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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 22.04.2016 501 2015 179

22 avril 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,232 mots·~16 min·7

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 179 Urteil vom 22. April 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) Berufung vom 16. Oktober 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 3. Februar 2015 gegen 17.30 Uhr ereignete sich auf der Route de la Gruyère in Marly ein Auffahrunfall mit Sachschaden: B.________ bremste auf der Höhe des Restaurants La Gérine ab. A.________, welcher sich mit seinem Fahrzeug hinter B.________ befand, kollidierte mit dem Fahrzeug von B.________ hinein, nachdem dieser ein Bremsmanöver eingeleitet hatte (act. 4). Mit Strafbefehl vom 10. April 2015 wurde A.________ zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt wegen Nichtbeherrschens seines Fahrzeugs (ungenügende Aufmerksamkeit) sowie ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren (act. 23 f.). B.________ wurde ebenfalls zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt (act. 24 f.), da er nach Ansicht des Oberamtmanns nicht in angemessener Weise („de manière intempestive“) abgebremst und so zum Unfallgeschehen beigetragen habe. B.________ akzeptierte den Strafbefehl und bezahlte die Busse am 4. Mai 2015 (act. 25). Mit Eingabe vom dem 15. April 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. April 2015. Der Oberamtmann hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 12. Juni 2015 an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Das Verfahren wurde anfangs auf Französisch geführt; auf Antrag von A.________ bezeichnete der Polizeirichter Deutsch als Verfahrenssprache (act. 56. B. Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 erliess der Polizeirichter des Saanebezirks folgendes Urteil (act. 72 ff.): 1. A.________ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV). 2. A.________ wird zu einer Busse von CHF 150.- verurteilt (Art. 47, 105 und 106 StGB). Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Tagen. 3. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 580.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 80.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung durch A.________ werden die Gebühren auf CHF 350.- und die Auslagen auf CHF 60.- festgesetzt. Der Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren erachtete der Polizeirichter als nicht erwiesen. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 16. Oktober 2015 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 30. November 2015 zugestellt. Mit begründeter Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 stellte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) die folgenden Anträge: 1. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 5. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. A.________ wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. 3. A.________ wird für die beiden Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'470.75 zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Der Polizeirichter verzichtete am 29. Januar 2016 ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Berufungsschrift. Auf die Ausführungen des Berufungsführers in seiner Rechtsschrift wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen worden ist. Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. b) Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 30. November 2015 zugestellt. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers datiert vom 17. Dezember 2015 und erfolgte damit fristgerecht. d) In der Berufungserklärung hat die berufungsführende Partei gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Bst. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Bst. b) und welche Beweisanträge sie stellt (Bst. c). In der Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 führt der Berufungsführer aus, das Urteil des Polizeirichters vom 5. Oktober 2015 sei aufzuheben, womit er das Urteil vollumfänglich anficht. Ausserdem wird explizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge hinsichtlich der auszusprechenden Strafe respektive des Freispruchs sowie der Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert. e) Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann der Berufungsgegner innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 setzte der Vizepräsident der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 21. Januar 2016 und erfolgte somit ebenfalls fristgerecht. Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. In der Sache verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt, folglich ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - darauf einzutreten. f) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, einzig der Zivilpunkt angefochten ist oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Gleiches gilt wenn einzig

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 Bst. a-e StPO). Vorliegend bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, weshalb die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Der Berufungsführer reichte die Berufungserklärung vom 17. Dezember 2015 im Hinblick auf ein schriftliches Verfahren begründet ein. g) Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 2. a) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 13; EUGSTER, in BSK-StPO, 2014, Art. 398 N 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4). b) Der Berufungsführer bestreitet den Sachverhalt nicht; er rügt jedoch, dieser sei er nicht vollständig festgestellt worden. Hinzuzufügen sei, dass sich die Kollision kurz vor einem Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle und einem Kreisel ereignet habe. aa) Der Polizeirichter legte dem Urteil vom 5. Oktober 2015 den sich in den Grundzügen bereits aus dem Strafbefehl ergebende Sachverhalt wie folgt zugrunde (act. 64 ff.): Am 3. Februar 2015, gegen 17.25 Uhr, fuhr A.________ am Steuer seines Fahrzeugs ccc in Marly von der Route de Bourguillon herkommend in Richtung der Route de la Gruyère. Dieser folgte dabei dem ihm voranfahrenden B.________ im Fahrzeug mit dem Kennzeichen ddd. Gegen 17.30 Uhr, zwischen dem Kreisel und der Ärgerabrücke, legte der Fahrzeugführer B.________ ein Bremsmanöver ein, sodass A.________ mit der Front seines Fahrzeuges ins Heck des durch den Fahrzeugführer B.________ gelenkten Wagens prallte. Vorgenannter Fahrzeugführer wurde rechtskräftig wegen Einlegens eines Schikanestopps zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt (act. 22 f., 23 f., 72 ff.). https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0%2F398&SP=7|3t3kmb https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=7|3t3kmb

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Der Polizeirichter hielt dazu beweiswürdigend fest, dass der Berufungsführer dem voranfahrenden Fahrzeug nicht genügende Aufmerksamkeit gewidmet und folglich die Herrschaft über sein eigenes Fahrzeug verloren habe, d.h. sein Bremsmanöver zu spät eingeleitet hatte, obwohl er mit ausreichendem Abstand hinter dem Fahrzeug von B.________ gefahren sei. Der Polizeirichter gehe von dieser Annahme aus, da der Berufungsführer erklärt habe, eine gute Sicht auf den Kreisel und dessen Umgebung, d.h. inklusive Fussgängerstreifen und die Ausfahrt in Richtung Crausaz, gehabt zu haben. So habe der Berufungsführer denn auch der Polizei erklärt, dass sich keine Fussgänger, keine Tiere und auch keine andere Fahrzeuge in der Nähe des Kreisels befunden hätten. Es sei daher anzunehmen, dass der Berufungsführer seine Aufmerksamkeit kurz vor der Kollision bereits stark auf die Kreiselausfahrt in Richtung Le Mouret gerichtet und sich trotz des dichten Abendverkehrs nicht mehr genügend auf das direkt vor ihm befindliche Fahrzeug konzentriert habe. bb) Aus den polizeirichterlichen Erwägungen hiervor ergibt sich, dass die örtlichen Gegebenheiten rund um die Unfallstelle (insbesondere Fussgängerstreifen und Kreisel) explizit in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Der Berufungsführer legt denn auch nicht konkret dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich unrichtig und damit im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO willkürlich sein soll. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach abzuweisen. Es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen. cc) Um zu beweisen, „dass sich die Kollision kurz vor einem Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe einer Bushaltestelle und einem Kreise ereignete“, beantragt der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung einen Augenschein am Unfallort, sofern das Berufungsgericht die Rüge sachverhaltlicher Natur als nicht begründet bzw. nicht bewiesen erachte. Dieser Beweisantrag, welcher erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde (vgl. act. 50), ist abzulehnen. Zum einen können im Berufungsverfahren - sofern wie vorliegend nur eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete - keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Zum anderen ist ein Augenschein im vorliegenden Fall nicht geeignet, neue Tatsachen zu begründen, welche die Klärung der Verschuldensfrage beeinflussen könnten. Die Vorinstanz berücksichtigte, wie hiervor festgestellt, die Tatsachen, für welche der Berufungsführer einen Augenschein beantragt. Sie konnte sich aufgrund der im Recht liegenden Unfallskizze (act. 4) und Fotografien (act. 19) sowie dem Rapport der Kantonspolizei (act. 1 ff.) bereits ein hinreichend umfassendes Bild über die Unfallstelle und die Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt machen. Selbst wenn es noch möglich wäre, einen Augenschein zu beantragen, wäre dieser Beweisantrag demnach abzuweisen (vgl. zum Ganzen HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 398 N 23) 3. Der Berufungsführer rügt in einem nächsten Punkt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Er macht zusammenfassend geltend, er habe seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem Fussgängerstreifen und seiner Umgebung beidseits der Strasse widmen müssen. Die denkbare Präsenz von Fussgängern sei die mit Abstand grösste Gefahrenquelle gewesen. In zweiter Priorität habe seine Aufmerksamkeit dem Kreisel gelten müssen. Die Konzentration auf das Fahrzeug vor ihm sei vor diesem Hintergrund als sekundär zu erachten gewesen. Mit dem abwegigen Verhalten des Lenkers des voranfahrenden Fahrzeugs (Bremsmanöver) habe er nicht rechnen müssen. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/8976b67b-6945-4aee-9b8c-0086ee033819?source=document-link&SP=9%7Cimgvah

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 a) Demnach ist zu prüfen, ob der Berufungsführer durch sein Verhalten gegen Regeln des Strassenverkehrsrechts oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verstossen hat. Ausgangspunkt ist dabei die für alle Strassenbenützer geltende Grundregel von Art. 26 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Für den Fahrverkehr gelten sodann spezifische Regeln, so muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG der Führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil BGer 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Aufmerksamkeit ist - von Art. 26 Abs. 2 SVG abgesehen - vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind. Beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) ist dabei immer auch noch mit verkehrsbedingtem Bremsen voranfahrender Fahrzeuge zu rechnen (GIGER, OFK-SVG, 2014, Art. 31 N 9). Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). b) aa) Beweismässig ist erstellt, dass dichter Abendverkehr herrschte. Wie der Berufungsführer selber ausführt, war er, wie auch der Polizeirichter festhielt, auf den Fussgängerstreifen und den Kreisel, die sich nach der Unfallstelle befinden, konzentriert. Dass der Berufungsführer seine Aufmerksamkeit auf diese örtlichen Gegebenheiten richtete, bei welchen vortrittsberechtigte Strassenbenützer/Fussgänger zu erwarten sind, ist ihm nicht vorzuwerfen. Er hat sich aber entgegenhalten zu lassen, dass er bei dem dichten Abendverkehr nicht auch gleichzeitig auf das Fahrzeug vor ihm achtete. Gerade bei den festgestellten örtlichen Gegebenheiten ist jederzeit mit dem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs zu rechnen. Dass seine Aufmerksamkeit diesbezüglich insbesondere in Anbetracht der Verkehrsdichte und den örtlichen Verhältnissen nicht ausreichend war, zeigt auch der Umstand, dass er trotz ausreichendem Abstand, nicht rechtzeitig abbremsen konnte, als B.________ sein Fahrzeug, wenn auch unerwartet respektive ungerechtfertigt, anhielt. Nach den Feststellungen im gegen B.________ erlassenen Strafbefehl vom 10. April 2015, gegen welchen keine Einsprache erhoben worden ist, bremste dieser „de manière intempestive“ (act. 24 f.), weshalb auch er zu einer Busse verurteilt worden ist. bb) Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Giger, a.a.O., Art. 90 N 5). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/c9dde22c-89b9-43bf-9946-d4544891b09d?source=document-link&SP=4%7Cimgvah https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/c9dde22c-89b9-43bf-9946-d4544891b09d?source=document-link&SP=4%7Cimgvah https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/db8a747d-9ced-486e-8bbd-2d2315445e4e?source=document-link&SP=4%7Cimgvah

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Dem Berufungsführer musste insbesondere bei dem dichten Abendverkehr, der zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte, und den örtlichen Gegebenheiten (Fussgängerstreifen, Kreisel) bewusst sein, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug (verkehrsbedingt) abbremsen könnte. Dazu war er nach den Umständen verpflichtet. Indem er seine Aufmerksamkeit vordergründig auf die „Gefahrenquellen“ Fussgängerstreifen und Kreisel richtete, und das vor ihm fahrende Fahrzeug kurzfristig nicht beachtete respektive diesem seine Aufmerksamkeit, wie von ihm selber ausgeführt wird, nur sekundär widmete, handelte er fahrlässig. Damit ist auch der subjektive Tatbestand einer einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. Der Berufungsführer ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4. Der Berufungsführer hat sich einer Übertretung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 schuldig gemacht. Der Strafrahmen einer solchen einfachen Verkehrsregelverletzung beträgt Busse bis CHF 10'000.- (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (act. 77, E. 1); es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Berücksichtigung der durch die Kantonspolizei Freiburg erstellte Fotodokumentation festzuhalten, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht übermässig heftig ausgefallen ist (act. 20 f.). In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der fahrlässigen Handlungsweise von einer lediglich kurz andauernden Unaufmerksamkeit auszugehen. B.________ hat überraschend abgebremst, was der Berufungsführer wegen dieser kurzen Unaufmerksamkeit nicht sofort bemerkt hat. Als er das Abbremsen bemerkt hat, hat er das Bremsmanöver jedoch umgehend eingeleitet; er konnte die Aufprallgeschwindigkeit so verringern. Insgesamt liegt ein leichtes Verschulden vor; als hypothetische Strafe aus Tatkomponenten erscheint eine Busse von CHF 150.- angemessen. b) Zur Täterkomponente hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungsführer im Jahr 1972 geboren wurde, Sachbearbeiter, verheiratet und Vater zweier Kinder sei. Er verdiene ein monatliches Gehalt von CHF 5'623.- und seine Ehefrau ein monatliches Gehalt von CHF 6'094.-. Die Kosten der Familie würden sich wie folgt zusammensetzen: Existenzminimum der Familie CHF 2'500.-; Wohnkosten CHF 2’800.-; Krankenkasse CHF 980.-, Steuern CHF 1'200.-, andere Kosten CHF 2'875.-. Er weise keine Einträge im Strafregisterauszug auf. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich neutral aus. c) In Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten wiegt das Verschulden des Berufungsführers leicht; damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Busse von CHF 150.- tat- und schuldangemessen ist. Für den Fall, dass der Berufungsführer die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks wird bestätigt. Es hat den folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. A.________ wird zu einer Busse von CHF 150.- verurteilt (Art. 47, 105 und 106 StGB). Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Tagen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 580.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 80.-) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. April 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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