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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 20.11.2017 501 2016 122

20 novembre 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·5,223 mots·~26 min·2

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 122 Urteil vom 20. November 2017 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin sowie B.________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer Gegenstand Sachentziehung (Art. 141 StGB) Berufung vom 14. Juli 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des C.________ vom 1. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Im Oktober 2010 schloss B.________ auf Wunsch ihres damaligen Partners A.________ und im Einverständnis mit der D.________ AG einen Leasingvertrag für den Personenwagen Audi Q5 2.0 für die Dauer von 48 Monaten ab. B.________ und A.________ vereinbarten, dass Letzterer das Fahrzeug fährt und alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug, namentlich Versicherungsprämien, Steuern und Leasingraten, übernimmt. Das Paar trennte sich Ende 2013. Am 28. Februar 2014 anerkannte A.________, B.________ einen Betrag von CHF 77‘523.20 aus dem Leasingvertrag der D.________ AG zu schulden. B.________ setzte A.________ im März 2014 Frist, um entweder den Leasingvertrag zu übernehmen oder ihr das Fahrzeug zur Auflösung des Vertrags zu übergeben. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 setzte ihr Rechtsvertreter A.________ eine letzte Frist bis zum 14. Mai 2014, um die Übernahme des Leasingvertrags zu regeln. In der Folge wurde B.________ zur Kenntnis gebracht, dass A.________ den Audi Q5 im Internet zum Verkauf ausgeschrieben hatte. Nachdem A.________ die ihm gesetzten Fristen zur Rückgabe des Autos an B.________ bis am 20. Juni bzw. 1. Juli 2014 unbenutzt verstreichen liess, reichte diese am 10. Juli 2014 Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, evtl. Sachentziehung gegen ihren ehemaligen Partner ein. Am 23. September 2014 beschlagnahmte die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft den Audi Q5 bei der E.________. Nach der Freigabe und im Einverständnis mit der D.________ AG wurde das Fahrzeug von der F.________ AG abgeholt. Zwischen dem kalkulatorischen Restwert und dem Eintausch Eurotaxwert ergab sich eine Wertdifferenz von CHF 17‘453.35 zu Lasten von B.________, welche die F.________ AG auf CHF 16‘000.- reduzierte. Die A.________ gesetzte Frist zur Stellungnahme betreffend die Differenzabrechnung lief unbenutzt ab. B.________ konnte mit Zustimmung der F.________ AG mit der G.________ AG ein besseres Angebot für die Rücknahme des Fahrzeugs aushandeln, womit die Ablösedifferenz aus dem Leasing auf CHF 14‘500.- reduziert werden konnte. Die D.________ AG stellte ihrerseits die nicht bezahlten Leasingraten sowie Mahngebühren und Verzugszinse in der Höhe von insgesamt CHF 3‘478.35 in Rechnung. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 wurde A.________ (act. 10000 f.) wegen Veruntreuung und Übertretung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je CHF 160.- und zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt. A.________ erhob am 6. Januar 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Polizeirichter des C.________ verhandelte die Angelegenheit am 18. August und 1. Dezember 2015. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 erklärte der Polizeirichter des C.________ A.________ schuldig der Sachentziehung sowie der Übertretung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 100.-. Der Betrag des Tagessatzes wurde auf CHF 100.- festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse setzte er auf einen Tag fest. Weiter verurteilte der Polizeirichter A.________ B.________ den Betrag von CHF 17‘978.35 mit Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2015, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie eine Entschädigung von CHF 4‘500.- für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen. Die übrigen Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Polizeirichter

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 sprach A.________ eine reduzierte Entschädigung von CHF 1‘500.- zu und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘800.- zu ¾ A.________ und zu ¼ dem Staat. C. Vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 14. Juli 2016 die Berufungserklärung ein. Er beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung und ficht die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen des Urteils inklusive Zivilpunkt an. D. Am 19. Juli 2016 erklärte die zuständige Staatsanwältin, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. In der Sache schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung. E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erklärte auch der Rechtsvertreter von B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin), dass weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache auf Abweisung der Berufung geschlossen werde. F. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien am 25. Juli 2016 mit, sie beabsichtige, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuordnen und gehe ohne gegenteilige Stellungnahme bis zum 16. August 2016 davon aus, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. Mit Eingabe vom 28. Juli bzw. 16. August 2016 erklärten die Privatklägerin bzw. der Berufungsführer, keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu haben. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. G. Am 6. Oktober 2016 begründete der Berufungsführer seine Berufung schriftlich. Mit Eingabe vom 13. bzw. 24. Oktober 2016 verzichteten die Staatsanwaltschaft bzw. der Polizeirichter des C.________ auf eine Stellungnahme. Die Privatklägerin nahm am 22. November 2016 Stellung zur Berufung. Sie beantragt die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsführers. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Übertretung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle gemäss Ziff. 1., des Freispruchs vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Ziff. 2. und des Nicht-Widerrufs des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Februar 2013 bedingt ausgesprochenen Strafvollzugs gemäss Ziff. 5 in sämtlichen Punkten an. Die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Entschädigungen sowie den Kostenpunkt ficht der Berufungsführer nicht selbständig an, sondern als Folge des beantragten Freispruchs. Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. 1., 3., 4., 6.,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 7., 8., 9. und 10. zu überprüfen. In den übrigen Punkten ist es mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 75 JG wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Der Berufungsführer konnte seine Berufung schriftlich begründen. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. 389 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Sachentziehung in mehrfacher Hinsicht. Ergänzend zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Privatklägerin und der Berufungsführer vereinbart hätten, dass die Privatklägerin das fragliche Fahrzeug lease, sie dieses jedoch zur hauptsächlichen Benutzung durch den Berufungsführer herausgeben würde. Sämtliche Kosten habe der Berufungsführer zu tragen gehabt. Das Fahrzeug habe sich im Wissen der Parteien zum Verkauf bzw. Eintausch bei der E.________ befunden, da die Privatklägerin das Fahrzeug nicht selbst habe benutzen und der Berufungsführer die drohenden hohen Kilometerkosten aus nachvollziehbaren Gründen habe verhindern wollen. Dem hält die Privatklägerin dagegen, nicht gewusst zu haben, wo sich das Fahrzeug befunden habe. Auch der Zeuge H.________ habe nie ausgesagt, der Privatklägerin bestätigt zu haben, dass das Auto bei der E.________ gestanden sei. Des Weiteren habe der Berufungsführer erklärt, er habe den Audi Q5 verkauft, womit der Privatklägerin zusätzlich der Eindruck vermittelt worden sei, das Fahrzeug befinde sich nicht bei der E.________. Er behaupte aktenwidrig, die Privatklägerin darauf angesprochen zu haben, ob sie das Fahrzeug zurück haben wolle und dies die Privatklägerin nicht gewollt habe. Der Berufungsführer habe das Fahrzeug der Privatklägerin nicht zurückgebracht und sie im Übrigen auch nie darauf hingewiesen, dass sie das Fahrzeug bei der E.________ abholen könne. Der Audi Q5 sei dem Berufungsführer nicht zur hauptsächlichen, sondern zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung gestanden. Nachdem er die Leasingraten nicht mehr bezahlt habe, habe die Privatklägerin als Leasingnehmerin das Auto mehrfach zurückverlangt, aber der Berufungsführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. 4.2 Unbestritten ist, dass der Audi Q5 durch die Privatklägerin bei der E.________ geleast worden ist mit der Absicht, dass das Fahrzeug durch den Berufungsführer benutzt und auch bezahlt wird. Der Privatklägerin sollten keine Kosten entstehen. Bestritten ist demgegenüber, ob die Privatklägerin gewusst hat, dass das Fahrzeug zum Verkauf bei der E.________ gestanden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Sachbeweise liegen keine vor und die Schilderungen der Protagonisten gehen auseinander. Es steht somit Aussage gegen Aussage und es ist zu prüfen, ob der einen oder anderen Version der Vorzug zu geben ist. 4.2.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Der Grundsatz betrifft sowohl die Beweislast wie auch die Beweiswürdigung. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das (Straf-) Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil BGer 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). 4.2.2 Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage einer Zeugenaussage. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368, 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). 4.3 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin am 15. Juni 2014 von ihrer Mutter erfahren hat, dass das Fahrzeug am I.________ stand (act. 25/4). Am 10. Juli 2014 reichte sie Strafanzeige gegen den Berufungsführer ein (act. 2000 ff.). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Berufungsführer das besagte Fahrzeug auf dem Internetportal www.autoscout24.ch zum Verkauf angeboten hatte. Als Sofortmassnahme wurde das Fahrzeug im Ripol zur Fahndung ausgeschrieben. Da zu Beginn der Ermittlungen auch der Aufenthaltsort des Berufungsführers unbekannt war, wurde dieser ebenfalls zur Aufenthaltsnachforschung im Ripol ausgeschrieben. Nachdem es gelungen war, den vorübergehenden Aufenthaltsort des Berufungsführers ausfindig zu machen, sprach dieser in einer anderweitigen Angelegenheit am Schalter des Polizeipostens J.________ vor (act. 2021). Dabei teilte er mit, dass sich das gesuchte Fahrzeug bei der E.________ befinde und händigte einen Fahrzeugschlüssel aus (act. 2049 f.,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 2064 f.). Das Fahrzeug wurde schliesslich am 23. September 2014 bei der E.________ sichergestellt (act. 2066 f.). 4.3.2 In seiner Eingabe vom 19. Februar 2015 an den Polizeirichter erklärte der Berufungsführer, sämtliche der involvierten Personen, namentlich die Privatklägerin, hätten gewusst, dass das Fahrzeug zum Verkauf bei einer Garage gestanden sei und sämtliche Parteien seien mit der beabsichtigten Veräusserung einverstanden gewesen (act. 3). Am 4. Mai 2015 erläuterte er, der Audi Q5 sei seit dem 8. Juli 2014 zum Verkauf bei der E.________ gestanden. Er wiederholte, dass dies sämtliche der involvierten Personen gewusst hätten und mit einer Veräusserung einverstanden gewesen seien (act. 12). An der Sitzung vom 18. August 2015 vor dem Polizeirichter des C.________ sagte die Privatklägerin aus, nicht gewusst zu haben, dass der Berufungsführer das Fahrzeug habe verkaufen wollen. Der Freund ihrer Mutter sei auf das Inserat auf Autoscout gestossen. Sie habe von einer Drittperson davon erfahren. Am 16. Juni 2014 habe ihr K.________ geraten, Strafanzeige gegen den Berufungsführer einzureichen (act. 20/2 ff.). Der Berufungsführer gab zu Protokoll, er habe gewusst, dass das Fahrzeug eigentlich der D.________ gehört habe. Auch habe die Privatklägerin gewusst, dass er das Inserat schalten werde. Seit dem 8. Juli 2014 sei das Fahrzeug bei der E.________ bei H.________ gestanden. Dies habe die Privatklägerin gewusst, weil er ihr es am Telefon gesagt habe. Danach habe sie H.________ angerufen, welcher ihr dies bestätigt habe. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin am 11. Juni 2014 geschrieben habe, der Audi sei verkauft (act. 20/4). Weiter sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gewusst, dass das Auto bei der E.________ gewesen sei. Sie habe im Februar 2014 H.________ angerufen, um zu fragen, ob er etwas von dem Fahrzeug wisse. Er habe ihr gesagt, das Auto sei kurz dort gestanden, weiter habe er aber keine Aussagen gemacht (act. 20/6). Erst nach Einreichung der Strafanzeige habe sie erfahren, dass das Auto bei der E.________ sei. Sie habe versucht H.________ zu erreichen, er habe aber nicht zurückgerufen (act. 20/10). Anlässlich der Sitzung vom 1. Dezember 2015 vor dem Polizeirichter des C.________ sagte H.________ der E.________ aus, die Privatklägerin habe gewusst, dass sich das Fahrzeug bei ihnen befinden würde, ansonsten sie ihn wohl nicht angerufen hätte (act. 49/3). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie habe im März 2014 mit dem Geschäftsführer der E.________Kontakt gehabt und dieser habe ihr damals gesagt, das Fahrzeug sei bei ihm gewesen, aber nun fahre es der Berufungsführer wieder. Ende August habe sie erneut versucht, ihn zu kontaktieren, was ihr nicht gelungen sei (act. 49/6). 4.3.3 Klar ist, dass die Privatklägerin am 15. Juni 2014 wusste, wo sich das Fahrzeug befunden hatte. Es ist festzustellen, dass die Aussagen der beiden Protagonisten insgesamt glaubwürdig und auch glaubhaft sind; im entscheidenden Punkt, nämlich ob die Privatklägerin wusste, wo sich das Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt befand, gehen die Aussagen auseinander. Auch die Aussage des Zeugen H.________ hilft nicht weiter, da nicht klar ist, auf welchen Zeitpunkt sich dies bezieht. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt in Bezug auf diesen Aspekt nicht genügend erhellt werden, so dass im Zweifel auf die für den Angeklagten günstigere Version – wonach die Privatklägerin wusste, wo sich das Fahrzeug befindet – abzustellen ist. Die Berufung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt entsprechend zu ergänzen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 5. 5.1 Der Berufungsführer rügt zudem, das objektive Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens liege nicht vor, weshalb er vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen sei. 5.2 Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). 5.2.1 Art. 141 StGB schützt nicht nur den Fahrniseigentümer, sondern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Geschützt ist auch die auf einem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache (WEISSENBERGER, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 141 N. 6). Grundlage der Berechtigung an der Sache können neben dem Eigentum alle anderen dinglichen Rechte wie z.B. die Nutzniessung und der Besitz bzw. Mitbesitz bilden, soweit dieser rechtlich geschützt ist, also auf Vertrag wie etwa Miete, Pacht, Leihe, Leasing, Arbeitsvertrag oder auf weiteren Rechtstiteln des privaten, aber auch des öffentlichen Rechts beruht. Rein obligatorische Ansprüche, die keinerlei dingliche Rechte als Grundlagen haben (z.B. Besitz), scheiden hingegen aus (WEISSENBERGER, Art. 141 N. 8 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Entziehen bedeutet einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (BGE 115 IV 207 E. 1. b) aa). 5.2.2.1 Aus der Funktion des Art. 141 StGB, als Auffangtatbestand für die Entziehung fremder beweglicher Sachen ohne Aneignungsabsicht zu dienen, ergibt sich, dass die Bestimmung grundsätzlich alle Handlungen erfasst, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben, und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in Gewahrsam hat oder nicht (WEISSENBERGER, Art. 141 N. 16 mit weiteren Hinweisen; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 14 N. 7; a.M. TRECHSEL/CRAMERI, in Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 141 N. 7: Vorenthalten setze voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache habe). 5.2.2.2 Strittig ist, ob auch die blosse Nichterfüllung eines Eigentumsherausgabeanspruchs (Art. 641 Abs. 2 ZGB) und/oder die Verletzung vertraglicher Rückgabepflichten (etwa nach Ablauf des Leih- oder Leasingvertrages) als Vorenthalten einzustufen ist. Das BGer hat diese Frage mit Einschränkungen bejaht (WEISSENBERGER, Art. 141 N. 20). Unter Vorenthalten darf nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde. Dies gilt auch dann, wenn dem Eigentümer eine Sache vorenthalten wird, was gerade bei der Verletzung von Rückgabepflichten die Regel sein dürfte. Deshalb ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert. Es geht mit anderen Worten um Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der vorübergehenden Enteignung (BGE 115 IV 207 E. 1 b) aa). In der Literatur wird demgegenüber sowohl eine engere als auch eine weitere Auslegung postuliert. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER wollen die Tathandlung des Vorenthaltens von bereits im Gewahrsam des Täters stehenden Gegenständen auf Fälle beschränken, in denen die Verweigerung der Rückgabe auf eine dauernde Enteignung hinauslaufe, wozu entgegen BGE 115 IV 207

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 noch nicht genüge, dass der Täter die Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer erheblich verzögere oder erschwere. Gleiches gelte auch für die Vereitelung dinglicher Rechte, indem die Sache bloss (vertragswidrig) nicht herausgegeben, die baldige Rückgabe verweigert oder die Rückgabe an Bedingungen geknüpft werde. Demgegenüber bejaht DONATSCH zumindest schon dann eine tatbestandsmässige Entziehung, wenn sich der Täter auf entsprechendes Verlangen hin ausdrücklich weigert, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen, oder wenn der Täter diesen an der Mitnahme der Sache hindert, sofern er keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt oder diese von Bedingungen abhängig macht (WEISSENBERGER, Art. 141 N. 21). Mindestens erforderlich ist zunächst die Verletzung eines dinglichen Anspruchs wie z.B. des Herausgabeanspruchs nach Art. 642 ZGB. Darüber hinaus muss der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen geben, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechts über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (WEISSENBERGER, Art. 141 N. 23). 5.2.3 Vorliegend unterzeichnete die Privatklägerin zwar den Leasingvertrag, überliess den Audi Q5 jedoch dem Berufungsführer zum Gebrauch. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, die Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing zu übernehmen. Es ist somit festzustellen, dass die Privatklägerin kein dingliches Recht, sondern einzig einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Berufungsführer hatte. Der Schutzbereich von Art. 141 StGB ist nicht berührt und das Handeln des Berufungsführers nicht als Vorenthalten zu qualifizieren, weshalb der objektive Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt ist. Die Berufung ist deshalb auch in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungsführer vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. 5.3 Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, müsste der Berufungsführer freigesprochen werden. Er macht geltend, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt schädigen wollen. 5.3.1 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, auch hinsichtlich des erheblichen Nachteils. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 14 N. 9; TRECHSEL/CRAMERI, Art. 141 N. 9; WEISSENBERGER, Art. 141 N. 31). 5.3.2 Der Strafappellationshof ist der Überzeugung, dass das Handeln des Berufungsführers darauf ausgerichtet war, die Kosten möglichst tief zu halten und nicht, der Privatklägerin einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Er unterzeichnete denn auch eine Schuldanerkennung für den Betrag von CHF 77‘523.20. Es fehlt somit am erforderlichen (Evenutal-)Vorsatz, insbesondere hinsichtlich des erheblichen Nachteils. 6. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N. 19 und 41). Die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (Urteil BGer 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). Nicht bestritten ist die Abmachung zwischen der Privatklägerin und dem Berufungsführer, wonach Letzterer für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing aufzukommen hat. Dies wird

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 bekräftigt durch die am 28. Februar 2014 durch den Berufungsführer unterzeichnete Schuldanerkennung, in der er das Bestehen einer Forderung in Höhe von CHF 77‘523.20 gegenüber der Privatklägerin anerkennt. Die Forderung wird wie folgt beschrieben: Leasingvertrag Nr. lll der D.________ AG (gemäss Beilage). Jegliche Leasingraten von CHF 869.40 vom 29.10.2010 bis 28.10.2014 zuzüglich kalkulatorischer Restwert von CHF 35‘792.- und alle anfallenden Kosten wie Zuschlag für Mehr-Km sind durch den Schuldner zu begleichen. Die E.________ stellte der Privatklägerin mit Rechnung vom 29. Oktober 2014 die offenen Leasingraten vom 29. Juli, 29. August und 29. September 2014, die Mahngebühren, die Verzugszinsen sowie die Kündigungsgebühr im Betrag von insgesamt CHF 3‘478.35 in Rechnung (act. 10/3, 10/8). An der Verhandlung vom 18. August 2015 vor dem Polizeirichter bestätigte der Berufungsführer, es sei richtig, dass gewisse Leasingraten nicht bezahlt wurden und die Privatklägerin deshalb Mahnungen erhalten hat (act. 20/5). Infolge der Kündigung des Leasingvertrags stellte die D.________ AG der rücknehmenden Garage F.________ AG den kalkulatorischen Restwert von CHF 35‘655.35 in Rechnung (act. 10/9). Mit Zustimmung dieser Garage konnte die Privatklägerin ein Angebot des G.________ AG für die Rücknahme des Fahrzeuges aushandeln. Schliesslich wurde ihr die Ablösedifferenz von CHF 14‘500.- verrechnet (act. 10/7). Betreffend die vom Berufungsführer vorgebrachte Einrede der Verrechnung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. 9.3.). Somit ist die Sache spruchreif und es kann ohne Erhebung weiterer Beweise über die Zivilklage befunden werden. Die Zivilforderungen der Privatklägerin stützten sich auf die Schuldanerkennung vom 28. Februar 2014 bzw. den Leasingvertrag und sind nachgewiesen, weshalb die Verurteilung des Berufungsführers zur Bezahlung des Betrags von CHF 17‘978.35 mit Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2015 (Datum des Zahlungsbefehls) sowie der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren von einem Vorwurf freigesprochen, dem auf das ganze Strafverfahren gesehen eine grosse Bedeutung zukommt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel dem Berufungsführer und zu drei Vierteln dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem teilweise obsiegenden Berufungsführer und zu drei Vierteln dem Staat Freiburg auferlegt. Sie werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-). 7.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 wenn sie obsiegt. Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (ZR 111 (2012) Nr. 18 E. 5; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 433 N. 6; Urteil BGer 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1.). Die Privatklägerin obsiegt vorliegend einzig im Zivilpunkt; im Strafpunkt wird der Berufungsführer freigesprochen. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Privatklägerin im Zivilpunkt ist die ihr in erster Instanz zugesprochene Entschädigung von CHF 4‘500.- um drei Viertel zu kürzen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Meyer für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘125.- auszurichten. Diese ist vom Berufungsführer zu erstatten. Im Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Meyer einen Zeitaufwand von 9 Stunden 15 Minuten geltend. Er hatte die Berufungserklärung zur Kenntnis zu nehmen, seine Mandantin darüber zu informieren, zum schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen, eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seiner Mandantin besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden, ausmachend CHF 2‘250.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 112.50 festgesetzt. Die Rechtsanwalt Meyer für das Berufungsverfahren zugesprochene angemessene Entschädigung wird aufgrund des nur teilweisen Obsiegens der Privatklägerin im Zivilpunkt auf einen Viertel dieses Betrags, d.h. CHF 590.65, zuzüglich CHF 47.25 Mehrwertsteuer, festgesetzt und ist vom Berufungsführer zu erstatten. 7.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. Art. 429 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.). Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Staat auferlegt. Entsprechend ist in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes drei Viertel der Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht. Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Bei der Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5 % der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Für Reisen haben die Anwältinnen und Anwälte oder ihre Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine Entschädigung von 2.50 Franken je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Reiseentschädigung für Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen werden gemäss Artikel 77 dieses Reglements festgesetzt (Art. 79 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer wird getrennt aufgeführt (Art. 68 Abs. 4 JR). Der Berufungsführer mandatierte Rechtsanwalt Hueber bereits am 8. Januar 2013 (act. 7003). Im vorliegenden Strafverfahren trat er jedoch erst ab dem 6. Januar 2015, mithin dem Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache, als Rechtsvertreter des Berufungsführers auf (act. 9004). Er macht

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 einen Zeitaufwand von insgesamt 31 Stunden geltend (act. 57). Im erstinstanzlichen Verfahren hatte Rechtsanwalt Hueber die Akten zu studieren und sich mit seinem Mandanten zu besprechen, eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Dezember 2014 zu verfassen, sich auf die Verhandlungen des Polizeirichters vom 18. August 2015 (Dauer: 2h20) und vom 1. Dezember 2015 (Dauer: 2h35) vorzubereiten und seinen Mandanten zu begleiten. Ein Aufwand von 28 Stunden, ausmachend CHF 7‘000.-, erscheint angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beträgt 5 % der Grundentschädigung, d.h. CHF 350.-. Für die Reisen an die beiden Sitzungen wird eine Entschädigung von CHF 420.- (42 km x2x2x CHF 2.50) zugesprochen. Aufgrund seines nur teilweisen Obsiegens wird die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung für die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf drei Viertel dieses Betrags, d.h. CHF 5‘827.50, zuzüglich CHF 466.20 Mehrwertsteuer, festgesetzt. Rechtsanwalt Hueber veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen sowie die Berufungserklärung und -begründung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 12 Stunden, ausmachend CHF 3‘000.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 150.-, festgesetzt. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teilweisen Obsiegens auf drei Viertel dieses Betrags, d.h. CHF 2‘362.50, zuzüglich CHF 189.- Mehrwertsteuer, festgesetzt. Diese Entschädigung wird mit den dem Berufungsführer für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des C.________ vom 1. Dezember 2015 wird in Ziff. 1., 2., 3., 6., 8., 9. und 10. geändert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Sachentziehung (Art. 141 StGB), angeblich begangen in der Zeit von Juli 2014 bis 23. September 2014, freigesprochen. 2. A.________ wird wegen Übertretung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle (Art. 11 und 23 des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle), begangen in der Zeit von Oktober 2013 bis zum 22. September 2014, verurteilt. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 100.00 (Art. 47 und 106 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 5. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Januar 2013 bedingt ausgesprochene Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 6. A.________ wird verurteilt, B.________ einen Betrag von CHF 17‘978.35 mit Zins zu 5% seit dem 13. Februar 2015, die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie eine Entschädigung von CHF 1‘125.- für die notwendigen Aufwendungen (Art. 433 StPO) zu bezahlen. 7. Die übrigen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 6‘293.70 zugesprochen (Art. 429 StPO). 9. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'800.00 (Gerichtsgebühr CHF 900.00, Auslagen CHF 1'900.00) werden zu ¼ A.________ und zu ¾ dem Staat auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10. Die A.________ zustehende Entschädigung von CHF 6‘293.70 wird mit seinem Anteil an den Gerichtskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen: CHF 100.-). Sie werden zu ¼ A.________ und zu ¾ dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). III. A.________ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 2‘551.50, inklusive CHF 189.- Mehrwertsteuer, zugesprochen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Die zugesprochene Entschädigung wird mit den Kosten des Berufungsverfahrens verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung von CHF 637.90 (Honorar: CHF: 562.50, Auslagen: CHF 28.15; MwSt.: CHF 47.25) an B.________ verurteilt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. November 2017 Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

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