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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 25.05.2016 501 2015 169

25 mai 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·3,096 mots·~15 min·6

Résumé

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2015 169 Urteil vom 25. Mai 2016 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV) Berufung vom 13. August 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 30. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am Montag, 23. Februar 2015, wurde A.________, welcher mit einem Lieferwagen der Marke VW LT35 (BE bbb) unterwegs war, um 07.05 Uhr auf der Bahnhofstrasse in Schmitten von der Kantonspolizei Freiburg angehalten und wegen vereister Scheiben angezeigt (act. 2‘000). Mit Strafbefehl vom 28. April 2015 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 60 Stunden bedingter gemeinnütziger Arbeit bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 600.- (act. 10‘000). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 30. April 2015 Einsprache (act. 9‘001). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 3. Juni 2015 (Poststempel: 9. Juni 2015) an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 2). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2015 beantragte A.________, das Verfahren sei unter Kostenauferlegung an den Staat und Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für ihn einzustellen (act. 9‘004). B. Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 erliess der Polizeirichter des Sensebezirks folgendes Urteil (act. 21): 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Februar 2015. 2. A.________ wird verurteilt wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 29 Abs. 2 recte: Art. 29 i.V.m. 90 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV), begangen am 23. Februar 2015. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 500.- (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 5. Die Gerichtskosten von CHF 600.- (Gebühr CHF 400.-, Auslagen CHF 200.-) werden je hälftig A.________ und dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). 6. A.________ wird eine reduzierte Entschädigung für die Aufwendungen seines Anwaltes zu Lasten des Staates von CHF 1’000.- zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 13. August 2015 Berufung an (act. 20). Das begründete Urteil wurde ihm am 3. November 2015 zugestellt (act. 22). Mit Berufungserklärung vom 9. November 2015 beantragte er, er sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung (Fahren mit vereisten Scheiben), angeblich begangen am 23. Februar 2015 in Schmitten. Die ergangenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Weiter sei ihm für seine Verteidigung und seine persönlichen Umtreibe eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszurichten. Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 begründete der Berufungsführer aufforderungsgemäss seine Anträge. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Berufungsgegnerin) schloss am 23. November 2015 auf Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen worden ist. Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Die Berufung genügt den gesetzlichen Anforderungen; folglich ist darauf einzutreten. Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. b) Das Berufungsgericht kann die Berufung mit Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO). Das angefochtene Urteil wurde von einem Einzelgericht (Polizeirichter) erlassen (Art. 75 JG). Auch haben sich die Parteien dem schriftlichen Verfahren innert Frist nicht widersetzt, weshalb vorliegende Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. c) Der Strafappellationshof kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen, denn der Anklagesachverhalt (act. 1‘000 f.), welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, lautet auf grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mithin ein Vergehen (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Somit können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt und geprüft werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). d) Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. „Verbot der reformatio in peius“; Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verbot der reformatio in peius untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Massgebend ist das Dispositiv (BGE 141 IV 132 E. 2.7.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz sprach den Berufungsführer vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Februar 2015, frei und verurteilte ihn diesbezüglich zu einer Busse von CHF 500.- wegen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Einzig A.________ ergriff dagegen ein Rechtsmittel. Der Strafappellationshof ist folglich an das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 30. Juli 2015 im Sinne des Verbots der reformatio in peius gebunden. Der Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist in Rechtskraft erwachsen. e) Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. a) Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren – sowie allenfalls im Rechtsmittelverfahren – erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dies ergibt sich aus dem Prozessgrundsatz „in dubio pro reo“. b) Gemäss Strafbefehl vom 28. April 2015 (act. 10‘000 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Berufungsführer das Führen des Lieferwagens BE bbb der Marke VW LT35 mit vereisten Scheiben, begangen am 23. Februar 2015 um 07.05 Uhr in Schmitten, Bahnhofstrasse, vorgeworfen. Der Berufungsführer bestreitet diesen Sachverhalt. Er macht geltend, die Frontscheibe sei erst beim Öffnen der Fensterscheibe respektive der Fahrertür anlässlich der polizeilichen Kontrolle angelaufen. Er sei mit ausreichend gereinigten Scheiben gefahren. c) aa) In den Akten befinden sich vier Fotos des Lieferwagens des Berufungsführers, welche von der Kantonspolizei Freiburg im Rahmen der Anhaltung des Berufungsführers aufgenommen worden sind (act. 2‘005 f.). Das erste, von aussen aufgenommene Foto (act. 2‘005 oben, nachfolgend: Foto 1) zeigt den Lieferwagen von vorne. Es sind die Frontscheibe sowie die Seitenscheibe der Fahrerseite sichtbar. Auf der linken Hälfte der Frontscheibe (Beifahrerseite) sowie auf der Seitenscheibe der Fahrerseite sind Unreinheiten ersichtlich. Die rechte Hälfte der Frontscheibe (Fahrerseite) lässt aus dieser Perspektive keine grösseren Unreinheiten erkennen. Das zweite, von innen (vermutlich) vom Sitz des Fahrers aus aufgenommene Foto (act. 2‘005 unten, nachfolgend: Foto 2) zeigt die linke Hälfte der Frontscheibe (Fahrerseite) aus der Perspektive des Fahrers. Lediglich die untere Hälfte der Frontscheibe ermöglicht die Sicht auf die Strasse, eingeschränkt auf eine Art unregelmässige, halbkreisförmige Fläche. Es lassen sich zudem an gewissen Stellen Kratzspuren erkennen. Das dritte Foto (act. 2‘006 oben, nachfolgend: Foto 3) zeigt die rechte Seite der Frontscheibe (Beifahrerseite) aus der Perspektive des Fahrers. An gewissen Stellen ist eine unklare Sicht auf die Strasse möglich. Zu einem grossen Teil verunmöglichen die Unreinheiten aber einen Durchblick. Der rechte Seitenspiegel ist sauber. Das vierte Foto (act. 2‘006 unten, nachfolgend: Foto 4) zeigt die Seitenscheibe des Beifahrers. Auch diese Scheibe weist Unreinheiten auf, welche die Sicht aus dem Fenster einschränken. In der Mitte ist eine quadratförmige, von den Unreinheiten befreite Fläche vorhanden, die ebenfalls auf Kratzspuren hindeutet. bb) Insgesamt kann bereits aufgrund der objektiven Beweismittel (Fotos 1 – 4; act. 2‘005 f.), trotz der Bemängelung der Qualität der Aufnahmen durch den Berufungsführer, eindeutig geschlossen werden, dass seine Sicht auf die Strasse im Zeitpunkt der Anhaltung am 23. Februar 2015 um 07.05 Uhr auf der Bahnhofstrasse in Schmitten stark eingeschränkt war: Die Frontscheibe erlaubte insgesamt lediglich eine auf weniger als 1/4 reduzierte Sicht auf die Strasse, welche sich auf der unteren Hälfte der Frontscheibe auf der Fahrerseite befand (vgl. dazu insbesondere Foto 2 und 3). Gleiches gilt für die Seitenscheibe der Beifahrerseite. Anders als die rechte Hälfte der Frontscheibe (Beifahrerseite; Foto 3), weist die linken Hälfte der Frontscheibe (Fahrerseite; Foto 2) eine gereinigte Fläche auf, welche unregelmässige Ränder und eindeutige Kratzspuren zeigt. Weiter sind Kratzspuren, wie sie typischerweise durch Eiskratzer entstehen, auch auf der Seitenscheibe der Beifahrerseite ersichtlich (Foto 4). Hinzu kommen „kristallförmige Flecken“ auf der Seitenscheibe der Fahrerseite (Foto 1). Diese Elemente sprechen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 klar gegen das Anlaufen der Scheiben des Lieferwagens durch das Öffnen der Seitenscheibe auf der Fahrerseite respektive der Fahrertüre anlässlich der Anhaltung. Das Gericht geht demnach, wie bereits die Vorinstanz (act. 21, E. 6.1), von einer eingeschränkten Sicht aufgrund vereister Scheiben aus, welche vor der Abfahrt vom Berufungsführer ungenügend gereinigt worden waren. Diese Feststellung wird durch die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Berufungsführers anlässlich seiner Einvernahmen bestätigt. d) aa) Der Berufungsführer wurde am 1. Juni 2015 durch die Staatsanwaltschaft (act. 3‘005) und am 30. Juli 2015 durch den Polizeirichter befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2015 führte der Berufungsführer insgesamt aus, die Scheiben des auf dem Vorplatz seines Hauses geparkten Fahrzeugs seien am Morgen des 23. Februar 2015 vereist gewesen. Er habe diese aber vom Eis mit Hilfe der Lüftung und durch kratzen befreit. Die Scheiben hätten sich erst beschlagen als er seine Seitenscheibe runtergelassen habe bei der polizeilichen Kontrolle kurz nachdem er von zuhause losgefahren sei. Beim Erstellen der Fotos seien die Scheiben noch mehr angelaufen. Der Polizist habe mit dem Finger an der Frontscheibe innen den Test gemacht, ob sie lediglich angelaufen sei und dies sei der Fall gewesen. Der Polizist habe dazu aber nichts gesagt. Anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2015 wiederholt der Berufungsführer die Ausführungen zu den angelaufenen Scheiben. Allerdings führte er diesmal aus, er sei mit dem Finger als Beweis über die Scheibe gestrichen, was seiner Aussage vom 1. Juni 2015 widerspricht. Für die übrigen Aussagen wird auf das Urteil des Polizeirichters vom 30. Juli 2015 verwiesen (act. 21, E. 5.3 und 5.5 sowie E. 5.2 für die Aussagen von Gend. C.________). bb) Aufgrund der objektiven Beweismittel, welche klar auf ungenügend gereinigte Scheiben [Vereisung] schliessen lassen, sowie der teils widersprüchlichen Angaben sind die Aussagen des Berufungsführers zum Anlaufen der Scheiben anlässlich der polizeilichen Anhaltung am 23. Februar 2015 um 07.05 Uhr als reine Schutzbehauptungen abzutun; es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Aussagen, wenn bei so kurz aufeinander folgenden Einvernahmen (Abstand von zwei Monaten) unterschiedliche Angaben gemacht werden. Hinzu kommt, dass es zumindest fraglich erscheint, ob der Berufungsführer durch die Polizei angehalten worden wäre, wenn sein Lieferwagen ausreichend gereinigte Scheiben aufgewiesen hätte. Demnach kann aus den Einvernahmen nichts zugunsten des Berufungsführers abgeleitet werden, womit seine gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erhobenen Einwände abzuweisen sind. 3. a) Der Berufungsführer rügt in einem nächsten Punkt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft; sein Lieferwagen habe den Anforderungen an ein betriebssicheres Fahrzeug entsprochen. b) Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Dazu müssen insbesondere Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden (Art. 57 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 [VTS; SR 741.41]; Urteil BGer 1C_6/2015 vom 29. April 2015 E. 3.2). c) Wie beweismässig erstellt ist, waren die Frontscheibe sowie die Seitenscheibe auf der Beifahrer- und auch der Fahrerseite des Lieferwagens des Berufungsführers am 23. Februar 2015 um 07.05 Uhr nicht vollständig vom Eis befreit. Die Sicht des Berufungsführers auf die Strasse war dadurch an gewissen Stellen unklar respektive unmöglich. Insgesamt betrug die freie Sichtfläche rund 1/4 der Frontscheibe und jeweils einen Teil der Seitenscheiben. Aufgrund dessen befand sich

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 das Fahrzeug des Berufungsführers entgegen der Vorschrift von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV in einem nicht betriebssicheren Zustand. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, kann ein Fahrzeuglenker seinen Vortritts- und Aufmerksamkeitspflichten nur nachkommen, wenn er einen Sichtwinkel von 180 Grad frei hat, was voraussetzt, dass die Frontscheibe in dem von den Scheibenwischern erfassten Bereich klar ist. Dieses Kriterium hat die Frontscheibe des Lieferwagens des Berufungsführers vorliegend nicht erfüllt. Das Gleiche gilt für die Seitenscheiben (vgl. act. 21, E. 4.2 mit Hinweisen). Auch sie ermöglichten dem Berufungsführer nicht, seinen Vortritts- und Aufmerksamkeitspflichten vollumfänglich nachzukommen. Im Urteil 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 beschäftigte sich das Bundesgericht mit einem Autofahrer, welcher mit einer vereisten Frontscheibe fuhr, auf welcher lediglich ein Guckloch in Augenhöhe freigekratzt war. Das Bundesgericht stufte diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 aSVG ein. Auch wenn das Verhalten des Berufungsführers nicht die Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung erfüllt, hat er – entgegen seinen Ausführungen – eine Verkehrsregel verletzt (Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VRV) und damit in objektiver Hinsicht Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. d) Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Ziff. 1 SVG genügt Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; GIGER, OFK-SVG, 2014, Art. 90 N 5). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Berufungsführer hat pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, dass er durch seine teilweise vereiste Frontscheibe wie auch die nicht hinreichend vom Eis befreiten Seitenschieben ein nicht betriebssicheres Fahrzeug lenkt und ihm diese verunmöglichen könnte die Verkehrsregeln zu befolgen. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV erfüllt. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Der Berufungsführer ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 4. Der Strafrahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung beträgt Busse bis CHF 10‘000.- (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (act. 21, E. 8); es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist in Berücksichtigung der durch die Kantonspolizei Freiburg erstellte Fotodokumentation festzuhalten, dass die Reinigung der Scheiben ungenügend war (act. 2‘005 f.). Zudem legte der Berufungsführer eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag, indem er trotz eingeschränkter Sicht fuhr, ohne zu bedenken, dass er dadurch etwa andere Strassenbenützer mehr gefährden könnte, als wenn er mit sauberen Scheiben gefahren wäre. Insgesamt liegt ein noch leichtes Verschulden vor; als hypothetische Strafe aus Tatkomponenten erscheint eine Busse von CHF 500.- angemessen. b) Zur Täterkomponente hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungsführer ledig und erwerbstätig sei, wobei er nach seinen Aussagen an zwei Orten arbeiten würde. Gemäss https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/902ed666-8821-4a96-af81-03534898cc69/a3d34e12-860f-497c-923a-7391d93804d6?source=document-link&SP=9%7Cu432lr https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/06033c52-4709-4cd6-bd8b-bd096a47378b/32affd0a-6088-452f-8398-1841b840653c?source=document-link&SP=9%7Cu432lr https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/06033c52-4709-4cd6-bd8b-bd096a47378b/32affd0a-6088-452f-8398-1841b840653c?source=document-link&SP=9%7Cu432lr https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a25c30b8-28d8-464c-a6ba-e6455943048a?citationId=0ac7e8a2-a587-4cb0-896c-63fc0c6855c3&source=document-link&SP=9%7Cu432lr

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Veranlagungsanzeige 2013 habe er ein Reineinkommen von CHF 166'107.- erzielt. Der Berufungsführer sei am 14. September 2014 [recte: 12. September 2011, act. 1‘000] wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 800.- sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt worden. Betreffend die gemeinnützige Arbeit sei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren, welche zwischenzeitlich ohne Anlass zu Klagen abgelaufen sei, gewährt worden. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt wirken sich die dargelegten Verhältnisse neutral aus. c) In Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten wiegt das Verschulden des Berufungsführers leicht bis mittelschwer. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.- liegt eher am unteren Rahmen der Angemessenheit, kann aber aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht angehoben werden. Demnach wird die Strafe auf eine Busse von CHF 500.- festgesetzt (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). Für den Fall, dass der Berufungsführer die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.- (Gebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks wird bestätigt. Es hat den folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Februar 2015. 2. A.________ wird verurteilt wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 29 Abs. 2 recte: Art. 29 i.V.m. 90 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV), begangen am 23. Februar 2015. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 500.- (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 5. Die Gerichtskosten von CHF 600.- (Gebühr CHF 400.-, Auslagen CHF 200.-) werden je hälftig A.________ und dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). 6. A.________ wird eine reduzierte Entschädigung für die Aufwendungen seines Anwaltes zu Lasten des Staates von CHF 1’000.- zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Mai 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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