möglichen Belästigungen in Art. 42 Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Allgemein hat jeder Fahrer, der ein Manöver mit erhöhter Gefährlichkeit ausführt oder sonst einen gefährlichen Zustand schafft, besonders vorsichtig zu sein und die gebotenen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (BGE 95 IV 139 E. 1a). Wer durch ein Fahrmanöver auf einem Kiesplatz unnötig Kies aufwirbelt bzw. wegschleudert, schafft eine abstrakte Gefahr für die übrigen Strassenbenützer, und diese abstrakte Gefahr hat sich zudem im vorliegenden Fall konkretisiert, indem das Fahrzeug des Strassenbenützers C.________ beschädigt wurde. Schliesslich war die Belästigung offensichtlich vermeidbar, da der Berufungsführer die Runde zum blossen Vergnügen drehte. Der Berufungsführer hätte sich vor seinem Manöver zumindest vergewissern müssen, ob sich andere Fahrzeuge oder Personen in der Nähe befanden und vom Kies getroffen werden könnten. Der Polizeirichter hat somit im Ergebnis Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 VRV richtig angewandt. Damit ist die Berufung abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1‘150.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 JR). Da der Berufungsführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des B.________ vom 19. Juli 2015 wird bestätigt. Es hat folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1, 42 Abs. 1 SVG, 34 Abs. 3 VRV), begangen am 22. August 2015 in E.________. 2. A.________ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 500.- (Art. 47, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 und 3 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘150.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 150.-, werden A.________ auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. November 2017/fba Präsident Gerichtsschreiberin

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