Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2014 121 Urteil vom 5. Februar 2015 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall bzw. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder Berufung vom 28. Juli 2014 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 17. Juli 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 17. Juli 2014 wurde A.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks verurteilt wegen: - Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18. September 2012, um 16.00 Uhr, in 3178 Bösingen, Laupenstrasse Richtung Dorfzentrum, Höhe Metzgerei Schaller, - Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. Juni 2013, um ca. 5.30 Uhr, am 16. Juni 2013, um ca. 20.15 Uhr und am 25. Juni 2013, genaue Zeit unbekannt, in 3177 Laupen/BE, Bahnhofstrasse, - Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, begangen am 9. Juli 2013, um ca. 18.05 Uhr, in 3177 Laupen/BE, Bärenplatz, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen (ein Tagessatz à Fr. 10.-) und einer Busse von Fr. 400.-. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Juni 2012 gewährte bedingte Strafvollzug (200 Stunden gemeinnützige Arbeit mit einer Probezeit von vier Jahren) wurde widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (ein Tagessatz à Fr. 10.-) umgewandelt. Ausserdem wurde die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges der Marke B.________ aufgehoben und die Einziehung sowie der Verkauf des Fahrzeugs angeordnet. Es wurde vorgesehen, einen allfälligen Erlös des Verkaufs an die Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen anzurechnen. B. A.________ meldete mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Postaufgabe) die Berufung an (Dossier 50 2014 18 act. 25). Mit Berufungserklärung vom 2. September 2014 (Postaufgabe) beantragte er Freispruch in allen Punkten. Die Beweise lägen vor, er sei in allen Fällen nicht der verantwortliche Lenker gewesen. Die verantwortlichen Personen seien genannt worden. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. September 2014, weder Nichteintreten zu beantragen noch in Anschlussberufung zu gehen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung. C. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 5. Februar 2015. Dem Berufungsführer wurde eine Kopie seines Strafregisterauszuges vom 20. Januar 2015 ausgehändigt. Er wurde befragt und hielt seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer beantragte, die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen und er sei in sämtlichen Punkten freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Jede Partei, die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person ist der Berufungsführer zur Berufung legitimiert. b) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungsführer am 22. Juli 2014 schriftlich eröffnet (50 2014 18 act. 24). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Postaufgabe) meldete er gegen das Urteil vom 17. Juli 2014 form- und fristgerecht Berufung an (act. 25). c) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 22. August 2014 zugestellt (act. 29). Die vom 28. August 2014 datierte schriftliche Berufungserklärung des Berufungsführers wurde am 2. September 2014 fristgerecht der Post übergeben. Mit Verfügung vom 9. September 2014 setzte der Vizepräsident der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft ist datiert vom 11. September 2014 und erfolgte damit ebenfalls innert Frist. d) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie fordert und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Mit Berufungserklärung vom 28. August 2014 ficht der Berufungsführer das Urteil vom 17. Juli 2014 vollumfänglich (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Er beantragt Freispruch in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. September 2014 mitgeteilt, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. e) Im Rahmen der Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). 2. Der Berufungsführer bringt vor, die Beweise lägen vor, er sei in allen Fällen nicht der verantwortliche Lenker gewesen. Die verantwortlichen Personen seien genannt worden. 3. a) Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2013 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am 18. September 2012 um 16.00 Uhr, trotz Führerausweisentzug mit seinem Personenwagen ccc der Marke B.________ in Bösingen, auf der Laupenstrasse, vom Kreisverkehr beim „Jost-Egge“ in Richtung des Dorfzentrums gefahren zu sein. Auf der Höhe der Metzgerei Schaller habe der Berufungsführer hinter einem weiteren Personenwagen angehalten, gelenkt durch D.________. Kurz darauf habe der Berufungsführer den linken Blinker getätigt und zu einem Überholmanöver angesetzt. Dabei sei es zu einer Streifkollision zwischen der Frontstossstange rechts des Fahrzeuges des Berufungsführers und der Heckstossstange links des Personenwagens von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 D.________ gekommen. Nach der Kollision habe der Berufungsführer die Örtlichkeiten verlassen, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport und die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers, der Zeugin D.________, des Zeugen E.________ sowie des anzeigenden Polizisten vor. c) Im Anzeigerapport vom 30. November 2012 wird ausgeführt, am 18. September 2012 um 17.16 Uhr habe D.________ einen Verkehrsunfall gemeldet, welcher sich gleichentags gegen 16.00 Uhr ereignet habe. Der oder die unbekannte Lenker/in habe nach der Kollision die Örtlichkeiten verlassen, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern (Dossier CDB D 12 2523 act. 2014). Sowohl der Beifahrer von D.________, E.________, als auch Strassenarbeiter in der Nähe des Unfallortes notierten das Autokennzeichen des am Unfall beteiligten flüchtigen Fahrzeuges (act. 2029 Z. 14 f.; 3004 Z. 134 und 136). E.________ beschrieb das Fahrzeug als einen älteren, blaugrau lackierten Personenwagen der Marke B.________ (act. 2029 Z. 13 f.). D.________ hatte zudem eine grosse Delle am oberen linken Heck des Fahrzeuges festgestellt (act. 2027 Z. 12 f.). Aufgrund dieser Angaben konnte das Unfallfahrzeug als jenes des Berufungsführers identifiziert werden. Das Fahrzeug des Berufungsführers wies zudem gemäss Feststellungen der Polizei an der Frontstossstange rechts eine Kratzspur auf, welche mit dem Schaden des Fahrzeuges von D.________ übereinstimmt (act. 2014). Der Unfall wurde somit unzweifelhaft mit dem Fahrzeug des Berufungsführers verursacht. d) Zum fehlbaren Lenker konnten weder E.________ noch D.________ genaue und konsistente Angaben machen (act. 2029 Z. 15 f., act. 2022 Z. 16, act. 2027 Z. 6-10, act. 3004 Z. 142 f.). Der Berufungsführer konnte, zum Unfall befragt, seine Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit nicht nachweisen. Er sagte aus, alleine zu Hause gewesen zu sein (act. 2019 Z. 46). Er beteuerte, das Fahrzeug nicht selbst geführt zu haben (act. 2019 Z. 69 f.), machte aber zum angeblichen Fahrzeuglenker widersprüchliche Aussagen. Zu Beginn behauptete er, sein Fahrzeug einer Drittperson ausgeliehen zu haben, welche dieses wiederum an eine andere Person weitergegeben habe (act. 2014). Mit E-Mail vom 23. September 2012 teilte er der Polizei den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum eines gewissen F.________ mit, welcher den Unfall verursacht habe (act. 2034). An der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2012 präzisierte er, er habe der Drittperson, welcher er sein Fahrzeug ausgeliehen habe, erlaubt, dieses an eine andere Person weiterzugeben (act. 2019 Z. 41 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2013 änderte der Berufungsführer dann aber seine Aussagen dahingehend, dass er selbst (und nicht eine Drittperson) F.________ sein Fahrzeug ausgeliehen habe; er kenne F.________ aus dem Restaurant (act. 3001 Z. 33-35). Auf diese Inkonsistenz hingewiesen, antwortete der Berufungsführer lediglich: „Das war blabla.“ (act. 3002 Z. 54). An der Einvernahme vom 4. März 2013 durch die Staatsanwaltschaft gab der Berufungsführer zu Protokoll, F.________ habe ihn zwei Tage nach dem Unfall aus Zürich angerufen, seine Nummer wisse er nicht mehr (act. 3002 Z. 60 f. und 63). Vor dem Strafappellationshof hingegen behauptete der Berufungsführer, von F.________ keine Handynummer gehabt zu haben (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 3). Die Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass F.________ unter den Angaben, welche der Berufungsführer gemacht hatte, weder in der Schweiz noch in Deutschland gemeldet ist (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 3). Diese Person scheint demnach nicht zu existieren. Es ist davon
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 auszugehen, dass der Berufungsführer sie erfunden hat, um sich selbst zu schützen. Seine Aussagen sind nicht glaubwürdig. Dies gilt umso mehr angesichts der Vorstrafen des Berufungsführers, mit welchen er in den Jahren 2011 und 2012 bereits wegen diverser Strassenverkehrsdelikte verurteilt wurde (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. August 2011 und vom 29. Juni 2012, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Juli 2012; Dossier CDB D 12 2523 act. 2105 f.). Ebenfalls unglaubwürdig ist der Berufungsführers als er behauptete, er sei sich nur kurz das Auto anschauen gegangen, als er von der Polizei kurz nach dem Unfall angetroffen wurde, wie er (zu Fuss) nach Hause kam (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 4). e) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tag, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass der Berufungsführer am 18. September 2012 sein Fahrzeug lenkte und somit den Unfall verursachte. In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. vorstehend Ziff. 3d) kommt der hiesige Hof aber zur Überzeugung, dass es sich beim fehlbaren Lenker tatsächlich um den Berufungsführer handelte. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Tatzeitpunkt war dem Berufungsführer der Führerausweis entzogen (act. 2072). Der Berufungsführer hat beim Überholen des Fahrzeuges von D.________ am 18. September 2012 nicht die nötige Vorsicht walten lassen, ungenügenden Abstand zum anderen Fahrzeug gewahrt und sich von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. Er ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18. September 2012, schuldig zu sprechen (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 4. a) Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am 13. Juni 2013 um ca. 5.30 Uhr, am 16. Juni 2013 um ca. 20.15 Uhr sowie am 25. Juni 2013, genaue Zeit unbekannt, an der Bahnhofstrasse in Laupen sein Motorfahrzeug der Marke B.________ geführt zu haben trotz Führerausweisentzug, ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor. c) Gemäss Anzeigerapport vom 7. Juli 2013 meldete Frau G.________, Gemeindepolizei Laupen, dem anzeigenden Polizisten am 14. Juni 2013 um 17.00 Uhr telefonisch, dass auf dem Bahnhofareal in Laupen, Parkplatz Nr. 50 der BLS, seit dem 13. Juni 2013 ein Fahrzeug ohne Kontrollschilder stehe. Beim Fahrzeug handle es sich um einen älteren B.________, welcher ziemlich merkwürdig parkiert sei. Dieses Fahrzeug sei schon mehrmals ohne Kontrollschilder aufgefallen. Diesbezügliche Ermittlungen ergaben, dass es sich bei besagtem Fahrzeug um dasjenige des Berufungsführers handelt (act. 2040). Am 17. Juni 2013 wurden dem anzeigenden Polizisten handschriftlich auf den 16. Juni 2013 datierte Fotos zugestellt, welche besagtes
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Fahrzeug ohne Kontrollschilder bei der Wegfahrt vom Bahnhofareal in Laupen zeigen (act. 2040; 2042 f.). Am 25. Juni 2013 meldete erneut Frau G.________, dass das Fahrzeug des Berufungsführers auf dem Parkplatz Nr. 50 der BLS in Laupen parkiert sei, wieder ohne Kontrollschilder. Gestützt auf diese Meldung wurde das Fahrzeug gleichentags um 12.45 Uhr mit einem Radblockiergerät blockiert (act. 2040). d) Am 28. Juni 2013 ersuchte der Berufungsführer die Polizeiwache Laupen um Entfernung des Radblockiergerätes. Er gab an, dass die Kontrollschilder nun am Fahrzeug montiert seien und erklärte, sein Garagier habe das Fahrzeug mit Händlerschildern bis zum Bahnhof Laupen überführt. Infolge Abholung eines anderen Fahrzeuges habe sein Garagier die Händlerschilder von seinem B.________ abgenommen. Er persönlich sei nie mit dem Fahrzeug gefahren (act. 2040). Anlässlich seiner Befragung durch den Polizeirichter des Sensebezirks am 10. Juni 2014 gab der Berufungsführer zu Protokoll, es sei nicht wichtig, wer mit seinem Fahrzeug zum Bahnhof Laupen gefahren sei, das tue nichts zur Sache. Immer wenn das Fahrzeug gelenkt wurde, seien U- Schilder montiert gewesen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 5). Vor dem Strafappellationshof sagte der Berufungsführer zunächst aus, sein Fahrzeug sei von einem Kollegen, der nicht genannt werden wolle, mit U-Schildern benutzt worden. Dieser sei vom Bahnhof Laupen weiter mit dem Zug nach Zürich gefahren. Dann wiederum erklärte der Berufungsführer, sein Garagier, welchen er als „Grümscheler“ bezeichnete, habe den Auftrag gehabt, sein Fahrzeug bei ihm zu Hause abzustellen. Der Garagier sei aber nicht selber gefahren, er gebe offensichtlich seine Schilder weiter an gewisse Typen. Da er gewisse Schwierigkeiten mit der Polizei habe, habe der Garagier nicht mit ihr in Kontakt treten wollen, um den Berufungsführer zu entlasten (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Vor dem Polizeirichter hatte der Berufungsführer auf die Frage, wer sein Garagier sei, noch geantwortet, das sei immer unterschiedlich. Er gehe selten in die Garage und lasse nie einen Service machen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 6). Der anzeigende Polizist sagte bei seiner Befragung durch den Polizeirichter aus, am Fahrzeug des Berufungsführers nie ein Händlerschild gesehen zu haben (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 4). Ausserdem ergaben die Ermittlungen der Polizei, dass die Kontrollschilder des Fahrzeugs des Berufungsführers im Tatzeitraum bereits seit dem 20. März 2013 deponiert waren und keine Haftpflichtversicherung bestand. Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 28. Juni 2013 mit den Kontrollschildern ccc wieder in Verkehr gesetzt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2040). Die Fotografien, welche handschriftlich auf den 16. Juni 2013 datiert sind, zeigen zweimal das Fahrzeug des Berufungsführers während der Wegfahrt und ohne Kontrollschilder, ohne dass darauf jedoch der Lenker zu erkennen ist. Aus den beiden anderen Bildern, auf welchen der Lenker zu erkennen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, ob am Fahrzeug Kontrollschilder montiert sind oder nicht. Es ist nicht mit Sicherheit feststellbar, wann die Aufnahmen gemacht wurden (act. 2042 f.). e) In Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass das Fahrzeug des Berufungsführers am 13. und 25. Juni 2013 ohne Kontrollschilder und ohne gültige Haftpflichtversicherung auf das Bahnhofareal in Laupen verbracht wurde (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Lenker kann mangels stichhaltiger Beweise aber nicht ermittelt werden und für den 16. Juni 2013 ist der Anklagesachverhalt mangels genügender Beweise nicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bezüglich der rechtlichen Würdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Strafandrohungen von Art. 96 SVG (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung) untersteht auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Abs. 3 SVG; BGE 102 IV 256). Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSK SVG-BÜHLMANN, Art. 96 N 134). Im Fahrzeugausweis ist zwar der „Zollet Shop Bösingen“ als Halter aufgeführt. Es ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass Halter des B.________ (ccc) i.S.v. Art. 96 Abs. 3 SVG der Berufungsführer ist, da dieser beispielsweise um Entfernung des Radblockiersystems ersucht hatte (act. 2040). Der Berufungsführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, nicht über das Verbringen seines Fahrzeuges auf das Bahnhofareal in Laupen im Bilde gewesen zu sein. Im Gegenteil, er sagte selbst aus, ein Kollege bzw. eine im Auftrag seines Garagiers handelnde Person habe sein Fahrzeug dorthin verbracht (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Auch wusste er bzw. musste er wissen, dass am 13. und 25. Juni 2013 keine Haftpflichtversicherung bestand und seine Kontrollschilder deponiert waren. Dass er seinen Garagier als „Grümscheler“ bezeichnete, zeigt auf, dass er darüber im Bilde war, dass sich nicht alles ordnungsgemäss abgespielt hatte (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Der Berufungsführer ist somit in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter der Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Kenntnis des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. und 25. Juni 2013, schuldig zu sprechen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 SVG). Betreffend den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, angeblich begangen am 13., 16. und 25. Juni 2013, wird der Berufungsführer mangels stichhaltiger Beweise freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wird er vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, angeblich begangen am 16. Juni 2013. Die Berufung ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 5. a) Ebenfalls mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am 9. Juli 2013 um ca. 18.05 Uhr am Bärenplatz in Laupen trotz Führerausweisentzug sein Motorfahrzeug ccc der Marke B.________ geführt zu haben. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor. c) Im Anzeigerapport vom 16. Juli 2013 wird ausgeführt, am 9. Juli 2013 um 18.05 Uhr sei der Personenwagen mit dem Kennzeichen ccc in Laupen beim Bärenplatz zur Kontrolle angehalten worden. Der Lenker habe lediglich den Fahrzeugausweis vorweisen können. Aus diesem Grund seien sowohl der Lenker als auch der Personenwagen auf die Polizeiwache Laupen verbracht worden. Bei der anschliessenden Überprüfung des Lenkers, nämlich dem Berufungsführer, habe sich herausgestellt, dass diesem der Führerausweis entzogen worden sei. Bei der anschliessenden Einvernahme habe der Berufungsführer die Aussage verweigert. Um 18.40 Uhr habe die Staatsanwältin die Beschlagnahmung des Personenwagens verfügt. Der Berufungsführer habe sich geweigert, den Fahrzeugschlüssel der Polizei auszuhändigen (Dossier CDB D 12 2523 act. 2047; vgl. auch act. 2060 f.). d) Der Berufungsführer machte in seiner Einsprache vom 26. Juli 2013 gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 12. Juli 2013 geltend, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle vom 9. Juli 2013 keine Personenidentifizierung vorgenommen (act. 2054). An der Verhandlung vor dem Polizeirichter vom 10. Juni 2014 erklärte der Berufungsführer, ein Kollege von ihm sei mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Als dieser seinen Ausweis habe zeigen wollen, habe die Polizei ihn nicht
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 sehen wollen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 6). An der Verhandlung vom 17. Juli 2014 gab der Berufungsführer zu Protokoll, es habe sich bei der angehaltenen Person um seinen mittlerweile verstorbenen Bruder gehandelt (act. 19 S. 4). Auch vor dem Strafappellationshof gab er vor, sein Bruder sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Eigentlich hätte die Verwechslung an der Verhandlung vor dem Polizeirichter aufgeklärt werden sollen, aber aufgrund der Hospitalisierung seines Bruders sei es nicht dazu gekommen (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Der anzeigende Polizist erklärte anlässlich seiner Einvernahme durch den Polizeirichter des Sensebezirks am 17. Juli 2013, sein Kollege H.________, welcher die Polizeikontrolle durchgeführt hatte, habe ihm gesagt, dass sich der Führer des Fahrzeuges ihm gegenüber als der Berufungsführer ausgegeben habe. Er selbst sei später hinzugestossen, um einen Kollegen abzulösen, als sie auf dem Polizeiposten Laupen waren. Anwesend sei der Berufungsführer gewesen (Dossier 50 2014 18 act. 19 S. 3). e) Gestützt auf die Aussagen des anzeigenden Polizisten besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Führer des am 9. Juli 2013 kontrollierten Fahrzeuges um den Berufungsführer handelte. Die Aussage des Berufungsführers, wonach es sich beim Fahrzeuglenker um seinen verstorbenen Bruder gehandelt haben soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen wird betreffend die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer fuhr am 9. Juli 2013 trotz Führerausweisentzuges mit seinem Motorfahrzeug. Er ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, begangen am 9. Juli 2013, schuldig zu sprechen (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 6. Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 4), die Strafart ist daher beizubehalten. Das Strafmass ist angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung leicht herabzusetzen. Der Berufungsführer ist zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 400.- zu verurteilen. 7. Betreffend den Widerruf und die Umwandlung der mit Urteil vom 29. Juni 2012 bedingt ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit von 200 Stunden wird ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.festgelegt. 8. Die Vorinstanz ordnete unter Verweis auf Art. 69 StGB die Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges der Marke B.________ an. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Einziehung und Verwertung gerechtfertigt ist. a) Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 9. Juli 2013 anlässlich einer Polizeikontrolle in Laupen beschlagnahmt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2047). Gegen die am 12. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, erlassene Beschlagnahmeverfügung erhob der Berufungsführer am 26. Juli 2013 Beschwerde beim
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Obergericht des Kantons Bern (act. 2050 ff.). Mit Beschluss vom 17. September 2013 wurde die Beschwerde vom Obergericht des Kantons Bern als unbegründet abgewiesen (act. 2115 ff.). b) Die Vorinstanz führte bezüglich der Einziehung aus, Art. 90a Abs. 1 SVG sei vorliegend nicht anwendbar, da der Berufungsführer keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. Sie prüfte deshalb nach Art. 69 StGB im Sinne einer Gefährdungsprognose, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass das Fahrzeug der Marke B.________ in der Hand des Berufungsführers in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Vorinstanz zog hierzu die Akten der Kommission für Administrativmassnahmen bei, gemäss welchen dem Berufungsführer am 16. Dezember 2002 der Führerausweis für zwei Monate entzogen, gegen ihn am 28. Oktober 2009 eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung ausgesprochen und ihm der Führerausweis am 4. August 2011 für drei Monate sowie am 4. April 2012 für sechzehn Monate entzogen wurde. Trotz dieser Massnahmen habe der Berufungsführer am 18. September 2012, am 13. Juni 2013, am 16. Juni 2013, am 25. Juni 2013 und am 9. Juli 2013 seinen Personenwagen gelenkt. Gestützt auf diese Widerhandlungen sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Berufungsführer sein Fahrzeug weiterhin unerlaubt und nicht den Verkehrsregeln entsprechend einsetzen und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährden werde (E. 6 des angefochtenen Entscheids). c) Die im vorliegenden Fall massgeblichen Anlasstaten erfolgten am 18. September 2012, 13. Juni 2013, 25. Juni 2013 und 9. Juli 2013. Für die vom Polizeirichter mit Urteil vom 17. Juli 2014 angeordnete Einziehung sind die am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG) anwendbar. Die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung gelangen hier nicht mehr zur Anwendung (BGE 140 IV 133 E. 3.1). d) Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (Bst. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und (Bst. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura" wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen. Von dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 8447, 8484 f., Ziff. 1.3.2.23; BGE 140 IV 133 E. 3.3). Mit dem neuen Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die (nach Art. 69 StGB an sich schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte) Sicherungseinziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei nicht qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllenden Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen,
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4, mit Hinweisen). e) Es stellt sich damit zunächst die Frage, ob die Anlasstaten die Voraussetzungen des Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG erfüllen, welcher einerseits das Begehen einer groben Verkehrsregelverletzung verlangt und andererseits eine skrupellose Vorgehensweise. Als grobe Verkehrsregelverletzungen ausser Betracht fallen diejenigen Taten, welche nur mit Busse bestraft werden. Vorliegend sind folglich das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzuges (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), begangen am 18. September 2012 und am 9. Juli 2013, sowie die Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG), begangen am 13. und 25. Juni 2013, von Bedeutung. Die Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG unterliegen derselben Strafandrohung wie Art. 90 Abs. 2 SVG, weshalb die drei Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG vergleichbar sind. Das Erfordernis des Vorhandenseins einer groben Verkehrsregelverletzung ist damit in casu erfüllt. Zu prüfen ist weiter, ob die erforderliche Skrupellosigkeit gegeben ist, wobei die Anlasstaten massgebend sind. Skrupelloses Verhalten offenbart sich in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsübertretung oder einem Schikanestopp bei hoher Geschwindigkeit; bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) fallen (BBl 2010 8447, 8513). Skrupellosigkeit nach Art. 129 StGB ist als besonders hemmungs- und rücksichtslose Verhaltensweise zu verstehen, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (BSK SVG-HUSMANN, Art. 90a N 71). Der Berufungsführer fuhr zweimal sein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, und tolerierte zweimal das Fahren seines Fahrzeuges durch Drittpersonen ohne gültige Haftpflichtversicherung. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um hemmungs- und rücksichtslose Verhaltensweisen, wie sie Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG fordert. Es mangelt damit vorliegend an der Skrupellosigkeit, weshalb sich eine Gefährdungsprognose erübrigt. Die Voraussetzungen für eine Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges der Marke B.________ gemäss Art. 90a SVG sind nicht erfüllt. Die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges wird aufgehoben. 9. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 StPO). Der Berufungsführer ist nur in einem Punkt ganz sowie in einem Punkt teilweise mit seinen Anträgen durchgedrungen und hat sich zudem im Berufungsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen. Er hat keine wirtschaftlichen Einbussen geltend gemacht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sein sollte. Es ist ihm daher weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 10. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren den Freispruch in einem Anklagepunkt erwirkt, für den Rest unterliegt er jedoch mit seinen Anträgen. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 Bst. b und 3 StPO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 StPO). Es rechtfertigt sich, die Auslagen der Vorinstanz betreffend die Standkosten des beschlagnahmten Fahrzeugs des Berufungsführers letzterem aufzuerlegen, obwohl die Beschlagnahmung mit vorliegendem Urteil aufgehoben und die Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges nicht angeordnet wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO waren im damaligen Zeitpunkt erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG) – insbesondere auch das Element der Skrupellosigkeit – hat der Beschlagnahmerichter nämlich noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 140 IV 133 E. 3.4). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.- festzulegen, die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘004.- (Dossier: Fr. 104.-; Standkosten Fahrzeug: Fr. 900.-). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 17. Juli 2014 wird wie folgt abgeändert: 1. A.________ wird verurteilt wegen: - Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18. September 2012, um 16.00 Uhr, in 3178 Bösingen, Laupenstrasse Richtung Dorfzentrum, Höhe Metzgerei Schaller (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG), - Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Kenntnis des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. Juni 2013 sowie am 25. Juni 2013 in 3177 Laupen/BE, Bahnhofstrasse (Art. 96 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 SVG) und - Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzug, begangen am 9. Juli 2013, um ca. 18.05 Uhr, in 3177 Laupen/BE, Bärenplatz (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und auf eine Busse von Fr. 400.-. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt (Art. 34, 46 Abs. 1 und 2, 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Juni 2012 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 4. Werden die Geldstrafe und die widerrufene Geldstrafe nicht bezahlt und sind sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 5. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. Die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges der Marke B.________ wird aufgehoben. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'290.- (Gerichtsgebühr Fr. 600.- und Auslagen Fr. 1'690.-) werden A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). II. A.________ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 429 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘004.- festgesetzt (Gebühr: Fr. 2‘000.-; Auslagen: Fr. 1‘004.- [Dossier: Fr. 104.-; Standkosten Fahrzeug: Fr. 900.-]) und A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Begründung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Februar 2015/ggu Vizepräsident Gerichtsschreiberin