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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 03.09.2015 501 2015 38

3 septembre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,690 mots·~18 min·4

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.CHFch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 38 Urteil vom 3. September 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Völker gegen STAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Entschädigung (Art. 429 StPO) Berufung vom 30. März 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. In der Nacht vom 25. Dezember 2012 versuchten zwei Personen erfolglos, durch die Diensttür in das B.________ N ccc (sog. D.________) in E.________ einzudringen (act. 2000). Die Intervention der Kantonspolizei wurde verlangt und erste Erhebungen ergaben, dass die zwei Personen mit einem auf A.________ zugelassenen Wagen weggefahren sind. Aufgrund von Videoaufzeichnungen konnte A.________ identifiziert werden (act. 2014 f.). Allenfalls war auch ein zweites, nicht identifiziertes Fahrzeug in das Tatgeschehen involviert. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Untersuchungsverfahren gegen A.________ (act. 5001), im Zuge dessen am 19. Februar 2014 rechtshilfeweise seine Wohnung resp. sein Auto durchsucht wurden. Dabei sind 1 Munifisel, 2 Holzstöcke, 1 Stock aus Polycarbonat, 2 Klappmesser sowie Patronen (100 Stk.) gefunden und beschlagnahmt worden (act. 2042 ff.). A.________ wurde vorläufig festgenommen und von der Luzerner Polizei zur Sache befragt (act. 251). Am 21. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung betreffend versuchter Sachbeschädigung (act. 10003 f.) sowie einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls, versuchten Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 10005 ff.). Gegen den Strafbefehl erhob A.________ am 31. Oktober 2013 Einsprache (act. 10011). In der Folge wurden A.________ (act. 3000) und eine Zeugin (act. 3005) von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Am 15. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft – anstelle des Strafbefehls vom 21. Oktober 2013 – einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine Einstellungsverfügung wegen versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs (act. 10020 ff.). Gegen diesen neuen Strafbefehl vom 15. Juli 2014 erhob A.________ fristgemäss Einsprache (act. 10028). B. Am 29. Juli 2014 wurde die Angelegenheit dem Polizeirichter des Saanebezirks zur Beurteilung überwiesen (act. 10030), dabei galt der Strafbefehl vom 15. Juli 2014 (act. 10017 ff.) in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. An seiner Verhandlung vom 1. Dezember 2014 hörte der Polizeirichter A.________ an. Gleichentags fällte und eröffnete er folgendes Urteil: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Die Munition und der Polycarbonat-Schläger werden eingezogen und vernichtet (Art. 12 Abs. 1 lit. a Waffenverordnung, Art. 28a und Art. 31 Abs. 1 lit. b und c Waffengesetz). Die beiden Klappmesser, der Munifisel sowie die beiden Holzschläger werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. A.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 1‘000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine Genugtuung von CHF 400.- für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 105.- gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). C. Mit „Berichtigungsgesuch, eventualiter Anmeldung Berufung betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen“ vom 15. Dezember 2014 ersuchte A.________ den Polizeirichter, die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 wie folgt zu berichtigen: „Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei A.________ eine Entschädigung von CHF 6‘700.80

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 zuzusprechen. Für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei sei A.________ eine Genugtuung von CHF 3‘000.- zuzusprechen.“ Gleichzeitig meldete er in diesem Punkt Berufung an (act. 13030 f.). Am 17. Dezember 2014 wies der Polizeirichter das Berichtigungsgesuch ab (act. 13036 f.). Am 30. Dezember 2014 machte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen anhängig. Dem Wiedererwägungsgesuch können folgende Anträge entnommen werden: Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren F 13 418 sei A.________ eine Entschädigung von CHF 5‘700.80 zuzusprechen. Zudem sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug von 2 Tagen und das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei eine Genugtuung von CHF 2‘600.- zuzusprechen. Mit Entscheid vom 13. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Wiedererwägungsgesuch ab (act. 13039). Am 22. Mai 2015 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab. Mit Berufungserklärung vom 30. März 2015 rügt A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) Erwägungen Ziff. 5 und Urteil Ziff. 3 betreffend die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Er beantragt, Ziffer 3 des Urteils des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 wie folgt abzuändern: „3. A.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 6700.80 (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug und die unverhältnismässige Vorgehensweise (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen." Zudem stellt er folgende Beweisanträge: • Es sei von der Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass sie ein Schreiben vom 16. April 2014 zugestellt hat, in welchem sie eine Frist von 20 Tagen angesetzt hat, Entschädigungs- /Genugtuungsansprüche geltend zu machen. • Es sei ein Gutachten zu erstellen, welches sich über die Schwere der Verletzung der persönlichen Verhältnisse von A.________ äussert und die beantragten CHF 3'000.00 als angemessen erklärt. Nachdem die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin) am 16. April 2015 vernehmen liess, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, reichte der Berufungsführer am 6. Juli 2015 eine begründete Berufungsschrift ein. Die Berufungsgegnerin verzichtete am 23. Juli 2015 auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Als beschuldigte Person ist der Berufungsführer zur Berufung legitimiert. b) Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 3. Dezember 2014 schriftlich eröffnet (act. 13028). Am 15. Dezember 2014 meldete er gegen das Urteil vom 1. Dezember 2014 formund fristgerecht Berufung an (act. 13030).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde am 6. März 2015 der Post übergeben und hat demnach den Berufungsführer nicht vor dem 7. März 2015 erreicht. Die schriftliche Berufungserklärung wurde am 30. März 2015 und damit fristgerecht der Post übergeben. d) Die Berufungserklärung erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO, der Berufungsführer hält ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils er anficht. Ausserdem wird dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist darauf einzutreten. e) In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten- Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren. 2. Das Urteil des Polizeirichters vom 1. Dezember 2014 wird vom Berufungsführer ausschliesslich in Bezug auf die Kosten- Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten, Ziffern 1, 2, und 4 des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. Folglich gilt es zu prüfen, ob der Polizeirichter zu Recht die Entschädigung des Berufungsführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auf CHF 1‘000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und die Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug auf CHF 400.- festgesetzt hat. 3. Der Berufungsführer wurde freigesprochen, seine Ansprüche auf Entschädigung sind denn auch unbestritten. Im Berufungsverfahren streitig ist die Bemessung dieser Ansprüche; zum einen in Bezug auf den Entstehungsgrund verbunden mit der Frage, welche Verfahrenshandlungen dabei zu berücksichtigen waren, zum andern rügt der Berufungsführer die Entschädigungen seien unangemessen tief angesetzt. a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. b) aa) Die Vorinstanz prüfte die Entschädigungsansprüche einzig in Bezug auf den Anklagesachverhalt (Urteil Vorinstanz E. 5). Der Berufungsführer hält dafür, der Strafrichter müsse ihn für das gesamte Untersuchungsverfahren einschliesslich der nicht weiterverfolgten Sachverhalte entschädigen. bb) Sowohl die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO) als auch die Gerichte (Art. 13 StPO) sind Strafbehörden, die unabhängig voneinander verfahrensabschliessende Entscheide treffen. Schliessen sie ein Verfahren ab, haben sie daher die mit dem von ihnen beurteilten Verfahren(sabschnitt) allenfalls entstandenen Entschädigungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich darauf beschränkte, die Entschädigungsansprüche allein in Bezug auf den Anklagesachverhalt (Vergehen gegen das Waffengesetz) zu prüfen. Die Strafuntersuchung betreffend versuchter Sachbeschädigung,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 versuchten Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem Vorfall im D.________ in E.________ in der Nacht vom 25. Dezember 2013 wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Dieses Verfahren ist abgeschlossen und es war an der Staatsanwaltschaft, die Entschädigungsansprüche von Amtes wegen zu prüfen. Einstellungsverfügungen erwachsen in Rechtskraft, wenn die Voraussetzungen von Art. 437 StPO erfüllt sind, namentlich wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen oder das Rechtsmittel gescheitert ist. Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme eines beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben, und für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Art. 323 StPO). Dies hat sie abgelehnt, der Entscheid wurde auf Beschwerde hin von der Strafkammer des Kantonsgerichts geprüft und geschützt. Darauf ist nicht zurückzukommen. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen. c) aa) Die Vorinstanz hielt dafür, dem Beschuldigten sei immerhin ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen worden, was den Beizug eines Rechtsanwaltes ohne weiteres rechtfertige. Sie schätzte den Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Berufungsführers auf 4 Stunden und sprach ihm ex aequo et bono eine Entschädigung von CHF 1‘000.- zu. Zudem hielt sie fest, dass sich der Beschuldigte zwei Tage ungerechtfertigt in Untersuchungshaft befand. Obwohl die Verhaftung zweifelsohne auf die von der Staatsanwaltschaft schlussendlich eingestellten Widerhandlungen und Umstände zurückzuführen seien, und somit nicht auf die erst während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, könne dieser Freiheitsentzug auch im Zusammenhang mit den in seiner Wohnung resp. in seinem Auto aufgefundenen Gegenständen gesehen werden. Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer daher eine Genugtuung von CHF 400.- (2 x CHF 200.-) zu. bb) Der Berufungsführer rügt, dass auch die Entschädigung betreffend dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu tief bemessen sei. Für die Verteidigungskosten seien mindesten 10 Stunden zu veranschlagen. cc) Der Anspruch auf Entschädigung umfasst grundsätzlich die Auslagen für die Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Liegt ein Bagatellstraffall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten anwaltlicher Bemühungen trägt. Hingegen sind dem obsiegenden Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wenn er nach den Umständen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156 E. 1b). Dies ist nach heutigem Verständnis stets dann der Fall, wenn eine Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1999, § 43 N 10; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007vom 11. Februar 2008). Um zu beurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwalts sachlich geboten war, sind weiter die Schwere des Tatvorwurfs, der Grad der Komplexität des Sachverhalts und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BSK StPO-WERENBERGER/BERNHARD, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 13). Zu erstatten sind die notwendigen Verteidigungskosten (BGE 115 IV 156 E. 2b). Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf indessen kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als der Verteidiger in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenabwägung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 157 E. 2c). Dabei ist es Sache des Anwaltes, bei seinen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Aufwendungen für die Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu sorgen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 109 N 5). Es ist von ihm zu verlangen, dass seine Arbeit eine gewisse Speditivität, Effektivität und Konzentration auf das Wesentliche aufweist. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Nicht zu entschädigen sind deshalb überflüssige oder unverhältnismässig hohe Aufwendungen. Anderseits muss der Verteidiger alles prüfen, was seinem Mandanten von Nutzen sein könnte. Mit dem Vorwurf, es seien überflüssige Bemühungen getätigt worden, sollte deshalb zurückhaltend umgegangen werden (WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, 1998, S. 114 f. mit Hinweisen). Auch verfügt der Anwalt bei der Festsetzung seines Honorars über einen gewissen Ermessensspielraum. Ein richterliches Eingreifen ist nur geboten, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem Honorar besteht (FELLMANN, Berner Kommentar, Art. 394 OR N 426; FZR 2000, S. 117 f., E. 5). Der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten ist mittels Kostennote, welche die geleisteten Arbeiten (Besprechung mit dem Klienten, Einvernahmen, Verfassung von Rechtsschriften, Aktenstudium, Reisekosten etc.), auflistet, zu belegen. Für den Adressaten müssen diese nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (BSK StPO- WEHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 17b). dd) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Berufungsführer seinen heutigen Verteidiger erstmals am 20. Februar 2013 im Zuge seiner Verhaftung über das Strafverfahren unterrichtete; an der ersten Einvernahme nahm dieser nicht teil (act. 2052). Am 25. Juli 2013 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung (act. 9000), worauf dieser Akteneinsicht verlangte (act. 9015) und am 18. September 2013 Beweisanträge stellte (act. 9017). Diese bezogen sich ausschliesslich auf den Vorwurf des versuchten Einbruchdiebstahls; gleiches gilt für die Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 11. April 2014, an welcher der Verteidiger teilnahm (act. 3000). Am 18. Juli 2014 erhob er gegen den Strafbefehl, der diesem Verfahren zugrunde liegt Einsprache (act. 10028). An der Verhandlung des Polizeirichters nahm er nicht teil (act. 13021). Kostenliste wurde keine eingereicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ermessensweise eine Entschädigung von CHF 1‘000.- zusprach. Daran vermag auch die nachträglich eingereichte Kostenliste vom 15. Dezember 2014 (act. 13032) nichts zu ändern. Das Strafverfahren in Bezug auf den Verstoss gegen das Waffengesetz war ein Nebenpunkt, der nur einen unwesentlichen Anteil am Aufwand des Verteidigers darstellt. Was die fakturierten Leistungen nach Zustellung des Strafbefehls vom 15. Juni 2014 angeht, bestehen diese in einer längeren Besprechung mit dem Berufungsführer, verschiedener E-Mail Korrespondenz und Telefonaten sowie der Kenntnisnahme des Urteils. Der Strafappellationshof sieht daher auch keine Veranlassung, die Entschädigung nachträglich zu erhöhen. d) Der Berufungsführer rügt zudem, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er nach wie vor unter psychischen Problemen leide, die auf die Verhaftung zurückzuführen seien. Schliesslich habe er durch die Untersuchungshaft auch zwei Arbeitstage verloren und dadurch einen Lohnausfall von CHF 500.- zu beklagen. Zudem macht er eine Wegentschädigung von CHF 520.- geltend. aa) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat der Beschuldigte bei Freispruch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Strafverfahren entstanden sind. Entschädigt werden Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen des Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrensverhandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Es sind jedoch nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch das Strafverfahren zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 23 ff.; Urteil UH1120377 des Obergerichts Zürich vom 3. März 2014 E. 2). Im Unterschied zu anderen Anspruchsberechtigten hängt die Zusprechung von Entschädigungund Genugtuungsleistungen infolge eines Freispruchs nicht vom Antrag der beschuldigten Person ab. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen, doch den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Nach Möglichkeit und Praxis sind die Ansprüche zu belegen, andernfalls wird nach Ermessen entschieden (RIKLIN, StPO-Kommentar, Art. 429 N 6 mit Verweis). Unterlässt er es, seine Ansprüche anzumelden, zu beziffern und zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, verliert er seine Ansprüche und kann sie nicht später auf andere Weise geltend machen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 429 N 14). bb) Die vom Berufungsführer als Grund für seine psychischen Probleme angeführte und beanstandete Art und Weise, mit welcher die Intervention der Polizei im Zuge seiner Festnahme durchgeführt wurde – insbesondere das der Nachbarschaft aufgefallene „Überfallkommando“ – ist zweifelsohne auf die von der Staatsanwaltschaft schlussendlich eingestellten Widerhandlungen und Umstände zurückzuführen, welche die Intervention veranlasst haben, und somit nicht auf die erst während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind. Insofern fehlt es an einem Kausalzusammenhang und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Die vom Berufungsführer gestellten Beweisanträge werden damit gegenstandslos. cc) An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 wurde der Berufungsführer vom Polizeirichter zu Unrecht nicht aufgefordert, seine Entschädigungsansprüche zu beziffern (act. 13020 ff.). Nach Erhalt des Urteilsdispositivs, welches ihm am 3. Dezember 2015 zugestellt wurde, machte er mit Berichtigungsgesuch vom 15. Dezember 2015 einen Lohnausfall für zwei Verhandlungstage in Höhe von CHF 500.- und eine Wegentschädigung von CHF 520.- (4 x 130 km zu CHF 1.-) geltend. Vorliegend ist eine Entschädigung für einen halben Tag auszurichten, denn für die Befragung betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde ihm von der Polizei anerboten, diese an einem freien Tag durchzuführen (act. 2056) und die Verhandlung des Polizeirichters dauerte inklusive Urteileröffnung weniger als 2 Stunden (act. 13020 ff.). Das Bahnbillet 2. Klasse kostet für die Strecke F.________ CHF 104.- und der dem Berufungsführer durch die 2-stündige Verhandlung inkl. Anreisezeit entstehende Lohnausfall beträgt CHF 130.-. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen, und dem Berufungsführer ist eine Entschädigung wegen Lohnausfall und Reisespesen von insgesamt CHF 234.- zuzusprechen. 4. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Berufungserklärung vom 30. März 2015 beantragt der Berufungsführer Ziffer 3 des Urteils vom 1. Dezember 2014 sei insofern abzuändern, als ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 CHF 6‘700.80 sowie eine Genugtuung von CHF 3‘000.- für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug und die unverhältnismässige Vorgehensweise zuzusprechen sei. Abzüglich der ihm bereits vom Polizeirichter zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung von insgesamt CHF 1‘400.- beträgt die im Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung CHF 8‘300.80. Die dem Berufungsführer vom Strafappellationshof zusätzlich zugesprochene Entschädigung beträgt CHF 234.-. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von CHF 100.- dem Berufungsführer zu 9/10 und dem Staat Freiburg zu 1/10 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). b) Die angemessene Entschädigung der Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 62 ff./75a JR). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen. c) Rechtsanwalt Dr. Völker veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11.8 Stunden. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, die Berufungserklärung zu verfassen und anschliessend zu begründen sowie mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen Die nach der Urteilseröffnung anfallenden nötigen Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Der von Rechtsanwalt Völker in Rechnung gestellte Aufwand erscheint dem Strafappellationshof angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen betreffend Kopien und Porti wird auf CHF 37.- festgesetzt; Reisekosten sind keine angefallen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Dr. Völker bei einem Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden zu CHF 250.- (CHF 3‘000.-), den Auslagen von CHF 37.-, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 242.95, eine angemessene Pauschalentschädigung von CHF 328.zu entrichten (1/10 von CHF 3‘279.95). Diese Entschädigung wird mit den dem Berufungsführer für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Hof erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei gesprochen. 2. Die Munition und der Polycarbonat-Schläger werden eingezogen und vernichtet (Art. 12 Abs. 1 lit. a Waffenverordnung, Art. 28a und Art. 31 Abs. 1 lit. b und c Waffengesetz).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die beiden Klappmesser, der Munifisel sowie die beiden Holzschläger werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. (…) 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- und die Auslagen in der Höhe von CHF 105.- gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2014 wird geändert; Ziffer 3 lautet neu wie folgt: A.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 1‘000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), für die wirtschaftlichen Einbussen und Auslagen CHF 234.- (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie eine Genugtuung von CHF 400.- für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen. III. Die Beweisanträge werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘100.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) und A.________ zu 9/10 und dem Staat Freiburg zu 1/10 auferlegt. V. Die Kosten der Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Völker im Berufungsverfahren werden auf CHF 3279.95 (Honorar und Auslagen: CHF 3‘037.-; zuzüglich MwSt von 8%: CHF 242.95) festgesetzt und dem Staat Freiburg zu 1/10 auferlegt. Sie werden mit den dem Berufungsführer für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. September 2015/aur Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin