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Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.02.2015 501 2014 2

13 février 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Strafappellationshof·PDF·9,739 mots·~49 min·10

Résumé

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 2

Urteil vom 13. Februar 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, gewählter Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, vertreten durch E.________ und B.________, Zivil- und Strafklägerin, C.________, Zivil- und Strafkläger, D.________, Strafklägerin Gegenstand Einfache Körperverletzung Berufung vom 9. Januar 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Oktober 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. Am 4. Mai 2012 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem damals noch im selben Haus lebenden, aber sich bereits in Scheidung befindlichen Ehepaar D.________ und A.________ im Zusammenhang mit der Abtrennung des Wohnbereichs des Hauses. Ebenfalls anwesend waren B.________ und der Schlosser F.________, der zwecks Abtrennung der Wohnbereiche ein Schloss anbringen sollte. In der Folge stellten am 6. Mai 2012 D.________ (DO/3) und am 7. Mai 2012 B.________ (DO/10) Strafantrag gegen A.________ wegen Tätlichkeiten. B.________ konstituierte sich als Privatklägerin. A.________ wurde von der Polizei zur Sache einvernommen (DO/16). Aufgrund der Teilnahmeverweigerung von B.________ und D.________ wurde auf einen Versöhnungsversuch verzichtet (DO/46). B. Am 25. Juli 2012 half C.________, ein Nachbar der A.________, D.________, einen Fernseher in deren Wohnbereich zu installieren. Ebenfalls anwesend war G.________, Freundin des C.________. Dabei kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung mit A.________, in deren Verlauf C.________ eine Stichwunde erlitt. C.________ erstattete am 27. Juli 2012 gegen A.________ Strafantrag bzw. Strafanzeige wegen Körperverletzung und Gefährdung des Lebens und konstituierte sich als Zivilkläger (DO/25). C.________ (DO/25), dessen Freundin G.________ (DO/29) und A.________ (DO/33) wurden zur Sache einvernommen. C. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2012 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung zulasten von D.________, B.________ und C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen mit einem Tagessatz von Fr. 20.- und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt (DO/75 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 28. Dezember 2012 fristgerecht Einsprache, und die Angelegenheit wurde dem Polizeirichter des Seebezirks überwiesen. An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2013 befragte der Polizeirichter A.________, C.________ und B.________ zur Sache. Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 sprach der Polizeirichter A.________ der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen mit einem Tagessatz von Fr. 20.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei Nichtbezahlung innert 90 Tagen. Ausserdem wurden A.________ die Verfahrenskosten auferlegt, und er wurde verpflichtet, C.________ einen Betrag von Fr. 500.- als Genugtuung und Fr. 1‘130.65 als Schadenersatz sowie B.________ einen Betrag von Fr. 968.75 als Schadenersatz zu bezahlen. Das beschlagnahmte Taschenmesser Victorinox wurde eingezogen und die Vernichtung angeordnet. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 28. Oktober 2013 Berufung an und verlangte die vollständige Urteilsausfertigung. Der begründete Entscheid wurde ihm am 20. Dezember 2013 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2014 focht A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte primär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Akten und des Beweisverfahrens sowie subsidiär einen vollständigen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er stellte zudem verschiedene Beweisanträge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 gab die Vizepräsidentin des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, C.________, B.________ und D.________ Gelegenheit, gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre, und beantragte die Abweisung der Berufung. B.________ und C.________ haben sich mit Schreiben vom 11. Februar 2014 vernehmen lassen. Sie stellen Antrag auf Nichteintreten gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. D.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 19. März 2014 wies die Vizepräsidentin des Strafappellationshofs die Beweisanträge ab und behielt die Kosten vor. Mit Schreiben vom 20. März 2014 teilte die Vizepräsidentin des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft, dem Berufungsführer, C.________, B.________ und D.________ mit, auf die Berufung werde eingetreten, und es werde beabsichtigt, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist bis zum 31. März 2014 gesetzt, um sich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu widersetzen. Nachdem innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen war, informierte die Vizepräsidentin den Berufungsführer darüber, dass die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO im schriftlichen Verfahren behandelt werde, und forderte ihn auf, die Berufung bis zum 5. Mai 2014 schriftlich zu begründen. Der Berufungsführer kam der Aufforderung mit Rechtsschrift vom 10. Juli 2014 innert zweimal erstreckter Frist nach. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 setzte die Vizepräsidentin des Appellationshof der Staatsanwaltschaft, dem Polizeirichter des Seebezirks, C.________, B.________ und D.________ Frist bis zum 18. August 2014, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Seebezirks und die Staatsanwaltschaft haben am 22. Juli bzw. 11. August 2014 auf Stellungnahme verzichtet. C.________ und B.________ haben am 7. bzw. 13. August 2014 Stellung genommen. Sie schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. C.________ beantragt zudem die Zusprechung einer Parteikostenentschädigung von Fr. 500.-. D.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Dies ist hier der Fall. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 17. Oktober 2013 zugestellt (DO/165). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom Montag, 28. Oktober 2013 (DO/170), und somit form- und fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 20. Dezember 2013 zugestellt (DO/182). Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers erfolgte am 9. Januar 2014 und somit fristgerecht. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil in seiner Gesamtheit; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert (vgl. Berufungserklärung, Ziff. II und IV). Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung ist folglich einzutreten. d) Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde den Berufungsgegnern eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um gemäss Art. 403 StPO Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Hingegen haben die Berufungsgegner C.________ und B.________ am 11. Februar 2014 und damit rechtzeitig Nichteintreten beantragt. Die Vizepräsidentin des Strafappellationshofs teilte ihnen am 20. März 2014 mit, ihre Stellungnahmen würden keinen Nichtigkeitsgrund nennen, sondern bezögen sich auf die materielle Beurteilung der Berufung und würden als solche zu den Akten genommen, und auf die Berufung werde eingetreten. e) Gemäss Art. 406 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren namentlich dann anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Abs. 2 Bst. b). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Abs. 3). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4 (Abs. 4). Im vorliegenden Fall ist das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 20. März 2014 Frist gesetzt, um sich dem schriftlichen Verfahren zu widersetzen. Da sich keine Partei dem schriftlichen Verfahren widersetzte, wurde dem Berufungsführer mit Verfügung vom 7. April 2014 Frist zur schriftlichen Begründung gesetzt. Diese erfolgte am 10. Juli 2014 innert zweimal erstreckter Frist. Sie genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. f) Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (für viele: NIKLAUS SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). g) Da das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten wurde, hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 2. a) Der Berufungsführer wiederholt in seiner begründeten Berufung die Beweisanträge, die von der Vizepräsidentin des Hofs mit Verfügung vom 19. März 2014 abgewiesen worden sind, und begründet sie. Es fragt sich, ob dies grundsätzlich zulässig ist, nachdem der Berufungsführer in die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eingewilligt hat. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass Berufungserklärungen – abgesehen von den Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO – nicht zu begründen sind; die Begründung erfolgt vielmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren (BSK StGB-LUZIUS EUGSTER, Art. 399 N 4 Fn. 8). Dem Berufungsführer wurde auch nicht vorgängig Gelegenheit gegeben, seine Berufung nach Art. 400 Abs. 1 StPO zu verdeutlichen. Diese Frage muss aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes nicht endgültig beantwortet werden. b) Der Berufungsführer stellt erneut Antrag, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme B.________ und die mutmassliche Tatwaffe (rotes Taschenmesser Victorinox) beizuziehen sowie bezüglich des Vorfalls vom 25. Juli 2012 eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Diese Beweisanträge wären auch nach nun erfolgter Begründung abzuweisen. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass B.________ von der Polizei einvernommen worden wäre (vgl. insbes. Polizeibericht vom 24. Juni 2012 und Beilagen, DO/7 ff.). Die Annahme, B.________ habe nicht ein Protokoll, sondern ihren Strafantrag unterzeichnet, leuchtet ein. Wenn B.________ gar nicht einvernommen wurde, kann auch kein Einvernahmeprotokoll beigebracht werden. Zudem ist, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 7), ein allfälliges Einvernahmeprotokoll auch für die Beurteilung ihrer Zivilforderung ohne Belang. Bezüglich des Taschenmessers Victorinox ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungsführer zugegeben hat, C.________ mit seinem Taschenmesser verletzt zu haben (DO/36, 160), und dass dieses (rote) Taschenmesser nach dem Vorfall von der Polizei sichergestellt und dem kriminaltechnischen Kommissariat übermittelt wurde (DO/11, 21). Ein Foto genau dieses Taschenmessers (rot) befindet sich bei den Akten (DO/44). Wie ein rotes Taschenmesser der Marke Victorinox aussieht und funktioniert, kann zudem als gerichtsnotorisch bezeichnet werden; derartige Messer finden sich in beinahe jedem Schweizer Haushalt. Die Verletzungen C.________s sind ebenfalls dokumentiert. Es ist deshalb nicht einzusehen, was gewonnen wäre, wenn dieses Messer im Original beigezogen würde. Überdies kann eine allfällige Verurteilung wegen Körperverletzung selbstverständlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Tatwaffe vorliegt. Ansonsten könnte sich jeder Täter der Verurteilung entziehen, indem er die Tatwaffe verschwinden lässt. Dass sich zusätzlich ein Foto eines anderen Taschenmessers bei den Akten befindet (DO/43), ist ohne Belang. Die ebenfalls vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 100 StPO (Berufung, S. 8) ist deshalb nicht gerechtfertigt. Bezüglich der beantragten Ortsbesichtigung ist festzuhalten, dass nach den übereinstimmenden Aussagen von C.________ und des Berufungsführers dieser die Kellertür schliessen wollte, als sich C.________ im Keller befand. Letzterem gelang es, die Tür aufzureissen, und es entstand zwischen den beiden ein Gerangel. Damit steht fest, dass dieses Gerangel im Türrahmen oder in dessen unmittelbarer Nähe stattfand, nachdem es C.________ geschafft hatte, die Kellertür zu öffnen. Unklar bzw. umstritten ist hingegen, wer über die Kellerräumlichkeiten verfügen durfte, ob C.________ den Berufungsführer verbal oder nonverbal bedrohte, ob letzterer Angst hatte und zu welchem Zeitpunkt er das Taschenmesser aufklappte. Zur Erhellung dieser Fragen vermag eine Ortsbesichtigung nichts beizutragen. c) Der Berufungsführer beantragt zudem die Einvernahme von G.________, D.________ und des Polizeibeamten, welcher den Strafantrag B.________ entgegengenommen hat. Auf diese Anträge ist an anderer Stelle näher einzugehen (unten E. 3 und 7).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 3. Der Berufungsführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, da er keine Gelegenheit gehabt habe, G.________ und D.________ als Belastungszeuginnen Fragen zu stellen (Berufung, S. 7 Ziff. 14 und S. 9 Ziff. 6 f.). a) Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK verleiht dem Angeschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen namentlich entscheidend sein, wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide Parteien beteiligt waren. Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Angeklagten nicht. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Unerheblich ist, dass die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette bildet. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_510/2013 des Bundesgerichts vom 3. März 2013 E. 1.3.2, mit weiteren Hinweisen). b) In seinem Urteil stützt sich der Polizeirichter ausdrücklich auf die Aussagen ab, die G.________ bezüglich des Vorfalls vom 25. Juli 2012 gegenüber der Polizei gemacht hatte. G.________ war am 25. Juli 2012 anwesend. Sie wurde einzig von der Polizei einvernommen, und zwar bevor der Berufungsführer überhaupt von dem gegen ihn eingereichten Strafantrag Kenntnis hatte. Einen am 30. September 2013 (DO/139) von ihm gestellten und in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag auf Einvernahme von G.________ wies der Polizeirichter ab (DO/150). Dass G.________ nicht hätte vorgeladen werden oder erscheinen können oder dass sie ein Zeugnis-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 verweigerungsrecht geltend gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Damit hatte der Berufungsführer erwiesenermassen keine Gelegenheit, G.________ zu befragen. Die Aussagen dieser Belastungszeugin vor der Polizei (DO/29-32) müssen somit bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen oder aber eine erneute Einvernahme im Beisein des Berufungsführers durchgeführt werden. Wie nachfolgend (E. 4) zu zeigen sein wird, ist der Sachverhalt auch ohne die Aussagen der Belastungszeugin G.________ genügend erstellt, sodass von deren (erneuten) Einvernahme abgesehen werden kann. c) Anders als G.________ wurde D.________ formell gar nie befragt, und zwar weder zum Vorfall vom 4. Mai 2012 noch zu jenem vom 25. Juli 2014. Zwar hatte sie offenbar anlässlich der Einreichung des Strafantrags am 7. Mai 2012 Angaben zum Vorfall vom 4. Mai 2012 gemacht, die von der Polizei aufgenommen wurden (DO/2). In seinem Urteil stützte sich der Polizeirichter jedoch nicht auf diese Angaben, sondern ging vielmehr vom Sachverhalt aus, wie ihn der Berufungsführer geschildert und B.________ bestätigt hatte („Anschliessend hat A.________ die Werkzeugkiste beim Griff gepackt und ist in Richtung Türe gegangen. D.________ hat sich an der Werkzeugkiste festgehalten. A.________ hat schliesslich die Werkzeugkiste mitsamt D.________ hinaus auf den Vorplatz geworfen. D.________ ist mit der Werkzeugkiste hinausgeworfen worden und auf dem Vorplatz auf den Boden gefallen.“ [Urteil S. 11 Ziff. 13, S. 9 Ziff. 7 und 8]). Die von D.________ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert. Auch trifft es entgegen seiner Behauptung nicht zu, dass der Berufungsführer die Einvernahme D.________ bereits in erster Instanz beantragt hatte (vgl. dazu DO/139, 150). Schliesslich ist offensichtlich, dass sich D.________ als Ehefrau auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte, und hat diese bereits am 15. September 2012 mitgeteilt, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen (DO/136), ohne dass der Berufungsführer darauf reagiert hätte. Damit wurde das rechtliche Gehör des Berufungsführers nicht verletzt, und es kann davon abgesehen werden, D.________ anzuhören. 4. a) Bezüglich des Vorfalls vom 25. Juli 2012 haben der Berufungsführer und C.________ Folgendes ausgesagt: C.________ gab am 27. Juli 2012 zu Protokoll, dass der Berufungsführer ein Nachbar von ihm sei und im selben Quartier in Sugiez wohne. Da er diverse Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau D.________ habe, lebten sie momentan in einer Trennungsphase. Sie lebten und wohnten beide noch in ihrem gemeinsamen Haus. Jedoch habe das Kantonsgericht entschieden, dass die Frau im Haus wohnen dürfe, und der Ehegatte in der umgebauten Garage. Dabei müsse dieser jedoch durch das Haus gehen, um in diese Garage zu gelangen. Was den Keller betreffe, sei der Entscheid des Kantonsgerichts noch hängig. Vor einigen Monaten habe der Berufungsführer seine Sachen aus dem Haus geräumt, um sie in seine Garage zu stellen. Dabei habe er auch den Fernseher mitgenommen. D.________ habe schon öfters gesagt, dass sie gerne wieder einen Fernseher hätte. Anfangs der Woche sei sie dann konkret geworden und habe ihn gebeten, ihr zu helfen, was er auch gemacht habe. Am Mittwochabend, 25. Juli 2012, um ca. 17.00 Uhr, habe er ihr geholfen, den Fernseher in ihrem Wohnzimmer zu installieren. Dabei sei seine Freundin G.________ auch anwesend gewesen. Nachdem er dies getan habe, habe er bemerkt, dass kein Fernsehempfang möglich sei. Aus diesem Grund seien er und D.________ in den Keller gegangen, um nachzuschauen, ob etwas an den Leitungen manipuliert worden sei. Dabei hätten sie sofort festgestellt, dass die Leitung für den Fernsehempfang ausgezogen gewesen sei. Somit habe er diese wieder einstecken/zusammenschrauben wollen. In diesem Moment sei plötzlich der Berufungsführer erschienen. Dies sei so gegen 18.00 Uhr gewesen. Er nehme an, dass dieser sie gehört habe, und aus diesem Grund ebenfalls in den Keller gekommen sei, um zu schauen, was sie da am tun seien. Er sei sich fast sicher, dass es kein Zufall gewesen sei, dass dieser dort erschienen sei. Als A.________ ihn gesehen habe, habe er sofort begonnen zu schreien, und ihn

Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 aufgefordert, das Haus sofort zu verlassen. Er habe ihn beruhigen wollen und ihm gesagt, dass er nur die Fernsehkabel wieder verbinden wolle, damit D.________ wieder fernsehen könne. Er habe sich deshalb geweigert, den Keller zu verlassen. Er könne nicht genau sagen, wo sich seine Freundin zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Plötzlich habe der Berufungsführer die Tür ergriffen und diese geschlossen. Er habe schnell realisiert, dass A.________ ihn und D.________ habe einsperren wollen. Somit sei er ebenfalls zur Türe gelaufen und habe dagegen gehalten. Dabei sei zu erwähnen, dass sich das Leitungskabel in einem kleinen Raum befunden hätte. Der Berufungsführer sei dabei in der Wäscheküche gestanden und habe sie in diesen kleinen Raum einschliessen wollen. Wie bereits gesagt, habe er dagegen gehalten, und es sei ihm gelungen, die Türe wieder zu öffnen. Dabei habe er die Tür aufziehen können. Sie seien sich nun gegenüber gestanden. Er habe diesen Raum verlassen wollen, der Berufungsführer sei ihm jedoch im Weg gestanden. Aus diesem Grund habe er ihn mit seinen Armen auf Distanz gehalten und ihn auch zur Seite schieben wollen. Dabei habe er bemerkt, wie dieser mit seiner Hand etwas an seiner linken Körperseite gemacht habe. Er habe jedoch kein Messer oder ähnliches gesehen, und dabei keinen Schmerz gefühlt. Dabei habe er gesehen, dass der Berufungsführer einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Was genau könne er jedoch nicht sagen. Kurz darauf habe ihm seine Freundin, welche mittlerweile ebenfalls in die Wäscheküche gekommen sei, gesagt, dass er auf der linken Seite stark bluten würde. Da habe sich D.________ dazwischen gestellt, und seine Freundin habe den Keller verlassen können, um die Polizei zu alarmieren. Es sei noch zu erwähnen, dass der Berufungsführer oft die Nerven verliere und dabei ausraste. Er sei bereits mehrmals gegen seine Frau D.________ und deren Freundin B.________ tätlich geworden. Nachdem die Beamten der Gendarmerie eingetroffen seien, habe er sich zusammen mit seiner Freundin ins Spital nach Meyriez begeben. Dort sei er untersucht worden. Die Ärzte vor Ort hätten jedoch auf Nummer sicher gehen wollen und ihn mit der Ambulanz in das Kantonsspital Freiburg geführt. Was seine Verletzungen betreffe, verweise er auf den Arztbericht (DO/26 f.). In der Verhandlung vom 14. Oktober 2015 bestätigte C.________ seine Aussagen vom 27. Juli 2012. Auf Anfrage ergänzte er, dass der Berufungsführer die Türe zuziehen und versuchen wollte, ihn und D.________ einzuschliessen. Als er versucht habe, die Türe aufzumachen, habe der Berufungsführer sie zugehalten. Er habe dann die Türe mit aller Kraft aufgemacht, und der Berufungsführer sei im Türrahmen gestanden (DO/148). C.________ bestätigte auch, dass der Berufungsführer ihn vorgängig aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Er habe ihm aber gesagt, dass er noch schnell die Kabel verbinden werde, damit D.________ Fernsehen schauen kann (DO/149). C.________ erlitt einen Messerstich auf seiner linken Seite, insbesondere „2 plaies au niveau intercostal gauche (côtes 10 et 11), plaie de 2 cm traversant l’épiderme et le derme, plaie de 0,8 cm traversant l’épiderme et le derme“ (DO/40). Der Berufungsführer führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2012 aus, dass er seit 5 Jahren, seit November 2007, von seiner Ehefrau D.________ getrennt lebe. Das Kantonsgericht habe entschieden, dass die Wohnung seiner Frau zugesprochen werde. Er lebe seither in der Garage, welche seit Jahren zu einem Zimmer, ohne Badezimmer und ohne Küche, umfunktioniert worden sei. Sie würden beide zum selben Haupteingang hineingehen. Im Gang trennten sich dann ihre jeweiligen Wohnungs-/Zimmereingänge. Um in die Wohnung von D.________ zu kommen, müsse man durch eine Glastüre gehen, welche nicht geschlossen werden könne. Bis zum 1. April 2012 habe er das Badezimmer und die Küche von D.________ benutzen dürfen, seither habe das Kantonsgericht entschieden, dass er dies nicht mehr dürfe. Er lebe seither aus dem Kühlschrank, welche er in seinem Zimmer installiert habe. D.________ habe eine Beschwerde beim Kantonsgericht gemacht, sie habe gewollt, dass diese Glastüre

Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 geschlossen werde. Somit hätte er aber keinen Zugriff mehr zur Wäscheküche gehabt. Zurzeit sei dieses Verfahren noch hängig. Er werde in einer Woche aus der Garage ausziehen. Er habe eine Wohnung in Sugiez gefunden. Er wolle so schnell wie möglich von dort wegziehen, da er diese Reibereien nicht mehr ertrage. Er möchte erwähnen, dass seine Frau, G.________ und C.________ sich gegen ihn zusammengeschlossen hätten. Seine Frau gehe mit allen Dokumenten vom Gericht immer zu C.________, um ihn nach Rat zu fragen. Man könne es als „unheiliges Gespann" bezeichnen. Er habe Angst vor C.________, dieser bedrohe ihn seit zirka 7 Monaten. Damals habe er ihn aus seiner Wohnung geworfen, weil er ohne seine Anwesenheit an seiner Kabelinstallation etwas herumgeschraubt habe. Diese Bedrohung beinhalte, dass er Unterschriften sammle, damit er seine Brauerei im Quartier aufgeben müsse. Er informiere sozusagen jede Behörde wie die Gewerbepolizei, die Gemeinde etc., dass er eine Brauerei im Wohnhaus habe und diese zu gross sei. Seine Brauerei befinde sich im Luftschutzkeller ihrer Siedlung. Er sei Eigentümer, bezahle aber Miete an die anderen Miteigentümer. Er wisse, dass seine Brauerei zu gross sei, und dass er diese in die Gewerbezone umplatzieren müsse. Bis jetzt habe er noch keinen neuen Standort gefunden. Er möchte noch erwähnen, dass der halbe Vorstand ihrer Eigentümergemeinschaft des Quartiers zurückgetreten sei. G.________, die Partnerin von C.________, sei Miteigentümer dieser Eigentümergemeinschaft. C.________ mische sich in diese Angelegenheiten ein. Ihm sei folglich der Luftschutzkeller auf Ende 2013 gekündet worden. Mit den anderen Quartierbewohnern habe er keine Probleme. Er sei an diesem Mittwochabend zwischen der Brauerei, seinem Zimmer und der Waschküche unterwegs gewesen. Er habe einen Wecker gestellt, damit er merke, wann die Wäsche fertig sei. Die Waschküche befinde sich direkt neben dem Keller. Als er von der Brauerei zurückgekommen und zur Haustüre hinein gegangen sei, habe er gesehen, wie C.________ und G.________ mit dem Auto vor ihrem Haus geparkt hätten. Er sei anschliessend in die Waschküche gegangen, um sich um seine Wäsche zu kümmern. Als er wieder in sein Zimmer habe gehen wollen, habe er die Stimme von C.________ von der Wohnung von D.________ gehört. Er sei schliesslich in sein Zimmer zurückgegangen. Später sei er wieder in die Waschküche gegangen und habe gesehen, wie C.________ im Keller gestanden sei und die Cablecom-Kabel habe anschliessen wollen. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass er den Vertrag mit Cablecom gekündigt habe. Seine Abmachung mit ihnen sei gewesen, dass die Kabel ausgezogen werden müssten. Dies sei zirka vor 3 bis 4 Jahren gewesen. Seine Frau sei damit einverstanden gewesen. Sie hätten sich damals für einen Satellitenanschluss entschieden. D.________ könne bei sich nur ein Kabel anschliessen, und so hätte sie auch zum Satellitenanschluss Zugriff. Er habe C.________ mit bestimmter Stimme gesagt, dass er sofort das Haus verlassen solle. Er habe ihm gesagt, dass er Hausverbot habe. Er habe ihn drei Mal aufgefordert zu gehen. C.________ habe dies jedoch verweigert. Er habe ihm auch noch gesagt, dass er die Polizei anrufen werde. C.________ habe nur gesagt, dass er dies tun solle. Er sei zurück in sein Zimmer gegangen, um sein Mobiltelefon zu holen, damit er die Polizei anrufen könne. Als er zurück in den Keller gegangen sei, habe er die Türe schliessen wollen. Er habe dies tun wollen, damit er in Ruhe die Polizei anrufen könne. Er habe gesehen, wie G.________ hinter ihm gestanden sei. Sie sei jedoch erst hinunter gekommen, als er bereits dort gewesen sei. Sie habe mehrere Male hysterisch geschrien, dass er C.________ und D.________ einschliessen wolle. C.________ habe schliesslich die Türe wieder aufgerissen. Er habe die Türe mit Kraft noch zuhalten wollen, aber dies sei ihm nicht gelungen. Als C.________ die Türe habe öffnen können, sei er mit der aufgesteckten Faust auf ihn losgegangen. Er habe gesagt: „ Du Sauhund du"! Er habe grosse Angst vor ihm gehabt. Er könne jedoch nicht sagen, ob das eher eine drohende Geste gewesen sei, oder ob er ihn tatsächlich habe schlagen wollen. Aus Angst habe er sein Taschenmesser aus der rechten Hosentasche genommen. Er habe dies mit seiner linken Hand geöffnet. Was danach geschehen sei, wisse er nicht mehr, es sei alles so schnell gegangen. Er gehe davon aus, dass er ihn getroffen haben müsse, als er auf ihn

Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 zugekommen sei. Das Messer sei schliesslich zusammengeklappt, und so habe er gemerkt, dass er ihn wahrscheinlich getroffen haben müsse. Als sich die Klinge geschlossen habe, müsse er sich wohl selber geschnitten haben. Es sei eine Wunde an seinem rechten Daumen am Nagelanfang entstanden. Er habe schliesslich den Keller verlassen und sei in die Waschküche gegangen. In der Folge habe er gehört, dass C.________ geschrien habe: „Dä Souhung het mi mitere Zange verletzt." Er sei in der Folge immer zwischen der Waschküche und seinem Zimmer hin und her gegangen. Er habe sich über die Situation geärgert, insbesondere darüber, dass C.________ in seiner Wohnung gewesen sei und diese Situation provoziert habe. Er habe mit Sicherheit C.________ nie tödlich verletzen wollen. Er habe sich lediglich vor C.________ schützen wollen, weil dieser auf ihn los gekommen sei. Er habe Angst vor ihm, und er sei sicher, dass er eine Waffe auf sich trage. Er wisse, dass er in dieser Situation falsch gehandelt habe, aber er habe solche Angst vor ihm gehabt. Er möchte erwähnen, dass C.________ sehr aggressiv sein könne. Er habe ihn im letzten Sommer erlebt, wie er sogar gegen Kinder ausfällig werden könne. Dies nur wegen einer Kleinigkeit. Er möchte erwähnen, dass er zurzeit keine Anzeige gegen C.________ wegen Bedrohung, Beschimpfung und Verleumdung einreichen wolle. Er sei mit seinen Kräften am Ende, was diese „Pingpongspiele" zwischen ihm und C.________ oder seiner Frau anbelangten. Er habe nun den Entscheid getroffen, von dort wegzuziehen, und er hoffe sehr, dass er so zur Ruhe komme und sie ihn in Ruhe lassen würden. Er sei sich ganz sicher, dass er das Taschenmesser erst geöffnet habe, als C.________ auf ihn losgekommen sei. Er habe immer ein Taschenmesser auf sich. Er brauche dies für die Arbeit in seiner Brauerei (DO/34 ff.). In der Verhandlung vor dem Polizeirichter vom 14. Oktober 2013 bestätigte der Berufungsführer seine Aussagen vom 27. Juli 2012. Weiter erklärte er, er bestreite nicht, das Messer genommen zu haben. Er habe sich bedroht gefühlt. Er [C.________] habe ihn zurückgestossen. Einige Tage vorher sei er auch schon verprügelt worden, vor dem Haus von B.________. Er sei im Spital gelandet. Er habe sich verteidigen wollen. Es sei so schnell gegangen, er habe ihm [C.________] das Messer nicht gezeigt. Das Messer sei nicht offen gewesen, da er seinen Fingernagel verloren habe. Er könne nicht mehr sagen, wie das genau gegangen sei. Er sei von C.________ so geplagt worden, das sei zu seinem Lebensinhalt geworden (DO/149). Gestützt auf die Aussagen von C.________ und des Berufungsführers gilt als erwiesen, dass sich C.________ am 25. Juli 2012, gegen 18 Uhr, in einem kleinen Kellerraum hinter der Waschküche im Haus D.________ befand und dort Kabel anschliessen wollte, damit D.________ Kabelfernsehen schauen konnte. Der Berufungsführer kam dazu und forderte C.________ auf, den Keller zu verlassen, und war sehr aufgeregt. C.________ weigerte sich, weil er die Kabel fertig anschliessen wollte. Daraufhin versuchte der Berufungsführer, die Kellertür zuzuziehen, gemäss seinen eigenen Angaben, um in Ruhe die Polizei anrufen zu können. Der körperlich überlegene C.________ schaffte es, die Türe wieder aufzuziehen, und wollte den Kellerraum verlassen. Danach gehen die Aussagen auseinander. Gemäss C.________ wollte dieser den Berufungsführer mit beiden Armen zur Seite schieben, da er im Weg gestanden sei. Gemäss dem Berufungsführer sei C.________ mit aufgesteckter Faust auf ihn losgegangen. Der Berufungsführer öffnete ein Sackmesser, das er auf sich trug, und versetzte C.________ damit einen 2 cm tiefen Stich auf der linken Körperseite, zwischen der 10. und der 11. Rippe, und verletzte sich dabei selbst, entweder beim Öffnen des Messers oder beim Zustechen. Die Wunde C.________s blutete zwar stark, erwies sich nach ärztlicher Abklärung aber als oberflächlich. b) Art. 123 Ziff. 1 StGB bestimmt, dass, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,

Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ausschlaggebend für die Qualifizierung als gefährlicher Gegenstand ist, ob dieser nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird. Praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte kann in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB-ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, Art. 123 N. 19 und 21). Dazu zählt insbesondere auch die grosse Klinge eines Taschenmessers (SJZ 39 Nr. 153, 48 Nr. 124). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Art. 16 Abs. 1 StGB bestimmt, dass, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 überschreitet, das Gericht die Strafe mildert. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen menschlichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden Notstandes dar. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt, ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines Angriffs wird als Putativnotwehr durch Art. 13 StGB erfasst (BSK StGB-KURT SEELMANN, Art. 15 N. 1 und 4). Diese Bestimmung kodifiziert den sogenannten Sachverhaltsirrtum: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). c) Indem der Berufungsführer C.________ aus nächster Nähe einen ca. 2 cm tiefen Stich mit dem Sackmesser zwischen die Rippen versetzte, ohne ihn dabei ernsthaft zu verletzen, hat er offensichtlich eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB begangen, wobei zumindest Eventualvorsatz vorliegt. Er bestreitet dies auch nicht, beruft sich aber auf Notwehr. Er habe vor C.________ Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er sei freizusprechen (Berufung, S. 19 ff.). Es besteht kein hinreichend konkreter, objektiver Hinweis darauf, dass C.________ den Berufungsführer bedrohte oder ihn angriff oder angreifen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass C.________ eine Waffe oder einen andern gefährlichen Gegenstand auf sich trug. D.________ und C.________ befanden sich im Keller, als der Berufungsführer nach einem Wortwechsel versuchte, die Kellertüre zu schliessen. Es ist naheliegend und verständlich, dass C.________ versuchte, das Schliessen der Türe zu verhindern, und hinauszugelangen, ohne dass deshalb auf einen Angriff oder einen Angriffsversuch geschlossen werden könnte. Es lag deshalb objektiv betrachtet keine Notwehrsituation im Sinn von Art. 15 StGB vor. Hingegen ist zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass dieser sich von C.________ bedroht fühlte, wie er dies bei seiner ersten Einvernahme erklärt hatte, das heisst, dass er einem Sachverhaltsirrtum unterlag. Denn C.________ ist ihm körperlich überlegen, was sich auch daran zeigt, dass jener die Kellertür wieder öffnen konnte, und die Atmosphäre war nach dem vergeblichen „Einsperren“ aufgeladen: Die beiden waren in letzter Zeit bereits mehrmals verbal aneinander geraten, und der Berufungsführer hatte C.________ zuvor vergeblich aufgefordert, die Räumlichkeiten zu verlassen, und wollte nach eigenen Aussagen die Polizei rufen. C.________ Freundin G.________ sei gemäss Berufungsführer hinter ihm gestanden und

Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 habe hysterisch geschrien. Dazu kommt, dass der Berufungsführer offenbar kurze Zeit zuvor tätlich angegriffen worden war und sich in Spitalpflege begeben musste, auch wenn weder behauptet noch erstellt ist, dass C.________ in diesen Vorfall verwickelt gewesen wäre. Es ist folglich zugunsten des Berufungsführers in Anwendung von Art. 13 StGB trotzdem von rechtfertigender Notwehr im Sinn von Art. 15 StGB auszugehen. Indem der Berufungsführer sein Taschenmesser zückte und C.________ damit ohne Vorwarnung einen offenbar kräftigen Stich versetzte, hat er allerdings die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten. Denn auch wenn C.________ dem Berufungsführer körperlich überlegen sein mag, so war er doch unbewaffnet und mit (damals) 58 Jahren acht Jahre älter als der Berufungsführer. Es hätte genügt, zurückzuweichen und die Räumlichkeiten zu verlassen oder C.________ zumindest zuerst mit dem Messer zu drohen, anstatt direkt zuzustechen, obwohl C.________ seinen (vermeintlichen) Angriff gar nicht begonnen hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer die Situation, sich im engen Keller direkt von Angesicht zu Angesicht mit C.________ wiederzufinden, selber provoziert hatte, indem er versucht hatte, die Kellertür zu schliessen bzw. dagegenhielt, als C.________ diese wieder öffnen wollte. Der Streit war aus nichtigem Anlass entstanden, nämlich weil C.________ für die Ehefrau des Berufungsführers im Keller ein Kabel anschliessen wollte. Es liegt somit ein Putativnotwehrexzess vor. Die Strafe ist zu mildern. Nicht zur Anwendung gelangt hingegen Art. 16 Abs. 2 StGB; da der Berufungsführer die Ursache für den (vermeintlichen) Angriff C.________s selber gesetzt hat, indem er aus nichtigem Anlass mit Gewalt versuchte, die Kellertür zu schliessen, anstelle das Untergeschoss einfach zu verlassen und die Polizei zu rufen, ist seine Aufregung oder Bestürzung über den (vermeintlichen) Angriff nicht entschuldbar. 5. Der Berufungsführer rügt auch eine Verletzung von Art. 123 StGB betreffend den Vorfall vom 4. Mai 2012. Seines Erachtens sind die von B.________ erlittenen Verletzungen als Tätlichkeiten zu werten. Die von D.________ erlittenen Verletzungen seien gar nicht auf ihn zurückzuführen, da er nicht direkt auf sie eingewirkt habe. Sie habe sich an der Werkzeugkiste festgehalten, die er aus dem Haus geworfen habe. Zudem fielen auch die Verletzungen D.________ unter den Tatbestand der Tätlichkeiten und nicht der einfachen Körperverletzung. a) Art. 123 Ziff. 1 StGB bestimmt, dass, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, oder wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB). Art. 126 StGB bestimmt, dass, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge habe, auf Antrag mit Busse bestraft wird. Die nicht immer leichte Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit bildet Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung. Art. 123 StGB umfasst namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen auch die bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache

Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 Körperverletzung gegeben (STEFAN TRECHSEL et al., StGB-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N. 2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Tätlichkeit ist demgegenüber der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt (TRECHSEL et al., Art. 126 N. 1, mit Hinweisen). Auf das Tatmittel kommt es dabei nicht an (BGE 99 IV 254). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art. 126 StGB nicht unerheblich ausgedehnt. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB-ANDREAS A. ROTH/TORNIKE KESHELAVA, Art. 126 N. 5; TRECHSEL et al., Art. 126 N. 3). b) Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. H.________ vom 4. Mai 2012 erlitt B.________ eine Kontusion in der Glutealregion und am Sacrum/Steissbein. Im Gesäss wurde ein ca. 4x4 cm grosses, druckdolentes Hämatom festgestellt, auch das Sacrum/Steissbein ist druckdolent. Beim Sitzen und Gehen wurden stärker ausgeprägte Schmerzen beklagt (DO/5). B.________ wurde in der Folge für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben (DO/131). Ein deutlich sichtbares (vgl. die Fotos, DO/15), druckdolentes Hämatom aufgrund eines Fusstritts, das zu einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit führt, kann nicht mehr als Tätlichkeit bezeichnet werden. Die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsführer, wenn er gestützt auf Art. 926 ZGB einen Rechtfertigungsgrund geltend macht, da sich B.________ entgegen seinem Willen in der Liegenschaft aufgehalten habe. Zum einen hielt sich B.________ mit Einwilligung der zugangsberechtigten D.________ im Eingangsbereich der Liegenschaft auf, zum andern würde selbst eine fehlende Einwilligung den Berufungsführer nicht dazu berechtigen, B.________ an der Haustür einen Fusstritt in den Hintern zu verabreichen. Was das Vorbringen des Berufungsführers betrifft, der Fusstritt sei nicht nachgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das noch am selben Tag erstellte Arztzeugnis, Fotos (DO/15) und die Aussagen B.________s sprechen klar für einen Fusstritt in den Hintern, und an der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2014 hatte der Berufungsführer selbst eingeräumt, es könne sein, dass er B.________ einen Fusstritt versetzt habe (DO/146). Der Polizeirichter durfte deshalb davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer B.________ tatsächlich getreten hatte. c) Wie bereits dargelegt packte der Berufungsführer am 4. Mai 2012 eine Werkzeugkiste (Gewicht nach eigenen Aussagen: ca. 5-6 kg) beim Griff und ging in Richtung Haustüre. D.________ hielt sich an der Werkzeugkiste fest. Der Berufungsführer warf schliesslich die Werkzeugkiste mitsamt D.________ hinaus auf den Vorplatz. D.________ wurde mit der Werkzeugkiste hinausgeworfen und fiel auf dem Vorplatz auf den Boden. Dabei stürzte sie auf die rechte Seite. Entgegen der Meinung des Berufungsführers ist ohne Belang, dass er nicht direkt auf seine Frau eingewirkt hat, sondern dass diese stürzte, weil sie sich an der Werkzeugkiste festhielt, welche der Berufungsführer aus dem Haus werfen wollte. Denn dieser musste wissen, dass sie sich Verletzungen zuziehen könnte, wenn sie sich weiter an der Kiste festhielt. Er hätte die Kiste auch loslassen oder mit seiner Frau und der Kiste hinausgehen und sie dort abstellen können. Das „Hinauswerfen“ der Kiste inkl. Frau war für deren Sturz kausal, und es liegt zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Berufungsführers bezüglich einer Körperverletzung oder Tätlichkeit vor. Von vornherein unbegründet, ja mutwillig ist die Rüge, es liege ein Rechtsfertigungsgrund im Sinn von Art. 926 ZGB vor. D.________ befand sich im Zeitpunkt des Vorfalls im Eingangsbereich des von ihr und dem Berufungsführer bewohnten Hauses und war offensichtlich berechtigt, sich dort aufzuhalten, ansonsten ihr der Zugang zu ihrem Wohnbereich verunmöglicht wäre. Ebenfalls war sie berechtigt, einen Handwerker für Arbeiten an ihrer

Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 Wohnbereichstür beizuziehen; der Berufungsführer kann sich auch bezüglich des Herauswerfens der Kiste nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. H.________ vom 4. Mai 2012 erlitt D.________ ein ca. 3x3 cm grosses, frisches, druckdolentes Hämatom am rechten Oberschenkel sowie eine Kontusion am Ellenbogen, wo allerdings kein Hämatom feststellbar und das Gelenk frei beweglich war. Gemäss den vom Arzt festgehaltenen Aussagen von D.________ habe diese anfänglich Schmerzen im Ellenbogen und im Oberschenkel verspürt; diese hätten sich aber im Verlauf des Tages deutlich gebessert. Über weitere gesundheitliche Folgen oder eine Arbeitsunfähigkeit ist nichts bekannt. D.________ erlitt somit ein nicht sehr grosses Hämatom am Oberschenkel aufgrund eines Sturzes. Die Schmerzen liessen noch am selben Tag nach, und über weitere negative Folgen ist nichts bekannt. Unter diesen Umständen muss auf eine Tätlichkeit und nicht auf eine einfache Körperverletzung geschlossen werden. Die Rüge des Berufungsführers ist somit in diesem Punkt begründet. 6. a) Der Berufungsführer ist zu verurteilen wegen einfacher Körperverletzung in Putativnotwehrexzess zum Nachteil von C.________, begangen am 25. Juli 2012, wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________, begangen am 4. Mai 2012, sowie wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________, begangen am 4. Mai 2012, jeweils in Sugiez. Aufgrund der geänderten rechtlichen Qualifikation von zwei dieser drei Taten ist die Strafe neu festzusetzen. In erster Instanz wurde der Berufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.- (mit einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 500.verurteilt. b) Die einfache Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 123 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze à höchstens 3‘000 Franken (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft (vgl. Art. 126 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10‘000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind. Massgebend für die Frage der Gleichartigkeit ist die gesetzliche Strafandrohung. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, müssen sie nebeneinander verhängt werden. Ist für eine der konkurrierenden Bestimmungen ausschliesslich oder kumulativ eine andere ungleichartige Strafe angedroht, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden. Entsprechend sind z.B. Übertretungen mit Busse zu ahnden, selbst wenn zugleich eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens mit Freiheits- und/oder Geldstrafe erfolgt (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Art. 48a StGB sieht vor, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist, wenn es die Strafe mildert (Abs. 1). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Abs. 2). c) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (ANDREAS DONATSCH/STEFAN FLACHSMANN/MARKUS HUG/ULRICH WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., 2010, Art. 47 N. 11). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. d) Der Berufungsführer hat C.________ im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem Taschenmesser verletzt, was nicht leicht wiegt. Allerdings liegt Putativnotwehrexzess vor, was strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 1 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist nicht sehr gross; die Verletzungen erwiesen sich als nicht besonders weitgehend. Sonst ergibt sich bezüglich des Vorlebens des Berufungsführers nichts. Strafmindernd zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände, in denen die Taten begangen wurden, nämlich eine seit längerem andauernde Auseinandersetzung um die Nutzungsrechte am vom Berufungsführer und dessen (damaliger) Ehefrau bewohnten Haus. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er bezüglich des Einsatzes des Messers eine gewisse Reue an den Tag gelegt hat; er hat bei der polizeilichen Einvernahme gesagt, er wisse, falsch gehandelt zu haben (DO/36). Auch hat sich der Berufungsführer beim Einsatz des Taschenmessers selbst verletzt. e) In Anbetracht der gesamten Umstände kann das Verschulden des Berufungsführers noch als leicht bezeichnet werden; es ist als Einsatzstrafe für die mit dem Messer begangene Körperverletzung nicht eine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszufällen. Diese Einsatzstrafe ist auf 50 Tagessätze festzusetzen und aufgrund der zweiten Körperverletzung zulasten von B.________ angemessen auf 80 Tagessätze zu erhöhen. In Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers ist der Tagessatz auf Fr. 20.festzusetzen (DO/80, 160 ff.). Die Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszufällen. Die Probezeit ist mit Blick auf die Vorstrafe und die Tatsache, dass mehrere Straftaten begangen wurden, auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dazu ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 42 Abs. 4 StGB für die Tätlichkeit kumulativ eine Busse von Fr. 700.- zu verhängen. Wird die Busse nicht innert einer Frist von 90 Tagen bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 7. Schliesslich rügt der Berufungsführer, dass B.________ Zivilforderung gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz verletze Art. 122 Abs. 4 StPO, indem sie annehme, B.________ habe gegenüber

Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 der Polizei [am 7. Mai 2014] nicht rechtsgültig auf Zivilforderungen verzichtet (Berufung, S. 23 ff. Bst. g). a) Gemäss Art. 122 StGB kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Abs. 1). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig (Abs. 3). Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Abs. 4). Art. 119 StPO sieht vor, dass die geschädigte Person ihre Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben kann. Darin kann sie kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen und adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). Laut Art. 120 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Abs. 1). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Abs. 2). Gemäss NIKLAUS SCHMID (a.a.O, Art. 122 N. 5) ist die Endgültigkeit des Verzichts bzw. Rückzugs analog zu Art. 30 Abs. 5 StGB zu behandeln. Erforderlich ist zunächst, dass Verzicht bzw. Rückzug eindeutig und vorbehaltlos erfolgt sein müssen. Wie bei Art. 386 Abs. 3 StPO sind Willensmängel nicht beachtlich, wohl aber Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtige behördliche Auskunft. Art. 386 StPO lautet wie folgt: Verzicht und Rückzug sind endgültig; es sei denn, eine Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. b) B.________ hatte sich am Montag, 7. Mai 2012, zusammen mit D.________ auf den Polizeiposten Domdidier begeben, um gegen den Berufungsführer Strafantrag wegen Tätlichkeiten zu stellen. Sie unterschrieb das entsprechende Formular. Unter „Ort und Datum“ wurde handschriftlich „Domdidier, den 7.5.2012“ eingefügt. Unter der Rubrik „II. Privatklägerschaft, Privatklage“ wurde handschriftlich folgender Text angekreuzt: „Ich erkläre mich als Privatklägerin, verzichte jedoch im Vorverfahren auf eine Teilnahme an Verfahrenshandlungen, wie Einvernahmen usw.“ Unter der Rubrik „Zivilklage, Ich mache zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend“, wurde handschriftlich das Feld „Nein“ angekreuzt (DO/17). Im Hinblick auf die Hauptverhandlung machte B.________ mit Schreiben vom 15. September 2013 Zivilforderungen (Arbeitsausfalls, Arztrechnung) in der Höhe von Fr. 3‘056.75, zzgl. Zins, geltend. In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2013 wurde sie dazu befragt. Ebenfalls fragte sie der Polizeirichter, wie es zum in DO/17 dokumentierten Verzicht auf Zivilforderungen kam, und was ihr dabei erläutert worden war. B.________ antwortete wie folgt: „Ich denke nicht, dass mir das erklärt wurde. Ich habe das nicht verstanden. Es wurde mir auch nicht erklärt. Ich war am 7. Mai so aufgewühlt, dass ich die Tragweite der Bestimmung nicht erfasst habe." (DO/147). Der Polizeirichter hiess in der Folge die Zivilforderung B.________ im Umfang von Fr. 968.75, zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Mai 2012, teilweise gut. Er erwog, nach seiner Ansicht habe das Ankreuzen des Verzichts im Formular der Kantonspolizei nicht zu einem rechtsgültigen und definitiven Verzicht der Zivilforderung geführt. Sie habe glaubhaft erklärt, dass sie sich der Bedeutung des Ankreuzens im Moment der polizeilichen Einvernahme nicht bewusst gewesen sei. Die Auswahl sei ihr nicht erklärt worden, und sie habe das nicht verstanden (Urteil, S. 13 Ziff. 8). Diese Begründung überzeugt so nicht. B.________ hat unbestrittenermassen die Verzichtserklärung unterschrieben, nachdem – wahrscheinlich von ihr selbst – unmittelbar über der Unterschrift und dem Datum zwei Rubriken angekreuzt worden waren. Ihr Vorbringen, sie sei an diesem Tag sehr aufgewühlt gewesen, überzeugt nicht. Der fragliche Vorfall hatte sich am

Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 Freitagmorgen ereignet, und der Strafantrag erfolgte erst am Montagmorgen, in Begleitung von D.________, die ebenfalls Strafantrag stellte. Dazwischen lag der Arztbesuch – aufgrund dessen B.________ wusste, das ihr Kosten erwachsen würden – und das Wochenende. Allein gestützt auf die Aussagen B.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine unrichtige behördliche Auskunft erteilt worden wäre, die sie zum falschen Ankreuzen bewegt hätte. Hinweise auf eine Täuschung oder eine Straftat (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO) liegen nicht vor. Der Polizeirichter dufte somit nicht davon ausgehen, der Verzicht sei nicht endgültig. Selbst wenn aber B.________ am 7. Mai 2012 nicht endgültig auf Zivilforderungen verzichtet hätte, wäre die erst kurz vor Hauptverhandlung, das heisst am 15. September 2013 (DO/130), erstmals geltend gemachte Zivilforderung verspätet. Zwar können Zivilforderungen noch bis zum Parteivortrag beziffert und begründet werden (Art. 123 Abs. 2 StPO). Sie müssen aber gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens erklärt, das heisst schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 118 Abs. 3 und 119 StPO). Diese Erklärung hätte somit spätestens bis zur Übermittlung der Akten an den Polizeirichter, das heisst bis zum 18. Januar 2013 (DO/97), erfolgen müssen. Da B.________ am 7. Mai 2012 auf ihre Rechte als Privatklägerin (Art. 118 StPO) hingewiesen worden war, bestand auch keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, sie vor der Anklageerhebung erneut auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zivilforderungen geltend zu machen (vgl. Urteil 4D_62/2013 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Auf die Zivilforderung B.________ ist somit nicht einzutreten und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 8. a) Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Abs. 3). In seiner Berufung hat der Berufungsführer auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz und subsidiär auf vollumfänglichen Freispruch geschlossen. Er obsiegt nur in geringfügigen Mass: Eine Rückweisung erfolgt nicht, und der Berufungsführer wird auch nicht freigesprochen. Die Strafe wird aufgrund einer abweichenden rechtlichen Qualifikation der zulasten D.________ und C.________ begangenen Taten reduziert, und auf die Zivilforderung B.________ wird nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.- und den Auslagen des Berufungsverfahrens von Fr. 255.-, dem Berufungsführer zu zwei Dritteln und dem Staat Freiburg zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 StPO). Für eine Änderung der Kostenverteilung der ersten Instanz besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass. b) Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-433 (Abs. 1). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Abs. 2). Art. 429 StPO sieht in Abs. 1 Bst. a insbesondere vor, dass eine ganz oder teilweise freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2).

Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 Der Berufungsführer war im Berufungsverfahren anwaltlich verbeiständet, was nicht zu beanstanden ist. In seiner Kostenliste vom 10. Februar 2015 macht der Anwalt für das Berufungsverfahren Aufwendungen von total Fr. 3‘459.35 geltend (Honorar: Fr. 3‘104.20 [12.42 Std. à Fr. 250.-] Auslagen: Fr. 98.90, zzgl. 8 % MWSt von Fr. 256.25). Weder der zeitliche Aufwand noch der Stundenansatz noch die Auslagen sind zu beanstanden. Mit Blick auf die Kostenverteilung ist dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung für seine Anwaltskosten von Fr. 1‘150.- (inkl. MWSt) zuzusprechen. Für die Ausrichtung einer Entschädigung für die erste Instanz besteht analog der Kostenverteilung kein Anlass. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Entschädigung des Berufungsführers mit der Kostenforderung des Staates für das Berufungsverfahren zu verrechnen. c) Gemäss Art. 433 Abs. StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Abs. 1 Bst. a). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2 Satz 1). C.________ ist nicht anwaltlich verbeiständet. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Berufungsverfahren beantragt er „in Anbetracht der Verzögerung des Verfahrens und des nicht unbeträchtlichen Aufwandes“ eine Parteientschädigung von Fr. 500.-. Er hat zwar eine längere, von ihm selbst verfasste Stellungnahme eingereicht, doch bezieht sich diese auf sachfremde Aspekte wie andere Vorfälle in den Jahren 2011, 2012 und 2014 oder die Brauerei des Berufungsführers. Inwiefern ihm Auslagen von Fr. 500.- entstanden sein sollen, begründet er nicht. Die Zusprechung einer Entschädigung im Sinn von Art. 433 StPO rechtfertigt sich deshalb nicht. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Oktober 2013 wird in den Ziffern 1, 2, 3 und 7 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ ist schuldig a. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________, begangen in Sugiez am 4. Mai 2012 (Art. 123 Ziff. 1 StGB); b. der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von C.________, begangen in Putativnotwehrexzess in Sugiez am 25. Juli 2012 (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 StGB); c. der Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________, begangen in Sugiez am 4. Mai 2012 (Art. 126 Ziff. 1 StGB). 2. In Anwendung der vorgenannten Artikel sowie Art. 34, 42, 44, 47, 49 und 106 StGB wird A.________ verurteilt zu:

Kantonsgericht KG Seite 19 von 19  einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 20.00; der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt;  und einer Busse von Fr. 700.00. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt, um die Busse von Fr. 700.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, werden A.________ auferlegt (Art. 429 StGB). Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 800.00, sollte der Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangen. 5. A.________ wird verpflichtet, C.________ einen Betrag von Fr. 500.00 als Genugtuung und Fr. 1‘130.65 als Schadenersatz, beide nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juli 2012, zu bezahlen. 6. Das beschlagnahmte Taschenmesser Victorinox wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 7. Auf die Zivilforderung von B.________ wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘255.- (Gerichtsgebühr: Fr. 1‘000.-, Auslagen: Fr. 255.-) werden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Staat auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1 ‘150.- zugesprochen; diese wird mit den ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. IV. C.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Februar 2015/fba Präsident Gerichtsschreiberin

501 2014 2 — Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 13.02.2015 501 2014 2 — Swissrulings